Begegnungen12_Suppan
Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 12:51–59.
ARNOLD SUPPAN
The Current Political Crisis in Austria and the International Response
Has the more than fifty years’ long era of political stability really ended. Many internal and external observers asked over the last two weeks. Why and how can a democratic changeover of a governmental power cause such a big stir? – “The Financial Times” cited on February 11, 2000, “a serious looking veterinary science student” in Vienna: “We need to start to talk about things. Before, there were a lot of political parties that appropriated part of the Freedom party’s program. It was all very unclear. Now people have to say clearly what they want. There’s this kind of polarizations (of opinions) – which is in some ways bad, in other ways not.”
Let me raise four blunt questions:
1. What happened in the parliamentary elections on October 3, 1999?
2. Why did the formation of government between the Social Democratic Party and the People’s Party fail, while the formation of a government between the People’s Party and the Freedom Party was achieved?
3. What is the historical background of Haider’s words that ignited a diplomatic crisis?
4. Why does Austria face isolation from the European Union?
1. What happened in the parliamentary elections on October 3, 1999?
The Social Democratic Party (SPÖ) with Federal Chancellor Viktor Klima lost the elections, dropped from 38% to 33% of all votes, and lost 6 parliamentary seats; the People’s Party (ÖVP) with Vice Chancellor Wolfgang Schüssel lost 1.4% of all votes, but held its 52 seats; while the Freedom Party (FPÖ) of Jörg Haider won 5%, received 415 votes more than the People’s Party and received for their 27% 52 seats as well. The Greens with Alexander van der Bellen won 2.6% and a plus of 5 seats (now 14), while the Liberals with Heide Schmidt lost with only 3.6% all of its 10 seats.
The SPÖ suffered its heaviest losses in its workers strongholds in Vienna, Styria (e.g. Kapfenberg), and Carinthia (for example Villach), as well as in the ÖVP strongholds in Tyrol and Vorarlberg. The ÖVP lost in Vienna, Styria, and Carinthia, but won in Tyrol and Vorarlberg. Haider’s FPÖ won the most votes in Vienna, Styria, Carinthia, and Salzburg, especially in the province capitals Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck, and Bregenz. The Greens won above all in Vienna. That means that Haider won the votes of as many workers, peasants, and lower middle class employees as in the voters group under 30 years of age. Although I couldn’t find any really good analyses – the media analyses with exit polls and opinion polls are made without any social historical election research (!) – I suggest the following points for the discussion:
a) Although the socio-economic situation in Austria in 1999 was the best in the whole 20th century, dissatisfaction increased among the workers, the peasants, and the Youth. The workers began to fear the pressure of competition from foreign workers, coming to Austria from Poland, the Czech Republic, Slovakia, Hungary, and Slovenia. The employers used more and cheaper foreign workers. The peasants criticized EU agrarian policy, lowering the prices for most agrarian products. And youth, especially the well-educated began to feel three “saving packages” between 1996 and 1998 to fulfil the EU budget criteria – there were student demonstrations in 1996 (!) – that limited their professional chances in the civil service and in many state, provincial and community institutions.
b) Haider won the elections through his criticism of the Great Coalition between the “Reds” and the “Blacks”, of the central bureaucracy in Vienna, of the spheres of influence of the Trade Unions and the Economic Chamber, and the monopoly of state television. Although there were fundamental changes in the governments in 1966 (to an ÖVP-government), in 1970 (to a SPÖ-government), in 1983 (to a SPÖ–FPÖ coalition), and in 1987 (to a SPÖ-ÖVP coalition), there existed in 1999 an increasing feeling for the need of change. But why a change to Haider’s Freedom Party? Only as a sign of protest? Are all the voters for Haider, the Greens, and the Liberals protest voters? – Of course, not. The main reason why support for Haider has jumped from 5% before the elections in 1986 to 27% in 1999 was – as “The Economist” on February 12, 2000, pointed out – not his unacceptable comments suggesting sympathy for Hitler and the Nazis and his ugly generalizations about immigrants, but the Austrians’ growing dislike of a grubby system known as “Proporz”, under which the Social Democrats and the Christian Democrats have shared power and patronage since World War II. “Most top jobs in state business and the public service, including schools and hospitals, are allocated by Proporz; even janitors and committees selecting juries are affected. Long before immigration became controversial, Mr. Haider’s main purpose was to break up what had become a corrupt duopoly.” His Freedom Party’s manifesto is, in fact, a rather vague document, promising the promotion of “Christian family values” (while the historical attitude of the FPÖ was anti-Catholic), stiffer sentences for criminals, lower taxes, and accession to NATO.
2. Why did the formation of a SPÖ/ÖVP government fail, while the establishment of an ÖVP/FPÖ government was achieved?
The Austrian Federal President, Thomas Klestil, wanted a “government on the broadest possible basis” and meant a renewal of the SPÖ/ÖVP coalition. But the talks and the negotiations failed on January 21, 2000, because the ÖVP insisted upon having a “non-party-expert” as minister of finance, instead of an SPÖ minister, and having the Austrian Federation of Trade Unions (closely affiliated with the SPÖ) sign the coalition agreement. The reason for the ÖVP demands was the party’s mistrust of the last SPÖ finance minister. He did not speak about the considerable deficit problem of Austria in 2000 which was before the elections of October 3rd, 1999 related to the Euro “convergence criteria”. On the other hand, six weeks after the elections, the finance minister cut back all discretionary spending by 20%, (US $150 million) in the research budget. Behind the break between the SPÖ and ÖVP there emerged an increasing mistrust between Klima and Schüssel and divergent political attitudes with regard to the privatization of state enterprises, the European security system, and “family policy”. The SPÖ and the trade unionists, who were participating in the negotiations, were not willing to compromise on these issues, while the ÖVP insisted on new regulations. Therefore, discussions for a new coalition agreement collapsed.
An ÖVP–FPÖ coalition was in any case uncertain, because the ÖVP demanded clear commitments for the EU, to the Euro, and for the EU-enlargement. (You may recall that the former ÖVP-chairman Alois Mock was the driving force to connect Austria with the EU, and that the personal and political record of the new Federal Chancellor Wolfgang Schüssel as a “European politician” and of the ÖVP as a “European party” are impeccable.) Over and above the EU question, there are existing historical and mental gaps between the elder members of both parties who lived in the Nazi period and the denazification after World II, and the attitudes towards the Catholic Church (a large percentage of the Lutherans are voters for the FPÖ), and members of the organizations for craftsmen and peasants. Nevertheless, the socio-cultural differences between both party members were and are more essential in Vienna than in all the other provinces, because outside Vienna the FPÖ was the smaller middle-class party for a long time.
When Haider made his first offer to Schüssel via television in late October 1999, it began a change in the preference of the lower ÖVP functionaries and a pressure on the party establishment. In addition, ÖVP and FPÖ have at this moment (this was not the case in 1970, when Chancellor Bruno Kreisky needed the FPÖ /!/) more common political goals: family policy, security policy, privatization, school policy etc. In Carinthia, Haider governed in 1989–1991, then was voted out in the regional parliament by the SPÖ and the ÖVP because of his remark in a debate: “In the Third Reich they had an ‘orderly’ employment policy.” He won the last election in spring 1999 and returned as governor. He has not brought in any patently xenophobic laws and his recent cost-cutting budget was approved by the Social Democrats. But his policy toward Slovenia is double-edged: on the one hand, he supports close economic relations and agrees with the Carinthian Slovenes for separate schools for Slovene-speaking children; on the other hand he is – together with the ÖVP-led Styrian government – criticizing the Slovene government because of the allegedly faulty security system in the Slovenian-Croatian nuclear power station at Krshko in the Sava valley and the negative attitude toward the small German-Austrian minority.
3. What is the historical background of Haider’s most infamous statements related to Hitler and the Nazi rule?
In June 1991, Haider praised the “orderly employment policy” of the Third Reich. In February 1995, Haider referred to “the punishment camps of National Socialism”, implying that concentration camp inmates had been guilty of crimes. In September 1995, Haider spoke to WW II veterans including former members of the Waffen SS and praised them for having “remained true to their convictions until today”.
Coupled with his own family background as the child of former NSDAP members, all of these statements point to an infection by National Socialism. And some of the founders of the Freedom Party in 1958 were former Nazi members and SS officers; but the main stream of the FPÖ was national-liberal that meant Pan-German, anti-Catholic, and standing for a liberal economic and judicial policy. Like the majority of the Austrians they accepted the one-sided thesis that Austria was the first victim of Hitler’s expansionist policy. The political generation of the chancellors Figl, Raab, and Kreisky supported this general interpretation. This umbrella prevented a clear sense of responsibility for many wicked deeds of Austrians in the Nazi period.
Unfortunately, Austrian media policy, Austrian education policy, and even Austrian historiography supported the lack of knowledge on the Nazi period and the Second World War in some direct and indirect ways:
a) Austrian historiography focused more on the annexation of Austria in 1938, the Nazi administration in Austria, the Austrian politicians and intellectuals in Nazi concentration camps, the deportation of the Viennese Jews to Auschwitz and the Holocaust, the emigration groups, the resistance groups of the Communists, the Socialists, and the Catholics, the allied bombing raids against Austrian cities since August 1943, the prisoners of war in the Soviet Union, and the end of WWII in Austria with the occupation of the country. Therefore, we must state, that important parts of the engagements of Austrians – not of the Austrian state (!) – in the Nazi rule and in WWII were not sufficiently considered, at the universities, or in the high schools and colleges. Too many Austrians played a leading role in the Nazi Party, in the SS and the Wehrmacht, above all 7 Gauleiter, 9 high ranking SS and police leaders, and 240 Wehrmacht generals. Austrian soldiers were especially engaged in Poland, Norway, Yugoslavia, and Greece, at the battle of Stalingrad and at the battle of Monte Cassino. Austrians commanded the Nazi occupational regime in the Netherlands (the last Chancellor Seyss-Inquart), in Slovenia, Serbia, Lublin, East Galicia, and Trieste.
b) Many political and scientific discussions in Austria since the 1970s coupled the National Socialist system with general problems of European Fascism. They were combining Hitler with Mussolini, Franco, Pavelic, Tiso, Antonescu, Szálasi and even with Pilsudski, Horthy, King Alexander, Dollfuß and Schuschnigg. The worst effect of the failure of differentiation was the underestimation of the special character of the Nazi rule and its crimes. Many Austrians – not only Haider – did not see the involvement of Austrians in these crimes. Unfortunately, the so-called Waldheim debate didn’t really bring improvement of knowledge. Even the international commission of historians in Vienna didn’t reach the scientific consensus of the World Congress of historians in Stuttgart in 1985, not to speak of “The Oxford Companion to the Second World War”, published in 1995. The Austrian historians should deepen knowledge more in the general aspects of WWII including the involvement of many Austrians. Then, infamous statements about the character of Nazi rule – as well as of Stalinist rule – would be excluded from entire Austrian society.
4. Why Austria faces isolation from the European Union?
On January 31, 2000, the European Union warned that its other 14 members would diplomatically isolate Austria if its anti-immigrant Freedom Party, led by Jörg Haider, enters a coalition government. The Portuguese prime minister and its minister for foreign affairs – Portugal holds now the European Union’s presidency – informed the Austrian authorities that the other members of the EU “will not promote or accept any bilateral official contacts at a political level” with any Austrian government that includes Haider’s party. Austrian candidates for posts in international organizations would find no support, it said, and Austrian ambassadors “will only be received at a technical level”. Prime Minister António Guterres justified the action in the Portuguese television: “We had to send a very clear signal that behaviour of a racist or xenophobic character will not be tolerated within the European Union.”
The Austrians were shocked. It was the first time the EU has issued such a warning to a member state. The threat of EU sanctions was made without diplomatically consulting Austria or prior warning the Austrian foreign minister Schüssel. This was intervention in the domestic affairs of a member state without any violation of EU conventions. The French foreign minister, Hubert in a radio interview, pointed out that a European country could be punished if it was found to have violated fundamental human rights. He also used the expression, “Europe is no longer in the 1930s”, meaning 1933 when the former Austrian Adolf Hitler came to power in Germany. He forgot to mention that France sent an ultimatum to Austria in March 1931 – against the planned German-Austrian costums union –, and some ultimatums of Hitler against Austria in 1933, 1934, and in 1938. Therefore, the “Neue Zürcher Zeitung”, always a judicious commentator on European affairs, observed in its February 1 edition (p. 3) that the “actual reasons for the excitement in Western Europe are the domestic political situations (in respective EU member states).”
Nevertheless, on February 3rd, Austria’s president announced that he would swear in a new government on the next day that includes Haider’s Freedom Party, because the logic of the Austrian democracy gave the Christian Democratic ÖVP and the right-wing FPÖ a majority of seats in the newly elected parliament. Before the appointment of the new government, President Klestil demanded of the two party chairmen, Schüssel and Haider to sign a Declaration committing Austria to “respect, tolerance and understanding for all human beings irrespective of their origin”. This preamble to the coalition agreement “amounted to a bizarre list of democratic commitments and mea culpas for the prospective government of a modern European state”, as the “New York Times” pointed out in its February 4th edition (p. A10). But a sentence in the Declaration, “Nationalism, dictatorship and intolerance brought war, xenophobia, bondage, racism and mass murder”, is not direct enough in deploring the specific forms of National Socialism and its crimes. Otherwise, the “New York Times” noticed that there is “a clash of opinions from Vienna to the Alps”: Interviews in the more conservative and patriotic Alpine regions and in the streets of the more liberal Vienna produced “a range of musings – not just about the diplomatic crisis, but also about Mr. Haider’s unpredictable personality and Austria’s complex self-image as the one-time seat of a vast empire later reduced to a Nazi state and now to an Alpine chalet on Western Europe’s frontier.”
On February 4, the EU governments began downgrading relations with Austria. Italy’s Foreign Minister, Lamberto Dini, warned before Italy’s Parliament that punishing Austria would be “risky”, and the former Italian Prime Minister Romano Prodi, who now heads now the European Commission, delicately expressed disagreement with European leaders. Prompted by memories of World War II, the socialist led coalition governments in Germany and France led the revolt against what they described as an intolerable xenophobia of Mr. Haider. Both countries had and continue to have some difficulties with racial disturbances and with far-right parties, especially in Southern France and in Eastern Germany. Germany’s foreign minister, Joschka Fischer, a leading member of the Greens, explained the decision against Austria: “This is the first time an anti-European, xenophobic party with very dubious relationship toward the Nazi past has come into the government of a member state.” And Robin Cook, the British foreign minister, added in a TV-interview on February 11 (The News Hour with Jim Lehrer): “The Freedom Party is intolerable as a partner in a government of one of the EU-members. Haider praised Hitler, the SS, the employment policy of the Third Reich etc. We don’t want to return to the time of WWII!” Inquired by the interviewer, why the Austrian people cannot choose whom they want, Cook answered: “Oh yes, but we cannot accept an extremist right-wing party in the government!” – The interviewer forgot to ask, what happened with extremist left-wing parties in West European governments, where Communists have made excuses for Stalin’s crimes.
The United States briefly withdrew its ambassador and registered its distate for Haider’s party. Secretary of State Madeleine K. Albright announced that there should be no place in a European government for a party that “doesn’t distance itself clearly from the atrocities of the Nazi era and the politics of hate.” But Washington has not imposed any punitive measures on Austria, so Chancellor Schuessel could describe the reaction of the Clinton administration as “reasonable, moderate, positive and showing an understanding that what matters are deeds”. (New York Times, February 20, 2000, p. 4.)
Unfortunately, Israel reacted immediately and recalled its ambassador.
Fortunately, some Austria’s neighbours saw the problem created by the EU-overreaction. The conservative premier of Bavaria, Edmund Stoiber, explained the crucial point: “We have insulted the people of Austria.” (Herald International Tribune, February 19–20, 2000, p. 1) And Stoiber castigated the Social Democratic German chancellor, Gerhard Schröder, for isolating Austria for including Haider’s Freedom Party in the coalition government, and sent a CSU-delegation to chancellor Schuessel in Vienna. Hungary’s Prime Minister, Viktor Orbán, also made it plain that he was unpleasantly disturbed by the 14 EU countries’ decision to put Austria’s new government into some kind of diplomatic quarantine. The entry of Mr. Haider’s party into Austria’s government was, he said with apparent approval, like “a stone being thrown into an intellectually and politically stagnant pond”. What the EU countries had done “forces us all to think harder than usual about the deeper meaning of democracy”, he said. Apart from his own prickly suspicion that the EU is too keen to dictate to small countries, Mr. Orbán also has pragmatic reasons for being soft on the Haiderites, because his conservative-liberal Fidesz party had and has to consider ultra-nationalist groups in the Hungarian parliament. Above all, Prime Minister Orbán cherishes Hungary’s historic links with Austria, and that Austria as the EU’s bridgehead into East-Central Europe, is far too important to annoy, whoever is running its government (The Economist, February 12, 2000, p. 50).
The main goals of the European Union are, or should be, peace and prosperity in the whole region. Therefore, the CDU-member of the Bundestag and chairman of its European Affairs Committee, Friedbert Pflüger, criticized the anti-Austrian decision of 14 EU-members: “It jeopardizes the process of European integration more than Mr. Haider could ever do” – he said. The EU preaches the need for dialogue with fundamentalist Iran, Communist China, the Libyan dictator Gadhafi, and Germany invited Fidel Castro to the Expo 2000 in Hannover. But the Austrian president and the Austrian chancellor will not be included on the guest list. “Could this decision, in which Chancellor Gerhard Schröder had a major say, be more grossly ill-judged?”, Pflüger is asking in the “Herald Tribune” from February 19–20. – Two weeks ago some European newspapers and political analysts spoke of “pure power politics”, and I would like to add, on pure party politics. Apparently, as some commentators pointed out, Austrian Social Democrats, including former chancellor Klima called friends around Europe and asked them to chime in with condemnations of Mr. Haider. – Pflüger outlined the risks for the EU:
a) The biggest danger lies in the revival of national ill will that his action has triggered. In Austria, Belgians, Germans, and French are told not to lecture others on questions of morality, given their own scandals at home; and Mr. Haider became a star of the European media within a few days.
b) In view of the intergovernmental EU conference on institutional reform, which began last week, the conference is expected to decide on replacing the principle of unanimity by extending qualified majority voting. Will the Austrians go along with this move under the current circumstances?
In this European framework the short-sighted EU decision is directed against Austria as a whole.
The government is the political speaker for a country; it can endanger European integration. Last week, in an interview with the left-liberal German weekly, “Die Zeit”, the German chancellor Schröder was asked if Germany was applying double standards to Austria because it is smaller than Italy, which didn’t face sanctions when the rightist National Alliance, led by Gianfranco Fini, joined the government of Silvio Berlusconi in 1994. Schröder replied: “No, the policies don’t exclude countries with larger populations and bigger economies. Europe would have to intervene if neo-Fascists were again sitting at the cabinet table. We cannot allow ourselves to lower the standards we have set.” Not only was Mr. Fini’s reaction “very dissatisfied”; the Italian foreign minister Lamberto Dini accused the German chancellor of a “superficial, unjustified and arbitrary judgement”. Evidently, a political and legal minefield has been opened. (Herald Tribune, February 19–20, 2000; New York Times, February 20, 2000).
Last year, reflecting on its ambitions, the European Union revised its treaties to allow sanctioning of member states, in which there are “serious and persistent” breaches of the principles of liberty, democracy and respect for human rights. Nobody has accused Austria of any such transgressions, let alone persistent ones. Therefore I agree with Pflüger’s question: “(Schüssel’s) government’s program is democratic and pro-European. Why don’t we Europeans take the new government at its word and seek to strengthen Mr. Schüssel’s position instead of taking preventative measures aimed at isolating Austria?”
The author is Professor of the East Europe Institute at the University of Vienna, Austria, member of the Academic Council of the Europa Institute, Budapest. This study was prepared for an American audience while he was a visiting Professor. (European Forum, Institute for International Studies, Stanford University, 24 February 2000.)
Begegnungen12_Somogyi
Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 12:357–358.
ÉVA SOMOGYI
Laudatio
Liebe Kollegen, meine Damen und Herren!
Ich meine, es wäre schwer, eine bessere Gelegenheit für die Preisverleihung der Hanák-Stiftung zu finden, als diese Veranstaltung, die Beratung junger österreichischer und ungarischer Historiker.
Péter Hanák war einer der ersten, wenn nicht der erste, der vor mehr als vierzig Jahren die Möglichkeit der Begegnung mit den Historikern Österreichs und anderer Nachbarländer suchte, in einer Zeit, da die Pflege historischer Nachbarschaftsbeziehungen noch nicht selbstverständlich war, und er betonte die fachliche und über die Fachwelt hinausgehende Bedeutung der gemeinsamen Aufarbeitung unserer gemeinsamen Vergangenheit. Und Péter Hanák gehörte zu jenen Historikern, die genau wussten, dass nicht nur die Geschichte, sondern auch die Geschichtsschreibung ein unabgeschlossener und unabschließbarer Prozess ist, in dem den aufeinanderfolgenden Generationen die Aufgabe der Fortsetzung zukommt. Deshalb war das Stiftungskuratorium der Meinung, dass das Nachwuchsseminar im Geiste Péter Hanáks konzipiert werden sollte und gleichzeitig im Zeichen jenes Geistes, in dem der Fonds zustande gekommen war.
Im März 1997 erhielt Péter Hanák in Anerkennung seines Lebenswerkes den Széchenyi-Preis. Als die Gemeinschaft des Institutes für Geschichte ihn aus Anlass der hohen staatlichen Anerkennung beglückwünschte, hat Hanák angekündigt, dass er von einem Teil des Preises eine Stiftung zu schaffen wünsche, und zwar mit der Zielsetzung, junge Historiker und Anfänger zu fördern, ihnen die Möglichkeit zu bieten, mit Forschungen und Ergebnissen die Geschichtswissenschaft zu bereichern und die Forschungsresultate in möglichst breiten Kreisen zu veröffentlichen. Der Entschluss hat einen symbolischen Wert und symbolische Bedeutung. Hanák war kein reicher Bürger, der sein Vermögen für edle Ziele verwendet, kein Mäzen, dessen Name der Nachwelt durch seine Förderungen erhalten bleibt. Die Idee der Stiftungsgründung ist ein Element des in seinem Sinne einheitlichen Hanákschen Oeuvre und gleichzeitig auch sein integrierender Bestandteil. Selbstverständlich liegt die wissenschaftliche Tätigkeit dieses Werkes zugrunde: die Reihe von Büchern. Doch ist Péter Hanák der Fortsetzer der Traditionen der „Werkstatt”, der ungarischen Intellektuellen vom Anfang des 20. Jahrhunderts. Und diese Intellektuellen waren dem öffentlichen Leben verpflichtet, wie auch die Werke von Hanák. Für ihn bedeutet der Beruf, die Geschichtswissenschaft Engagement für das öffentliche Leben. Solche Fachfragen, wie die Situation Ungarns im mitteleuropäischen Raum, die Alternativen der Nachbarschaftsbeziehungen bedeuten für ihn nicht nur Forschungsthemen, sondern Schicksalsfragen für Ungarn und Mitteleuropa und er erachtete sie gleichzeitig als seine persönliche Angelegenheit.
Hanák sehnte sich nach öffentlichen Rollen und hat diese übernommen – unter den Bedingungen, die ihm gegeben waren. Das Verfassen populärwissenschaftlicher Werke, die Teilnahme am öffentlichen Leben der Historikerzunft, Lehrtätigkeit – zu der ihm erst in den letzten Jahren wieder eine Möglichkeit gegeben war – waren für ihn keine Nebenbeschäftigung. Er zeigte nie versiegendes Interesse an der Arbeit der Jungen. Er freute sich darüber, er erachtete es als eine Ehre, wenn die jungen Leute ihm über ihre Forschungen, Pläne und Ergebnisse berichteten, er hat ihre Aufmerksamkeit vielleicht als wichtiger angesehen, als die offiziellen Anerkennungen. Ich meine, er hat gerade deshalb beschlossen, das Preisgeld seiner offiziellen Auszeichnungen den jungen Talenten zukommen zu lassen. Es ist ihm aber nicht gelungen, seinen Plan zu verwirklichen. Noch vor der offiziellen Errichtung des Fonds ist er unerwartet hingegangen.
Die Söhne von Péter Hanák haben beschlossen, im Gedenken an ihren Vater mit einem Grundkapital von 950 000 Forint und 4200 Dollar selbst einen Fonds zu stiften. Auch an dieser Stelle möchte ich mich bei ihnen für ihre großzügige Gabe im Namen der ungarischen Historikergesellschaft aufrichtig bedanken.
Mit der Handhabung des Vermögens haben die Stifter ein dreiköpfiges Kuratorium beauftragt, dessen Mitglieder folgende Personen sind: Ferenc Glatz, der Präsident der Ungarischen Akademie der Wissenschaften, Attila Pók, stellvertretender Direktor des Institutes für Geschichte sowie des Europa Institutes Budapest und ich, Éva Somogyi. Das Kuratorium hat beschlossen, dass die Stiftung im Jahre 2000 den erstmals zu vergebenden Preis mit den damit verbundenen 250.000 Forint Zoltán Fónagy, dem Mitarbeiter des Institutes für Geschichte zuspricht.
Zoltán Fónagy schrieb seine Dissertation zum Thema „Adelige Besitzverhältnisse zum Ende des 18. Jahrhunderts” und hat im Verlaufe eines Jahrzehnts die Angaben in Bezug auf die Urbarialregelung in 43 ungarischen Komitaten zur Zeit Maria Theresias im Computer gespeichert. Er rekonstruierte die adligen Besitzverhältnisse und stellte nicht nur ein umfassendes Datenarsenal für weitere Forschungen zur Verfügung, sondern versuchte erstmals in unserer Historiographie, die gesellschaftlichen Schichten des ungarischen Adels zum Ende des 18. Jahrhunderts nicht aufgrund von Schätzungen sondern mittels Berechnungen aufzuzeigen. Neben dieser sehr konkreten Grundlagenforschung widmete er sich einer vielfältigen Tätigkeit und schrieb u.a. ein Lehrbuch über wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse im Reformzeitalter. Gemeinsam mit seinem Co-Autor war er darum bemüht, über eine strukturorientierte „steife” Gesellschaftshistoriographie hinausgehend das Thema auch aufgrund der Ergebnisse von Kultur- und Sozialanthropologie sowie der Ethnographie aufzuarbeiten. Er publiziert mit Vorliebe in populärwissenschaftlichen Zeitschriften, Tageszeitungen, beteiligt sich am geistigen Leben seines Heimatortes und ist wie Péter Hanák der Meinung, dass der Historiker ein handelndes Mitglied der Gesellschaft sein müsse. Mit dem Preis wünschen wir nicht nur seine außerordentlich erfolgreiche wissenschaftliche Arbeit zu würdigen, sondern auch seine Hochachtung abverlangende Attitüde als Forscher.
Begegnungen12_Schmied-Kowarzik
Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 12:267–282.
ANATOL SCHMIED-KOWARZIK
Das Scheitern des Wirtschaftsausgleiches von 1897
1. Der österreichisch-ungarische Ausgleich von 1867
1867 erhielt die Habsburgermonarchie durch den ungarischen Gesetzartikel XII/1867 und das zisleithanische Gesetz vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. Nr. 146, eine dualistische Struktur. Ungarn wurde dadurch endgültig ein selbständiger Teil innerhalb der Habsburgermonarchie. Nahezu alle politischen Bereiche regelten von nun an Ungarn einerseits und „die übrigen Länder Seiner Majestät”1 andererseits unabhängig voneinander. Und die Bereiche, die gemeinsam blieben und wie sie zu behandeln waren, das regelten die beiden staatsrechtlichen – im Gegensatz zu den wirtschaftlichen – Ausgleichsgesetze des Jahres 1867.2
Gemeinsam blieben Außen- und Militärpolitik – als die nach der pragmatischen Sanktion von 1723 benannten pragmatischen Angelegenheiten. Gemeinsam hieß aber hier nicht, dass beide Teile der Monarchie – Zisleithanien und Ungarn – diese Aufgaben zusammen lösten, sondern sie wurden letztlich unabhängig von den Teilen durch gemeinsame Institutionen verwaltet. Dies waren zum einen die sogenannten „gemeinsamen Minister”, die in Zisleithanien lange Zeit auch „Reichsminister” genannt wurden, und zum anderen über die Delegationen ein Quasiparlament, welches das Budget für Außen-, Kriegs- und gemeinsames Finanzministerium des kommenden Jahres zu votieren hatte.3
Diese Ausgaben, die durch die pragmatischen Angelegenheiten entstanden, konnten aber nicht von der „gemeinsamen Monarchie” gedeckt werden, weil diese über keinerlei Einnahmen verfügte. Daher mussten beide Teile das notwendige Geld dazu bereitstellen. Zu welchen Anteilen sie die Deckung aber zu übernehmen hatten, mussten Zisleithanien und Ungarn miteinander bestimmen. Dies war die sogenannte Quote. Im Unterschied zu den pragmatischen Angelegenheiten waren es jetzt nicht die gemeinsamen Institutionen, sondern die getrennten, die den Kompromiss auszuhandeln hatten. Die Ausgleichsgesetze legten auch genau das Prozedere des Verhandlungsablaufes fest. Zunächst sollten je eine Deputation des ungarischen Reichstages und des zisleithanischen Reichsrates versuchen, sich zu einigen. Gelang dies nicht, hatten die unterschiedlichen Auffassungen den Parlamenten direkt zur Beratung vorgelegt zu werden. Und wenn auch hier eine Übereinkunft nicht möglich war, musste der Monarch das Quotenverhältnis bestimmen, aber – so schränkte es das zisleithanische Gesetz ein – für nicht länger als ein Jahr.4 Faktisch erwiesen sich beide Deputationen als unfähig, Einigungen zustande zu bringen. In der Regel mussten die Regierungen diese Aufgabe übernehmen. Im ersten wirtschaftlichen Ausgleich von 1867 einigten sich beide Seiten auf ein Verhältnis von 70 % der Ausgaben für Zisleithanien und 30 % für Ungarn, also eine Quote von 70:30. Die Gültigkeitsdauer des ersten Abkommens 1867 sollte zehn Jahre betragen. Und die späteren Übereinkommen behielten diesen Zeitraum bei, so dass alle zehn Jahre die Quote neu zu bestimmen war.
Neben den pragmatischen Angelegenheiten und der Aufteilung der durch sie anfallenden Kosten gab es noch einen dritten durch die Ausgleichsgesetze bestimmten gemeinsamen Aufgabenkomplex: die sogenannten paktierten Angelegenheiten, die im Wesentlichen aus dem Zoll- und Handelsbündnis bestanden. Zwar gehörten die Wirtschaftsfragen eigentlich zu den von jedem Teil selbständig verwalteten Bereichen. Doch war es sinnvoll, diejenigen Teile der Wirtschaftspolitik, die im gemeinsamen Interesse lagen, gemeinsam festzulegen, auch wenn sie dann getrennt verwaltet wurden. So konnten beide Teile der Monarchie einen Wirtschaftsraum bilden. Zu diesen Bereichen der Wirtschaftspolitik gehörten – als die wichtigsten – die Festlegung der Zölle und die Verzehrungssteuern für Bier, Branntwein und Zucker – später kam noch Petroleum hinzu.5 Das Zoll- und Handelsbündnis selbst enthielt dabei nur die allgemeinen Bestimmungen, z.B. dass zwischen beiden Teilen während der Dauer eines Bündnisses keine Zollgrenze errichtet werden dürfe und einheitliche Zölle gegenüber dem gemeinsamen Ausland bestanden. Wie hoch dann die Zölle, Verzehrungssteuern usw. konkret waren, legte eine Unzahl von Zusatzgesetzen fest. Genauso wie die Quote war das Zoll- und Handelsbündnis nicht auf ewige Zeiten abgeschlossen worden, sondern auch auf zehn Jahre.6 Daher wurden Quote sowie Zoll- und Handelsbündnis immer gemeinsam verhandelt. Hinzu kamen inhaltliche Verknüpfungen. Denn zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben wurden – noch vor der Aufteilung durch die Quote – die Zolleinnahmen herangezogen. So musste einerseits das Zoll- und Handelsbündnis festlegen, dass diese Einnahmen zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben zu verwenden seien, bevor dies auch im Quotengesetz geschehen konnte. Versuche, beide Fragen voneinander zu trennen, scheiterten und so blieben sie sowohl zeitlich wie inhaltlich miteinander verknüpft und bildeten zusammen den sogenannten Wirtschaftsausgleich.
Ab dem zweiten Wirtschaftsausgleich kam noch ein dritter Bereich hinzu: die Privilegierung der gemeinsamen Notenbank. In den Wirtschaftsausgleichsverhandlungen 1867 spielte diese Frage kaum eine Rolle. Lediglich ein ministerielles Übereinkommen legte die Gemeinsamkeit fest; das Parlament beschäftigte sich damit gar nicht. Mit dem Vöslauer Übereinkommen vom 12. September 1867 gestand der ungarische Finanzminister zu, das Privilegium der Oesterreichischen Nationalbank auch in Ungarn anzuerkennen, wenn dafür die Bank ungarische Kreditbedürfnisse nicht vernachlässige und die k.k. Regierung auch die ungarischen Interessen gegenüber der Bank vertreten würde. Denn die Notenbank war bis 1878 ein rein zisleithanisches Institut, das auch nur der zisleithanischen Gesetzgebung unterworfen war.
Wie die Bankangelegenheit allerdings rechtlich zum Wirtschaftsausgleich gehörte, blieb bis zum Ende ungeklärt, da hier beide Teile der Monarchie unterschiedliche Auffassungen vertraten.
In Zisleithanien war man der Meinung, weil die Bestimmung des Geldfußes zum Zoll- und Handelsbündnis gehöre, würden auch alle anderen Geldangelegenheiten dazu zählen; also sei die Notenbankprivilegierung Teil dieses Bündnisses.7
Im Gegensatz dazu herrschte in Ungarn die Auffassung, das staatsrechtliche Ausgleichsgesetz reihe zwar die Bestimmung des Geldfußes zu den paktierten Angelegenheiten, die das Zoll- und Handelsbündnis regelte, von der Gemeinsamkeit der Notenbankfrage sei jedoch nichts gesagt. Daher gehöre sie nicht dorthin. Wenn eine Gemeinsamkeit bestehe, so sei dies ein freiwilliger Akt Ungarns, der – anders als beim Zoll- und Handelsbündnis – jederzeit revidiert werden könne.8
1862 war das Privilegium der Bank bis zum 31. Dezember 1876 verlängert worden. Damit fiel aber die Privilegierung in eine Zeit, in der Ungarn in diesen Angelegenheiten nicht gefragt worden war; und daher hatte das ungarische Parlament dem Privilegium auch nicht zugestimmt. Dass die Gemeinsamkeit der Notenbank dennoch auch nach 1867 weiterhin gültig war, beruhte entsprechend der zisleithanischen Interpretation auf dem Zoll- und Handelsbündnis; Ungarn hingegen fühlte sich nur durch das Vöslauer Übereinkommen gebunden. Der Grund, warum Ungarn nicht auf eine eigene Notenbank drängte, bestand darin, dass es sich – besonders nach dem Börsenkrach 1873 – finanziell nicht stark genug fühlte, dies auch bewerkstelligen zu können.
Als 1876 das Privilegium der Österreichischen Nationalbank auslief, verlangte nun Ungarn ein Mitspracherecht auf die Bankpolitik. Die Drohung, andernfalls eine eigene Notenbank zu errichten, machte die zisleithanische Regierung gesprächsbereit. Inzwischen hatten 1875 die Ausgleichsverhandlungen frühzeitig begonnen, so dass diese unterschiedlichen Fragenkomplexe ineinander gerieten und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr voneinander zu trennen waren. Der Wirtschaftsausgleich hatte „wie ein Magnet” die Bankfrage in seinen Bann gezogen. So wurden im Juni 1878 gleichzeitig das Quotenübereinkommen, das Zoll- und Handelsbündnis und die Notenbankprivilegierung mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren geschlossen. Um diese drei Bereiche drehten sich die alle zehn Jahre wiederkehrenden Ausgleichsverhandlungen.
2. Der Wirtschaftsausgleich von 1897 Drei Stufen des Scheiterns
Als die ungarische und die zisleithanische Regierung im Oktober 1895 die Ausgleichverhandlungen begannen, hatten sie große Pläne. Nicht nur, dass viele Bestimmungen des Ausgleiches grundlegend verändert und chronische Streitpunkte endgültigen Lösungen zugeführt werden sollten, viel zentraler war der Wunsch sowohl beider Regierungen, als auch des Monarchen und der gemeinsamen Minister, diese Ausgleichsverhandlungen zu einem Symbol der Zusammengehörigkeit Zisleithaniens und Ungarns nach innen und außen zu machen. Eintracht und Harmonie sollten aller Welt vor Augen geführt werden, um dem sinkenden Ansehen der Monarchie entgegenzutreten.
Zu diesem Zweck, so wurde beschlossen, solle die Kündigung des Zoll- und Handelsbündnisses verhindert werden.
Die Bestimmung über die Dauer des Zoll- und Handelsbündnisses von 1887 besagte – wie auch schon seine Vorläufer –, dass das Bündnis grundsätzlich zehn Jahre Geltung hätte, wenn es aber bis Ende des neunten Jahres – also Ende 1896 – von keiner Seite gekündigt würde, es automatisch um weitere zehn Jahre verlängert werde und so fort. Nun strebten aber beide Regierungen zentrale Änderungen an den Bestimmungen des bisherigen Abkommens an. An eine einfache Beibehaltung des bisher gültigen Zoll- und Handelsbündnisses war nicht zu denken. Um aber dennoch nicht kündigen zu müssen, sollten die Neuerungen einfach bis Ende 1896 gänzlich – auch parlamentarisch – erledigt und das alte Bündnis nur abgeändert, nicht aber aufgehoben und neu geschlossen werden.9
a) Der frühe Ausgleich
Das stolze Ziel bei diesen Verhandlungen war es, schon ein Jahr früher als notwendig alles fertigzustellen, um den schlechten Eindruck zu umgehen, den die Kündigung auf die eigene Bevölkerung und die auswärtigen Staaten machte.
Besonders die Regierungsverhandlungen sollten daher so kurz wie möglich gehalten werden. Zu diesem Zweck schlugen der zisleithanische Ministerpräsident Graf Kasimir Badeni und sein Finanzminister Leon Ritter von Biliński ihren ungarischen Kollegen bei ihrem Antrittsbesuch in Budapest am 19. Oktober 1895 einen Handel vor, der von Anfang der Verhandlungen an die schwierigsten Diskussionspunkte aus dem Weg räumen sollte: die Regierung Badeni sei bereit, Ungarns Wünsche bezüglich des Überweisungsverfahrens bei den Verzehrungssteuern und der Parität in den Zentralstellen der gemeinsamen Notenbank zu entsprechen, wenn die ungarische Regierung des Ministerpräsidenten Baron Dezső Bánffy im Gegenzug einer „namhaften Reduzierung” – wie Biliński in späteren Noten schrieb – des zisleithanischen Quotenanteiles zustimmen würde. 10 Diese drei Problembereiche – Verzehrungssteueraufteilung, Einfluss auf die Notenbankpolitik und Quotenbestimmung – waren in den vorangegangenen Verhandlungen immer die heftigst umstrittenen Punkte gewesen. Und Badenis Vorschlag zielte darauf ab, sie diesmal nicht nur durch Vertagung einer Lösung auf die nächsten Verhandlungen zu verschieben, sondern sie ein für alle Mal vom Tisch zu schaffen. Mit einer frühen Einigung hier, so konnte gehofft werden, wären dann auch die minder wichtigen Fragen schnell zu lösen, so dass schon nach kurzer Zeit der gesamte Ausgleich abgeschlossen werden könne.
Die ungarische Regierung nahm dies sogenannte Junktim spätestens mit der Note des ungarischen Finanzministers vom 3. November 1895 dezidiert an11 und so konnten sich beide Finanzminister in den Bank- und Verzehrungssteuerfragen in nahezu allen Punkten bis Dezember 1895 einigen; und weil die Ausgleichsverhandlungen eigentlich erst mit der ersten gemeinschaftlichen Ministerkonferenz im Januar 1896 eröffnet wurden, schon vor diesem offiziellen Beginn.
Offen blieb nur die Quotenfrage, weil für diese nach den Bestimmungen beider Ausgleichsgesetze nicht die Regierungen, sondern von beiden Parlamenten gewählte sogenannte Regnikolardeputationen zuständig waren.12 Doch intern hatte sich die ungarische Regierung in dieser Frage faktisch gebunden.
Der weitere Verlauf der Regierungsverhandlungen sei hier nur stichpunktartig dargestellt:
Bezüglich des Zoll- und Handelsbündnisses begannen wie gesagt ab Januar 1896 offiziell die Verhandlungen und konnten bis Juli – zunächst – abgeschlossen werden, brachen aber im November erneut auf.13
Die Einigung beider Regierungen in der Bankfrage lag im Februar 1896 vor.14 Damit war dieses Problem aber noch nicht ausgestanden, weil diesem Kompromiss auch noch die Österreichisch-ungarische Bank zustimmen musste. Die Anfang Februar eingeleiteten Verhandlungen zogen sich hin, erreichten Ende August ihren Tiefpunkt – Biliński erklärte die Verhandlungen für abgebrochen und strebte kurzfristig sogar die Liquidierung der Österreichisch-ungarischen Bank als privater Aktiengesellschaft an, um sie durch eine Staatsbank zu ersetzen. Der ungarische Finanzminister László Lukács musste sein ganzes politisches Gewicht in die Waagschale werfen, um Biliński wieder an den Verhandlungstisch zu zwingen.15 Ende September waren dann die entscheidenden Hürden genommen, aber die endgültige Einigung ließ noch bis zum 16. März 1897 auf sich warten.16
Die im Februar 1896 gewählten Regnikulardeputationen brachten keine Einigung in der Quotenfrage zustande und hielten sich in vier Nuntien ihre unterschiedlichen Standpunkte entgegen, ohne auf die Argumente der Gegenseite einzugehen.17 Die Auflösung des ungarischen Repräsentantenhauses im Oktober 1896 unterbrach dieses Aneinandervorbeireden, da die ungarischen Deputationsmitglieder so ihr Mandat verloren.
Von einer Einigung konnte also im August/September 1896 keine Rede sein. Lediglich für das Zoll- und Handelsbündnis führte in der letzten gemeinschaftlichen Ministerkonferenz im Juli zunächst keine der beiden Regierungen Differenzpunkte an.
Die Kündigung, die die Regierungen verhindern wollten, bezog sich nun nur auf das Zoll- und Handelsbündnis, nicht aber auf die Quote und die Bankeinigung. Badeni machte daher im September den Vorschlag, das Zoll- und Handelsbündnis noch vor Quote und Bankfrage in die Parlamente einzubringen, damit diese es bis Ende des Jahres annehmen könnten und so die Kündigung überflüssig gemacht werde.18 Dies lehnte aber Bánffy ab, weil er keine Möglichkeit sah, dass der ungarische Reichstag hier auch zustimmen werde. Die Obstruktion der 48er Partei und der Nationalpartei hatten 1896 die Verabschiedung des Budgets 1896 bis Mitte des Jahres verhindert und die Diskussionen darüber waren zu einer Generalkritik an der Wirtschaftsunion mit Zisleithanien geworden. Außerdem seien in Zisleithanien „absolutistische Tendenzen” bemerkbar, die durch Bánffy nun auch in Ungarn immer mehr an Boden gewännen – so der Abgeordnete der 48er Partei Gábor Ugron.19 Diese Obstruktion machte Neuwahlen in Ungarn notwendig, um ein der Regierung gefügigeres Parlament wählen zu lassen.
Deswegen, so Bánffy, könne der Ausgleich in Ungarn unmöglich bis Ende des Jahres 1896 parlamentarisch abgeschlossen sein, ja nicht einmal bis Ende 1897. Er schlug daher auf der gemeinsamen Ministerratskonferenz am 30. August 1896 vor, sich schon jetzt um die Schaffung eines Ausgleichsprovisoriums zu bemühen, um so im Jahr 1898 die Zeit für den definitiven Ausgleich zu haben. Sich eineinhalb Jahre vor Ablauf des alten Ausgleiches um eine Überbrückung für das Jahr 1898 zu bemühen und nicht den definitiven Ausgleich zu versuchen, fand Badeni gänzlich absurd. Man einigte sich schließlich darauf, den Ausgleich zwar auf 1897 zu verschieben, nicht aber gleich auf 1898.20
So sehr auch zugegeben werden muss, dass Bánffy ziemlich unter der Obstruktion litt, so sprechen zwei Gründe dagegen, dass er hier seine wahren Motive offenbarte, um den Ausgleich zu verschieben: zum einen, dass er auf die Obstruktion mit Neuwahlen reagierte. In diesen Wahlen setzte Bánffy dann auch mit Brachialgewalt seine Kandidaten durch, so dass die Liberale Partei Bánffys knapp 70 Sitze im Repräsentantenhaus dazugewinnen konnte. Ziel von Bánffys Politik war es also, die Obstruktion zu brechen, um sich von seiner Politik nicht abbringen zu lassen. Er konnte daher diese Behinderung kaum als ernstes Argument verwenden, seine alten politischen Ziele aufzugeben.
Der zweite Punkt hängt mit dem anderen Gegenstand der gemeinsamen Ministerkonferenzen im August/September 1896 zusammen: die baldige Erhöhung des Rekrutenkontingents. Kurz, in den Konferenzen ging es darum, in welcher Reihenfolge Ausgleich und Erhöhung des Rekrutenkontingents in die beiden Parlamente einzubringen seien. Eines von Badenis Argumenten, den Wirtschaftsausgleich so schnell wie möglich parlamentarisch zu erledigen, war es, dass nach Bekanntwerden des Ausmaßes der Vergrößerung des Heeres und der dadurch anfallenden Kosten die Chancen auf eine Zustimmung des Ausgleiches deutlich erschwert würden. Erst der Ausgleich, dann das Rekrutenkontingent war Badenis Schlussfolgerung. Bánffy hingegen meinte, der Ausgleich könne kaum im Jahre 1897 fertiggestellt werden – daher Verschiebung auf 1898 –, sehr wohl aber das Rekrutenkontingent. Sein Vorschlag: 1897 die Vergrößerung des Heeres und erst 1898 den Ausgleich beschließen zu lassen.
Nun, wenn die Politik der ungarischen Opposition, ihr Engagement für bestimmte Fragen und die kommende Krise der Monarchie Anfang des 20. Jahrhunderts in Betracht gezogen wird, so ist gewiss, dass der Wirtschaftsausgleich ein Reizthema für diese Opposition war; aber in noch viel größerem Ausmaß trifft dies auf die Heeresfragen zu. Es klingt daher äußerst unglaubwürdig, wenn Bánffy meinte, den Ausgleich aus Angst vor der Opposition bis Ende 1897 nicht versuchen zu wollen, aber stattdessen die parlamentarische Bewilligung des Rekrutenkontingents in Aussicht stellte. Es macht eher den Eindruck, dass er die Verschiebung des Ausgleiches aus anderen Gründen bewirken wollte und den heeresliebenden Franz Joseph durch das Rekrutenkontingent zu ködern suchte.
Der wahre Grund scheint darin zu liegen, dass Badeni nur einen Teil der Ausgleichsmaterie den Parlamenten vorlegen wollte, nämlich lediglich das Zoll- und Handelsbündnis. Bánffy aber sah sich durch die Zustimmung zum Zoll- und Handelsbündnis alleine in den anderen Ausgleichsbereichen dann benachteiligt. Weniger die Quote kann für Bánffy ausschlaggebend gewesen sein, sehr wohl aber die Bankfrage. Wie schon erwähnt, befanden sich die Verhandlungen mit der Notenbank während des August 1896 auf dem Tiefpunkt und Biliński versuchte ernsthaft, die bisherige private Bankgesellschaft durch eine Staatsbank als Noteninstitut zu ersetzen. Auch schon erwähnt wurde, dass der ungarische Finanzminister Lukács sein ganzes politisches Gewicht in die Waagschale werfen musste, dies zu verhindern. Nun stellt sich die Frage, ob das finanzpolitisch sehr viel schwächere Ungarn den entschlossenen Biliński von seinem Plan hätte abhalten können, wenn nicht Bánffy in den gemeinsamen Ministerratskonferenzen ein Zerreißen der einzelnen Ausgleichsbereiche verhindert hätte. Denn mit dem Entschluss zur Zollgemeinschaft – durch Annahme des Zoll- und Handelsbündnisses – wäre eine Notenbanktrennung gänzlich undenkbar geworden und die ungarische Regierung hätte der zisleithanischen nahezu blind folgen müssen. Zeitlich liefen die Verhandlungen beider Problembereiche nahezu parallel. Am 30. August wurde der Durchbruch in der Notenbankfrage erzielt und am selben Tag der bisherige Zeitplan für den Ausgleich auf 1897 verschoben.
Badeni überlegte noch, ob über eine Verschiebung der Kündigung diese dennoch hätte verhindert werden können, sie wurde aber auf den gemeinsamen Ministerratskonferenzen genauso beschlossen, wie die Verschiebung des Ausgleiches an sich. Somit scheiterte im September 1896 das erste große Ziel beider Regierungen, durch einen schnellen Ausgleich die Stabilität nach innen und außen zu demonstrieren. Nur mehr ein „ganz normaler” Ausgleich wurde angestrebt.
b) Vom Ausgleich zum Provisorium
In der Folge kam es auf ungarischen Wunsch zu erneuten Verhandlungen bezüglich des Zoll- und Handelsbündnisses, die Zisleithanien schon als abgeschlossen wähnte.21 Doch Mitte März war hier, wie in der Bankfrage, auf Ministerebene alles erledigt. Die ausgearbeiteten Regierungsentwürfe für die Parlamente lagen vor. Hingegen stand eine Einigung in der Quotenfrage noch aus. Zisleithanien pochte nun auf das Ende des Jahres 1895 erhaltene ungarische Versprechen einer deutlichen Erhöhung der ungarischen Quote.
Nachdem durch die Auflösung des ungarischen Reichstages die Verhandlungen der Deputationen unterbrochen worden waren, trat im Dezember 1896 Lukács an Biliński heran, um eine Einigung auf Ministerebene vor Zusammentritt der neuen Deputationen zu erzielen. Sein Vorschlag war der sogenannte „Láng’sche Schlüssel”, nach dem der ungarische Quotenanteil von faktisch 31,4 auf 33,4 % angehoben werden sollte.22 Dies war aber Biliński viel zu wenig und er erhielt Rückendeckung durch Franz Joseph, der von Ungarn eine „anständige” Erhöhung forderte.23 Zisleithanischerseits dachte man an 36 %.
Diese Position des Monarchen schwächte die ungarische Regierung in den Verhandlungen enorm. Wenn sie dem Wunsch Franz Josephs nicht genügen wollte – und dies wollte sie nicht, konnte es aber nicht sagen – musste sie etwas an der bisherigen Situation ändern.
Anfang Mai scheiterten dann die mündlichen Gespräche der neuen Deputationen und Bánffy – es war inzwischen Chefsache geworden – unternahm zwei schriftliche Versuche, Badeni zur Reduzierung seiner Forderungen zu bewegen – er führte dabei einige sehr plausible Argumente der Billigkeit ins Feld. Badeni – der Unterstützung des Monarchen gewiss – ignorierte diese aber und bestand auf 36 %.24 Am 17. Mai 1897 kam es dann zu einem äußerst geheimen Sechsaugengespräch – Franz Joseph, Bánffy und Badeni –, das nur in Bilińskis Memoiren erwähnt wird. Hier hieß es dazu: „(...) aber Bánffy stellte eine Kabinettsfrage und darauf gaben Badeni und der Kaiser nach.”25 Bánffy musste also nur mit seiner Demission drohen und weil sich der Kürze der Zeit wegen keine andere Regierung für den Ausgleich gefunden hätte, musste der Monarch Bánffy von der Verpflichtung entbinden, eine „anständige” Quotenerhöhung zu akzeptieren. Dies hieß aber nicht, dass der Ausgleich mit einer geringeren Quote nun beschlossene Sache gewesen wäre, sondern vielmehr, dass die Quote wieder völlig offen war. Denn Badeni bestand wegen des Junktims von 1895 auf den 36 %. Die Entbindung Bánffys von der Forderung des Monarchen bedeutete nur, dass ein definitiver Ausgleich im Jahre 1897 nicht machbar sei und daher nur mehr an ein Provisorium gedacht werden konnte, in dem die Bestimmungen des alten Ausgleiches von 1887 um ein Jahr verlängert würden.
Dies war die zweite Phase des Scheiterns. Statt den Ausgleich wenigstens zeitgerecht abzuschließen, war es nur noch das Ziel, Zeit für weitere Verhandlungen zu gewinnen oder – etwas härter ausgedrückt – die rechtliche Basis der Wirtschaftsgemeinschaft, den Boden des 1867er Ausgleiches nicht zu verlassen. Von dem ursprünglichen Ziel, innere Geschlossenheit zu demonstrieren, war kaum mehr etwas übriggeblieben. Hier konnte nur die Devise gelten, zu retten, was noch zu retten war.
c) Das Provisorium in den Parlamenten
In beiden Teilen der Monarchie begegnete der Wirtschaftsausgleich Mitte der 1890er Jahre einer starken Kritik wichtiger Interessengruppen. Für Ungarn wurde auf die Unabhängigkeits- und Nationalpartei verwiesen und die Schwierigkeiten, die sie während der Budgetdebatte 1896 machten. Auch und gerade in Zisleithanien verhielt es sich nicht anders. Das einzige, was das in sich national und sozial zerrissene Zisleithanien einte, war eine vernichtende Kritik des Wirtschaftsausgleiches und ein – höflich gesagt – Ärger über Ungarn. Ob der Landtag von Böhmen oder Oberösterreich, ob der deutsche Abgeordnete Hoffmann von Wellenhoff oder der jungtschechische Abgeordnete Josef Fořt, ob die Krakauer Landwirtschaftsgesellschaft oder die Grazer Handels- und Gewerbekammer, alle stimmten in wichtigen Forderungen gegenüber Ungarn überein.26 Differenzen gab es unter ihnen nur in der Härte der Trennung zu Ungarn – Banktrennung, die Wirtschaftstrennung insgesamt und gar die notfalls gewaltsame Aufhebung des Dualismus wurde 1895/96 gefordert.
Dies alles passte nicht zu Badenis 1895er Zielsetzung, sowohl den Wirtschaftsausgleich zu schließen, als auch die Interessenharmonie beider Teile nach außen zu demonstrieren. Er sah die Chancen für seinen geplanten Ausgleich immer als gefährdet an, wohl aber den Abschluss als machbar. Die Erweiterung des Reichsrates um 74 Abgeordnete der neuen allgemeinen Kurie bei den Abgeordnetenhauswahlen im März 1897 brachte aber in seinen Augen eine gefährliche Verschiebung der bis dahin relativ stabilen Verhältnisse. Daher wollte er eine breite Mehrheit für seinen Ausgleich schmieden. Die deutschen Abgeordneten vertraten nach seiner Einschätzung Interessengruppen, die – so heftig auch ihre Kritik am Ausgleich war – dennoch durch ihn profitierten. Ihre Stimmen hoffte er sicher zu erhalten. Für eine Mehrheit – besonders eine stabile – glaubte er aber noch andere Parteiungen gewinnen zu müssen; und diese fand er in den Jungtschechen, die bis dahin zu den größten Gegnern sowohl des wirtschaftlichen, aber auch besonders des staatsrechtlichen Ausgleiches zählten. Sie sicher in eine produalistische Regierungsmehrheit einzubetten, hätte nicht nur den Ausgleich gesichert, sondern das politisch destabile Zisleithanien enorm gefestigt. Dafür nun müsse – so Badenis Ansicht – im Interesse der gemeinsamen Monarchie und Zisleithaniens ein bestimmter sozusagen Kaufpreis bezahlt werden, und dies sollten die Sprachenregelungen in den Kronländern Böhmen und Mähren sein, die hier letztlich das Tschechische gleichberechtigt neben die deutsche Sprache stellten. Er handelte mit den Jungtschechen die sogenannten Badenischen Sprachenverordnungen aus. Die deutschböhmischen Vertreter, die auch hierzu eingeladen worden waren, hatten vor den Märzwahlen andere Probleme – das gesamte Parteiengefüge der Deutschliberalen ging einem Zusammenbruch entgegen.
Als dann am 5. und 22. April 1897 die Sprachenverordnungen in Kraft traten, brach ein Sturm der Empörung los, der die Deutschen aller Kronländer und alle besonnenen Geister mit sich riss. Sie erklärten, alle Reichsratsverhandlungen zu blockieren, solange die Sprachenverordnungen in Kraft und Badeni im Amt sei. Da diese Parteien aber nicht die Mehrheit hatten, konnten sie ihre Ziele nur über Obstruktion betreiben. Für den Ausgleich musste ein Regierungswechsel das Ende bedeuten, außerdem dürfe dem Druck der Straße – der sich auf das Abgeordnetenhaus übertrug – nicht nachgegeben werden – so die Einschätzung Franz Josephs. Der Ausgleich und später das Provisorium sollten durch den Reichsrat gedrückt werden. Dies führte zu einer ständigen Gewaltschraube, in der Regierung und Parlamentsmehrheit die geschäftsordnungsmäßigen Rechte der obstruierenden Abgeordneten immer mehr einschränkten und andererseits von der Opposition immer neue, handgreiflichere Wege der Obstruktion beschritten wurden. Sie gipfelten Ende November in regelrechten Parlamentsschlachten, in denen Stühle flogen, Taschenmesser gezückt wurden. Eine besondere Trophäe für die Deutschliberalen war die Präsidentenglocke, um die mehrere Male gerungen wurde.27 Badeni musste am 29. November 1897, innerlich gebrochen, mit der gesamten Regierung zurücktreten. Die Obstruktion hatte gesiegt und der Versuch, das Ausgleichsprovisorium durch den Reichsrat zu bringen, war gescheitert.
In Ungarn verliefen die Verhandlungen zum Provisorium demgegenüber erstaunlich glatt. Nur die Unabhängigkeitspartei konnte hier ihre Zustimmung nicht geben, allerdings weniger aus inhaltlichen, sondern vielmehr aus ideologischen Gründen. Entgegen ihrer sonstigen Taktik versuchte sie in der entscheidenden Generaldebatte der zweiten Lesung des Provisoriums im Repräsentantenhaus nicht, die Parlamentsarbeit durch viele und lange Reden zu blockieren, sondern begnügte sich mit einer kurzen Erklärung von Ferenc Kossuth. Diese Duldung des Provisoriums durch die Unabhängigkeitspartei musste als halbe Zustimmung verstanden werden.28
Allerdings bestand das ungarische Parlament – und zwar parteiübergreifend – darauf, dass das Provisorium entsprechend den Bestimmungen des staatsrechtlichen ungarischen Ausgleichsgesetzes – G.A. XII/1867 – in Zisleithanien auf parlamentarischem Weg in Kraft gesetzt würde.29
Und weil am 27. November 1897 die Verhandlungen im zisleithanischen Reichsrat endgültig abgebrochen werden mussten, bedeutete dies das dritte und endgültige Scheitern. Bei dem Versuch, zu retten, was noch zu retten, war, wurde alles verloren. Die Wirtschaftsgemeinschaft konnte in der bisherigen Form – basierend auf dem staatsrechtlichen Ausgleich von 1867 – nicht aufrechterhalten bleiben. An Ungarn fiel – entsprechend § 68 des G.A. XII/1867 – das Verfügungsrecht über die bisher gemeinsam geregelten Wirtschaftsfragen zurück.
Der Ausgleich war zum vollständigen Desaster geworden. Wirtschaftspolitisch war alles ins Wanken geraten – niemand wusste, ob und wie lange die Einheit noch währte – und nach innen und außen wurde der Eindruck eines sich in Auflösung befindlichen staatlichen Gebildes erweckt, der der Realität zumindest nicht sehr fern lag.
3. Die selbständige Aufrechterhaltung der Wirtschaftsgemeinschaft
Wie gesagt hatte Ungarn das selbständige Verfügungsrecht über die gemeinsamen Wirtschaftsfragen zurückerhalten. Es stand ihm nun völlig frei, Zollschranken gegenüber Zisleithanien zu errichten.
Dies konnte aber nur – und dessen war sich die Regierung Bánffy bewusst – zu einer wirtschaftlichen Katastrophe führen. Ihre Agrarprodukte hätten den sicheren Absatzmarkt Zisleithaniens verloren, ohne dass Ungarn den Industriegüterimport von dort hätte effektiv unterbinden können. So entschloss sich Bánffy schon während des Jahres 1897, die Wirtschaftsgemeinschaft auch dann aufrechtzuerhalten, wenn die parlamentarische Verhandlung des Provisoriums in Zisleithanien scheitern sollte; allerdings auf einer anderen rechtlichen Basis als der des staatsrechtlichen Ausgleichs von 1867.30 Nicht mehr wegen deren Bestimmungen, sondern auf freiwilliger Basis erklärte sich Ungarn im G.A. I/1898 bereit, die Bestimmungen des Ausgleiches von 1887 für ein Jahr anzuerkennen, wenn dies auch in Zisleithanien geschähe.
Somit blieb vorderhand alles beim Alten, aber neben der Tatsache der Erschütterung der Monarchie durch die Ausgleichsverhandlungen, gab es noch den bitteren Beigeschmack, dass die rechtliche Basis, die die Doppelmonarchie zusammenhielt, sich langsam aufzulösen begann.
Resümee
Nach solch harten Verhandlungen sowohl zwischen den Regierungen, als auch innerhalb des zisleithanischen Reichsrates, stellt sich die Frage, ob der eine oder andere Teil der Monarchie – oder auch beide – letztlich eine Wirtschaftstrennung anstrebten. Es spricht vieles dafür, dass dies direkt niemand wollte, auch wenn es in der Agitation beider Teile des Öfteren im Munde geführt wurde. Hier sei nur auf den G.A. I/1898 verwiesen, der ja geradezu die Trennung verhindern sollte. Auch auf zisleithanischer Seite gibt es deutliche Anzeichen dafür, dass nicht nur die Regierung die Gemeinschaft beizubehalten suchte, sondern auch zumindest Teile der deutschen Obstruktionsparteien, nämlich besonders diejenigen, welche Wirtschaftsinteressengruppierungen vertraten. Besonders der deutsche Abgeordnete der Brünner Handels- und Gewerbekammer Otto Lecher sei hier angeführt, der eine dreizehnstündige Obstruktionsrede hielt. Wahrscheinlich diente diese Rede – von ihm bewusst so eingesetzt – aber nicht der Obstruktion, sondern ihrer Hintertreibung, um der Regierung die Möglichkeit zu geben, das Provisorium gegen die Obstruktion durchzusetzen. Denn offen konnten weder er noch andere gegen die „Scharfmacher” und deren Obstruktion auftreten, dies hätte unweigerlich einen politischen Selbstmord bedeutet.
Und an der Spitze der „Scharfmacher” standen Georg Ritter von Schönerer und Karl Herrmann Wolf mit den Alldeutschen, deren dezidiertes Ziel die Herauslösung der deutschen Gebiete aus der Monarchie und ihr Anschluss an das Deutsche Reich war. Sie hätten mit dem Zusammenbruch der Monarchie ihr Ziel erreicht und das Verhindern des Provisoriums wiederum hätte sie diesem Ziel einen Schritt näher gebracht. Doch die Vertreter dieser Richtung waren im Grunde eine verschwindend kleine Minderheit.
Aber auch wenn die Aufhebung der Wirtschaftsgemeinschaft von keiner ernsthaften Gruppe angestrebt wurde, so nahmen doch alle für kleinste Vorteile das Scheitern in Kauf; und diese Bereitschaft, für Einzelfragen das Ganze zu gefährden, schuf die Situation, die die Monarchie 1897 an den Abgrund führte und von der sie sich letztlich nicht mehr erholen sollte.
Anmerkungen
1
Dies war der Ausdruck des ungarischen G. A. XII/1867 für Zisleithanien. Offiziell bezeichneten die „übrigen Länder” sich selbst als „die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder”. Inoffiziell, staatsrechtlich aber falsch, bürgerte sich in beiden Teilen der Monarchie schnell der Begriff „Österreich” ein. Um weder die komplizierten Namen, noch den nicht korrekten Ausdruck „Österreich” verwenden zu müssen, wird in der Folge die auch oft benutzte Bezeichnung „Zisleithanien” gebraucht.
2
Dies waren der ungarische G. A. XII/1867 und das zisleithanische Gesetz vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 146. Das zisleithanische Ausgleichsgesetz wurde halboffiziell auch „Delegationsgesetz” genannt; vgl. Eduard Bernatzik: Die österreichischen Verfassungsgesetze mit Erläuterungen. Wien 19112, S. 41.
Die Betonung auf „staatsrechtlich” scheint mir deshalb notwendig, weil es 1867 auch den ersten wirtschaftlichen Ausgleich gab und sich dieser Artikel vornehmlich mit den Wirtschaftsausgleichen beschäftigt.
3
Zu den pragmatischen Angelegenheiten vgl.: G. A. XII/1867, §§ 8–17, 23–51 und 69. Delegationsgesetz, §§ 1–3, 5–36.
4
Bezüglich der Quote vgl.: G. A. XII/1867, §§ 18–22. Delegationsgesetz, §§ 3 und 36.
5
Für die paktierten Angelegenheiten vgl.: G. A. XII/1867, §§ 52–69. Delegationsgesetz, §§ 2–4, 36 und 37.
6
Während die Quote 1867 genau auf zehn Jahre abgeschlossen worden war, galten für das Zoll- und Handelsbündnis differenziertere Bestimmungen. So musste sich eine Seite nach fünf Jahren – also ab 1873 – auf Wunsch der anderen auf Verhandlungen einlassen. Führten diese innerhalb eines Jahres nicht zum Ziel, so konnte das Bündnis dann frühzeitig gekündigt werden. Wenn es hingegen nach Ablauf des neunten Jahres – Ende 1876 – nicht gekündigt worden war, blieb es automatisch weitere zehn Jahre gültig. Während die Möglichkeit einer frühzeitigen Kündigung ab dem zweiten Zoll- und Handelsbündnis wegfiel, behielt man die Bestimmung der automatischen Verlängerung in den Folgeausgleichen bei. Doch wurde nie von der automatischen Verlängerung Gebrauch gemacht; alle Zoll- und Handelsbündnisse fanden durch die rechtzeitige Kündigung ihr Ende.
7
So hieß es in der Note des österreichischen Ministerpräsidenten Thun an Bánffy vom 17. August 1898: „Ich habe absichtlich den Punkt 66 [Bestimmungen des Gelbfußes im ungarischen G. A. XII/1867, A. S.-K.] neben dem Punkte 59 und 61 [Bestimmungen über das Zoll- und Handelsbündnis, A. S.-K.] des besagten Gesetzes citirt, weil sich aus demselben ergibt, dass der in der Note Eurer Excellenz seitens Eurer Excellenz aufgestellte Gesammtvorschlag vom ungarischen Standpunkte ebensowenig vertreten, wie er vom österreichischen Standpunkte angenommen werden kann. Denn wenn das politisch juristische Grundmotiv, welches die ungarische Regierung schon zur Construction des Gesetz-Artikels I ex 1898 [die einseitige ungarische Verlängerung des Zoll- und Handelsbündnisses, A. S.-K.] geführt und auch nunmehr auf der Bahn der einseitigen Regelung festhält, darin besteht, dass die genaue Legalität auf das rigoroseste bei der Erneuerung des Ausgleiches eingehalten werden muss, dann geht es nicht an, Materien, welche nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes/:Art: XII. P. 60 und P. 66:/ ganz gleich behandelt werden müssen, für eine grundsätzlich verschiedene Lösung vorzuschlagen. Wenn die strenge Applicirung des Punktes 59 und 61 auf das Zoll- und Handelsbündnis als unvermeidlich betont und darum eine Abänderung des Status quo abgelehnt wird: dann kann aus Gründen wirtschaftlicher Opportunität bei den Angelegenheiten des Münzwesens und des Gelbfußes, das ist bei den Vorlagen, welche Valuta und Bank betreffen, nicht einfach von dem hier gleicher Weise bindenden, den Punkten 59 und 61 abgesehen werden. Entweder die strenge Legalität in dem einen Falle wie dem anderen oder aber wirtschaftliche Opportunität in beiden Fällen gleichmäßig.” Vgl. MOL, K 26, csomó 434, 1898, XXVI tétel, 106, Note des k.k. Ministerpräsidenten vom 17. August 1898, Folio 492 ff.
An dieser Stelle sei nur auf die zisleithanische Argumentation hingewiesen, aus der Bestimmung der staatsrechtlichen Ausgleichsgesetze, dass das Geldwesen nach gleichen Grundsätzen zu erfolgen habe, ergebe sich die gemeinschaftliche Regelung der Notenbankfrage.
8
Bánffy widersprach Thun: „Sie können die oben gekennzeichneten zwei Argumente [der zisleithanischen Seite, A.S.-K.], welche gegen die ungarischen Vorschläge vorgebracht wurden, nicht für stichhaltig erkennen. Die vom Standpunkte der Legalität gemachte Objektion kann nur von der Verkennung der gesetzlichen Sachlage herrühren. In dem Ges. Art. XII vom Jahre 1867 ist über die Notenbank nicht einen Buchstabe enthalten. Unsere auf die Österreichisch-ungarische Bank bezüglichen Gesetze sind ohne Ausnahme einseitig, von einem Übereinkommen oder Vertrage zwischen beiden Staaten ist in dem Gesetze gar keine Rede.” Vgl. ÖStA, HHStA, Kabinettskanzlei, deutsche Übersetzung der ungarischen Ministerratsprotokolle, Ktn. 20, Protokoll der Sitzung des Ministerrates vom 26. August 1898: In Angelegenheit der mit Osterreich [sic!] gepflogenen Ausgleichsverhandlungen; ungarisches Original: MOL, K 27 MT, doboz 63.
9
„Der Ministerrat gibt in erster Reihe vom politischen Gesichtspunkte ausgehend seinem Wunsche Ausdruck, dass das Zoll- und Handelsbündniss aufrecht erhalten bleibe, er ist jedoch der Meinung, dass dessen unveränderte Aufrechterhaltung nicht möglich ist. (...) die Kündigung des Bündnisses bei jeder Gelegenheit aber mit Rücksicht auf die Konsolidierung der inneren Verhältnisse der Monarchie eventuell zu irrigen Deutungen Anlass biethen könnte; hat der Ministerrath sich entschlossen zu versuchen, ob es nicht möglich wäre bezüglich der nothwendigen Modifikationen mit Österreich noch vor dem Ablaufe der Kündigungsfrist eine Vereinbarung zu erzielen.” Vgl. ÖStA, HHStA, Kabinettskanzlei, deutsche Übersetzung der ungarischen Ministerratsprotokolle, Ktn. 17, Protokoll der Sitzung des Ministerrates vom 26. August 1895, Punkt 5: Erneuerung des mit Österreich bestehenden Zoll- und Handelsbündnisses; ungarisches Original: MOL, K 27 MT, doboz 56.
10
Von diesem Treffen wurde kein Protokoll angefertigt, so dass der Inhalt nur über spätere Noten erschlossen werden kann. Auch Biliński erwähnte diese Zusammenkunft in seinen Memoiren. Vgl. Leon von Biliński: Wspomnienia i dokumenty [Erinnerungen und Dokumente], 2 Bde. Warschau 1924 und 1925, 1. Band, S. 97.
11
Die Formulierung, auf die sich beide Finanzminister bezüglich des Junktims geeinigt hatten, lautete: „Bevor ich auf die Resumirung der Ergebnisse unserer Besprechungen und die Darlegung meiner Ansichten über die zur Sprache gekommenen Gegenstände übergehe, muss ich noch Eure Excellenz bitten, meine nachstehenden Äußerungen als ganz unverbindlich zu betrachten, die lediglich den Zweck haben, eine Klärung und Sonderung der verschiedenen Standpunkte herbeizuführen. Ich bin davon überzeugt, dass Eure Excellenz diese Bitte für gerechtfertigt erachten werden, wenn ich bemerke, dass die kön. ung. Regierung in diesen Angelegenheiten noch keine Stellung genommen hat und dass bei dem großen vielfach verschlungenen Complex von Angelegenheiten, die zwischen beiden Regierungen demnächst zur Austragung gelangen, die endgültige Schlussfassung in den einzelnen Angelegenheiten auch von der Beurtheilung der Ergebnisse der Verhandlungen in ihrer Totalität abhängig gemacht werden muss.” Vgl. ÖStA, FA, G.Z. 7387/1895, Note des ungarischen Finanzministers vom 3. November 1895, eigene Hervorhebung.
Diese hervorgehobene Stelle der Note Lukács stand im krassen Gegensatz seiner späteren Aussage: „das die mit der Verlängerung des Zoll- und Handelsbündnisses untrennbar zusammenhängenden Fragen der Neuordnung der Verzehrungssteuern, wie auch die der Verlängerung des Bankprivilegiums als Angelegenheiten zu betrachten sind, die jede für sich ein abgeschlossenes Gebiet betreffen, innerhalb dessen die gegenseitigen Interessen ihre Ausgleichung zu finden haben.” Vgl. MOL, K 255, csomó 430, 1897, 6. tétel, 787, Abschrift der Note des ungarischen Finanzministers vom 28. Februar 1897, Folio 3v, S. 4, eigene Hervorhebung.
12
„In Betreff der Quotenfrage wurde vereinbart, dass die Initiative hinsichtlich der Beantragung des neuen Quotenschlüssels den Regnicolar-Deputationen zu überlassen sei.” Vgl. MOL, K 26, csomó 357, 1896, 64, Protokoll der gemeinschaftlichen Ministerkonferenzen vom 3. bis 5. Februar 1896, Folio 453v.
13
Vgl. MOL, K 26, csomó 357, 1896, 64, Protokoll der gemeinschaftlichen Ministerkonferenzen vom 16. bis 18. Juli 1896, Folio 610–619.
Bánffy brachte mit seiner Note vom 29. November 1896 erneut einige Punkte zur Diskussion. Vgl. MOL, K 26, csomó 357, 1896, 64, Entwurf der Note des ungarischen Ministerpräsidenten vom 29. November 1896, Folio 702–710.
14
Vgl. ÖStA, FA, G.Z. 899/1896, Entwurf der identischen Noten an die Österreichisch-ungarische. Bank vom 3. Februar 1896.
15
„Ich halte es für meine collegiale Pflicht Euere Excellenz darauf besonders aufmerksam zu machen, dass mit der Liquidation der Österr.-ung. Bank (...) die Frage des Notenwesens in beiden Staaten der Monarchie in ihrer Totalität aufgerollt wird und es daher ein unumstößliches Gebot der Voraussicht ist dies erst dann herbeizuführen, wenn über die weiteren Maßnahmen ein volles Einvernehmen erzielt sein wird.” Vgl. ÖStA, FA, G.Z. 5877/1896, Note des ungarischen Finanzministers vom 26. August 1896.
16
Den Abschluss der Verhandlungen bildete die Note des Gouverneurs der Österreichisch-ungarischen Bank vom 16. März 1897. Vgl. ÖStA, FA, G.Z. 2111/1897.
Noch am 16. März stellte Bili¤ski: die Einigung im Ministerrat fest. Vgl. ÖStA, AVA, Ministerratsprotokolle, Ktn. 36, Protokoll der II. Sitzung des Ministerrates vom 16. März 1897, Punkt II: Einbringung von elf Gesetzentwürfen im Reichsrathe, betreffend die Fortführung der Währungsreform und die Regelung der Bankfrage.
Einen Tag später, am 17., berichtete auch Bánffy im ungarischen Ministerrat vom Abschluss der Verhandlungen mit der Notenbank. Vgl. ÖStA, HHStA, Kabinettskanzlei, deutsche Übersetzung der ungarischen Ministerratsprotokolle, Ktn. 18, Protokoll der Sitzung des Ministerrates vom 17. März 1897, Punkt 2: Von den Ausgleichsverhandlungen; ungarisches Original MOL, K 27 MT, doboz 59.
17
Vgl. Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Hauses der Abgeordneten, XII. Session 1897, Beilage 164. Da die Beilage 164 während der XII. Session dem Reichsrat nicht unterbreitet wurde, kam es unverändert in den Entwurf des Ausgleichsprovisoriums. Vgl. XIII. Session 1897, Beilage Nr. 177.
18
Vgl. ÖStA, AVA, Ministerratsprotokolle, Ktn. 36, Protokoll der Sitzung des Ministerrates vom 29. August 1897, Punkt II: In Angelegenheit der Ausgleichsverhandlungen, speziell der Bankfrage und der Erneuerung des Zoll- und Handelsbündnisses mit Ungarn.
19
Vgl. Pester Lloyd, Abendblatt Nr. 6 vom 9. Januar 1896, 2. Seite, Aus dem Reichstage.
20
Vgl. Éva Somogyi: Die Protokolle des gemeinsamen Ministerrates der österreichisch-ungarischen Monarchie. Bd. V, 1896–1907, Budapest 1991, Sitzung des gemeinsamen Ministerrates vom 30. August 1896, Punkt II: Die parlamentarische Behandlung der Ausgleichsvorlagen sowie der projektierten neuen Militärvorlagen, S. 43.
21
Vgl. ÖStA, FA, G.Z. 8760/1896.
22
Vgl. ÖStA, FA, G.Z. 773/1897, Note des ungarischen Finanzministers vom 24. Dezember 1896.
23
Vgl. Bili¤ski: Wspomnienia i dokumenty, S. 107.
24
Notenwechsel beider Ministerpräsidenten im Mai 1897 mit den Noten Bánffys vom 6. und 14. sowie den Noten Badenis vom 10. und 16. Mai 1897 vgl. MOL, K 26, csomó 399, 1897, 878 II.
25
Vgl. Bili¤ski: Wspomnienia i dokumenty, S. 107.
26
Als einige Beispiele des reichen Schrifttums Zisleithaniens über die Ausgleichsfrage 1896 vgl: Paul Hoffmann von Wellenhof: Der Ausgleich mit Ungarn. Graz 1896; Josef Fořt, Der Kern der bevorstehenden österr.-ungar. Ausgleichsfrage, Prag 1896; ÖStA, FA, G.Z. 1433/1896, Memorandum der k.k. Krakauer Landwirtschafts-Gesellschaft über den Ausgleich mit Ungarn; sowie a.a.O. G.Z. 2109/1896, Memorandum der Handels- und Gewerbekammer Graz.
27
Zu den Ereignissen und der politischen Situation in Zisleithanien vgl. besonders Berthold Sutter, Die Badenischen Sprachenverordnungen von 1897, 2 Bände, Graz–Köln 1960 und 1965.
28
Vgl. Pester Lloyd, Abendblatt Nr. 242 vom 21. Oktober 1897, 1. Seite, Aus dem Reichstage.
29
So referierte Ferdinand Horánszky auf der Konferenz der Nationalpartei vom 20. Oktober 1897 über seine Gespräche mit Mitgliedern der regierenden Liberalen Partei, dass das Ausgleichsprovisorium „nicht anders verstanden wird, nicht anders verstanden werden kann und nicht anders verstanden werden darf, als dass die analogen Bestimmungen auch im anderen Staate der Monarchie unter Mitwirkung der gesetzgebenden Faktoren zu Stande kommen müssen.” Vgl. Pester Lloyd, Morgenblatt Nr. 252 vom 21. Oktober 1897, 3. Seite, Die reichstägige Nationalpartei.
30
Vgl. ÖStA, HHStA, Kabinettskanzlei, deutsche Übersetzung der ungarischen Ministerratsprotokolle, Ktn. 18, Protokoll der Sitzung des Ministerrates vom 20. Oktober 1897, Punkt 18: Eventuelle Verfügungen betreffend der Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten; sowie a.a.O. Protokoll der Sitzung des Ministerrates vom 10. November 1897, Punkt 16: Betreffend provisorischer Regelung des Zoll- und Bankwesens. Beide ungarischen Originale fehlen.
Begegnungen12_Sarkozy
Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 12:177–186.
TAMÁS SÁRKÖZY
Die Informationsgesellschaft und das Recht
Forschungsthematik
Die sogenannte Informationsrevolution hat in drei Aspekten Einfluss auf das Recht:
a) sie verändert die technische Infrastruktur der Feststellung, der Suche, der Anwendung von Rechtsregeln sowie die Feststellung von Rechtsfällen, der Computer wird unentbehrlicher Teil der Anwendung von Rechtsregeln (sogenannte Rechtsinformatik). Die Bedingungen der
Registraturen mit konstitutiv-deklarativer rechtlicher Wirkung verändern sich – siehe die Umwandlung der in Wechselwirkung stehenden Registergerichte und der Firmenregister (eine ähnliche Entwicklung ist auch in der Registratur der Immobilien, also im Grundbuchsystem zu erwarten). Auch im Verfahrensrecht muss die neue Technik zur Datenübertragung bewertet werden, wie zum Beispiel das Fax und die E-Mail usw.
b) Im Laufe der Entwicklung der Massenmedien bilden sich die Fach-Unterrichtszweige der eigenartigen, gemischt staatrechtlichen-zivilrechtlichen Massenmedien heraus. Solche sind zum Beispiel das Presserecht, das Medienrecht, das Filmrecht, das Recht zur Nachrichtenübermittlung usw.
c) Die Informationsgesellschaft hat neue Ansprüche gegenüber der ganzen rechtlichen Anschauungsweise und der Rechtsdogmatik. Dieser Punkt c) ist die wahre Forschungsaufgabe der Rechtswissenschaft und gleichzeitig ein strategisches Programm.
I. Gesellschaftliche-wirtschaftliche-politische Grundlagen
1. In der Weltwirtschaft läuft eine Umgestaltung im höchsten Maße (mit all deren gesellschaftlich-politischen Auswirkungen), nämlich
a) es erschien der sog. Turbokapitalismus, der sog. fliegende Geldmarkt, die Herrschaft des Finanzkapitels. Die Welt ist „von der kalten Erotik des Geldmarktes” durchdrungen;
b) als Folge davon tritt in den bisherigen Industriegesellschaften das Zeitalter der Desindustrialisierung ein (die traditionelle Industrie geht im größten Teil in die sog. sich entwickelnde Welt über). Die entwickelten Länder wandeln sich in Dienstleistungs-, Service- bzw. Informationsgesellschaften um. Die Landwirtschaft, das Dorf werden zurückgedrängt und die Bevölkerung ist „gezwungen”, in die Großstädte zu gehen.
c) das klassische kapitalistische Modell „des Limonadenverkäufers” bleibt zwar im Kreise der Kleinunternehmen erhalten, viel mehr relevant sind jedoch die internationalen Großunternehmen. In diesen Unternehmen läuft eine computergesteuerte, elektronische Massenproduktion. Die Dienstleistungs-, Service- und Informationsgesellschaft baut sich noch mehr auf den Massenkonsum auf als die frühere – es entstehen Kaufhausstädte (Mall), imaginäre-virtuelle Städte (Dockland). So entsteht das ‘Brand’(Marken) -Selbstbewusstsein. Anstatt der Attitüde „Ich denke, also bin ich” wird der Bevölkerung die Attitüde „Ich kaufe, also bin ich” aufgedrängt;
d) der Turbokapitalismus ist global. Die Welt wird infolge der Entwicklung der Verkehrs- und Nachrichtenübermittlungstechnik immer kleiner (Paris kann mit einer Concorde aus New York in 3 Stunden erreicht werden) und beginnt als eine Einheit zu funktionieren. Grundlage der Einheit ist die Amerikanisierung und die sich in deren Hintergrund abspielende Machtumstrukturierung. Anstatt des „alten und verschwitzten Kommunismus” (Sowjetunion) erscheint auch in Europa die junge und schöne ‘keep smiling’ Zahncreme-Werbung-USA. Die Vereinigten Staaten sind nicht nur ein Land, sondern auch Copyright, Industriezweig, Lebensweise – siehe das Fastfood, den Hamburger, die Cola und die diesbezüglichen Franchise-Systeme. Hinter der amerikanischen Lebensweise stehen jedoch bereits der Ferne Osten (nach Japan das nunmehr gefährlichere China), Australien, Südamerika, Brasilien und Südafrika. Die Machtumstrukturierung im 21. Jahrhundert wird nunmehr nicht nur das alte, dekadente Europa berühren, das mit der Gründung der Europäischen Union verzweifelt um die Beibehaltung der minimalen Wirtschaftspositionen kämpft, sondern sie wird vermutlich auch die USA erreichen.
2. Hinter der Machtumstrukturierung liegt verständlicherweise die Entwicklung der Technik. Der Mensch wird immer weniger gebraucht – in den entwickelten Ländern gibt es immer mehr umhüllte Zwangsurlauber, der Tourismus und das Dienstleistungsgewerbe entwickeln sich. Gleichzeitig ermöglicht die ärztliche und Medikamentenerzeugungstechnik ein längeres Leben und vermehren damit die Beschäftigungs- bzw. Lebensführungsprobleme.
Die technische Entwicklung ist an sich sehr stürmisch. Man kann die Konvergenz der Nachrichtenübermittlung, der Informatik und der Medien beobachten, das sogenannte Multimedium entsteht. Eine digitale Revolution ist im Gange – siehe die E-Mail, Internet, Kabelfernsehen, Mobiltelefon, Reprographie. Der Computer und die Nachrichtenübermittlung drängen in die Haushalte sogar der einfachen Menschen ein – PC, Home shopping, Home banking usw. Von all dem entstammt auch die Macht des Kinobildes, die Bild-Lawine, die schriftlichen Produkte schmelzen sich immer mehr in das Laufbild ein. Anstatt der Bibliothek CD-Rom, anstatt des Kinos Kassettenleihen. Es heißt visueller-virtueller Paradigmenwechsel: Kabel- und Satellitensysteme entwickeln sich, man erlebt die letzten Tage der traditionellen Leitungs- bzw. Frequenzsysteme.
3. Die Welt der Informatik, Nachrichtenübermittlung und der Medien funktioniert unter der Macht von neuen Gesetzmäßigkeiten, wobei das Tempo vom Geschäft bzw. von der Unterhaltung diktiert wird. Es gibt ein neues Stichwort: „Freiheit, Du gebär mir Brand!” Der Natur- und Gesundheitsschutz und der Sport wurden auch zum Massengeschäft – Fitnessräume, Jogging usw. Nur die Werbung zählt, die zum Konsum anregt, die Multimedien und Nachrichtenübermittlung dienen nur dem Marketing (der Videoclip, als uneheliches Kind der Werbung, zugleich ein neues Märchen für die Kinder). Es erscheint die Vermarktung, also die Imageübertragung durch das Flitterwerk-Management.
Die Büchse Pandoras wurde auch in Osteuropa geöffnet, nicht mehr die Russen sind in der Speisekammer, sondern Mickey-Maus, Donald-Duck, Rambo, Terminator und Marimar. Es entsteht eine sich auf das Kinobild stützende Unterhaltungsindustrie – Quiz-Show, Soap-Oper, Krimi, Horror, Pop, Sport. Unter den Menschen entsteht eine Traumwelt: nicht das ist wichtig, was geschieht, nicht die Wirklichkeit, die Tatsache ist wichtig, sondern was auf dem Bildschirm erscheint. Die Nachrichten leiten den Abendkrimi ein – in denen Skandal, Mord vorkommen müssen, wenn nicht, wird es zuvorkommend von der Politik erzeugt.
4. Aus dieser Tendenz stammen zahlreiche Perversionen und die Macht der Medien im Zeichen des Stichwortes „Lüge, Du sollst mir Ordnung gebären!” Dies alles überzog sich auf die Politik – die politischen Kongresse (aber auch die Gottesdienste mancher freien Kirchengemeinden) haben einen Showprogramm- Charakter – siehe die für die verschiedenen Prediger im amerikanischen Fernsehen gesicherten immer längeren Sendezeiten. Auch zwischen den verschiedenen politischen Richtungen gibt es einen Medienkampf um die Macht über die Medien – die modernen politischen Parteien beginnen allmählich zu Medienparteien und die Regierungen zu Medienregierungen zu werden.
Für die Massen müssen gleichzeitig die komplexen, komplizierten Erscheinungen vereinfacht werden. Die Multimedien verbreiten deshalb nicht nur Kenntnisse, sondern sie debilisieren und machen einen aggressiv. Es gibt nur zwei Kräfte, nur Sieger und Verlierer, es gibt keine Wahl mehr, niemand kann neutral sein. Aus der Phantasie muss Realität geschaffen werden, so kommt man von Reagens aus dem „Krieg der Sterne” übernommenen „Reich des Bösen” zu der soften Internet Sex-Soapoper von Clintons Monika.
Dies alles ist natürlich eine Antwort auf das von Sándor Márai 1941 gegen die Konsumgesellschaften aufgeworfene „langweilige Gesellschaft”-Dilemma. Auch aus dem Sport sind nur die brutalen „Showsportarten”, die Skandale interessant. Anstatt nach Ägypten zu reisen, fahren wir ins Luxor-Casino nach Las Vegas, „es lebe der Tag”, alle sollen Cola trinken und Hamburger essen.
Diese Entwicklung begünstigt die höhere Kultur nicht, die Elite-Intellektuellen ekeln sich sogar. Dies ist aber die Situation, obwohl man dies nicht gern haben muss – langsam essen jedoch alle Hamburger und brüllen zusammen mit den sich immer rascher vermehrenden Politikern. Der größte Teil der Intelligenz spürt zwar, dass wir uns ein wenig wie in einer Science-Fiction befinden und die nationalen Kulturen und Sprachen von großen Gefahren bedroht werden (als Sprache der neuen Technik wird die englische Sprache stärker als das Latein des Mittelalters), aber es existieren nicht einmal die Grundsätze einer Gegenstrategie.
Die verwirrten europäischen Nationalstaaten versuchen größtenteils in der Europäischen Union und teilweise in der neoliberalen Ideologie ein Gegenmittel zu finden. Dies gelingt aber nicht: die staatliche Regelung bringt mal kein Salz in die Suppe, mal versalzt sie sie. Die Regierung ist immer mehr die Kunst, das möglichst geringste Übel zu verursachen. Über die Realität der Wohlstandsstaaten zu sprechen wird immer trivialer, die transnationalen Unternehmen-Reiche beginnen die europäischen Nationalstaaten hinter sich zu lassen.
5. Die in den vorigen Punkten dargestellten Erscheinungen führten notwendigerweise zu der Krise der europäischen sozialen Marktwirtschaft und der politischen und Wohlstandsgesellschaften. Gleichzeitig wurde in Osteuropa während des politischen Systemwechsels der europäische bürgerliche soziale Rechtstaat als Etalon angesehen und mit der Aufhebung des sowjetischen Druckes verstärkten sich auch die Tendenzen zur Neubelebung der nationalen Traditionen (die Konzeption des neuen bürgerlichen Gesetzbuches nimmt zum Beispiel die soziale Marktwirtschaft als Grundlage). In der globalen Welt wollen jedoch diese internationalen Riesenunternehmen eine einheitliche Regierung des Geldmarktes: „wir haben die sich im zwischenstaatlichen Raum als Billardkugeln zusammenstoßenden souveränen Kleinstaaten, die voneinander willkürlich abweichenden nationalen Gesetze, die langsame staatliche Rechtspflege satt!” Die Idee der Selbstregelung erscheint (z.B. in den Werbungen oder der Nachrichtenübermittlung), die gewählte Gerichtsbarkeit sowie die wirtschaftliche-fachliche Selbstjustiz verbreiten sich.
6. In Osteuropa sind deshalb die Intellektuellen in großem Maße enttäuscht – sie haben nicht dies erwartet. Man sieht anstatt der Strömung von politischen bzw. edlen ideologischen Ideen schimpfende politische Streitereien, daneben strömen aus dem Kisten-Kino eher die Toilette-Ente und der Tampon. Im Wirtschaftsleben begegnet man für den größten Teil der Bevölkerung unverständliche Fiktionen: Börse, de-materialisierte Aktien, konsolidierte Bilanz, derivative Bankmanöver. Das als autonom vorgestellte Individuum wird nicht mehr vom sozialistischen diktatorischen Parteistaat, sondern von der komplexen computerisierten Welt der Organisationssysteme, vom Einheitsmantel der multinationalen Unternehmen erdrückt.
7. Ungarn wurde auch notwendigerweise in diese dunkle Welt zwischen Gestern und Morgen hineingezogen – und unser EU-Anschluss wird das Problem allein nicht lösen. Der Krieg ist zu Ende, da die Sowjetunion nicht mehr existiert, der tatsächliche „Kampf” um die Zukunft beginnt jedoch erst jetzt auch in Ungarn. Es wäre aber unsinnig über eine „Welt-Verschwörung”, einen falschen Tagesanbruch, einen Irrgarten der Menschheit, über den „Tod der Nation” zu sprechen. Wir müssen uns dieser globalisierten Informationsgesellschaft des Geldmarktes anpassen – wenn wir uns nicht anpassen würden, ähnelte es der mittelalterlichen Maschinenstürmerei. Es begann ein Lernprozess, die Sozialwissenschaften stottern noch, es gibt aber langsam Antworten auf die neuen Herausforderungen, die zu operationalisieren sind. Es kommt kein digitales Eden zustande, die Menschheit wird aber im 21. Jahrhundert die Wildlinge der globalen Informationsgesellschaft abstutzen. Der Mantel muss jedoch unbeachtet dessen auch auf dem Gebiet des Rechtes neu geknöpft werden.
II. Rechtliche Probleme in Verbindung mit der Herausgestaltung der Informationsgesellschaft
1. Das erste grundlegende Problem: das Recht kann der technischen Entwicklung, den technischen Normen nur schwer folgen bzw. diese ausdrücken. Der stürmische Takt der Informationstechnik steht mit ihrer eine rechtliche Stabilität anstrebenden Natur im Gegensatz. Zum Beispiel:
a) die technische Veralterung des sich auf die Bodenfrequenz-Programmsendung stützenden Mediengesetzes in den vergangenen drei Jahren (I. Gesetz vom Jahre 1996);
b) die mangelhaften technischen Möglichkeiten des Schutzes der Persönlichkeitsrechte im Falle des Internets. Die traditionelle Nachrichtenübermittlung bedeutet die Weiterleitung der Daten „mit unverändertem Inhalt”, im Falle des Internets kann man aus öffentlichem Interesse eingreifen. Die rechtlichen Lösungen dürfen jedoch im Allgemeinen mit den Innovationsbestrebungen nicht im Gegensatz stehen und die technische Entwicklung verhindern. Eine grundlegende Frage ist, ob man die Entwicklung der Wissenschaft bzw. der Technik (siehe die Gentechnologie) aus öffentlichem Interesse verhindern darf?
2. Das Recht stützt sich auf einen institutionellen Individualismus, siehe zum Beispiel die Theorie der subjektiven Rechte. Es müssen jedoch zugleich wirtschaftliche Ordnungssysteme geregelt werden. Auf dem Nachrichtenübermittlungsmarkt, auf dem Medienmarkt usw. läuft der Krieg von internationalen Riesenunternehmen um den astronomischen Profit – der gemeinsame Markt der ehemaligen sozialistischen Staaten und Chinas ist eine riesige Beute. Dies kann jedoch das traditionelle Wettbewerbsrecht verändern und kann zum Zusammenstoß der konstitutionellen Grundrechte führen. Einige Beispiele:
a) Verknüpfungsverbote-Beschränkungen in Ungarn laut dem Mediengesetz:
– Zeitung + Rundfunk/Fernsehen,
– Landeszeitung, regionale Zeitung, Fachzeitschrift (Frauenzeitung, Sportzeitung usw.)
– Kabelfernsehen + Fernmeldewesen.
In diesen Fällen stößt eigentlich die Freiheit des Wettbewerbs mit der Freiheit des Unternehmens zusammen, es geht also um den Zusammenstoß von konstitutionellen Grundrechten, die Freiheit der Unternehmung wird nämlich im Zeichen der Freiheit des Wettbewerbs beschränkt.
b) Das Verbot der Umgruppierung des Einkommens innerhalb des Unternehmens – z.B. zwischen dem Fernmeldewesen und dem Kabelfernsehen. Dies bedeutet den Gegensatz der Wettbewerbsfreiheit bzw. der Autonomie der Eigentümer, nämlich die Beschränkung des Eigentumsrechts im Interesse eines wirksameren Wettbewerbs.
c) Das Prinzip des „angreifbaren Marktes” in der Nachrichtenübermittlung auf Grund des „offenen Netzzugang”-Grundsatzes der Europäischen Union – dies steht mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im Gegensatz.
d) Ein kleineres Kartell gegen ein größeres Monopol. (Der Fall Sport Tv. GmbH gegen das ungarische öffentliche Fernsehen (MTV).)
Man kann das Wettbewerbsrecht betrachtend nicht von dem Prinzip „Gib David eine Schleuder” ausgehen, denn wer in einem gegebenen Land David ist, kann international als Goliath gelten. Eine grundlegende Frage ist deshalb im neuen ungarischen Nachrichtenübermittlungsgesetz die korrekte Regelung des Rechtsstandes des sog. dominanten Dienstleistenden.
3. Auf dem Gebiet der Massenkommunikation war die traditionelle rechtliche Annäherung eine staatsrechtliche, und zwar freiheitsrechtliche – die Gewährleistung der Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit „um jeden Preis”. Auch in diesem Kreis sind interessante Umstrukturierungen zu beobachten:
a) Die Freiheit der Journalisten gegen das Interesse der Eigentümer (z.B. Werbungsinteresse). Die Freiheit muss nunmehr nicht unbedingt vom Staat verteidigt werden, sondern eventuell auch vom Eigentümer. (z.B. der Fall zwischen ungarischer Sportzeitung und Blikk: die beiden Zeitungen hatten den gleichen Eigentümer, in der Angelegenheit des Ungarischen Fußballverbandes /MLSZ/ wurden jedoch zweierlei Meinungen geäußert.) Kann aber die Pressefreiheit ihre eigene Heiligkeit beschränken? Im Zeitalter der journalistischen Selbstverwirklichung muss nicht mehr nur der Journalist verteidigt werden. Darf das Recht die Freiheit der Lüge verteidigen? Die Rechtsregelung der Richtigstellung ist zurzeit irreal, die Betroffenen sind im offensichtlichen Nachteil gegen die Journalisten. Unsere Verantwortungssysteme sind gegen die Medien auch unfähig. Rechtliche Möglichkeiten: die Verstärkung der moralischen Entschädigung, die Einführung von wirtschaftlichem Strafgeldsystem gegen die Organisationen bzw. die Neubelebung des Strafrechts gegen juristische Personen.
b) Wirtschaftswerbung gegen Medienbeschränkung. Die Vor- und Nachteile des ungarischen Werbungsgesetzes – Gesetz Nr. LIII. vom Jahre 1997. Es verursacht immer mehrere Probleme, dass die politisch-gesellschaftlichen Werbungen rechtlich nicht geregelt sind. Auf dem Gebiet der Tabak- und Alkoholwerbung wird die Unmoral des doppelgesichtigen Staates immer offensichtlicher. Eine weitere Schwierigkeit stellt die Beschränktheit des ungarischen Werbungsmarktes dar – eigentlich werben die transnationalen Unternehmen.
c) Die Gewährleistung der Informationsgrundrechte der Staatsbürger ist im Gange als Teil des konstitutionellen Grundrechtskorbes der dritten Generation. Dies ist ein eigenartiger Konsumentenschutz, da es als positive Diskrimination allen Bürgern ein soziales Leistungsminimum gewährleistet. Das neue ungarische Nachrichtenübermittlungsgesetz sichert allen Bürgern auf Grund der Regelung der Europäischen Union sowohl auf dem Gebiet der Post als auch des Fernmeldewesens und der Programmdienstleistung im Rundfunk- und Fernsehen eine generelle Leistung (kostenlose Internet-Dienstleistung auf der Post in den Orten, deren Bevölkerungszahl über die bestimmte Grenze liegt usw.).
4. Das eigenartige wirtschaftliche Recht der Massenmedien entwickelt sich immer mehr auch im Presserecht und im Medienrecht. Die zivilrechtlichen Vertragstechniken spielen eine immer größere Rolle.
In diesem neuen Massenmedienrecht stellt die regelwidrige Vermischung des öffentlichen Rechts mit dem Zivilrecht eine neue Gefahr dar. Da kann man zwei Fehler im Zusammenhang mit der Rolle des Staates begehen:
– vor der Verwirklichung der konstitutionellen Grundrechten ins Zivilrecht flüchten,
– den staatlichen Handelsrechtssubjekten staatsrechtliche Mehrrechte sichern.
Beide sind in der Regel Folgen der Überpolitisierung des Rechts – dies ist sowohl in unserem Mediengesetz als auch im Gesetz über die nationalen Presseagenturen charakteristisch zu beobachten (Gesetz Nr. CXXVII. vom Jahre 1996).
Ein großes Verdienst des Mediengesetzes, also des Gesetzes Nr. I. vom Jahre 1996 über den Rundfunk und über das Fernsehen ist die Schaffung des Medienpluralismus und die Separierung der öffentlich-rechtlichen-kommerziellen Programmdienstleistung. Gleichzeitig haben die Vermischung von öffentlichem und Zivilrecht sowie die Überpolitisierung zu einem teilweise sehr niedrigen rechtstechnischen Niveau und teilweise zu schweren inneren Widersprüchen geführt. Die Hauptfehler:
a) die zu komplizierte, schwer zu betätigende, aus führungstechnischer Sicht im Vorhinein uneffektive Organisationsstruktur, deren wirtschaftliche Grundlagen schon ursprünglich fehlten (z.B. die Verschuldung und die mehreren Tausend „überflüssigen” Mitarbeiter des öffentlichen Fernsehens);
– Die Ungarische Nachrichtenagentur (MTI) ist eine Einmannaktiengesellschaft des ungarischen Parlaments. (Das Parlament hat aber keine zivilrechtliche juristische Persönlichkeit.) Die innere Struktur dieser AG weicht in mehreren Hinsichten unbegründet von der allgemeinen inneren Struktur der Aktiengesellschaften ab (statt Vollversammlung Beratungsgremium der Eigentümer, statt Vorstand Vorsitzende usw.).
– Noch schlimmer ist die Organisation bei den drei öffentlich-rechtlichen Medien (Ungarisches Fernsehen, Ungarischer Rundfunk, DUNA TV). Der Aufbau stützt sich nämlich auf die Dreierkonstruktion von Parlament + öffentliche Stiftung + Einmannaktiengesellschaft. Die öffentliche Stiftung ist unklar zweischichtig: ein Präsidium mit politischem Charakter + korporative vollständige Sitzung mit den Vertretern der chaotisch ins Gremium geratenen gesellschaftlichen Organisationen, daneben funktioniert auch noch der Aufsichtsrat. Laut Paragraph 74/G des Bürgerlichen Gesetzbuches darf die öffentliche Stiftung nicht wirtschaften, hier ist die öffentliche Stiftung jedoch der Vermögensverwalter, das Vermögen ist aber bei der AG. Im Gegensatz zu der öffentlichen Stiftung ist die AG organisatorisch entkleidet: Vorsitzender + Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern, der bereits mit zwei Personen beschlussfähig ist;
b) übertriebener politischer Einfluss, im Falle der Kuratorien eine direkte Verbindung zu den Parteien bzw. zu deren Parlamentsfraktionen. Die Herausbildung der „Halb-Kuratorien” der öffentlichen Medien und der Gegensatz der diesbezüglichen Entscheidungen des Verfassungsgerichts bzw. des „traditionellen” Gerichts zeichnen das Durcheinander ab. Dieses Problem kann das Recht nicht lösen. Aus der schlechten Organisationskonstruktion und der politischen Hysterie folgt notwendigerweise die Hysterie der Rechtsanwendung.
5. Die Vermischung des öffentlichen und des Privatrechts kann nicht nur organisatorisch, sondern auch funktionell zum Ausdruck kommen. Siehe zum Beispiel das Dilemma gemeinnützige Informierungsverpflichtung gegen Geschäftsgeheimnis. Oder die Wettbewerbsneutralität des Staates gegen die Unterstützung der öffentlich-rechtlichen Medien gegen die Anspornung der ausländischen Investitionen. Das Filmgesetz wäre das Gesetz der staatlichen Unterstützung der ungarischen Filmindustrie und Filmkunst, in scharfem Gegensatz zu der von der Europäischen Union gewünschten Liberalisierung.
Interessant ist aus dieser Hinsicht der § 9 des Mediengesetzes, was den Zusammenstoß der Ausschließlichkeit des Übertragungsrechtes mit der 50 Sekunden-Informierungsmöglichkeit bedeutet. Falls dies sich nicht nur auf Nachrichtensendungen und ein Detail der effektiven Übertragung bezieht, so kann es den Sportorganisationen als Eigentümern bedeutende Verluste verursachen. (Es sollten im Magazin Zusammenfassungen vorkommen, jedoch gegen Entgelt.) Die Ausschließlichkeit ist Eigentümerrecht, die nur durch ernstes öffentliches Interesse beschränkt werden darf, diese Richtung zeigt auch der Grundsatz der EU an. (Siehe den Prozess Football Duo GmbH gegen TV2 + Ungarischer Fußballverband.)
6. Das Wesen des staatstheoretischen Dilemmas ist der Gegensatz des Montesquieu- und Habermas-Meinungssystems. Die Medienmacht ist politisch-soziologisch ein neuer Machtzweig, ich meine jedoch, dass staatstheoretisch, konstitutionell gesehen dies kein Machtzweig ist. Daraus ergeben sich notwendigerweise Zusammenstöße.
Dieses Dilemma taucht bei uns hauptsächlich bezüglich der Rechtsstellung des Landesgremiums für Rundfunk und Fernsehen (ORTT) auf. Dieses Organ gehört zum Parlament, wird jedoch vom Parlament nicht beaufsichtigt und seine Zusammensetzung ist überpolitisiert. Was muss darunter verstanden werden, dass das Gremium das Quasi-Verfassungsgericht der Medien ist, wenn es an der Regelung teilnimmt? Die Beschwerdekommission von ORTT ist andererseits typisch rechtsanwendend. ORTT ist kein Verwaltungsorgan, führt jedoch behördliche Verfahren, stellt zum Beispiel behördliche Gebühren fest, und übt die gesetzliche Aufsicht über die Programmdienstleistenden aus. Es ist ein Haushaltsorgan, muss jedoch die Regeln der Haushaltswirtschaft nur sinngemäß einhalten. Gleichzeitig schließt jedoch ORTT Verträge ab und schreibt Offerten aus. Der Prozess Iris/ORTT ist ein gutes Beispiel für die Nachteile der Vermischung der behördlichen und Vertragselemente. Ein anderes interessantes Rechtsmerkmal des Iris-Urteils ist, dass statt der Feststellung der Ungültigkeit das Gericht die fristlose Kündigung des Vertrags empfohlen hat.
Bei dem neuen Nachrichtenübermittlungsgesetz ist das Dilemma der Gründung einer unabhängigen Nachrichtenübermittlungsbehörde eine grundlegende Frage: die Möglichkeit der Verabschiedung von Regeln bzw. der quasi Gerichtsbarkeit durch die Behörde. (Analogie: das Experten- und Schlichtungsgremium des neuen Urheberrechtsgesetzes.)
7. Das Urheberrecht befindet sich auch in einer Wandlungsphase. Die Werbung, der Clip bedeuten zugleich den Tod des Autors, das Urheberrecht hat neue Wege. Im Paragraph 21 des Gesetzes aus dem Jahre 1999 erscheint bereits der Schutz – der Hersteller, der Importeur zahlt der Organisation, die sich mit der gemeinsamen Verwendung der Urheberrechte beschäftigt, nach den mit Reprographie zu vervielfältigenden Werken eine Gebühr. Diese Gebühr wird jedoch in den Preis des Computers eingebaut und macht somit die neue Technik teurer.
Das Gesetz Nr. LXXVI. vom Jahre 1999 über das Urheberrecht ist ein modernes, gut gelungenes Gesetz, das den Schutz der mit Computer hergestellten Werke, Datenbanken versieht, die Speicherung des Werkes auf elektronischen Geräten regelt usw. Die ständige Entwicklung der Technik benötigt gleichzeitig die immer neuere Entwicklung des Rechts.
8. Die Revolution der Informatik bedeutet gleichzeitig die Legitimation der immateriellen Güter. Die starre Sachenbezogenheit des Paragraphs 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt ein immer größeres Hindernis für die Entwicklung dar – siehe zum Beispiel das Apportieren des Geschäftsanteils. Einen Sonderfall stellt das Apportieren der Genehmigung der Sportsendungen dar, siehe den Prozess Football Duo gegen TV2 + Ungarischer Fußballverband. Wem gehört das Eigentumsrecht der Genehmigung von Sportsendungen? Diese Frage ist auch international gesehen eine Streitfrage, das ungarische Sportgesetz vom Jahre 1996 (danach vom Jahre 2000) kann dies nicht regeln.
9. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aktuelle Aufgaben der Rechtsschaffung darstellen:
– die Geltendmachung der Ansprüche der europäischen Rechtsharmonisierung im Wirtschaftsrecht der Massenmedien,
– das Schaffen eines neuen modernen Pressegesetzes,
– die Abschaffung der Widersprüche des Mediengesetzes,
– das Zustandebringen eines einheitlichen, modernen, sich an die Digitalisierung anpassenden Gesetzes über die Nachrichtenübermittlung anstatt der abgesonderten Post-, Nachrichtenübermittlungs- und Frequenzgesetze.
Bedeutender sind jedoch auf das Ganze des Rechtssystems bezogen die rechtswissenschaftlichen Aufgaben, zum Beispiel das Neudenken der Rechtsverhältnistheorie. Das Wesen ist, was Kant bereits gesagt hat: das Recht kann nicht überbrüllt und die Logik des Rechts nicht eingeschüchtert werden. Dieses strategische Programm beschäftigt sich also grundlegend mit der Harmonisierung der sich auf einzelnen Gebieten des Massenmedienrechts abspielenden Entwicklung und der anderen Gebiete des Rechtssystems.
Begegnungen12_Ress
Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 12:205–213.
IMRE RESS
Parallelen und Unterschiede der Nationsbildung der bosnischen Muslime im 19. und im 20. Jahrhundert
Die Anfänge der Nationsbildung der Muslime in Bosnien führen auf die Okkupationszeit der Habsburgermonarchie zurück. Dieser Prozess ist aber Jahrzehnte später nach der Auflösung der Habsburgermonarchie, erst in den 1960–70er Jahren im sozialistischen Jugoslawien mit der Deklarierung einer muslimischen Nation abgeschlossen worden. Ist diese bosnisch-muslimische Nation ein Produkt oder ein schweres Erbe der österreichisch-ungarischen Herrschaft, wie dies während des bosnischen Krieges in den 1990er Jahren serbischerseits immer wieder vorgeworfen wurde? Haben die jugoslawischen Kommunisten die Politik der Habsburgermonarchie einfach nachgemacht, oder hatte der moderne jugoslawische Vielvölkerstaat etwa die gleichen innersüdslawischen nationalen Probleme zu lösen, an denen die Donaumonarchie auseinanderbrach? Mit dem Vergleich der beiden Nationsbildungen wird es versucht, diese Fragen zu beantworten und die Parallelen und Unterschiede anzuführen.
Im Frühling des nationalen Erwachens am Anfang des 19. Jahrhunderts hatten die drei südslawischen konfessionellen Gruppen, die sich in Bosnien und in der Herzegowina unter der mehr als dreihundert Jahre lang andauernden osmanischen Herrschaft herausbildeten, keine gemeinsame politischen Ziele und Ideale. Die Muslime, die Orthodoxen und die Katholiken richteten sich nach verschiedenen Geistes- und Machtzentren. Zwischen den Gruppen, die sich auf konfessioneller Basis separiert haben, blieb die aus religiöser Zugehörigkeit stammende rechtliche und soziale Ungleichheit gravierend erhalten. In Folge solcher Gegebenheiten konnte keine der drei Konfessionen eine umfassende, territorialbezogene bosnische Nationalideologie entwickeln.
Mit der Erscheinung der bürgerlichen Nationalismen wurden sogar solche Bewusstseinselemente in den Hintergrund gedrängt, die eine Art von Gemeinschaft der Bevölkerung Bosniens und der Herzegowina zum Ausdruck brachten. Auch die Sprache, die von der heimischen Bevölkerung – unabhängig von deren Konfessionszugehörigkeit – Jahrhunderte lang als bosnisch bezeichnet wurde, wurde am Anfang des 19. Jahrhunderts von den Sprachwissenschaftlern, die die kroatischen und serbischen Nationen mit Hilfe von sprachlichen Kriterien abgrenzten, auf Serbisch und kroatisch, später auf Serbokroatisch umbenannt. Gleichzeitig wurde der bosnische Landespatriotismus, der die konfessionelle Separierung in gewissem Maße überbrückte, vor allem bei den zwei christlichen Konfessionen von der serbischen und kroatischen Nationsidee zurückgedrängt.
Es ist bemerkenswert, dass die südslawischen nationalen Programme in Bezug auf Bosnien beinahe ausnahmslos außerhalb der Grenzen des Landes entstanden. In der serbischen nationalen Ideologie zählten Bosnien und die Herzegowina schon am Anfang des 19. Jahrhunderts zum unabkömmlichen Bestandteil des zu errichtenden Nationalstaates. Der herausragende Vertreter des serbischen politischen Nationalismus, Ilija Garašanin kannte in den beiden Provinzen außer der serbischen keine andere politische, nationale Individualität. Für ihn war es selbstverständlich, dass die Landbewohner Bosniens Serben sind, die „zu drei Konfessionen gehören.” Der große serbische Sprachwissenschaftler Vuk Karadžić hat mit seiner linguistischen Argumentierung, dass er alle Südslawen, die den „što”-Dialekt sprachen, zu Serben erklärte, die ausschließliche serbische Prägung von Bosnien und Herzegowina bestätigt.
Von kroatischer Seite wurden die territorialen Ansprüche auf einen Teil bzw. auf das Ganze Bosniens vom Anfang das 19. Jahrhunderts zuerst mit historischen, bzw. mit ständisch-staatsrechtlichen Argumenten erhoben. Dieses Vorhaben gewann in den 1860er Jahren in der Ablehnung des sich abzeichnenden deutsch-ungarischen Dualismus eine besondere politische Aktualität. Laut den kroatischen Vorstellungen sollte Bosnien als das dynastische Erbe der mittelalterlichen ungarisch-kroatischen Herrscher unter dem Zepter der Habsburger mit dem Dreieinigen Königreich Kroatien-Slawonien-Dalmatien baldmöglichst vereinigt werden, damit das südslawische Element innerhalb der Habsburgermonarchie in dem Maße ansteigt, und so das Zustandekommen einer dualistischen Staatsordnung, die auf der deutsch-ungarischen Suprematie beruht, vereitelt wird.
Abweichend von den in Bosnien lebenden Serben und Kroaten erhielten die bosnischen Muslime keine positiven, äußeren Impulse, die ihre nationale Identifizierung vorantrieb. Die übernationale osmanische Reichsidee und der islamische Universalismus, die beiden wichtigsten identitätsstiftenden Triebfedern für die bosnischen Muslime, beförderten kaum die Entstehung einer neuartigen Selbstidentifikation und die Herausbildung eines partikulär-nationalen Selbstbewusstseins. Auf die Regungen der serbischen und kroatischen nationalen Bewegungen, die auf die Änderung der bestehenden staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse drängten, antworteten die Muslime mit dem krampfhaften Festhalten an den islamischen Traditionen und bewusster Abgrenzung von den südslawischen Kulturerscheinungen. Ein charakteristisches Zeichen dafür war vom Anfang des 19. Jahrhunderts an die immer stärkere Verbreitung der Benutzung der arabischen Schrift und der türkischen Sprache seitens der muslimischen Elite. Doch diese führte noch längst nicht zur Entfaltung einer Art von modernem türkischem Sprachnationalismus. In diesen Bestrebungen äußerte sich viel mehr ein islamischer Traditionalismus bosnischer Prägung, der sich auch mit der Reichsregierung in Istanbul wegen Übernahme bestimmter europäischer Institutionen und Rechtsnormen der Tanzimat-Zeit im dauernden Konflikt befand.
Im Zeichen dieses islamischen Traditionalismus entstand sogar eine antiosmanisch-antitürkische Attitüde im regionalen bosnisch-muslimischen Bewusstsein. Trotz dieser Gegensätze mit der Zentralgewalt des Osmanischen Reiches wurde die Okkupation 1878 und die Einführung der österreichisch-ungarischen Verwaltung seitens der Muslime als ihre existenzbedrohende Wende erlebt, da sie mit dem Wechsel der staatlichen Oberhoheit in politischer und konfessioneller Hinsicht die Garantie ihrer privilegierten sozialen Stellung gefährdet fühlten. Das hing damit zusammen, dass nach der Okkupation in Bosnien und in der Herzegowina mit einer Modernisierung begonnen wurde. Mit behutsamen und langsamen sozialen Reformen und mit der Adaptierung zeitgemäßer technischer Neuerungen ist es versucht worden, dieses wirtschaftlich rückständige, in seiner Kultur und Mentalität stark orientalisierte Gebiet in die europäische Zivilisation einzubinden.
Den österreich-ungarischen Modernisierungsbemühungen hielt der traditionelle Flügel der muslimischen Elite die Erreichung der konfessionellen Autonomie entgegen, die auf die Erhaltung der bestehenden gesellschaftlichen und Agrarverhältnisse bzw. auf die Erhaltung des auf dem Islam basierenden Schulsystems zusteuerte. Besonders im letzten Bereich blieben die Versuche der österreichisch-ungarischen Staatsgewalt, in den muslimischen konfessionellen Grundschulen den Unterricht der südslawischen Muttersprache und den der neuen praktischen Fächer einzuführen, ergebnislos. Das Fehlen des Unterrichts der Muttersprache und der Realfächer konservierte das Bildungsdefizit der Muslime und deren praktischen Analphabetismus. So ist die konfessionelle Autonomiebewegung der bosnischen Muslime, die seine Ziele 1909 erreichte, nicht mit einer nationalen Erweckungsbewegung gleichzusetzen. Diese Autonomie verstärkte die konfessionelle Separierung der Muslime, hielt zwar die Umwandlung des zur nationalen Gemeinschaft nötigen institutionellen Rahmens aufrecht, doch ist kein Ideensystem entwickelt worden, das die ethnische-nationale Identifizierung mit der Ideologisierung der gemeinsamen historischen Vergangenheit und Herkunft gewähren sollte. Bei den Muslimen in Bosnien hatte also die kirchliche Organisation auf die Nationsbildung keinen so direkten Einfluss gehabt, wie es in der Frühphase der serbischen und kroatischen Nationsbildung der Fall war.
Erst in dem letzten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts versuchte ein äußerst enger Kreis von Intellektuellen und einige Vertreter der traditionellen muslimischen Elite um den, auch weltlich gebildeten Aristokraten, Mehmed-beg Kapetanović Ljubušak, das geistige historische Erbe der Muslime im Sinne eines modernen Nationalismus umzudeuten. Sie traten als Erste gegen den muslimischen Traditionalismus auf, der sich ausschließlich auf die osmanische Vergangenheit beharrte und die türkische Sprache und die arabische Schrift bevorzugte. Der bosnische Landespatriotismus territorialer Art, d. h. die historische und die territoriale Absonderung Bosniens innerhalb der südslawischen Welt, sowie die Annahme und die Pflege der südslawischen Muttersprache wurde von ihnen in den Mittelpunkt der bosnisch-muslimischen Identität gestellt. Diese Kriterien ermöglichten es, sämtliche Einwohner Bosniens und der Herzegowina unabhängig von der konfessionellen Zugehörigkeit zu einer einheitlichen bosnischen nationalen Gemeinschaft zu deklarieren. Dieses integrale Nationskonzept brach mit der osmanisch-türkischen Identifikation der bosnischen Muslime, betonte ihre Zugehörigkeit zu dem südslawischen Volkstum, das historisch mit der Abstammung von den mittelalterlichen Bogumilen belegt wurde.
Die Wirkung und die Ausstrahlung dieser Muslimbewegung, die im Zeichen der integralen bosnischen Nationsidee auftrat, blieb sehr beschränkt und führte trotz der Unterstützung der Regierungskreise den Habsburgermonarchie – hier sei vor allem auf die diesbezüglichen kulturellen Bemühungen des gemeinsamen Finanzministers Benjamin Kállay hingewiesen – nicht zur Entstehung einer von den Muslimen dominierten Staatsnation, die auch die zusammenlebenden Kroaten und Serben hätte integrieren können. Ohne die Mängel der sozio-ökonomischen Voraussetzung näher zu erläutern, soll vor allem hervorgehoben werden, dass sich diese bosnische Identität auch bei dieser dünnen Trägerschicht in einem Schwebezustand befand und sehr oft zu einem der exklusiven südslawischen Nationalismen, vor allem zu dem Kroatismus tendierte.
Nach der Jahrhundertwende gestalteten sich die politischen Voraussetzungen innerhalb der Habsburgermonarchie für die bosnische Nationsbildung ausgesprochen nachteilhaft, weil der promuslimische Kurs aufgegeben und den kirchlichen Autonomiebestrebungen, die die nationalen Absonderungen verstärkten, freie Bahn gewährt wurde. Auch das äußere Merkmal der bosnischen Nationsbildung, die bosnische Sprache wurde 1907 offiziell in die Serbokroatische umbenannt.
Zum Fortbestand des Schwebezustandes der Identität der muslimischen Intellektuellen trug wesentlich bei, dass sich die bestimmende historische Komponente der bosnischen nationalen Identität, die bogumil-muslimische Kontinuität auch als Argument zur Nationalisierung der Muslime im kroatischen Sinne verwendet werden konnte. Zur Kroatisierung der Muslime wurde die historische Argumentation gleichfalls aus dem frühen Mittelalter entnommen. Der charismatische Apostel der Errichtung des unabhängigen großkroatischen Staates, Ante Starčević schrieb sogar den Erfolg der kroatischen Landnahme den glorreichen kroatischen Ahnen der muslimischen Bosnier zu. Diese historischen Interpretationen, die die Vorahnen der Muslimen im günstigen Licht erscheinen ließen, blieben auf die muslimischen Intellektuellen nicht wirkungslos. Ein Großteil der Literaten, die sich in den frühen 1890er Jahren fest der bosnischen Nationsidee verschrieben haben, wie z.B. der Dichter Savet-beg Bašagić, der die bosnische Vergangenheit besungen hatte, oder der Schriftsteller Edhem Mulabdić, bezeichneten sich im späteren Abschnitt ihrer Laufbahn schon als muslimische Kroaten.
Trotz der kroatischen oder serbischen nationalen Bekenntnisse der Muslime war der Prozess der nationalen Identifikation kaum mit Säkularisierung verbunden. Für die Muslime blieb das separate konfessionelle und kulturelle Bewusstsein von einem konstanten und entscheidenden Belang. So erwies sich die Wahl der nationalen Zugehörigkeit sehr oft als zweitrangig, die in vielen Fällen stark von der politischen Konjunktur abhängig war. Es soll nur kurz der Umstand erwähnt werden, dass sich viele von den früheren, prominenten muslimisch-kroatischen Intellektuellen nach 1918, im serbisch dominierten Südslawischen Königreich nun als muslimische Serben bezeichneten.
Von einigen aufsehenerregenden Einzelfällen abgesehen, blieb die Mehrheit der Muslime im königlichen Jugoslawien doch auf kroatischer Seite, weil die zur Zeit der Staatsgründung erlittenen Repressalien und die antimuslimisch ausgerichteten Elemente der serbischen Nationalideologie, die Identifizierung der Muslime mit der dominierenden serbischen Nation nicht gerade motivierten. Trotz dieser Konflikte erkannten die Muslime die führende Rolle der Serben an, um damit eine kulturelle und religiöse Autonomie zu sichern. Diese Hyperloyalität hat zwar keine Früchte getragen, doch blieb die Neigung der Muslime zum Jugoslawismus aufrecht, weil sie gegen die serbische und kroatische nationale Vereinnahmung auf ein schützendes jugoslawisches Staatswesen angewiesen waren. Das Zueinandertreffen der Muslime mit dem offiziellen monarchischen Jugoslawismus kam doch nicht zustande. Der monarchische Jugoslawismus, der nach 1929 offiziell eingeführt wurde, stellte den Muslimen insoweit eine Enttäuschung dar, dass er sich zuerst am serbischen Unitarismus festhielt und dann nach der serbisch-kroatischen Verständigung von 1939 zeichnete sich die Aufteilung Bosniens unter Serben und Kroaten ab. Nach dem Zerfall des ersten Jugoslawiens im Zweiten Weltkrieg nahm die sowieso vorwiegend Kroaten freundliche muslimische Elite die Oberhoheit des unabhängigen kroatischen Staates an. Doch diese Option war wegen der nichterfüllten Autonomiewünsche und mit dem Ausbruch des blutigen Partisanenkrieges nur kurzlebig. Aus diesem Bürgerkrieg wollten sich die Muslime mit der Abspaltung von Kroatien heraushalten und eine muslimische Autonomie unter dem deutschen Protektorat erreichen. Dieser Versuch erwies sich auch als eine Sackgasse. Infolge des Ausganges des Zweiten Weltkrieges konnte die traditionelle muslimische Führungsschicht sogar die Aufrechthaltung ihrer religiösen-kulturellen Institutionen nicht sichern. Nach der kommunistischen Machtübernahme wurde das Vermögen und die kulturellen Einrichtungen der muslimischen Gemeinschaft unter dem Vorwand der Kollaboration mit den Kroaten und Deutschen enteignet und damit auch die bescheidenen traditionelle Organisationsrahmen einer Nationsbildung vernichtet.
Nach diesem Präludium scheint ein großes Paradoxon zu sein, dass die Entstehung einer muslimischen Nation in Bosnien von den jugoslawischen Kommunisten begünstigt und die bosnischen Muslime in den 1960–70er Jahren sogar politisch und verfassungsrechtlich zu einer eigenen jugoslawischen Nation aufgewertet wurden. Die geistigen Grundlagen und die historischen Voraussetzungen waren dafür nicht eindeutig günstig, obwohl die kommunistischen Partisanen unter den jugoslawischen Widerstandsbewegungen die einzigen waren, die eine markante jugoslawische Zukunftsvision verkündeten. Es wurde unter anderen die Wiederherstellung des jugoslawischen Staates in föderativer Form, die Gleichberechtigung der südslawischen Nationen und die Autonomie Bosniens innerhalb seiner historischen Grenzen in Aussicht gestellt. Dieser kommunistische Jugoslawismus war während des Partisanenkrieges von den Muslimen kaum beachtet. Ein Beweis dafür ist es, dass der Anteil der Muslime in der Partisanenarmee erst in den letzten triumphalen Kriegsmonaten auf die bescheidenen 2,5 % anstieg. Die Kriegsverdienste der Muslime waren also nicht ausreichend, um einen Anspruch auf die Anerkennung der muslimischen Gemeinschaft als südslawische Nation erheben zu können. So sind die bosnischen Muslime nicht unter den fünf Staatsgründer-Nationen des zweiten Jugoslawiens zu finden, denen eigene staatliche Territorien und in je einer föderativen Republik der Status einer Staatsnation zugewiesen wurden. Allein die föderative Republik Bosnien hatte keine eigene Staatsnation gehabt, sondern sie wurde als Republik der Teil der serbischen und kroatischen Nationen und der bosnischen Muslime etabliert. Neben den Serben und Kroaten rangierten die Muslime aber politisch nicht gleichberechtigt, weil sie keine Nation waren. Für die als national unbestimmt geltenden Muslime blieb nur die Alternative, sich freiwillig an die serbischen oder kroatischen Nationen anzuschließen.
Die Politik der freien Identitätswahl der Muslime veränderte sich in den 1960er Jahren. Vor allem die bosnische Parteielite verlangte die Bildung einer muslimischen Nation, also eine eigene selbständige Nation für Bosnien. Die politischen Bedingungen und die juristischen Rahmen dieser neuen südslawischen Nation kamen innerhalb der Bundespartei der Kommunisten und der zentralen Regierungsorgane eigentlich in den Jahren 1966–68 zustande. Der ganze Prozess ist mit der Verabschiedung einer neuen Bundesverfassung im Jahre 1974 abgeschlossen. Die Gründe dafür sind sowohl innen- und als auch außenpolitischer Natur. Die Anerkennung einer muslimischen Nationsbildung steht im engen Zusammenhang mit dem Bruch des unitarischen zentralistischen Jugoslawismus der Bundespartei der Kommunisten und dem Abrücken vom Programm einer homogenen jugoslawischen Nation, die im Zeichen der stalinistisch-sowjetischen Doktrin der Verschmelzungstheorie der Nationen sowieso erst für das Stadium einer kommunistischen Gesellschaft prognostiziert wurde. Zur Zeit der Erweiterung der Rechte der Teilrepubliken waren die innenpolitischen Überlegungen ausschlaggebend, weil die Bundeszentrale Bosnien einfach den serbischen und kroatischen Begehrlichkeiten nicht überlassen und mit der Schaffung einer eigenen Staatsnation die Position Bosniens innerhalb der Föderation bekräftigen wollte. Dieser Kunstgriff war am Ende der 1960er Jahre umso aktueller, weil die kroatischen und serbischen Bestrebungen, um ihre nationalen Positionen zu stärken, die Stabilität der Föderation gefährdeten. Mit der Schaffung einer eigenen nationalen Identifikationsmöglichkeit für die Muslime in Bosnien ist es tatsächlich erreicht worden, dass sie der jugoslawischen Staatsidee positiv gegenüber standen und ihnen die Führungsrolle im heftig umstrittenen Bosnien überlassen werden konnte. Es steht außer Zweifel, dass auch die außenpolitischen Überlegungen in der Anerkennung einer muslimischen Nation mitspielten, um damit die Sympathien und die Unterstützung für die Führungsrolle Jugoslawiens in der Bewegung der nichtpaktgebundenen Staaten zu sichern. Es sei noch die demografische Verschiebung erwähnt, dass die muslimische Bevölkerung infolge der höheren Geburtsrate und der serbischen Abwanderung zu dieser Zeit in Bosnien schon die relative Mehrheit darstellte.
Abschließend können die wichtigsten Übereinstimmungen und Unterschiede dieser beiden Nationsbildungen thesenartig wie folgt zusammengefasst werden:
1. Die Förderung der bosnischen bzw. muslimischen Nationsbildung wurde sowohl in der Habsburgermonarchie als auch im föderativen Jugoslawien ohne Zweifel als stabilisierender Faktor des Gesamtstaates und Bosniens betrachtet. Die Aufrechthaltung des nationalen Gleichgewichtes innerhalb Bosniens und die Vorbeugung der Zuspitzung der Gegensätze und Vereitelung möglicher Konflikte zwischen Serben und Kroaten wegen der Zugehörigkeit Bosniens waren die maximalen Zielsetzungen der beiden Vielvölkerstaaten.
2. Als das Erbe der Habsburgermonarchie kann betrachtet werden, dass die bosnische Landesverfassung vom Jahre 1974 eine eigene Landessprache für Bosnien sanktionierte. Sie wurde zwar nicht bosnisch genannt, fiel aber mit dem sog. Ikavica-Dialekt zusammen, der unter der österreichisch-ungarischen Verwaltung als bosnische Sprache fungierte. Dieses weitblickende sprachpolitische Verdienst der habsburgischen Tradition kann insoweit relativiert werden, wenn man in Betracht zieht, dass die neuerliche Deklarierung einer Landessprache für Bosnien inmitten eines heftigen serbisch-kroatischen Sprachkampfes erfolgte. Logischerweise war man mit dieser sprachlichen Abgrenzung bestrebt, Bosnien von diesem Sprachkampf fernzuhalten. Nach dem Ausscheiden Bosniens aus der jugoslawischen Föderation wurde die Landessprache wieder Bosnisch genannt und die Unterschiede gegenüber dem Serbischen und Kroatischen wurden durch die Standardisierung der lokalen dialektologischen Eigenheiten hervorgehoben.
3. Die in der Habsburgermonarchie geförderte nationale Verselbständigung der bosnischen Muslime war kein Versuch einer muslimischen Nationsbildung sondern die Entstehung einer überkonfessionellen bosnischen Gesamtnation war angestrebt. Die Trägerschicht der bosnischen Nationsbildung bestand doch ausschließlich aus Muslimen, die zwar über einen starken bosnischen Landespatriotismus und ausgeprägte territoriale Identität verfügten, doch keine bestimmende politische Macht, keine moderne Wirtschaftsstruktur, keine Kultur- und Bildungsinstitutionen besaßen. Außer dieser mangelnden Integrationsfaktoren scheiterte die Bildung einer bosnischen Gesamtnation vor allem an dem bereits stark entwickelten Nationalbewusstsein der serbischen und kroatischen Bevölkerungsteile und der Erfolg einer von den muslimischen Geistlichen und Grundbesitzern getragenen kirchlichen Autonomiebewegung setzte diesem Versuch nach der Jahrhundertwende ein jähes Ende.
4. Das Gelingen der muslimischen Nationsbildung im zweiten Jugoslawien hing vor allem damit zusammen, dass die Hauptträgerschicht dieses Vorhabens, die bosnische kommunistische Parteielite in ihrer Zusammensetzung einen multinationalen Charakter besaß und sich im Besitze des politischen Machtmonopols und der kulturellen Hegemonie befand. Diese muslimische Nationsbildung war nicht integral, sondern partiell veranlagt und trotz ihrer religiösen Benennung hatte sie keine panislamischen Tendenzen und geographisch blieb sie auf Bosnien-Herzegowina begrenzt. Die Anerkennung der Muslime als Nation berührte nicht das Problem der Zugehörigkeit der bosnischen Kroaten und Serben zu ihren jeweiligen Kulturnationen, doch bekräftigte ihre selbständige nationale Individualität und mit der gleichzeitigen Einführung eines Proporzsystems garantierte sie den serbischen und kroatischen Landeseliten gesetzlich für lange Zeit die Partizipation an der Machtausübung.
5. Nach der staatlichen Unabhängigkeit von Bosnien-Herzegowina rückte die historische Legitimierung der muslimischen Nationsbildung in den Vordergrund, wobei auch auf das geschichtliche Erbe zurückgegriffen wurde, was während der österreichisch-ungarischen Herrschaft als Mittel zur Stärkung des bosnischen Sonderbewusstseins verwendet wurde. Dabei ist ein besonderes Gewicht auf die vorislamische Zeit, auf die Geschichte des mittelalterlichen Bosniens gelegt. Mit dem Zurückgreifen auf die mittelalterlichen bosnischen heraldischen Symbole, auf die Anjou-Lilien, die auf die Verwandtschaft des bosnischen Königshauses mit der ungarischen Anjou-Dynastie hinweisen, ist ein Staatswappen konstruiert worden, das die Gleichrangigkeit Bosniens mit den Nachbarstaaten zum Ausdruck bringen und auch für die drei staatsbildenden Nationen akzeptabel sein sollte. Auch der Ideenwelt des 19. Jahrhunderts entsprang die These, die die Kontinuität der bosnischen Muslime zu den mittelalterlichen Bogumilen und zum bosnischen Adel hervorhebt. Historische Ereignisse, die als Beweise die vergangene nationale Größe untermauern sollen, werden vor allem aus der osmanischen Zeit Bosniens genommen. Ein charakteristisches Beispiel ist dafür, dass die bosnisch-muslimische Teilnahme an den osmanischen Eroberungskriegen gegen Ungarn im 16. und 17. Jahrhundert als gerechte Revanche für die Kreuzzüge und Bekehrungsversuche, die die ungarischen Könige im Mittelalter gegen die bosnischen Häretiker, d. h. gegen die Bogumilen und die Bosnische Kirche unternommen haben, dargestellt werden. Die historisch-mythologische Erinnerungsstiftung scheint also auch bei der jüngsten Nationsbildung im östlichen Europa ein unabdingbarer Bestandteil der sich herausbildenden nationalen Identität zu sein.
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