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Minderheiten/Minderheitenkodex

FERENC GLATZ

Minderheiten in Ostmitteleuropa

Historische Analyse und ein politischer Verhaltenskodex

Europa Institut Budapest, 1993. 8–34. p.

 

Infragestellung jahrhundertealter Grundsätze

Die seit Jahrhunderten Ungeregeltheit des Schicksals nationaler Minderheiten vermag den Prozess des politischen Systemwechsels im mitteleuropäischen Raum zu hemmen. Staatsgebiet und nationales Siedlungsgebiet haben sich im Raum niemals gedeckt. Der Widerspruch zwischen „Staat” und „Nation” konnte in den vergangenen anderthalb Jahrhunderten nicht aufgehoben werden. Weder der übernationale Staat (die Österreichisch–Ungarische Monarchie nach 1867) noch die Kleinstaaterei (1920–1989) bedeuten eine Lösung. Die Verschiebung der Grenzen (1918, 1938–1941) und die Vertreibung von Nationen (1945–1949) sind gleicherweise unzulässig nach den moralischen Maßstäben der Epoche. Es bleibt eine Lösung übrig: die Grenzen für unverletzlich zu erklären und zugleich die verschiedenartigen Autonomien der nationalen Minderheiten innerhalb der gegenwärtigen Staatsgebiet zu sichern. Zu alledem sind internationale Garantien notwendig. Die entstehenden neuen politischen Systeme müssen einvernehmlich einen Verhaltenskodex annehmen, dessen Einhaltung die Voraussetzung für den Anschluss an die verschiedensten, der Integration dienenden europäischen Institutionen darstellen kann. Es geht nicht um die Einführung der Verfassung westeuropäischer oder amerikanischer Staaten, sondern darum, dass die betreffenden Staaten dazu veranlasst werden, sich in Bezug auf die zu befolgenden Grundprinzipien zu einigen. Es ist weder für Westeuropa noch für die Welt gleichgültig, ob dieser Raum im kommenden Jahrzehnt organischer Bestandteil der europäischen wirtschaftlichen und politischen Prozesse wird, oder aber in Stammeskriegen, nachbarschaftlichen Zwistigkeiten oder sogar im Bürgerkrieg versinkt – schrieben wir im November 1991 als Mitglied jener gesamteuropäischen Arbeitskommission, die sich mit der Zukunft der einstigen sozialistischen Länder befasst und die Vorschläge zu den mit diesen Ländern zusammenhängenden europäischen politischen Strategien ausarbeitet. Zwei Funktionäre der Europäischen Gemeinschaft, Politologen, Universitätsprofessoren, ein Bankier, ein Journalist, Volkswirtschaftler, Diplomaten internationaler Institutionen und ein Experte für Militärstrategie beteiligen sich an der Arbeit der Kommission. Die Arbeitskommission wurde von der Bertelsmann Stiftung ins Leben gerufen, mit besonderer Unterstützung von Liese Mohn; Leiter der Kommission wurde W. Weidenfeld, Direktor des Europa Instituts für Politische Wissenschaft in Mainz

 

Epochengrenze der europäischen Zivilisation

Es ist nachweisbar, dass selbst der Prozess der europäischen Einigung von den nationalen und Minderheitenkonflikten erschüttert wird, deren Zuspitzung gerade der Umwandlung der ehemaligen sozialistischen Länder zuzuschreiben ist. Dokumente der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinten Nationen aus den Jahren 1989–1992 belegen, dass eine universelle und seriöse Behandlung der Minderheitenfrage infolge dieser Konflikte beschleunigt wurde. Von einem Augenblick zum anderen wurde in Südtirol eine Autonomie verabschiedet, die noch vor 20 Jahren von jedem „seriösen Politiker” zurückgewiesen worden wäre. Auch die Massenmedien setzen die Basken und die Iren nicht mehr mit Terroristen gleich.

Diejenigen, die die explosive Kraft der nationalen Minderheiten innerhalb der Staaten früher überhaupt bemerkten, so sagten wir, waren geneigt, dies als Ergebnis irgendeines Zeitgeistes darzustellen. Und seit etwa eineinhalb Jahrzehnten ist es Mode geworden, von einer „ethnischen Renaissance”, neuerdings von der Wiederbelebung „konservativer Ideale” zu sprechen. Unseres Erachtens geht es aber hier um mehr.

Die europäische Zivilisation hat eine neue Epochengrenze erreicht, an der sich der Anspruch auf Neuordnung des Verhältnisses von Individuum und Gemeinschaft, von menschlicher Gemeinschaft und territorial-administrativer Gliederung des Wohngebietes, folglich von Staat und Nation bemerkbar macht.

  

Politische und historische Erklärung

Es unterliegt keinem Zweifel, argumentierten wir weiter, dass die Konflikte in Mitteleuropa infolge des Zusammenbruchs des sowjetischen Machtbereiches zum Vorschein gekommen waren. Die in diesem Raum zunächst vorherrschende, dann eher nur prinzipiell existierende als internationalistisch bezeichnete Lagerdisziplin verhinderte das offene Zutagetreten der nationalen Gegensätze. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die uns von oben aufgezwungene Disziplin sowie die alltägliche Wahrnehmung der Gegenwart der Großmacht Sowjetunion in den Ländern des Lagers sogar die überholtesten Nationalismen auf den Rang einer süßen und verbotenen Frucht erhoben. Die Verletzung der nationalen Empfindlichkeit und die Missachtung berechtigter (oder für berechtigt gehaltener) nationaler Forderungen verhinderten, dass die hier lebenden Völker die jahrhundertealten Gegensätze und die Reste ihrer fremden- und nachbarfeindlichen Verkrampfungen aufarbeiteten, wie das im Wesentlichen nach 1945 in Westeuropa geschah. Im Widerstand gegen eine Großmacht hatte sich der Nationalismus auch als sehr wirksam erwiesen. Dies kann die politische Erklärung sein.

Ergänzt werden kann all das auch durch eine geschichtswissenschaftliche Erklärung: Es kommt zu einer internen Revision des Friedenssystems von 1919–1920, zu einem spektakulären Bankrott der Grundsätze der Friedensschöpfer. Oder sollte es Zufall sein, dass die kontinentalen Konflikte der letzten Jahre gerade die durch das Friedenssystem zersplitterten einstigen Monarchien, die Gebiete der ehemaligen Türkei und der Österreichisch–Ungarischen Monarchie betreffen? Sowohl im Nahen Osten als auch in Mitteleuropa ist die Anwendung der nationalstaatlichen Grundsätze der Friedensverträge von 1920 am Ende angelangt.

 

Die Notwendigkeit eines Zukunftsbildes

Können wir uns aber auf die Abwägung alltäglicher politischer Prozesse oder historischer Erklärungen beschränken, wenn es um die Zukunft eines Raumes und der dort lebenden Nationen und Menschen geht? Keinesfalls! Die politischen Kräfte und die Politiker des Raumes, ja sogar die einfachen Bürger sind sowieso Gefangene der Geschichte und bewerten in ihren Positionskämpfen als Selbstbestätigung wöchentlich die eigene Rolle (als Person) und die ihrer Nation in den vergangenen Jahrzehnten um. Und verhüllen damit vielleicht, dass unser Zukunftsbild in der Tat ärmlich ist...

Wir müssen auf jene gesamteuropäischen, ja sogar im Weltmaßstab wirkenden Kräfte achten, die auch im Westen die Gesellschaften umwandeln. Nur so können die existierenden und die im Wandel befindlichen westeuropäischen Gesellschaftssysteme und unsere zu schaffenden eigenen Staatssysteme miteinander kompatibel gemacht werden. Die Ausgestaltung des Zukunftsbildes Mitteleuropas muss im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der sich mit dieser Region befassenden Intellektuellen und Politiker stehen.

 

Über das Ziel der neuen Staatssysteme

Und was kann das Ziel der neuen, jetzt zu schaffenden gesellschaftlichen Organe sein? – stellten wir die Frage, indem wir gleichzeitig zugaben, dass jedes Zukunftsbild auch auf subjektiven Grundsätzen beruht. Unsere Antwort lautet: nichts anderes als die bestmögliche Entfaltung des Individuums in seiner sozialen Identität zu sichern, wie Ausübung der familiären und freundschaftlichen, politischen, gebiets- und umweltbezogenen sowie der sozialen und ethnischen Identitäten. Betrachtet man die jetzigen Gegensätze zwischen der staatsterritorialen Gliederung und der Lage der Ethnien von diesem Gesichtspunkt aus, sind wir der Meinung, dass das ethnische Prinzip nur eines der Ordnungsprinzipien darstellt. Wie wir unter den verschiedenen, das Individuum mit den Gemeinschaften verbindenden Identitäten auch das ethnisch–nationale Identitätsbewusstsein nur für eine der Bewusstseinsformen halten.

Die Leiter der Arbeitskommission akzeptierten diese Argumentation zusammen mit all ihren Fragezeichen auf ihrer Sitzung vom Dezember 1991. Der Verfasser dieser Zeilen wurde mit der Abfassung eines Überblicks und auch des erwähnten Verhaltenskodexes beauftragt. Daraufhin rief er mit Unterstützung des Europa Institutes Budapest und des Instituts für Geschichte eine kleine Arbeitsgruppe ins Leben, mit der Aufgabe, aufgrund der im Voraus formulierten Arbeitshypothese eine vorläufige Dokumentation über die einzelnen Länder des ehemaligen sozialistischen Lagers abzufassen: István Soós (Polen, Albanien), László Szarka (Tschechoslowakei), Zoltán Szász (Rumänien), László Bíró (Jugoslawien), Emil Niederhauser (Bulgarien). Ein junger Kollege am Anfang seiner beruflichen Laufbahn, einige Wissenschaftler mit gutem Ruf und ein weltweit anerkannter Experte der sogenannten „Nationalitätenfrage” waren Mitglieder der Arbeitsgruppe. (Ich denke hier an Emil Niederhauser, dem jüngere, sich mit der Nationalitätenfrage befassende Historiker viel zu verdanken haben.) Die statistischen Tabellen wurden von zwei jungen Kollegen (László Bíró und Zsolt Horváth) erstellt, die Landkarten wurden von dem für die Zeitschrift „História” bereits seit eineinhalb Jahrzehnten wirkenden Kartographen Lajos Palovics gezeichnet. (Ein besonderer Dank gilt dem jungen Geographen Károly Kocsis, der uns seine farbigen Kartenskizzen zu den ethnischen Verhältnissen im Mitteleuropa von 1980 zur Verfügung stellte und sich auch an der Kontrolle der Datenbasis beteiligte.)

 

Widersprüche, lauter Widersprüche...

Assimilierung oder Dissimilierung? – Mit dieser Frage wurden wir sofort zu Beginn der Arbeit konfrontiert. Kann man sich eindeutig dazu bekennen, wozu manche Experten im Westen geneigt sind: uns das nationale Wiedererwachen als Zeitgeist hinzustellen? Noch vor einigen Jahrzehnten waren vielleicht eben diese Kollegen begeisterte Verfechter der Assimilierung... Müssen wir morgen möglicherweise alle damit beginnen, nach den ethnischen Wurzeln unserer Vorfahren zu forschen? Wie wir vor nicht allzu langer Zeit die „Klassenherkunft” zu erforschen hatten?

Welche Rolle spielt der Staat bei der Sicherung der Kollektivrechte? Überhaupt: Können die ethnischen „Kollektivrechte” in gegebener Situation nicht zur Wiederbelebung des Prinzips der „kollektiven Verantwortung” führen? Denn demjenigen, der als Mitglied einer Gemeinschaft über Rechte verfügt hat, schob man auch Verantwortung zu. (Sowohl im Mittelalter als auch im Falle der kollektiven Haftung und der Deportationen nach dem Zweiten Weltkrieg. Ganz zu schweigen von der kollektiven Verfolgung der Juden, als die menschlichen Gemeinschaften aufgrund ihrer Herkunft klassifiziert wurden.)

Und weitere Fragezeichen: Können Individuen aufgrund ihrer Abstammung oder ihrer „historischen Rechte” zur Minderheit oder zu einer sozialen Gruppe gleich welchen Typs gezählt werden? Dies widerspricht der europäischen Erziehung meiner Generation, und wir wissen, welche unglücklichen Debatten die sogenannte „geschichtswissenschaftliche” Fragestellung nach dem „wer war früher hier”, wer ist der Ureingesessene usw. über die Menschheit gebracht hat. (Westliche offizielle Dokumente stehen bis zum heutigen Tage auf dieser Grundlage, ja, sogar das – unserer Meinung nach ausgezeichnete – ungarische Minderheitengesetz (in seiner ersten Fassung) bediente sich dieses „westlichen Vorbilds”.)

Darf man für die Minderheiten per Gesetz eine ihrem prozentualen Anteil entsprechende Präsenz in offiziellen Funktionen und Ämtern fordern? Beschwört dies nicht Erinnerungen an den unseligen „Numerus clausus” und dessen Praktiken herauf? Nicht Eignung und Talent sollen entscheiden, sondern die Herkunft?

Und die Repräsentation? Sollte der Angehörige einen Minderheit über ein „zusätzliches Recht” verfügen, wenn er Parteien ins Parlament wählt? Was bedeutet die positive Diskriminierung? Darf man den Grundsatz der staatsbürgerlichen Rechtsgleichheit aufgeben? Wieder ein Fragezeichen, das im Gegensatz zu unserer Erziehung steht. Doch auch wir behaupten: eine positive Diskriminierung ist vonnöten. Aber nicht der Vorteile wegen, sondern zur Sicherung der Chancengleichheit. Auf welchen Gebieten sollte sie dann zum Ausdruck kommen?

Und überhaupt: Ist das klassische (liberale) europäische parlamentarische System dessen fähig, die Vertretung der verschiedenen Gruppen zu versehen? Jenes System, dessen Grundlage die aktive und passive Stimmengleichheit des steuerzahlenden Staatsbürgers ist? Sollte man nicht neu überdenken, ob das europäische parlamentarische System zur Vertretung von Gruppenforderungen geeignet ist? (Hier denken wir nicht allein an die nationalen und ethnischen Gesellschaften, sondern auch an die Vertretung der kulturellen und institutionellen, sozialen und gewerkschaftlichen, religiösen und weltanschaulichen sowie weiterer Gruppen anderen Typs.) Wäre nicht ein parlamentarisches Zweikammersystem zur Handhabung der vielfältigen sozialen, weltanschaulichen und ethnischen Probleme dieses Raumes besser geeignet?...

 

Ist die Regelung nur eine rechtliche Frage?

Weitere Fragen: Können überhaupt allgemeine Grundprinzipien in Bezug auf Europa formuliert werden? Bekannt ist ja der Zusammenhang: Das Recht bietet nur die Möglichkeit und es hängt von der Tradition und den Verhaltensformen der Gesellschaft ab, inwieweit dem Recht Geltung verschafft werden kann. Ist die Regelung und Behandlung der Minderheitenfrage überhaupt eine Frage des Rechts? Sie sind ebenso ein Ergebnis des politischen Systems, des Strebens nach einem beständigen gesellschaftlichen Konsens, auch eine politische und moralische Frage – gaben wir uns selbst die Antwort, aufgrund der Erfahrungen, die wir bei unseren historischen Studien und in der Verwaltung gesammelt haben. Wir Mitteleuropäer brauchen nur insofern Theorien, als sie zu konkreten Vorschlägen und einer organischen Zusammenfassung der Aufgaben führen können.

 

Fragen und Antworten

Vor der Abfassung des ersten Entwurfes der Grundsätze eines in unserem Raum vielleicht brauchbaren Verhaltenskodexes müssen wir uns also selbst gewisse Fragen stellen und diese zu beantworten versuchen, und zwar

I. Wie und auf welche Weise ist im Laufe der vergangenen Jahrhunderte der Völkerteppich des Raumes entstanden? (Antwort: In unserem Falle geht es um die ethnisch und religiös gemischtesten Gebiete Europas.)

II. Welche Pläne wurden bisher in der neuesten Geschichte des Raumes zur Lösung der Minderheitenfrage, also zur Beseitigung jenes Widerspruchs ersonnen, dass hier Staatsgrenzen und nationale bzw. ethnische Siedlungsgebiete nie übereinstimmten? (Antwort: Bisher, d. h. bis 1990, haben immer Großmachtinteressen über das Schicksal von Staaten und Nationen entschieden, und die bisherigen Lösungen – die liberalen, dann die kollektivistisch–ethnische und die sowjetisch–internationalistische – führten zu keinem Ergebnis.

III. Welche Veränderungen gehen in Westeuropa in der Relation Individuum und Gemeinschaft, Staatsbürger und politische Repräsentation, Gebietsverwaltung und Siedlungssystem vor sich? Untersuchen wir, in welchem umfassenden Rahmen sich unsere Vorstellungen von der Zukunft bewegen müssen! (Antwort: Seit einem Jahrhundert reifen in Europa bereits gewisse Prinzipien der territorialen Verwaltung heran, die zwar wegen der Weltkriege und der Teilung der Welt nicht zur Geltung kamen, aber infolge der jüngsten Eskalation der Massenmedien und Informationen immer stärker ihre Wirkung zeigen.)

IV. Welche allgemeinen staatspolitischen Grundsätze müssten in diesem Raum akzeptiert werden, damit die Verhandlungen über den Verhaltenskodex beginnen könnten? (Antwort: Eine Staatsorganisation, die die nationale und ethnische Vielfalt toleriert und die Gruppenrechte als Erscheinungsform der individuellen Freiheit auffasst.)

*

Die Fragen und die Antworten gelangten auf diese Weise als jeweils ein Studienkapitel vor den Verhaltenskodex. (Siehe Kapitel I–IV.) Im vorliegenden Text wird die erste Frage dem Leser in kürzerer, thesenhafter Form dargeboten.

Von der bereits erwähnten internationalen Kommission wurden im Juni 1992 die kurzgefassten Grundsätze der Studie und des Verhaltenskodexes beraten. Sie wurden akzeptiert und man hat ihre Veröffentlichung empfohlen.

 

Gegenseitiger Konsens

Alle kleinen in ihrem Nationalgefühl so oft gekränkten mitteleuropäischen Völker, sowohl die Ungarn als auch die slowakischen, rumänischen, kroatischen, serbischen sogar deutschen Nachbarnationen sind geneigt, die Schmerzen zu vergessen, die andere, mit ihnen in einer staatlichen Gemeinschaft lebende Nationen erfüllt. Außerhalb und innerhalb ihrer Staatsgrenzen. Zu recht oder in ihrem vermeintlichen Recht. Und sowohl sie als auch wir sind geneigt zu vergessen: Unsere Leiden können nur Heilung finden, wenn wir Verständnis für die Leiden der anderen aufbringen. Wir sind geneigt zu vergessen: Weiteren Kränkungen kann nur ein gegenseitig annehmbarer Frieden zuvorkommen. Wenn es zum Kampf zwischen uns kommt, kann dieser nur Verlierer haben...

 

I.
Ethnische Vermischung in Mitteleuropa, 9.–20. Jahrhundert
(Ansiedlungen, Wanderbewegungen, Arbeitsorganisation)

 

Die ethnische Vielfalt des Raumes zwischen dem einstigen Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und dem Russischen Reich wird in den heutigen Schulbüchern kaum beachtet.

 

Rückprojizierung der staatsnationalen Gesichtspunkte

Die Unterrichtssysteme der in dieser Region gegenwärtig existierenden Staaten behandeln die Nationalgeschichte als Vorgeschichte der heutigen Territorial- und Verwaltungseinheit (des heutigen Staates), unter Hervorhebung jener Anhaltspunkte, die dem gegenwärtigen nationalstaatlichen Ideengut entsprechen. Dies ist ein jahrhundertealtes „geistiges Erbe”, und die Geschichte der nationalen Gemeinschaft stellt das Bindemittel des staatsbürgerlichen Bewusstseins dar, man sucht und findet daher auch die Vorfahren der heutigen Mehrheitsnation unter den Einwohnern, die das heutige Staatsgebiet vor Jahrhunderten oder gar vor Jahrtausenden bevölkert haben. Die den Acker bestellenden und fruchtbar machenden Bauern (Grundbesitzer) und die Werkzeuge herstellenden Handwerker werden gleichermaßen als mit einem modernen nationalen Zugehörigkeitsbewusstsein versehene Bürger angesehen.

Es wird vergessen, dass vor der Epoche des modernen Nationalstaates sowohl die Gesellschaft als auch deren Institutionssystem vielschichtiger war als in der Neuzeit. Die auf einem Gebiet lebenden, dieselbe Sprache sprechenden, dieselben Bräuche pflegenden und sich auf ethnischer Grundlage organisierenden Gemeinschaften strebten auf dem in ihrem Besitz befindlichen Gebiet keine ethnische Ausschließlichkeit an.

Es wird vergessen, oder nur selten erreichen die breite Öffentlichkeit die grundlegenden Feststellungen wissenschaftlicher Monographien, wonach die Grundlage der territorialen und staatlichen Gliederung das System der Lehnsdienste und Renten war und die Sprache des Vasalls und seine „natio” nur eine zweitrangige Rolle spielte. Ähnlich betonte auch das am Atheismus geschulte moderne historische Denken dies kaum: wenn auf dem Hoheitsgebiet des Staates oder auf dem Feudalbesitz eine gewisse geistige und bewusstseinsmäßige Zugehörigkeit gefordert wurde, dann waren das die Traditionen des Glaubens und der Religion.

Die Unterschiede zwischen dem Mittelalter und dem neuzeitlichen Staatsaufbau werden vergessen, da bereits das Zusammenleben im Alltag, die Verwaltungsorganisation und die schwierigen Produktionsprozesse Kontakte mit einheitlichen Symbolzeichen, die fachlichen Gesichtspunkte in Verwaltung und Bildung auch die Vereinheitlichung der sprachlichen Kultur und der Bräuche der Zusammenlebenden erfordern. Die bürgerliche Arbeitsorganisation bringt gerade deshalb die Blütezeit der „nationalen Entwicklung” mit sich und ist deshalb bestrebt, den bewundernswürdigen territorialen und administrativen Organismus, den modernen Staat auf eine nationale Grundlage zu stellen. Den Organisatoren, den fachlich kompetenten Verwaltern des Staates der Neuzeit, der Intelligenz fällt dabei natürlicherweise die tragende Rolle bei der Entwicklung der nationalen Kulturen zu.

 

Historische Umwertung

Eine derartige nachträgliche „nationale” Darstellung der Geschichte ist die jahrhundertealte Krankheit der Geschichtsschreibung und des Geschichtsunterrichts in ganz Europa. Die Irrtümer werden heute, da die Probleme kontinentalen und globalen Ausmaßes auch das historiographische und staatsbürgerliche Denken durchdringen, in verstärktem Maße in der westlichen Hälfte Europas zur Sprache gebracht. Die Bürger wie der Staat sind immer mehr an der Vorgeschichte dieser neuen Faktoren interessiert. Die Beschreibung der Gewässer, Wälder und der Bodenmelioration, der diesbezüglichen Gesetze sowie der Veränderung der Umwelt durch Herrscher und Untertanen, ferne die technischen Verfahren lösen langsam auch in den Lehrbüchern die früheren, nach nationalen Gesichtspunkten gestalteten Untertitel ab. Auch im Hinblick auf das Mittelalter. Trotzdem ist dieser Irrtum bei weitem nicht so erheblich, wenn es um die Geschichte jener Gebiete geht, in denen die Bevölkerung ethnisch gesehen einheitlich (einheitlicher) war.

Die ethnische Vielfalt der Bevölkerung auf dem Gebiet zwischen dem Deutschen Reich und Russland war auch der Intelligenz und den Reisenden des Mittelalters und der frühen Neuzeit bekannt. (Denen nämlich, die überhaupt auf eine solche Gliederung des Kontinents achteten.) Und weil in diesem Raum die nationalstaatliche Gliederung erst spät entstanden war, fiel die hier vorhandene ethnische Vielfalt nicht dem ethnischen Hobel des bürgerlichen Staates zum Opfer. In vielerlei Hinsicht können die Österreichisch–Ungarische Monarchie, das zaristische Russland oder das Osmanische Reich im Vergleich zur westeuropäischen (französischen) Staatsordnung wegen ihres Anachronismus verurteilt werden, doch eines ist unbestritten: Auf ihrem Gebiet haben die ethnischen Minderheiten ihre Sonderstellung und damit ihre Traditionen umfassender erhalten können, als das etwa bei den Okzitanen in Frankreich oder den Walisern in England der Fall war.

 

Mittelalter, 9. bis 15. Jahrhundert

Westliche Christen und Orthodoxie. Der Raum wird politisch und geistig stark durch die Zugehörigkeit zum westlichen Christentum, und damit zur westeuropäischen Staatenordnung, und durch die Interessensphäre der byzantinischen Orthodoxie geteilt. In der Gesellschaftsorganisation und somit auch im Charakter des ethnischen Bewusstseins.

In den Ländern des westlichen Christentums sondert sich die eine starke Intellektualität vertretende Kirche früh ab und stellt sich teilweise über die „nationes” und die staatlichen Verwaltungen. Die orthodoxe Kirche hingegen schafft – gerade aus theologischen Gründen – im Kreise ihrer Priesterschaft eine Intellektualität niedrigeren Niveaus (die grundlegenden Dogmen sind nur weiterzugeben und nicht zu erklären) und verliert auch nicht den Kontakt zur Gemeinschaft der Gläubigen, weder zur „natio” noch zum Staat. Der orthodoxe Priester ist der höchste „Funktionär” der örtlichen Gemeinschaft, sowohl im religiösen als auch im ethnischen Sinne. In den Ländern dieses Raumes mit einer orthodoxen Mehrheit spielt die Kirche bei der Erhaltung der ethnischen Bindungen bis heute eine größere Rolle, als das in Gebieten mit einer westlichen christlichen Mehrheit der Fall ist.

Kolonisierung und Steppenvölker. Vom 11. bis zum 15. Jahrhundert sind in diesem Raum die Einwanderung aus dem Westen und die allmähliche Niederlassung oder gar die Einfälle von Steppenvölkern aus dem Osten die Regel geworden. Es sei daran erinnert, dass vom 10. Jahrhundert an in den Fußstapfen der Missionare scharenweise deutsche, französische und italienische Kolonisten eintreffen. Sie kommen vor allem aus dem Deutsch-Römischen Reich ins heutige Polen (ehemals Ostpreußen), nach Böhmen und in die Slowakei (ehemals Oberungarn) und in das gesamte Gebiet des heutigen Ungarn (nach dem heute zu Rumänien gehörenden Siebenbürgen).

In den dünn besiedelten Gebieten genießen diese Siedler eine rechtliche Sonderstellung (Hospesrecht), sie sind befreit von verschiedenen Dienstleistungen. Die Einwanderung der Arbeitskräfte mit einer höher entwickelten Wohn- und Arbeitskultur stand im Interesse der Feudalherren. Diese Siedler kamen nicht, weil sie bewusste Anhänger des Dranges nach Osten oder irgendeines ethnischen Eroberungsprinzips waren, sondern einfach deshalb, weil sie hier vorteilhafte Lebensbedingungen fanden. Erst die spätere Geschichtsschreibung schilderte die sächsischen Stadtbewohner und die schwäbischen Bauern als „Kulturträger der deutschen Nation” bzw. mit umgekehrtem Vorzeichen als deutsche Kolonisatoren.

Zur gleichen Zeit kommen aus dem Osten in kleineren Gruppen, später in einzelnen Fällen auch in Stämmen immer neuere Wellen halbnomadischer Völker. In die Staaten des westlichen Christentums ebenso wie in den starken bulgarischen Staat auf dem Balkan.

Die traditionsbedingten und glaubensweltlichen Gegensätze machen sich auch als ethnische Konflikte bemerkbar. Erstes Anzeichen dafür ist der Fremdenhass gegenüber den Privilegien erhaltenden und auf diese sorgsam achtenden Gemeinschaften der westlichen Siedler. Auch werden die noch halbnomadischen, ein herumstreunendes Leben bevorzugenden Steppenvölker geschmäht, weil sie sich nicht an die Lebensweise der hiesigen sesshaften Gesellschaft anpassen. (Sie weiden ihr Vieh überall, achten den Privatbesitz an Grund und Boden nicht usw.)

Ethnisch–territoriale Autonomie. Ein bedeutender Teil der Einwanderer lebt, im Einklang auch mit den Absichten der ethnischen (sprachlichen) Gemeinschaft und der Ansiedler, in gesonderten Siedlungen. So sind Dörfer der Italiener, Deutschen usw. bekannt. Die rechtliche Sonderstellung, im heutigen Sprachgebrauch die „umfassende Autonomie”, der deutschen Stadtbewohner kommt von der Ostsee bis zum Mittelmeer vor. Die ethnisch–territoriale Autonomie der Feudalepoche ist außerordentlich verbreitet, sie wird aber in den heutigen Geschichtswerken nicht gebührend untersucht. Nicht nur die Autonomie der Deutschen aus dem Westen, sondern auch die der Kumanen und Jazygen sowie die der eine Sonderstellung genießenden Szekler blieb bis in die bürgerliche Zeit, die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts, erhalten. (Administrative, politische und wirtschaftliche Autonomie.)

In den östlichen Gebieten kommt es infolge der osmanischen Expansion ab Ende des 14. Jahrhunderts zu einer bedeutenden Völkerbewegung in nordwestlicher Richtung. Nach den früheren Kaufleuten des Ostens (Armeniern, Griechen u. a.) machen sich ganze Völker auf den Weg: Die bedrängten Serben und Rumänen kämpfen gegen die Türken. Die Flüchtlinge lassen sich im Karpatenbecken nieder, doch bleibt ihre ausgeprägte Sonderstellung (auch in religiöser Hinsicht) weiterhin bestehen.

Die Vermischung der Einzelnen bzw. der Familien kann in erster Linie in der Führungsschicht beobachtet werden. In den Ländern des Raumes sind in der Umgebung der Könige und in den Reihen der Adligen „Assimilanten” in der überwiegenden Mehrzahl. Und die Herrscherfamilien sind – wie überall in Europa – ganz vermischt. (Als zum Beispiel die Árpáden – die staatsgründende Königsfamilie aussterben, fließt in ihren „Adern” nur noch ein sehr geringer Anteil „ungarischen Blutes”.)

Das Nebeneinander verschiedener Ethnien wurde im Mittelalter für selbstverständlich gehalten, die territorial–administrativen Einheiten (Feudalbesitz, Komitat, Staat) waren nicht nach den Ethnien organisiert, es existierten zahlreiche Territorialautonomien der Siedler.

 

Frühe Neuzeit, 16. bis 18. Jahrhundert

Staaten in der Krise. Die früheren starken Staaten des Raumes verfallen.

Das Königreich Polen leidet im 17–18. Jahrhundert unter den Kämpfen zwischen Russland, Schweden und Preußen einerseits und den Habsburgern andererseits. 1795 wird es schließlich aufgeteilt. (Polen gewinnt seine selbständige Staatlichkeit erst 1920 zurück.)

Die staatliche Unabhängigkeit der Tschechen geht ebenfalls verloren. (Ihre Staatlichkeit gewinnen sie erst im Rahmen der Tschechoslowakei 1920 zurück.)

Der ungarische Staat geht infolge der türkischen Angriffe unter (1526), er zerfällt dann in drei Teile.

Im Südosten wird der gesamte Balkan von den Türken erobert. Der bulgarische und serbische Staat sind bereits zusammengebrochen, die rumänischen Fürstentümer wurden Vasallen. (Bis zum allmählichen, dann endgültigen Rückzug der Türken 1856–1912).

Der Raum wird zur Pufferzone zwischen dem Osmanischen und dem Deutschen Reich, mit ständigen Kriegen und der Umgestaltung der Siedlungskultur.

Pufferzone, ethnische Vermischung. Die ethnische Vermischung nimmt in der Pufferzone zu. Im Norden des Raumes (Königreich Polen) wird die deutsche und russische Einwanderung stärker, das Gebiet Böhmens wird immer stärker „germanisiert”. – Das Haus Habsburg erweitert seine Herrschaft auf Ungarn, infolgedessen werden die nordungarischen (heute slowakischen) Städte und Gewerbezentren beinahe zu rein deutschen Siedlungen. – In den zentralen Gebieten des Königreiches Ungarn geht das frühere (in erster Linie magyarische) Ethnikum unter, in den türkischen Verwaltungsgebieten erhält über die südslawischen Völker hinaus die unter türkischer Oberhoheit übliche alltägliche Migration einen dauerhaften Charakter. – In Siebenbürgen bildet sich eine (für ganz Europa einmalige) besondere Autonomie der verschiedenen Ethnien heraus, die im Gebirge als Wanderhirten (Transhumanz) und Soldaten lebenden Rumänen gewinnen zunehmend an Raum.

Auf der Balkanhalbinsel bleiben die früheren ethnischen Inseln bestehen. Die Türken gründen auch Siedlungen. Mancherorts gehen Slawen zum muslimischen Glauben über, und man beginnt die unter türkischem Einfluss entstandenen Bräuche zur Unterscheidung als „ethnische” Bräuche zu kennzeichnen (z. B. bei den Bosniern).

Ansiedlung, innere Migration nach der Türkenzeit. Nach der Zurückdrängung der Osmanen (Friede von Karlowitz 1699) kommt es auf dem Gebiet des Königreiches Ungarn zu einer großen Migration. Kolonisation von außen: Als Ergebnis einer zielbewussten Siedlungspolitik werden in dem nunmehr habsburgisch beherrschten Gebiet, entsprechend dem heutigen Ungarn und dem nördlichen Jugoslawien (entlang der Donau, Süd-Transdanubien, Batschka, Tokajer Gegend usw.), Schwaben, Bayern und Franken angesiedelt. Auch sie erhalten Privilegien wie sie im Mittelalter üblich waren und sind genauso im Vorteil: ihre Arbeitskultur ist weiterentwickelt als die der Ortsansässigen.

Aus Nordungarn ziehen Slowaken in den entvölkerten Süden der Tiefebene.

Vom Hof werden südslawische und rumänische Siedlungen entlang der Grenze zum Osmanischen Reich als eine über eine gewisse territoriale Selbständigkeit verfügende Militärgrenze eingerichtet. Die Privilegien der Grenzer bedeuten auch ethnische und kirchliche Autonomien, ihre Leistungen – z.B. Militärdienst – unterscheiden sich grundsätzlich von den Untertanenlasten der mit ihnen in einem Staat Lebenden.

Es darf nicht vergessen werden: Die Siebenbürger Rumänen oder die vom Süden her in die Landesmitte ziehenden Serben kamen als ausgezeichnete Tierzüchter und tapferes Soldatenvolk, die vom Westen her einwandernden „Schwaben” als fleißige Landwirte, die Griechen, Armenier und Juden als Kaufleute, die ihr Können aus jahrhundertealter kaufmännischer Tradition schöpften, in den nur wenig bevölkerten und kaum bestellbaren Raum. Von ethnischen Konflikten hört man in erster Linie als von Gegensätzen zwischen dem ungarischen Komitatssystem und einer sich der Kompetenz des Komitats zu entziehen wünschenden Militärgrenze (in der die Privilegierten freilich Serben und Rumänen waren). Natürlich stießen sich diese Völker auch nicht daran, dass der Staat, in dem sich ihr Siedlungsgebiet befand, als Königreich „Ungarn” bezeichnet wurde.

 

Neuzeit, 1848–1920

Zusammenbruch der nationalstaatlichen Bestrebungen. Die Entstehung der europäischen Nationalstaaten mobilisiert auch die führenden Schichten der Nationen dieses Raumes: polnische, ungarische, slowakische, serbische und rumänische Bewegungen im Russischen Reich und im Habsburgerreich. Das Scheitern der Polen, der Erfolg der Ungarn: Seit 1526 wird 1867 erstmals wieder die territoriale Einheit des mittelalterlichen Ungarn hergestellt. (Von der Minderheitenpolitik ist im folgenden Kapitel die Rede.)

Im Norden stärken die industrielle Revolution und die Bedürfnisse der städtischen Versorgung den warenproduzierenden Großgrundbesitz, d.h. die preußische Führungsschicht. Es gibt eine Reihe starker entnationalisierender Aktionen sowohl in den russischen als auch in den preußischen Gebieten, die in entscheidendem Maße von der katholischen Kirche „abgewehrt” werden. (Protestantischen Preußen und orthodoxen Russen gegenüber.) Erneute spezifische Verflechtung von Kirche und Ethnikum.

Die Erbländer der Monarchie erhalten bereits eine bedeutende territoriale Selbständigkeit, die das nationale Selbstbewusstsein der lokalen Ethnien stärkt. Auf dem Territorium Ungarns wächst unter dem Einfluss der industriellen Revolution in den Randgebieten infolge der Entwicklung von Bergbau und Industrie, im Süden – in erster Linie auf dem Territorium des heutigen Jugoslawiens – infolge des Aufschwungs der warenproduzierenden Landwirtschaft eine neue Mittelklasse der nationalen Minderheiten heran.

Die Balkanstaaten und ihre Bevölkerung. Im Südosten werden die Osmanen allmählich zurückgedrängt teils infolge der Schwächung des Reiches, teils infolge des wachsenden Nationalbewusstseins der slawischen Völker und der Rumänen. (Rumänische, bulgarische, serbische Staatlichkeit, später Montenegro, Albanien.) Bald nach der Befreiung von den Osmanen brechen wiederholt wegen Gebietsansprüchen kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Nationalstaaten aus (sogenannte Balkankriege). Europa erkennt nicht, dass diese Kämpfe die ersten Konfliktserien nach nationalstaatlichem Rezept in ethnisch gemischten Gebieten sind.

Industrielle Revolution, ethnische Vermischung. Eine neue Welle der ethnischen Vermischung in diesem Raum. Anforderung der bürgerlichen Arbeitsorganisation: Industriearbeiter und Industrieangestellte, Finanz- und Verwaltungsfachkräfte. Die rasche Entstehung des Bürgertums im Osten und im Königreich Ungarn zieht deutsche, österreichische, ungarische und tschechische Handwerker an. Diese verbreiten sich von der Nordsee bis hin zum Mittelmeer. Bedeutend ist die Migration innerhalb des Raumes: Die Entwicklung der Städte und deren Verwaltung zieht bedeutende Bevölkerungsteile vom Lande an. (Die vielen slowakischen und deutschen Arbeiter auf Baustellen zum Beispiel.) Der Kapitalmarkt in den groß- und kleinstädtischen Zentren begünstigt das Vordringen der Juden und des deutschen Bürgertums. Der Ausbau der modernen Staatsverwaltung begünstigt das deutsche und ungarische Ethnikum: die Verwaltungssprache bestimmt den ethnischen Charakter der Staatsverwaltung. (Mit starker Assimilierung.)

Die ethnische Vermischung im bürgerlichen Staat weist einen neuen Typ auf: sie hat individuellen Charakter. Der bürgerliche Staat hebt die ethnischen Privilegien der Siedlungsgebiete auf. Endgültig werden sowohl die städtischen Autonomien der Deutschen als auch die ethnischen Autonomien der Jazygen, Kumanen und Szekler sowie die Sonderstellung der früheren Militärgrenze abgeschafft. Der bürgerliche Staat kennt keine ethnisch-territorialen Sonderrechte.

„Kosmopolitische” Stadt – „nationales” Dorf. Städte sind Schmelztiegel auf individueller Ebene. Die neuen Lebensumstände, die neue Arbeits- und Siedlungsordnung reiben die jahrtausendealten Sitten und Bräuche des Volkes auf. Im Raum trennen sich „kosmopolitischer” Charakter der Stadt und „nationaler” Charakter des Dorfes voneinander: Das von der industriellen Entwicklung verschonte Dorf ist Hüter der Tradition, die industrialisierte Stadt ist Empfängerin fremder Kulturen.

Die bäuerlichen Gesellschaften des Raumes. Die Rolle der Orthodoxie bei den kriegerischen Auseinandersetzungen auf dem Balkan. Die Grausamkeit der seit einem halben Jahrtausend militarisierten Gesellschaften in den ethnischen Konflikten. Sie haben keinerlei Autonomietraditionen. Zwischen Orthodoxie einerseits und Individuum und Staatsgewalt im Staat byzantinischen Typs andererseits besteht ein besonderes Verhältnis. Die Verwaltung übt eine uneingeschränkte Herrschaft dem Bürger gegenüber aus.

Kleinstaaterei, Minderheitenschutz. Der Erste Weltkrieg: Aus einem Krieg von Staaten wird ein Krieg von Nationen. „Natürliches” Interesse der kriegführenden Parteien: im Rücken der Gegner werden alle Kräfte mobilisiert. (Auf die Nationalitätenpolitik wird im folgenden Kapitel eingegangen.) Ergebnis der Friedensverträge in diesem Raum: Kleinstaaterei mit Minderheitenschutz.

 

Neueste Zeit, 1920–1990

Stockung der Migration zwischen den Regionen. Die endgültige Aufteilung des Territoriums in sogenannte Nationalstaaten unterbrach die Möglichkeit der freien Migration und der freien Arbeitsaufnahme. Auf der Landkarte des Raumes festigen sich die heutigen (gestrigen) Staatsgrenzen.

Innere Konflikte der neuen Staaten. In Polen ukrainische und weißrussische Minderheiten, in der Tschechoslowakei Gegensätze zwischen Tschechen und Slowaken, in Jugoslawien zwischen Slowenen, Kroaten, Serben, Albanern und anderen Volksgruppen, in Bulgarien türkisch-mazedonische Gegensätze. (Siehe hierzu die Angabensammlung bei der Darstellung der einzelnen Länder.) Ethnische „Umwandlungen”; Fall der Mazedonier: Der jahrhundertealte Kampf des serbischen und bulgarischen Staates um diese Gebiete führt bereits um die Jahrhundertwende zur Herausbildung eines neuen Ethnikums. Die Siedlungspolitik der neuen Nationalstaaten wird mit dem Problem der Sinti und Roma konfrontiert. (Die Politik kann bis zum heutigen Tage nichts mit diesem Problem anfangen. Soziale, moralisch-traditionelle Andersartigkeit und physiologische Unterscheidung.)

„Nutzen” und Nachteile der Nationalstaaten. Beurteilung der staatlichen Ordnung vom Gesichtspunkt des Bürgers aus: Ist der Bürger mit ihrer Hilfe materiell oder geistig dem Niveau der führenden Kulturen näher gekommen oder nicht? In welchem Maße nützt das neue System dem Beamten, dem Bauern und dem Arbeiter auf den neuen Staatsgebieten? Beträchtliche kulturelle Entwicklung der neuen Mehrheitsnationen, Vorteile derer, die zur Mehrheit gehören. Entfaltung neuer nationaler kultureller Werte. Den größten Nutzen ziehen aus dieser Entwicklung die neuen (nationalen) Mittelklassen (neue nationale bzw. staatliche Ämter, Repräsentation).

Die Politik der Staaten den neuen Minderheiten gegenüber. Die bisherigen spontanen ethnischen Gegensätze werden nunmehr zu staatlich-repräsentativen und nationalen Gegensätzen. Fragezeichen in der Forschung.

Interne Migration. Die Migration innerhalb der Staaten hält an. Anziehungskraft der neuen nationalstaatlichen Zentren. Die verspätete industrielle Revolution im südöstlichen Raum führt zur schnellen personellen ethnischen Vermischung. (Im ehemaligen Jugoslawien hat es beispielsweise nach Meinung der Experten innerhalb eines halben Jahrhunderts sieben Millionen in gemischten Familien lebende Staatsbürger gegeben.) Abwanderung der früheren „Staatstragenden” vom ehemaligen Staatsgebiet, vor allem der Mittelklasse.

Faschismus und Ethnikum. Das „ethnische Programm” des Faschismus in diesem Raum. Die mit staatlicher Hilfe erzwungene positive Diskriminierung der deutschen Diaspora. Die ethnische Zugehörigkeit stellt eine „Wertkategorie” in der faschistischen Theorie dar. Ethnische und Rassentheorie. Der Entwurf eines „neuen Europa”.

Bestrebungen, die Staatsgrenzen den ethnischen Grenzen anzupassen, die Auswirkung der Gebietsrevisionen auf die Bewegung der Ethnien. (Von der Auswirkung der Kriege und Machtwechsel wird später die Rede sein.)

Die Kleinstaaterei und der Ostblock. Das Staatensystem des sowjetischen Machtbereiches. Die sowjetische Auffassung von der Abschaffung der Herkunftsunterschiede. Die Zugehörigkeit zu einem Ethnikum dürfe kein Nachteil sein, doch stelle das Ethnikum auch keinen Wert dar. Das Programm der sozialen Gleichstellung und die Zerstörung der nationalen und religiösen Traditionen. Die letzten großen staatlichen Bauarbeiten der „Eisenzeit”: Entstehung der Industriezentren, Umgestaltung der Landwirtschaft.

Besitzwechsel, Kirchenfeindlichkeit. Zerfall der Dorfgesellschaft. Der Besitzwechsel, die Abschaffung des Privateigentums vernichtet zudem die Möglichkeit, dass das Individuum seine Unabhängigkeit vom Staat auch in geistiger Hinsicht bewahren könnte. Die bisherige materielle Grundlage der Minderheitenkulturen wird beseitigt. Die Verdrängung und Zerschlagung der Kirchen bringt den anderen Stützpfeiler der ethnischen Traditionsbewahrung zu Fall. Die große Ausnahme ist Polen. Rumänien: die Rolle der orthodoxen Kirche auf Seiten der Mehrheitsnation und der Diktatur.

Verbliebene Minderheiten. Die letzten, ethnisch noch kompakten Siedlungen der Minderheiten lösen sich auf. Die Ausnahme: Die in größeren Gebieten in kompakter Einheit lebenden Minderheiten, die sogenannten umfassend strukturierten Minderheitsgesellschaften. Die Ungarn in der Slowakei, in Rumänien, in der Karpato-Ukraine und in Jugoslawien, gewisse Reste der verbliebenen Deutschen. Die Verbreitung der staatlichen Kultur dient zudem als Mittel dazu, der Kultur der Mehrheitsnation zu Vorteilen zu verhelfen. In der staatlichen Ordnung gibt es keinen Platz für kleine Autonomien, weder für eine Gruppen- noch für eine Personalautonomie.

Versuch und Scheitern des Neubeginns. 1989: Versuch, „die Weste neu zu knöpfen”, Annäherungsversuche der stalinistischen Kräfte in diesem Raum betreffs Minderheitenfrage. Anfangserfolge. Dann die ersten freien Wahlen: ethnische Kämpfe im Mehrparteiensystem, Wiederbelebung der Reflexe aus der Zeit vor 1945, Gewinn vieler Stimmen.

Schlussfolgerung für die Zusammenstellung des Verhaltenskodexes

In diesem Raum lebt Europas ethnisch gemischteste Gesellschaft; in seiner nach dem Christentum westlichen Typs sich formierenden Gedankenwelt verfügt die Territorial- und Personalautonomie der Minderheiten über eine Tradition. – Die jahrtausendealte Tradition der ethnischen Vermischung ist bei sämtlichen Völkern des Raumes anzutreffen. – Die Minderheitenpolitik der auszubauenden Staatsordnungen wird auf der individuellen und familiären Ebene mit außergewöhnlich gemischten Gesellschaften zu rechnen haben. Radikale und umfassende Personalautonomie, außerdem Unterstützung und Errettung der noch verbliebenen Territorialautonomien.

 

II. Möglichkeiten einer Regelung in Mitteleuropa, 1867–1992
(Staat und Nation)

 

1989–1992: Mitteleuropas große Chance, „die Weste neu zu knöpfen”. Zweifelsohne haben sich diejenigen nicht geirrt, die alle sich im Raum anbahnenden revolutionären Prozesse 1989–1990 so beurteilten. In der neuzeitlichen Geschichte der Region bietet sich den hier lebenden Völkern zum ersten Mal die Gelegenheit, ihre mehrfach vergifteten Beziehungen zueinander unabhängig von Großmachtentscheidungen neu zu gestalten.

 

Das deutsch–österreichisch–ungarische Interesse (1867–1918)

Im Rückblick auf die Geschichte der vergangenen anderthalb Jahrhunderte wurde die Lage von Gebiet und Nation in diesem Raum, d. h. die Staatsgrenze, in erster Linie immer von den Großmächten bestimmt: Einmal zersplitterte die Lösung der deutschen Frage (1866–1871), dann das Schicksal des Osmanischen Reiches im Südosten (1878–1913) bzw. des Russischen Reiches im Osten die Völker durch Staatsgrenzen, ein andermal kamen das Verhältnis der westeuropäischen Großmächte zueinander (1918) oder die Gegensätze zwischen den Weltmächten (sowjetisch-amerikanische Gegensätze nach 1948) zum Tragen.

Zwischen 1866 und 1878 wurden die Staatsgrenzen im gesamten Gebiet von der Nordsee bis zum Balkan von der „Lösung” der deutschen Frage bestimmt. Nachdem die Habsburger aus dem Reich verdrängt worden waren (Königgrätz 1866), verblieb ihnen nur die Möglichkeit, aus der zwischen den österreichischen Erbländern und dem Königreich Ungarn bestehenden Personalunion eine konstitutionelle Staatengemeinschaft zu schaffen. (Es ist bekannt, dass die Habsburger in Österreich 600 Jahre und in Ungarn mehr als 300 Jahre herrschten.) 1867 entstand die Österreichisch-Ungarische Monarchie, dann unter preußischer Führung das zweite Deutsche Reich (1871). Der österreichisch-ungarische Staat bestimmte das Schicksal der im historischen Ungarn lebenden vielen kleinen Völker (Slowaken, Serben, Rumänen, Kroaten), deren Nationalbewusstsein gerade in diesen Jahrzehnten gestiegen war. Im territorial gefestigten ungarischen Staat sahen sie von vornherein ihren Feind.

Im Südosten wurden nach der jahrhundertelangen Herrschaft der Osmanen und deren stufenweiser Zurückdrängung Bulgarien (1878), Serbien (1816–1878) und Rumänien (1859–1861) gegründet oder wiedergegründet und Bosnien-Herzegowina von der Österreichisch–Ungarischen Monarchie okkupiert. Im Zeitalter der Entstehung der modernen europäischen Staaten, da die moderne Bürokratie die Grundzüge der Territorialverwaltung schuf, wurde das ethnische Prinzip kaum beachtet: Das in dem sich von der Ostsee bis zu den Karpaten erstreckenden Gebiet lebende Polentum erhielt seine 1795 verloren gegangene Staatlichkeit nicht zurück; im Karpatenbecken wurde von den zahlreichen Völkern im Königreich Ungarn mit Ausnahme der umfassenden Autonomie der Kroaten keinem anderen Ethnikum irgendeine innerstaatliche territorial-administrative Selbständigkeit gewährt. (Die Kroaten, die seit 1102 im Königreich Ungarn eine ständisch-territoriale Sonderstellung innehatten, erhielten 1868 als Nebenland eine Selbständigkeit.) Zugegeben, die Sehnsucht nach einer selbständigen territorialen Verwaltungseinheit stellte damals noch keinen entscheidenden Faktor für die Bewegungen der kleinen Völker Ungarns dar, und was das starke Deutschtum angeht, fühlte es sich in der Monarchie zuhause.

Sowie jedoch in der Nachbarschaft die Königreiche Rumänien und Serbien gegründet wurden, wuchs auch bei ihnen, den auf dem Gebiet der Monarchie lebenden Geschwistern die Sehnsucht danach, mit den dieselbe Sprache Sprechenden eine territoriale Einheit zu bilden. Auch die westeuropäischen Staaten jener Zeit waren voller nationaler Minderheiten, so sah die Politik des Raumes das Minderheitenproblem gleichfalls als gelöst an, indem sie eine Ordnung schuf, in der sie in den traditionellen staatlichen Grenzen die westlichen liberalen Grundsätze anwendete und die staats-bürgerliche Freiheit garantierte. Die südosteuropäischen Staaten (Rumänien, Bulgarien, Serbien) zeigten keinerlei staatliche Toleranz, sie arbeiteten im Zusammenhang mit den auf ihr neues Staatsgebiet gelangten nationalen Minderheiten keine Minderheitenpolitik aus.

 

Das liberale Prinzip und seine Mängel

Allein die Österreichisch–Ungarische Monarchie dachte an eine gesetzliche (staatliche) Regelung der Rechte der nationalen Minderheiten. Der Vielvölkerstaat Österreich erkannte in seiner Verfassung vom Dezember 1867 die „Gleichberechtigung der Volksstämme” an. In dem 1868 verabschiedeten ungarischen Gesetz kam grundlegend der Geist der liberalen Politik der Zeit zum Ausdruck, wonach im Staatsgebiet jeder frei seine Sprache benützen durfte und den Minderheiten als Gruppen das Recht der kulturellen Betätigung zugesichert wurde. Bekanntlich lehnte die liberale europäische Auffassung die politischen Rechte von Gruppen als Überbleibsel der Feudalgesellschaft ab. Die Festlegung der territorialen bzw. administrativen Grenzen des Raumes entsprach den Interessen der Großmächte, die innere Ordnung der Staaten den Grundsätzen der französischen Staatsverwaltung

Als um die Jahrhundertwende in den Massengesellschaften Europas die kollektiven Bestrebungen zunahmen, gelangten die „unteren” Schichten der Gesellschaft, teils mit sozialen, teils mit nationalen Forderungen, immer mehr an die Oberfläche des politischen und staatlichen Lebens. Bei den Völkern Mitteleuropas brach mit elementarer Kraft die Sehnsucht nach nationaler und kollektiver Organisation hervor. Die liberalen Ideen erwiesen sich bereits als zu wenig, das liberalste Wahlgesetz dieses Raumes (Österreich 1907) hatte sogar zur Folge, dass die politischen Organisationen der nationalen Minderheiten das staatliche Leben beinahe lahmlegten. Die Führung der Monarchie brachte den bereits eine territoriale Selbstverwaltung fordernden Minderheiten kein Verständnis entgegen, doch es sind auch Vorstellungen ausgearbeitet worden, von denen die bekanntesten der umfassende Plan der österreichischen Sozialdemokratie (Rechte aufgrund der Personalautonomie und Föderation) und der Vorschlag der ungarischen bürgerlichen Linken von 1918 (kantonaler Aufbau der Monarchie nach schweizerischem Vorbild) sind. Die Linke konnte jedoch, eben wegen der Einseitigkeit ihrer sozialen Forderungen, nicht die zur Neuregelung erforderliche politische Macht erlangen. 1918 war es dann bereits zu allem zu spät. Während die führenden Kräfte der Monarchie wie gelähmt den nationalen Bestrebungen begegneten, hatten die Politiker der südöstlichen Staaten so viel begriffen, dass die Gebiete ihrer Staaten unter Berufung auf die außerhalb ihrer Grenzen lebenden Volksangehörigen ausgedehnt werden können: So forderten Rumänien und Serbien in dem Augenblick (1914–1916), da es die Kräfteströmungen der kriegführenden Großmächte ermöglichten, Teile der südlichen und östlichen Gebiete der Monarchie.

Für die Neuordnung des Raumes im Jahre 1918 sind schließlich nicht die territorialen oder Siedlungsverhältnissen in dieser Region, sondern wiederum die Kräfteströmungen der Großmächte bestimmend gewesen.

 

Das französisch–angelsächsische Interesse (1919–1938)

Nach dem Zerfall der Monarchie und der Schwächung des Russischen Reiches in den Jahren 1918–1920 war in diesem Raum das wirksamste Großmachtinteresse das der Franzosen.

Hinter dem Rücken des Kriegsverlierers Deutschland wollte die französisch–angelsächsische Machtpolitik als strategisches Ziel das Zustandekommen eines vermutlich deutschfreundlichen Staatenbundes verhindern. Unter den zu Recht mit der territorialen und administrativen Ordnung der Monarchie unzufriedenen innenpolitischen Kräften verhalf sie denjenigen zum Sieg, die die Zerstückelung (und nicht die etwaige föderative Umgestaltung) der Monarchie wünschten. Genauso schwächte sie das auf Seiten der Zentralmächte kämpfende Bulgarien zugunsten Serbiens.

Auf diese Weise kam aus Böhmen und dem teilweise überwiegend von Slowaken bewohnten Oberungarn sowie der Karpato-Ukraine die Tschechoslowakei und aus Serbien, Kroatien, den slowenischen Gebieten, dem südlichen Teil Ungarns, aus Bosnien–Herzegowina und anderen Gebieten des Balkans der serbisch–kroatisch–slowenische Staat (ab 1929 Jugoslawien) zustande. Ebenso wurde das Territorium Rumäniens nahezu verdoppelt, das auch die „östliche Schweiz”, Siebenbürgen mit seiner gemischten Bevölkerung, und Teile des ähnlich strukturierten Banats erhielt und im Osten dazu die Dobrudscha und Bessarabien besetzte.

Die Polen gewannen nach 123 Jahren ihre territoriale und staatliche Selbständigkeit zurück. (Polen erhielt von den jetzigen Besiegten, von Deutschland, der Monarchie und dem geschwächten Rußland jene Gebiete und die dort lebenden Nicht-Polen, die im 18. Jahrhundert im feudalen Königreich Polen gelebt hatten.)

 

Kleinstaaterei und „Nationalstaaten”

Die Siegermächte sprachen von der Gründung von „Nationalstaaten”, doch waren diese neuen Staaten ethnisch kaum einheitlicher als die aufgeteilten früheren territorialen Verwaltungseinheiten. Der jahrhundertealte Gegensatz zwischen Ethnikum und Staatsgebiet und dessen Sprengkraft war bekannt, dennoch hatten auch jetzt die Großmachtinteressen den Vorrang. Die Staatsmacht agierte als Nationalstaat, tatsächlich waren aber ebensolche multinationalen kleinen Länder entstanden, wie es die Monarchie oder Russland gewesen waren. Die in diesem Raum bereits vor 1918 bekannte ethnische Sprengkraft sollte auf die Weise neutralisiert werden, dass den neuen Staaten (Tschechoslowakei, Rumänien, Jugoslawien, Polen) unter Beibehaltung ihres territorial zentralisierten Staatsapparats französischen Typs von den Großmächten sogenannte Minderheitenverträge aufgezwungen wurden. (Es könnte der Gegenstand einer bisher noch nicht vorgenommenen wissenschaftlichen Untersuchung sein, welche Folgen die Übernahme des französischen Staatsmodells bei der „Neuordnung” der ehemals nahöstlichen Gebiete des Osmanischen Reiches hatte. Und inwiefern dieses Ordnungsprinzip nach Jahre 1918 zur Quelle der gegenwärtigen Konflikte geworden ist, in Mitteleuropa genauso wie im Nahen Osten, d. h. die Anwendung nationalstaatlicher Grundsätze in Gebieten, in denen die Bevölkerung ihr Siedlungssystem seit Jahrhunderten ganz anders gestaltete.

Eine vergleichende Untersuchung der Minderheitenverträge von 1919 bis 1920 ist in der Geschichtswissenschaft gleichfalls überfällig. Die Texte zeugen von viel moderneren Grundsätzen, als die die federführenden Großmächte selbst – vor allem Frankreich – bei sich zuhause den eigenen Minderheiten gegenüber verfolgten. – Es steht auf einem ganz anderen Blatt, in welchem Maße die Staatsmacht in den in staatsbürgerlicher Toleranz überhaupt nicht geschulten Gesellschaften die internationalen Vorschriften befolgen konnte oder wollte. Die Verfolgung der Ukrainer in Polen und der ethnische Bürgerkrieg (1930–1934), die Entfesselung der Emotionen gegen die jüdische Nationalität oder die Rechtsbeugungen in Rumänien und Jugoslawien, die Ungarnfeindlichkeit, die zeitweiligen Atrozitäten, die Enteignung des Grundbesitzes der zum früheren „herrschenden Ethnikum” gehörenden Personen u. a. sind bekannt, auch wenn die heutigen staatsnationalen Geschichtswerke sie verschweigen. Ungarn hielt die Minderheitenpolitik – vielleicht gerade deshalb, weil es tatsächlich ein fast reiner Nationalstaat wurde, – für ein überflüssiges Übel. In der Tschechoslowakei wurden dank der tschechischen Regierungspolitik die minderheitenfeindlichen Affekte noch am ehesten gezügelt und dort fanden auch die internationalen Verträge am meisten Beachtung.

 

Die deutsche Interessensphäre (1938–1945)

Nach kaum zwei Jahrzehnten hatte es 1938 bis 1941 den Anschein, als ob sich eine „Korrektur” der Staatsgrenzen nach ethnischen Gesichtspunkten anbahnen würde. Das nationalsozialistische Deutschland trat in Europa als Erfüller der Gemeinschaftsprinzipien und als Vollstrecker der sozialen und nationalen Ordnungsprinzipien auf. Es brachte das Friedenssystem von 1920 zu Fall und schloss Österreich mit seiner deutschen Sprache und Kultur an das Reich an. Es zerschlug die Tschechoslowakei: Nach Abtrennung des Sudetenlandes wurde Böhmen als Protektorat zu einem tschechischen autonomen Gebiet degradiert. Die Slowakei erhielt die Eigenstaatlichkeit und trat die Gebiete mit ungarischer Mehrheit an Ungarn und ein kleines Gebiet mit polnischer Mehrheit an Polen ab. Die westlichen Großmächte haben diese, als „ethnisch” proklamierte „Neuordnung” ebenso zur Kenntnis genommen, wie sie es im Jahre 1918 mit der Einführung des zentralistischen Staatsprinzips taten. Die Großmachtbestrebungen Deutschlands wurden hinter dem verkündeten ethnischen Prinzip aber bald bemerkbar, genauso wie 1918 die nackten Interessen der westlichen Großmächte hinter dem „nationalstaatlichen” Prinzip offensichtlich wurden. Im Falle Jugoslawiens wurde Kroatien unabhängig und Ungarn erhielt einen beträchtlichen Teil der von Ungarn bewohnten Gebiete (genauer gesagt die Gebiete, in denen die Serben den Ungarn und den Deutschen gegenüber in der Minderheit waren). Rumänien musste auf die mehrheitlich ungarischen Gebiete des multiethnischen Siebenbürgens (Nord-Siebenbürgen) verzichten. (Auch die Sowjetunion hatte inzwischen das 1918 von Rumänien dem damaligen Russland entrissene, aber mehrheitlich wieder rumänisch besiedelte Moldawien zurückgenommen.) Polen wurde auf die bekannte Weise – überhaupt nicht mehr aufgrund des ethnischen Prinzips – zwischen der Sowjetunion und Deutschland aufgeteilt. Während Deutschland das Friedenssystem von Versailles zerschlug, begann die Sowjetunion mit dem Ausbau ihrer Machtpositionen in Mitteleuropa.

 

Triumph des ethnischen Prinzips: Grenzkorrekturen

Man war bemüht, den auch den Großmächten der Zeit bekannten Gegensatz zwischen Gebiet und Nation (Ethnikum), das immer noch aktuelle Minderheitenproblem, durch Gebietskorrekturen zu lösen. (Die gesellschaftlichen Auswirkungen der Grenzrevisionen zwischen 1938 und 1941 sind nur wenig bekannt. Sie wurden nur als Teil einer imperialistischen Politik erörtert. Es gibt kaum verlässliche Angaben darüber, wie die einfachen Bauern und Beamten des zerschlagenen Polens heimatlos wurden oder mit welchen Lebensplänen die im Westen des Landes nach 1940 angesiedelten einfachen deutschen Bauern die neuen Felder zu bestellen begannen und wie auch sie nach einigen Jahren vertrieben wurden. Genauso wenig gibt es Ermittlungen über die Auswirkungen der Einführung der rumänischen Herrschaft im Jahre 1918 oder über die Wiedereinführung der ungarischen Herrschaft in Teilen Siebenbürgens und der Batschka, über die Flucht der dortigen einfachen ungarischen, rumänischen und serbischen Bauern, Arbeiter und Beamten vor dem neuen Regime. Ganz zu schweigen vom Judentum, das um sein nacktes Leben bangte.)

 

Pufferzone

Bei der Neuordnung des Raumes 1945–1947 kamen wiederum die puren Großmachtinteressen zur Geltung. Die siegreichen Großmächte, wie die Bürokratie der Sieger im allgemeinen, straften die Besiegten wie Schulmeister, während sie vergaßen, dass die territoriale und ethnische Neuordnung des Raumes 1938 mit dem vollen Einverständnis Englands und Frankreichs begonnen hatte, und dass auch England erst nach dem Angriff auf Polen seine Stimme erhob. Ganz zu schweigen von der Sowjetunion, die bis 1941 eine ziemlich unrühmliche Rolle in diesem Raum spielte. Jetzt saßen sie alle auf dem Siegerpodest und griffen zu der von ihnen selbst bereits als schlecht erkannten Lösung, zur territorialen Einteilung von 1920 zurück.

Dieses Gebiet von der Ostsee bis zum Schwarzen Meer wurde damit zur Pufferzone zwischen der Sowjetunion und den Westmächten. 1945 bis 1946 war die bürgerliche Linke in Rumänien, in der Tschechoslowakei, in Ungarn und in Bulgarien auch um föderative Lösungen bemüht, vor denen sich neben dem Rumänen Petru Groza selbst der kommunistische Serbe Tito oder der kommunistische Bulgare Dimitrow nicht verschlossen. Ohne die Unterstützung durch die Großmächte und dann ab 1947 der entschiedenen Gegenmeinung der Sowjetunion wegen sind dies aber nur Anregungen geblieben.


Kollektive Verantwortung: Vertreibungen

Die Großmächte, wie auch die Angehörigen ihrer Intelligenz und ihre Professoren, erkannten im Minderheitenproblem einfach eine möglicherweise zum Krieg führende Konfliktquelle. Das politische Denken Europas jener Zeit nahm nicht wahr, dass die Expansion Deutschlands und des Nationalsozialismus etwas anderes und auch mehr war, als nur die Entfesselung des „Bösen” und die Abweichung vom französisch-englischen staatlichen Ordnungsmodell, das man für das vollkommenste hielt. Man ist nicht darauf aufmerksam geworden, dass im Raum mit der Zerschlagung des Faschismus nicht allein das ethnische Prinzip zerronnen war, sondern bereits zuvor auch der französische zentralisierte Nationalstaat sich als funktionsunfähig erwiesen hatte. Und dass das auch dann wahr ist, wenn dieses Scheitern von den Nationalsozialisten ausgenutzt und am lautesten verkündet wurde.

Die Großmächte klammerten sich an die Idee des Nationalstaates. Nach 1938 wollten Deutschland und seine Verbündeten den Widerspruch zwischen Territorialverwaltung und Ethnikum mit Hilfe von Grenzkorrekturen aufheben. Die Alliierten experimentierten nun mit der Vertreibung der Minderheitsbevölkerung und wollten Staatsgebiete mit reinem Ethnikum schaffen. (In der Epoche der faschistischen Todeslager und der bestialischen Ermordung von Menschen schien es nicht antihuman zu sein, wenn Millionen von Menschen dazu gezwungen wurden, ihr Zuhause, ihre jahrhundertealten Siedlungsgebiete und ihren kleinen Besitz mit einem armseligen Bündel unter dem Arm zu verlassen. Heute sehen wir das anders. Wir erkennen die Mängel der liberalen Nationalitätenpolitik an, die keine Gruppenrechte gewährte, und wir sehen die Absurdität der Grenzrevisionen, die in den multiethnischen Gebieten nur erneut Millionen ein Minderheitenschicksal bescherten. Keine dieser Methoden ruinierte aber den seine Lebensumstände reproduzierenden und wenn es sein musste, sich den Umständen fügenden Menschen. Bauern und Arbeiter ertrugen bis dahin mit einer bewundernswerten Anpassungsfähigkeit ganz gut die Herrschaft der Grenzen zeichnenden Politiker und Militärs. Machthaber und herrschende Sprache wechselten, die die Landschaft gestaltende, den Acker bestellende und die Werte schaffende Bevölkerung blieb. Die Vertreibungen hingegen machten selbst das einmalige Leben der Menschen unmöglich und zerrissen Familienbande. Es unterliegt keinem Zweifel, dass nach den Todeslagern und den berüchtigten politischen Arbeitslagern jene die unmenschlichste minderheitenfeindliche Aktion waren. Die Faschisten hatten mit den Umsiedlungen begonnen, diese wurden aber von den westlichen Alliierten und den Sowjets zur Perfektion geführt. Und all das wurde von der politischen Intelligenz Europas in Befolgung des für heilig gehaltenen Prinzips der Französischen Revolution, des nationalstaatlichen Prinzips getan.)

Die Antwort des liberalen Staates auf die Realisierung der Gruppenrechte und des ethnischen Prinzips war die Verkündung und Realisierung des Prinzips der kollektiven Verantwortung. Daraus resultierte neben den Vertreibungen der Entzug der staatsbürgerlichen Rechte aus ethnischen Gründen. (In Polen, in der Tschechoslowakei, in Jugoslawien und Rumänien von den Deutschen, in der Tschechoslowakei und in Jugoslawien von den als Ungarn eingestuften Bürgern.)

Die Rückkehr zur territorialen und administrativen Ordnung von 1920 geschah auf einvernehmlichen Beschluss der Großmächte, der im Allgemeinen auch von den lokalen bürgerlichen Kräften akzeptiert wurde. Nur dass er keine Rechtsschutzvorschriften für die Minderheiten mehr erhielt. Die Alternative der Schaffung reiner Nationalstaaten unter Durchführung von Vertreibungen, aber auch die auf schwachen Beinen stehenden föderativen Pläne wurden vom Kalten Krieg und mit der Einführung des sowjetischen Systems vereitelt.

 

Erneute Interessensphärenpolitik (1949–1990)

Die Stalinsche Sowjetunion schuf 1949 ihren eigenen militärischen, wirtschaftlichen und politischen Machtbereich. Zum Teil schirmte sie den Raum für 40 Jahre gegen die wirtschaftlichen und politischen Einflüsse des Westens ab, d.h. sie isolierte ihn vor der Entfaltung der im Westen wirksamen interkontinentalen wirtschaftlichen Kräfte. Sie festigte mit ihrem politischen System auf die bekannte Weise die staatlich-territorialen Grenzen: Wirtschaft und Kultur entwickelten sich in staatlichem und nationalem Rahmen und sie stärkte innerhalb der Staatsgebiete, aber auch aus Sicherheits- und militärpolitischen Gründen die Verwaltungs- und Kontrollfunktion der Hauptstädte weiter. Im Gegensatz zu der Westeuropa in den 50er bis 70er Jahren erreichenden Welle der regionalen wirtschaftlichen und kulturellen Dezentralisierung wurde in unserem Raum eine neue territoriale Zentralisation ausgebaut. Die solidesten Elemente der gegenwärtigen westlichen Siedlungsstruktur, die Gemeinde und die Stadt, wurden im Osten künstlichen territorialen Verwaltungseinheiten untergeordnet. Die staatliche Zentralbürokratie, deren erstrangiges Interesse die Wahrung des zentralisierten Nationalstaates und die Verhinderung der Entwicklung einer territorialen Selbstverwaltung ist, wurde gefestigt.

 

Der „sowjetische Internationalismus”

Charakteristisch für den sowjetischen Internationalismus ist, dass er sich sogar die wirtschaftliche Integration als Integration staatlicher Führungsorgane vorstellte. Unter Berufung auf Sicherheitsgründe erschwerte er sogar die Reisen innerhalb seines Machtbereiches, zu einer Zeit, da sich beim westlichen Bürgertum in Bezug auf Arbeitsplatz und Freizeit eine Internationalisierung anbahnte. Aber auch zwischen den Ländern des sozialistischen Lagers war der Verkehr schwieriger als vor 1938, als diese sich als Feinde gegenüberstanden. (Während im Widerspruch dazu als organische Komponente des marxistischen Zukunftsbildes die spätere Spiritualisierung der Grenzen verkündet wurde.)

Gleichzeitig hat man bei Betonung des proletarischen Internationalismus und der Gleichheit aller Menschen mit Gewalt – mit ideologischen Mitteln – die im Raum wirkenden Nationalismen zurückgedrängt. Mit der Durchsetzung der politischen Dominanz der Sowjets wurde ein starker sowjetfeindlicher Nationalismus ins Leben gerufen, genauer gesagt, ein Widerwillen gegen alles, was von den Sowjets eingeführt wurde. (Antipathie gegen den Internationalismus und Sympathie für die verbotenen, tatsächlich aber antiquierten und hasserfüllten nationalen Ideen.) Auch die Minderheitenfrage wurde als interne Angelegenheit behandelt. Die Staaten suchten nach verschiedenen Lösungen für die Minderheitenkonflikte. (In Rumänien genossen die Ungarn von 1952 bis 1968 in einem Gebiet eine territoriale Autonomie, andernorts hingegen wurde ihnen auch die zuvor noch gut funktionierende Universität genommen; in Polen war es lebensgefährlich, der deutschen Minderheit anzugehören, die Litauer und Weißrussen hatten aber eine kulturelle Autonomie usw.)

In dem Maße wie der Druck Moskaus nachließ, war eine immer größere relative Selbständigkeit im Raum gestattete (ab 1961) und genauso erstarkten, zumeist in Gestalt des Staatsnationalismus, die lokalen Nationalismen. Der Sieg des nationalstaatlichen Prinzips galt als Notwendigkeit, und man glaubte, dass die Liquidierung der Minderheiten nur eine Frage der Zeit sei. Die linientreuen Agitatoren bekannten sich dazu und verkündeten dies im Glauben an die einseitige soziale Identität des Individuums; die Nationalisten taten dies aus dem Grunde, weil auf diese Weise die muttersprachliche Ausbildung der Minderheiten eingestellt werden konnte (z. B. Ungarn, Bulgarien, Polen) oder man konnte die Minderheiten als Ursache für die inneren Missstände des Staats bezeichnen – und ihre Rechte einschränken (Rumänien, Tschechoslowakei).

Nach dem Versagen des Staatsbürger-Zentrismus des Liberalismus und später des ethnischen Gruppenprinzips brachte auch der proletarische Internationalismus der Sowjets den Widerspruch zwischen Gebietsorganisation und Ethnikum in keiner Weise einer Lösung näher. Die Vertreter der Minderheiten denken sogar manchmal mit Wehmut an die Minderheitenpolitik der Tschechoslowakei oder Rumäniens zwischen den beiden Weltkriegen zurück.

Allein Jugoslawien wagte sich an verdienstliche Experimente in seiner Staatsorganisation heran. In seiner bis zu den 1960er Jahren voll ausgebauten Staatsorganisation wurden Staat und Bevölkerung bekanntlich in Republiken (staatstragende Nationen) aufgeteilt, und die Ausarbeitung der Minderheitenautonomien blieb den Republiken überlassen. Jetzt, da in Jugoslawien der Waffenlärm alles übertönt, sprechen wir in erster Linie von den Grausamkeiten des früheren Systems. Der objektive Betrachter kann aber nicht abstreiten, dass Jugoslawien jener Staat war, in dem für das Zusammenleben der zahlreichen und teils in Streusiedlungen, teils in geschlossenen Blöcken lebenden Minderheiten die meisten Alternativen ausgearbeitet wurden. Es fragt sich nur, ob das Experiment wegen der diktatorischen (kommunistischen) Ausrichtung des politischen Systems scheitern musste, oder ob die auseinanderstrebenden Kräfte nicht eben durch diese Zentralisierung gestärkt wurden.

 

Der Zerfall des sowjetischen Systems

1989–1991 geschah vieles anders als in den Jahren 1920, 1938 oder 1947.

Die früheren Änderungen in der Machtkonstellation wurden durch die Spannungen zwischen Staat und Nation ausgelöst, das heißt zum Teil durch das Minderheitenproblem (1918–1920, 1938–1941). Die jetzige Umgestaltung wurde durch den inneren Zerfall eines politischen Systems, des sowjetischen, hervorgerufen, und die Aktualisierung der Minderheitenfrage stellt nur eine Folge der Änderungen dar.

 

Folgerungen in Bezug auf den Verhaltenskodex

In den letzten Jahrhunderten (19. und 20. Jahrhundert) war die Politik unfähig, für ein Zusammenleben die entsprechenden bürokratischen und territorial-administrativen (staatlichen) Rahmenbedingungen zu schaffen, die für die in diesem Raum seit einem Jahrtausend gemischt lebenden Ethnien und Nationen annehmbar wären. Sie zog die Staatsgrenzen immer wieder neu, wenn es sein musste auch mit äußerer Gewalt, und versetzte dadurch viele Millionen in eine nachteilige Lage (in die einer „Minderheit”); dann wollte sie innerhalb der Staatsgrenzen die Homogenität dadurch sichern, dass sie Millionen zum Verlassen ihrer angestammten Wohnstätten zwang. Die an den hervorragenden Universitäten Europas an Bergen von Büchern ausgebildete Intelligenz des 19.–20. Jahrhunderts konnte den hier lebenden einfachen Menschen nicht viel „Vernünftiges” bieten.

Das Verhältnis zwischen Individuum und Gemeinwesen einerseits und Nation und Staat (Gebietsverwaltung) andererseits ist also neu zu überdenken.

 

III. Die neuen Kräfte der Gemeinschaftsbildung und der Gebietsregelung in Europa

 

Wessen Europa wollen wir eigentlich aufbauen? Ein Europa der Bürger, ein Europa der Nationen oder ein Europa der Staaten? Das war eine der ersten Fragen, die wir im mitteleuropäischen Raum im Jahr 1989 zur Zeit des beschleunigten Abbaus des sowjetischen Systems aufgeworfen haben.

Wie wird dann dieses gewisse „vereinigte Europa” aussehen? Und warum entstehen in den westeuropäischen Gesellschaften Bedenken den traditionellen (im Wesentlichen aus dem 19. Jahrhundert stammenden) territorial-administrativen Einrichtungen gegenüber?

 

Globale Herausforderung, das Interesse der Produktion

Es ist heute schon ein Gemeinplatz, die globale Herausforderung zu erwähnen, doch kann es in diesem Teil Europas, d. h. in Mittel- und Osteuropa, nicht schaden, Tatsachen in Erinnerung zu rufen, die im Westen längst zu den Selbstverständlichkeiten gehören: Die Lösung der unseren Erdball gefährdenden ökologischen Probleme ist nicht möglich mit Gesellschaften, deren Menschheitsbild von den partikularen Interessen durch Staatsgrenzen abgesicherter Gebiete und der Vertretung einseitiger, eigener nationaler Interessen bestimmt wird. Aber genauso unvorstellbar ist die internationale Kontrolle der modernen Massenvernichtungswaffen, wenn die gegenwärtige Gliederung beibehalten wird. Es ist eine Trivialität, auch wenn wir es nicht zur Kenntnis nehmen: Die im 17.–19. Jahrhundert entstandene und heute noch bestehende staatliche Gliederung Europas ist zur Zeit das größte Hindernis für die Beseitigung dieser globalen Gefahren. (All dies erhält nun einen neuen Akzent, da das sowjetische System zusammengebrochen ist und die militärisch-politische Teilung der Welt nicht mehr existiert, die wir als alleiniges Hindernis einer Überwindung der globalen Gefahren bezeichnet haben.)

Die Wirtschaft äußert seit Anfang des Jahrhunderts ihre Unzufriedenheit mit der staatlich–territorialen Gliederung Europas. Der Aufschwung Europas war seinerzeit den vielen kleinen territorial-organisatorischen Einheiten, der abgewogenen Differenziertheit der gesellschaftlichen Lebensumstände zu verdanken. Jetzt, zur Zeit der industriellen Revolution, wurden diese zahlreichen, Schutzzölle erhebenden, schwer miteinander zu verbindenden kleinen gebietsorganisatorischen Einheiten (Staaten) zu Hindernissen der Entwicklung. Die Idee der Vereinigten Staaten von Europa wurde zu Beginn des Jahrhunderts nicht zuletzt von der zur Serienproduktion übergehenden Industrie angeregt, die die Vorteile der „Großräumigkeit” für die Produktion, Arbeitsteilung und den freien Arbeitsmarkt erkannt hatte. (Damals war die Vermeidbarkeit von Kriegen nur zum Teil das Ziel.) Der Vorstoß der Vereinigten Staaten von Amerika und später des Fernen Ostens in der Automatisierung, deren Höhepunkt zweifelsohne die computergesteuerte Serienproduktion ist, hat jedem klar vor Augen geführt, dass eine von Staatsgrenzen zerrissene Raumeinteilung die Entwicklung von Wirtschaft und Produktion behindert.

 

Regionalismus

Aus einem ganz anderen Motiv wird die gegenwärtige staatlich-territoriale Organisation auf wirtschaftlichem Gebiet vom „Regionalismus” im Frage gestellt, der kleinere, von Staatsgrenzen jedoch unabhängige, diese überschreitende Gebietseinheiten schaffen will. Die technische Entwicklung und die Internationalisierung der Beziehungen in Produktion und Handel lassen wirtschaftlich-regionale Abhängigkeiten ganz anderen Typs entstehen, als welche die jahrhundertealten Staatsgrenzen zulassen. Die benachbarten, durch Grenzen getrennten Gebietsteile zweier oder dreier Staaten sind organischer aufeinander angewiesen als der Osten oder Westen ein und desselben Staates. (Es ist egal, welchen mitteleuropäischen Staat wir als Beispiel erwähnen, es kann auch Ungarn sein: Südungarn und das ehemalige Jugoslawien, ebenso Nordungarn und die neue Slowakei, aber auch Ostungarn und westliche Gebiete der Ukraine und südliche Gebiete Polens könnten in wirtschaftlicher Hinsicht eine organischere Einheit bilden als die gegenwärtigen Staaten Ungarn, die Ukraine oder Kroatien es jeder für sich sind.) Ende des 20. Jahrhunderts erweist sich das Staatsgebiet als wirtschaftliche und Produktionseinheit nicht nur einfach als eng, sondern insgesamt als überholt und „künstlich”.

 

Im öffentlichen Denken: Individualisierung

Es gilt weniger als Gemeinplatz, wenn wir darauf aufmerksam machen, dass sich im öffentlichen Denken der Gesellschaft Ideen und Ideale bemerkbar machen, die den traditionellen gebietsorganisatorischen Prinzipien der europäischen Staaten radikal gegenüberstehen. Eine neuartige Individualisierung des Bewusstseins trat vor allem im Denken der nach dem Krieg aufgewachsenen und heute bereits in den Institutionen tätigen Generationen in Erscheinung.

Es ist bekannt, was für ein explosionsartiger Fortschritt in der allgemeinen kulturellen Entwicklung der europäischen Gesellschaften in den letzten 50 Jahren eingesetzt hat. Das ist zunächst im Unterrichtswesen, dann im System der Massenmedien nachzuweisen. All das steigerte den Anspruch des Individuums auf kulturell-geistige Selbständigkeit. Nach der Boulevardpresse unterstützten auch Rundfunk und Fernsehen, d. h. die Entwicklung der Medien, die Individualisierung breiter Schichten. Die bekannten Symptome seien hier nur skizzenhaft formuliert: Obwohl diese neuen Mittel nur Schemata, Slogans und Stereotype vermitteln und damit das Weltbild vereinfachen, machen sie dem Individuum gerade mit der Vermittlung dieser Verhaltensformen glaubhaft, dass man seine Selbstverwirklichung vollständiger denn je fördere. Zum Teil stimmt das auch. Es mag sein, dass das Niveau des Alltagsdenkens sinkt – wie es von vielen angesichts der einfältigen Slogans behauptet wird –, doch ist es auch unzweifelhaft, dass diese von der Gesellschaft auf immer individuellere Weise „genutzt” werden. Das Individuum selektiert immer bewusster, es sucht sich seinen Platz in der Gemeinschaft. Es wird immer selbständiger in seinem Streben nach Identifizierung mit gleichdenkenden Personen.

Auch die häufig erwähnte ethnische Renaissance ist ein Prozess mit zwei Gesichtern. Dies bedeutet nicht einfach die Suche nach dem kollektiven Ideal, nach der ethnischen Zusammengehörigkeit, sondern auch, dass das Individuum sich von der alles überwältigenden staatlichen, staatsbürgerlichen Einstufung distanziert und andere Grundlagen der Gemeinschaftszugehörigkeit, wie z.B. die ethnischen, religiösen oder weltanschaulichen, dem Anspruch auf das staatsbürgerliche Identitätsbewusstsein vorzieht. Die dem Zwang entgegengesetzte individuelle Wahl, eine Suche nach sich der individuellen Auffassung besser anpassenden Identitätsbindungen ist ebenfalls ein Merkmal der Entstehung eines neuen Individualismus. In den Vereinigten Staaten bedeutet die ethnische Renaissance in den 1980er Jahren die Bindung an die „Wurzeln”, eine Suche nach gemeinschaftlichen Integrationskräften neuen Typs, die unabhängig vom Staat sind. In Europa ist die Zugehörigkeit zu den dieselbe Sprache Sprechenden, dem Ethnikum oder zu den verschiedensten Mikrogemeinschaften, die sich auf regionaler Grundlage oder aufgrund verwandten Denkens organisieren, das Zunächstliegende.

 

Die Lockerung der staatlichen Bindungen

Das staatsbürgerliche Bewußtsein als Denkschema Nummer eins der Identifizierung des Individuums mit der Gemeinschaft beginnt zu verblassen bzw. andere, das Individuum mit der Gemeinschaft verbindende Identitäten, wie die freundschaftlichen und familiären, die territorialen und regionalen, die ethnischen, weltanschaulichen, sozialen und arbeitsorganisatorischen, kommen immer stärker zur Geltung. (Beschleunigt wird dieser Prozess noch durch die Reisefreiheit, das Näherrücken fremder Kulturen dank der Massenmedien usw.) Das Individuum sehnt sich immer mehr danach, alle in der Umwelt ablaufenden Prozesse zu durchschauen und zu verstehen. Dies führt auch dazu, dass es die unüberschaubaren Strukturen und Organisationen ablehnt. (Es muss nicht im Detail dargelegt werden, dass die verschiedenen Bewegungen mit ihrer Forderung, der Staat, möge Befugnisse an regionale Organe abtreten – sei es in England, in Spanien oder in Italien –, im wesentlichen Erscheinungsformen dieser allgemeinen Entwicklung sind, wie Abtreten von Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialwesen, in der Erschließung neuer Industriegebiete, im Fremdenverkehr.)

Die Besonderheiten der technisch-infrastrukturellen Entwicklung zu Ende des 20. Jahrhunderts könnten freilich noch länger aufgezählt werden, doch sie relativieren nur den staatlichen Rahmen, in dem Bewegung, Produktionstätigkeit und Denken des Bürgers ablaufen. Dieser Rahmen gilt immer mehr als Hindernis und neuartige Faktoren des Identitätsbewusstseins treten an seine Stelle bzw. erstarken.

Die Bürger Europas konstatieren, auch wenn sie es nicht Tag für Tag formulieren, dass zum Ende des Jahrhunderts die Entwicklung von Technik und Produktion sowie im kulturellen Bereich den bisherigen territorialen Rahmen ihres Lebens umgestaltet. Die globalen Spannungen und die Wirtschaft erweitern den staatlichen Rahmen und streben danach, ihn zu überschreiten. Auch die Individualisierung der Gesellschaft sprengt diesen Rahmen zum Teil. Darüber hinaus sucht sie Identifizierungsmöglichkeiten unabhängig vom territorialen Rahmen des Staates. (Ethnische, regionale Identifizierung u. dgl.)

 

„Nationalstaat”, der klassische Liberalismus

Während jeder die Notwendigkeit der Einigung des Kontinents anerkennt und der Streit darüber geführt wird, auf welche Gebiete des Lebens sich diese Einigung erstrecken soll und von welchem Umfang sie zu sein hat, stößt die Forderung nach der Aufteilung der Staaten in kleinere Territorialeinheiten und nach der Abtretung gewisser bisheriger Befugnisse in der Verwaltung von vielen Seiten auf Ablehnung.

Mit welchen Argumenten und aus welcher Richtung werden die Bestrebungen nach Lockerung der Staatsgrenzen in Europa in Frage gestellt?

1) Ein Teil der mit den klassischen liberalen Prinzipien des vergangenen Jahrhunderts verbundenen Intelligenz empfindet Widerwillen, weil sie im Banne des Freiheitsgedankens der Französischen Revolution und des französischen Staates aufwuchs, der Gruppenvorrechte und Gruppenrechte jedweder Art ablehnt. Diese Auffassung sieht Religion und ethnische Zugehörigkeit als eine Privatangelegenheit an und akzeptiert nicht die auf diesen Prinzipien beruhenden gemeinschaftsorganisatorischen Bestrebungen. Die Begründung ist bekannt: Das Individuum wird durch das staatsbürgerliche Bewusstsein mit der Gemeinschaft verbunden, der Staat ist die wichtigste Institution, er sichert die Gleichheit vor dem Gesetz und in der Politik. In der Realisierung des ethnischen Prinzips wird das Auftreten des „Stammes”-gedankens, des Gruppengedankens gesehen. Die Kritiker dieser Liberalen sagen nicht zu Unrecht, dass das staatsbürgerliche Bewusstsein ebenso ein „Gruppengedanke” ist wie der ethnische, nur beruht er auf einer anderen Grundlage. Auch der Vorwurf ist ihnen gegenüber nicht unberechtigt, dass sie die klassische Grundhaltung des Liberalismus verlassen: Sie behindern die freie Entfaltung des Individuums, indem sie nur die staatsbürgerliche Identität als gemeinschaftsorganisatorisches Prinzip anerkennen.)

 

Der Nationalstaat und seine Bürokratie

2) Die Bürokratien der europäischen Staaten weisen die Autonomiebestrebungen, besonders das Streben nach Territorialautonomie zurück. Die staatliche Bürokratie hatte im 17. bis 20. Jahrhundert die öffentliche Verwaltung Europas zustande gebracht, und zweifelsohne war ihr Entstehen eine Voraussetzung für den Aufschwung Europas in der Neuzeit. (Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Schul- und Gesundheitswesen, soziales Netz usw.) Diese Rolle sicherte der staatlichen Bürokratie das bekannte gesellschaftliche Prestige, dies bedeutete aber zugleich auch eine Entfremdung vom Alltagsleben, besonders in den Staaten mit zentralisierter Verwaltung. Die „Haupstadt”, die „Allmacht der Regierung” ist seit einem Jahrhundert ständige Zielscheibe aller territorialer Autonomiebestrebungen. Die zentralisierte Regierungsbürokratie ist höchstens bereit, über kulturelle Autonomien zu sprechen, und behauptet, dass die Bestrebungen, eine ethnisch oder wirtschaftlich ausgerichtete Territorialautonomie zu errichten, zu einer Anarchie in der Produktion sowie in Politik und Verwaltung führen würden. (Ihre Kritiker sagen nicht zu unrecht, dass eine Gewährung von Territorialautonomien verschiedenen Grades gerade im Interesse der Sicherung der Funktionstüchtigkeit der Verwaltung liegt.)

 

Antifaschistische Traditionen

3) Einige Hüter der klassischen antifaschistischen politischen Traditionen sind heute gegen die Möglichkeit der territorialen und administrativen Neuorganisierung der Staaten Europas. Besonders besorgt sind sie wegen der Autonomie Südtirols, der Anerkennung Kroatiens und Sloweniens als souveräne Staaten auf Kosten des einheitlichen Jugoslawiens und schließlich wegen der beabsichtigten Errichtung der selbständigen Tschechischen Republik und der selbständigen Slowakischen Republik innerhalb der Tschechoslowakischen Republik. Sie erwähnen das Europa des Jahres 1938, als die Mitte des Kontinents im Zeichen des siegenden ethnischen Prinzips neugeordnet wurde, im Großen und Ganzen wie heute. (Vgl. hierzu das vorhergehende Kapitel.) Und sie sprechen darüber, dass der Auslöser dieses Prozesses, genau wie 1938, das erstarkte Deutschland war. Kritiker dieser in der Alltagssprache als „konservative Linke” Bezeichneten reden nicht zu Unrecht von einer traditionellen Unzulänglichkeit der europäischen Linken: Sie habe in der Beziehung zwischen Individuum und Gemeinschaft auf unangemessene Weise nur eine der Identitätsbindungen, und zwar das soziale Identitätsbewusstsein, in den Vordergrund gestellt. Darauf habe sie auch das politische Bewusstsein aufgebaut, und die Bindungen zur ethnischen Gemeinschaft und zur Heimat seien von ihr unterschätzt worden. Es wird ihr also die traditionelle urbane Auffassung vorgeworfen sowie der Umstand, dass sie dem nationalen Ordnungsprinzip als einem der Ordnungsprinzipien gegenüber unempfindlich war.)

 

Die „deutsche Gefahr”

4) Die Angst vor einer Zunahme der deutschen Gefahr ist überall im Lager der Befürworter des staatlichen Zentralismus anzutreffen. In Großbritannien hört man es ebenso gut, dass der Selbständigkeit Schottlands die Herrschaft der Deutschen Mark folgen würde, wie man dies im Falle der Schaffung neuer Autonomien, also kleinerer Einheiten in Mitteleuropa verlauten lässt.

Diese Argumentation und die Angst zeugen davon, dass das gegenwärtige „europäische Gleichgewicht” letztendlich ein Produkt der Machtverhältnisse von 1945 ist und auf den damaligen politischen und militärischen Kräfteverhältnissen basiert. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion und dem allmählichen Rückzug der Vereinigten Staaten kam es ins Wanken. Das selbständigere Europa kann Ausdruck der tatsächlichen inneren Kräfteverhältnisse auf dem Kontinent sein und könnte das Übergewicht des nunmehr stärksten Landes, Deutschlands, zur Folge haben. (Vorausgesetzt, dass Deutschland seinen früheren Besiegern gegenüber mit dem gleichen Allmachtanspruch auftritt, wie es dies in den 1930er Jahren getan hatte. Sollte das der Fall sein, wären die Befürchtungen nicht unbegründet.) Die Logik dieser Argumentation lautet also: Würde die gegenwärtige staatlich-administrative Oberhoheit über einer kleineren regionalen Einheit aufgehoben, träte sofort die nunmehr stärkste europäische Wirtschaft, die deutsche, an ihre Stelle. Zum Schutz vor der deutschen Expansion ist also ein Beharren auf der staatlichen Verwaltung erforderlich. (Die Kritiker dieser Auffassung führen nicht ohne Grund an, dass Deutschland Territorialautonomien gegenüber in Wirklichkeit ein größeres Verständnis aufbringt als Frankreich oder England, was aber nicht aus seinem Imperialismus folgt, sondern mit traditionellen Prinzipien seiner Staatsorganisation begründet ist. Deutschland, aber auch Österreich, sind Bundesstaaten, in denen die Selbständigkeit einzelner Gebiete noch vor der Nationswerdung verwirklicht wurde, sie ist also eine „nationale” Tradition. Diese auf Autonomien beruhende Tradition wurde gerade von den nationalsozialistischen Verfechtern der Reichseinheit zurückgewiesen. Das deutsche Prinzip der Staatsorganisation nach 1949 ist gleichzeitig auch eine Kritik am Faschismus, es verkörpert die Verwirklichung der demokratischen Politik und die Anerkennung einer gewissen Autonomie kleinerer Territorialeinheiten innerhalb eines Staates, nämlich der Bundesrepublik.)

 

Schutz der kleinen Nationen

5) Schließlich dürfen wir unter den Verteidigern des nationalstaatlichen Systems nicht den vermutlich wachsenden Anteil der kleinen Nationen vergessen. Die kleinen Nationen stellen nämlich nicht zu Unrecht die Frage: Auch wenn im vereinten Europa der Zukunft die Nationen ihre kulturelle und ethnische (auch sprachliche) Eigenart bewahren können, werden sie nicht trotzdem unter dem Einfluss der Kulturen der großen Nationen ins Hintertreffen geraten? Wird das vereinte Europa ein Europa der englischen, französischen und deutschen (vielleicht italienischen) Kultur sein? Sie sind der Ansicht, dass das wichtigste Mittel für die Erhaltung der Kulturen der kleinen Nationen der Nationalstaat ist, der innerhalb seiner Grenzen mit Hilfe des staatlichen Unterrichtssystems und der staatlichen Kulturförderung vorrangig die nationalen Sitten und Bräuche pflegt. Verliert der Bürger den eigenen Staat, dann gehen seinen Kindern auch die Institutionen der Nationalkultur verloren, behaupten sie.

Das vereinte Europa wurde also im Prinzip von jedermann mit Freuden begrüßt, man sah sogar ein, dass eine kontinentale Organisation der Konkurrenzfähigkeit den Kulturen dieses Erdteils dient, aber sobald die bisherigen territorialen-administrativen und nationalen Schranken abgebaut werden sollten, melden sich plötzlich zahlreiche Verfechter des Nationalstaates zu Wort.

 

Die unendliche Geschichte

Die gegenwärtige Situation (nach dem Maastrichter Abkommen vom Februar 1992) könnte folgendermaßen zusammengefasst werden: Die Architekten des vereinten Europa lassen die Staaten allmählich ihrer militärischen, politischen und finanziellen Souveränität entsagen. Auf wirtschaftlichem Gebiet würde das von den Staaten unabhängige kontinentale bzw. regionale Prinzip triumphieren. Doch, fügen wir hinzu, es ist überhaupt nicht zwingend, dass die Regionen sich mit festen Verwaltungsgrenzen, das heißt als allgemeine, alle Lebensfunktionen umfassende gebietsadministratorische Einheiten konstituieren sollten. (Wie es die klassischen Staaten unserer Tage tun.) – Und in der Kultur kann es neben der Entstehung eines weltbürgerlichen Bewusstseins zur Neugründung ethnisch-religiöser Gemeinschaften kommen. (Das heißt, letztere, die kulturelle Autonomie, verbleibt den territorialen Organisationen, vielleicht innerhalb der heutigen Staatsgrenzen und auf verschiedenen Ebenen in weitere Autonomien gegliedert.)

Die Geschichte hat aber niemals ein Ende. Mit unseren heutigen Beschlüssen bringen wir die vor Jahrzehnten entstandenen und heute siegreichen Kräfte zur Geltung. Doch es darf nicht vergessen werden: Gestern, selbst auch in unserer Gegenwart, sind neue Kräfte entstanden, deren Mitwirkung bei der Gestaltung unserer unmittelbaren Zukunft nicht gewiss, aber auch nicht auszuschließen ist. Ist zum Beispiel tatsächlich unwahrscheinlich, dass das vereinte Europa als erstrebenswertes Ziel vor den europäischen Gesellschaften verblasst? Ist tatsächlich unwahrscheinlich, dass die europäische Intelligenz einfach nicht die entsprechenden Territorialverwaltungsprinzipien findet und deshalb nicht in der Lage ist, das Programm der europäischen Einheit für die verschiedenen auseinanderstrebenden nationalen und gesellschaftlichen Interessengruppen anziehend genug zu gestalten? Die dann dem „Gemeinsamen” einfach fernbleiben wollen? Der Druck der „zwei Großen”, der Vereinigten Staaten und der Sowjetunion, hatte die westeuropäischen Staaten einander nähergebracht. Mindert nicht der Wegfall dieses „Zwanges” das Gefühl des Aufeinanderangewiesenseins?

 

Neue Typen der Integration?

Die wahre und schwerwiegendste Frage wird wiederum von den neuen technischen und wirtschaftlichen Ordnungsprinzipien aufgeworfen: Macht der in der Informatik zu erwartende schnelle Fortschritt, die Entfaltung der bereits angebrochenen Chips-Epoche, nicht etwa den schönen Traum vom Anfang unseres Jahrhunderts von der europäischen Einheit vergessen? Und macht es nicht vergessen, dass notgedrungener Weise die Wirtschaftsordnungen der in geographischer Nähe lebenden Völker aufeinander angewiesen sind? Wird nicht der Ausbau der interkontinentalen Wirtschaftssysteme eine Integration neuen Typs, eine nunmehr interkontinentale Integration bewirken? Wobei die Integrationseinheiten nicht die sich in kontinentalem Maßstab organisierenden Kulturen sein werden, sondern jene der in globalem Maßstab Aufeinander-Angewiesenen, während die gegenwärtigen staatlich-territorialen Strukturen erhalten bleiben? (Dass also nicht nur die Tschechoslowakei und Polen, sondern auch Polen und Südkorea miteinander in ein engeres Produktionsverhältnis treten werden?) Und werden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen der Integration – die gegenwärtigen zwischenstaatlichen Verträge, die Armee gutgekleideter Diplomaten und Experten, wie man sie seit dem 16. Jahrhundert in Europa kannte, – ganz anders beschaffen sein?

Wer könnte heute mit Sicherheit ausschließen, dass derartige Entwicklungsprozesse nicht bereits in den kommenden 10 Jahren ablaufen?

 

Die Zukunft: Die Kulturnation

Was immer auch kommt, diejenigen, die über die Alternativen kommender Jahrzehnte nachdenken werden, in dieser Hinsicht Stellung nehmen müssen. Unserer Meinung nach stellt die Wahrung der nationalen Vielfalt Europas ein universelles menschliches Interesse dar. Diese Nationen aber aber müssen darauf verzichten, auf territorialen und staatlichen Strukturen und auf wirtschaftlicher und politischer Isolierung der Nationalstaaten zu bestehen. Die wirtschaftlichen (volkswirtschaftlichen) und staatlichen (nationalstaatlichen) Grundsätze sind aus der bisherigen Auslegung des Nationsbegriffes zu verbannen. Die Nation ist in erster Linie eine Kulturnation, eine Gemeinschaft von Menschen mit derselben Sprache und denselben Traditionen, und so muss sie dem 21. Jahrhundert erhalten bleiben.

 

Folgerungen zum Verhaltenskodex

Die Vision, das Zukunftsbild, ist für jede Gesellschaft von großer Bedeutung, und das trifft auch für die mitteleuropäischen Gesellschaften zu. Wollen diese mit den Gesellschaften der Welt bzw. Westeuropas Schritt halten, müssen sie sie nicht kopieren, sondern sie müssen begreifen, was dort geschieht. Meiner Meinung nach würden viele Gefahrenherde in den staatlich-nationalen Spannungen des Raumes beseitigt, wenn wir in den Leitgedanken unserer Politik mit dem nationalstaatlichen Erbe abrechnen, die Präsenz der eine neue territoriale und administrative Neuordnung fordernden Kräfte zur Kenntnis nehmen würden und uns selbst als eine – auf unsere nationalen Traditionen und unsere nationale Kultur stolze – Kulturnation in das 21. Jahrhundert hinein bewahren wollten.

Es kann Gegenstand eines neuen Fragenkomplexes sein: Vermag der Traum der humanen und wirtschaftlichen Intelligenz des heutigen Europas, das Europa der freien Bürger verwirklicht werden? Reibt sich nicht im Zusammenprall der verschiedenen gesellschaftlichen – staatlich-administrativen, kulturnationalen, sozialen sowie religiösen und weltanschaulichen – Ordnungsprinzipien die dünne europäische Intelligenzschicht selbst auf?

 

IV. Was für ein Staat soll errichtet werden?
Die neuen Staatsstrukturen und die Grundsätze der Minderheitenpolitik
(Vorschlag)

 

1. Die ethnische Vielfalt als Wert

Wir schlagen vor, dass die neuen demokratischen Staaten die national-ethnische Vielfalt des Raumes – der religiösen und kulturell-traditionellen Vielfalt ähnlich – als allgemeinen menschlichen Wert anerkennen.

Träger dieser Vielfalt ist die nationale Gemeinschaft bzw. das Individuum. Die nationalen Traditionen und das nationale Zusammengehörigkeitsbewusstsein selbst sind Änderungen unterworfen. Jede natürliche Erscheinung der nationalen Assimilierung und Dissimilierung wird als Zeichen dieser Änderungen angesehen, im Laufe derer neue menschliche Werte entstehen. Die Staaten nehmen Abstand von der Anwendung jeglichen administrativen Mittels, das die Assimilierung der Bevölkerung erzwingen würde, zugleich ermöglichen sie die Dissimilierung. Sie verpflichten sich, die sich aus der ethnischen Vielfalt des Raumes stammenden nationalen Werte mit Mitteln der staatlichen Kulturpolitik bewusst zu machen.

 

2. Die Wahrung der Vielfalt ist auch eine staatliche Aufgabe

Die neuen demokratischen Staaten erklären: Sie sind sich im Klaren darüber, dass die Wahrung der national-ethnischen Vielfalt des Raumes eine politische, kulturelle und soziale Frage ist. Die Voraussetzungen für die Erhaltung, Entfaltung und Wiedererrichtung aller nationalen (mehrheitlichen und minderheitlichen) Kulturträger werden gewährleistet, zur Wahrung dieser Vielfalt werden alle verfügbaren Mittel eingesetzt.

Die Voraussetzungen für die politische Gleichberechtigung der nationalen Minderheiten werden auf dem Wege der Gesetzgebung gesichert. Wenn erforderlich, wird eine soziale und kulturelle positive Diskriminierung angewendet, damit die Staatsbürger die sich aus dem Minderheitsschicksal häufig ergebenden sozialen Nachteile überwinden können. Eine positive Diskriminierung wird angewendet, damit die Nationalkulturen der Minderheiten weiterbestehen können. Die Verpflichtung wird übernommen, die über dem Durchschnitt liegenden Mehrkosten zu übernehmen, die der Unterricht in der Muttersprache der Minderheit und der Erhalt derer Sitten und Gebräuche für den Staatshaushalt bedeuten.

 

3. Zur Lösung der Minderheitenkonflikte

Die neuen demokratischen Staaten erklären: Sie sehen ein, dass die in diesem Raum entstandenen national-ethnischen Minderheitenkonflikte die allgemeine gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Entwicklung aller Staaten der Region sowie die Entstehung und Realisierung der allgemeinen menschlichen und ethnischen Normen behindern. Sie sehen ein, dass diese Konflikte nicht einfach durch die Normalisierung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen aufgehoben würden, sondern sie müssen eine Möglichkeit finden, dass an der Überwindung der Gegensätze auch die Organe der Staatsverwaltung beteiligt werden. Sie sind sich im Klaren darüber, dass diese Konflikte sich aus komplexen sozialen, kulturellen, politischen und emotional- moralischen Spannungen ableiten lassen. Sie streben an, diese zu lösen bzw. politisch zu handhaben.

Sie zeigen Geduld und Verständnis, wenn alle Wunden wieder präsent werden, die sich bei den hier lebenden Nationen infolge der staatlichen und nationalen Auseinandersetzungen des vergangenen Jahrhunderts sowie wegen der Erfolglosigkeit der Minderheitenpolitik angehäuft haben. Sie erachten es als ihre Pflicht, mit den Mitteln der Staatsmacht jene emotionellen Gegensätze zu mildern und zu überwinden, die in den vergangenen Jahrhunderten bei den hier lebenden Nationen entstanden waren. Sie erkennen es als ihre Pflicht an, im Rahmen des staatlichen Unterrichts sowie der mit staatlichen Mitteln subventionierten kulturellen und wissenschaftlichen Werke und Programme die nationalen Feindbilder auszumerzen. Sie verpflichten sich, jedwede Erscheinung des Fremdenhasses und der Verleumdung anderer Nationen auf gesetzlichem Wege zu verbieten und gerichtlich zu ahnden.

Die Staaten nehmen – unserem Vorschlag nach – davon Abstand, die auf ihrem Gebiet lebenden Nationen gegeneinander auszuspielen; sie widmen eine besondere Aufmerksamkeit der Schaffung der Harmonie zwischen der (den) Mehrheitsnation(en) und der (den) Minderheitsnation(en). Im Mittelpunkt ihrer Minderheitenpolitik steht die Gewährleistung der politischen und sozialen Chancengleichheit der Minderheiten, nicht die Bevorteilung der Minderheit oder der Mehrheit. Ohne das Wohlwollen und die Einsicht der Mehrheitsnation zu gewinnen, ist jedwede – internationale oder auch staatliche – Minderheitenpolitik zum Scheitern verurteilt.

 

4. Sackgassen der Geschichte

Wir schlagen vor: Die Minderheitenpolitik der in diesem Raum bestehenden Staaten hat auf der Einsicht zu beruhen, dass die territorial-administrativen (politischen) Einheiten (Staaten) und die Siedlungsgebiete der hier lebenden Nationen infolge der historischen Gegebenheiten niemals übereinstimmten, und es auch heute nicht tun. Die Staaten sehen ein, dass die bisher unternommenen Versuche zur ethnischen Homogenisierung des Staatsgebietes zu immer neueren Konflikten führten. Sie sehen ein, dass weder die Anpassung der Staatsgrenzen an die ethnischen Grenzen (Gebietsrevision) noch die Umsiedlung der Ethnien in das sogenannte Mutterland mit den europäischen Lebensnormen unseres Jahrhunderts im Einklang steht. Deshalb müssen sie gemeinsam nach den politischen Rahmenbedingungen für das Zusammenleben der nationalen Mehrheiten und Minderheiten in einem Staat suchen, desgleichen müssen jene territorial-administrativen Formen gefunden werden, die die freie Entwicklung der Identität sämtlicher auf dem Staatsgebiet lebender Nationen gewährleisten.

 

5. Über die neuen gemeinschaftsbildenden Kräfte und die territorial-administrativen Strukturen

Wir schlagen vor zu berücksichtigen, dass gleichzeitig mit der Entstehung der neuen Formen und Strukturen es auf dem gesamten europäischen Kontinent zu Änderungen im Aufbau des Staates als territorial-administrative Einheit kommt.

Wenn die Staaten die Entfaltung des national-ethnischen Identitätsbewusstseins gewährleisten wollen, wenn sie auf der Suche nach der entsprechenden Autonomie sind, ist es ihnen klar, dass das national-ethnische Prinzip nur eine der neuen europäischen gemeinschaftsformenden und gebietsorganisatorischen Kräfte ist.

Die Staaten sind sich darüber im Klaren, dass diesen gebietsorganisatorischen Kräften eine freie Entfaltung zu gewährleisten ist, weil sonst die menschliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaften auf dem Kontinent (in Europa) Schaden nimmt.

Sie sind sich auch darüber im Klaren, dass die Umwandlung der Staatsstruktur nach dem Zusammenbruch eines staatlichen Systems erfolgt, das weder in der Geschichte noch in der Zukunft der Menschheit je Alternativen für die Umwandlung gesellschaftlicher und territorialer Organisationen anerkannte, und dass es in einer Zeit zur Umwandlung kommt, da selbst in Westeuropa keine fertigen Modelle für neue territorial-administrative Systeme zur Verfügung stehen.

 

6. Systemwechsel im öffentlichen Denken

Im vergangenen Jahrhundert waren in den hier lebenden Gesellschaften jene gemeinschaftsorganisatorischen Formen schwach entwickelt, die für das Zusammenleben der verschiedenen Ethnien und sozialen Schichten, Konfessionen, ja selbst der Geschlechter und Generationen einen zivilen Rahmen hätten bilden können. (Bürgerliche Vereine, Gesellschaften, Klubs usw.) Die ethnischen und sozialen Bestrebungen traten deshalb zu dieser Zeit in diesem Raum in extremeren Formen auf, als das in Westeuropa der Fall war. Die vergangenen 45 Jahre haben selbst die Rudimente dieser sich von unten organisierenden Bürgerinitiativen vernichtet.

Die Leiter der neuen demokratischen Politik sind sich auch darüber im Klaren, dass ihnen in den Gesellschaften des Raumes im Leben des Individuums eine allzu bedeutende Rolle zugefallen war. Besonders im Bereich der Wirtschaft (des Eigentums) fehlen die starken Traditionen des Privatunternehmens, das die materielle Grundlage für die Freiheit des Individuums darstellt. Die allzu enge Bindung des Lebens des Einzelnen an den Staat hatte zur Folge, dass die Selbstorganisation der von der staatlichen Hierarchie unabhängigen kleinen Autonomien (darunter die der kleinen ethnischen Gemeinschaften, der Minderheiten) verkümmerte.

Infolge der erwähnten Entwicklung der Staatsverwaltung spielt bei den Gesellschaften des Raumes die staatliche Bürokratie eine herausragende Rolle. Sie ist nicht mehr nur Organisatorin und Verwalterin des Alltags der Gemeinschaft, sondern sie ist auch zu einer Kraft geworden, für die die gegenwärtige oder eine noch stärkere staatliche (staatsnationale) Übermacht von einer existentiellen Bedeutung sein kann und die Entfaltung der Gemeinschaftsformen neuen Typs, der Autonomien, behindert.

Die Staaten des Raumes sind sich auch jener Schwierigkeit bewusst, dass das staatsbürgerliche Bewusstsein neuen Typs in Gesellschaften geschaffen werden muss, die auf die Weltoffenheit Ende des 20. Jahrhunderts nicht vorbereitet sind.

Der Großteil der Gesellschaften des Raumes lebte jahrhundertelang weit entfernt von den führenden technisch-geistigen Zivilisationen der Welt, in Reichen, die sich strukturell als Sackgassen erwiesen hatten (Osmanisches Reich, Russisches Reich). Den Isolationismus hatte das sowjetische System in den letzten 45 Jahren auch mit militärisch-politischen und administrativen Mitteln gefestigt. Die Abkapselung ging mit der Unterbindung des freien Verkehrs einher. Die hier lebenden Völker nahmen nicht an der Internationalisierung der Welt teil, die das bessere Kennenlernen fremder Kulturen und somit die Achtung vor anderen nationalen Eigenheiten bedeutet.

Die technisch-industrielle Unterentwicklung drückt sich auch in der Siedlungsstruktur und der Lebensweise aus. Die hiesigen Gesellschaften blieben auf entscheidende Weise Agrargesellschaften, wobei hier der Agrarsektor (und das Dorf als Siedlungsform) auch eine rückständige Lebensanschauung und Isolation bedeutet.

Die Staatsverwaltungen des Raumes erachten es für notwendig, mit allen staatlichen Mitteln dazu beizutragen, dass der Systemwechsel im öffentlichen Denken beschleunigt wird, und eine staatsbürgerliche und nationale Gedankenwelt neuen Typs entsteht.

 

7. Notwendigkeit einer neuen Betrachtung der Nation

Der „Systemwechsel im öffentlichen Denken” bedeutet auch die Entstehung eines Nationalbewusstseins neuen Typs, die Anerkennung dessen, dass alle in der gegebenen territorial-administrativen Einheit (im Staat) lebenden Ethnien jene gesellschaftliche und kulturelle Einheit schafften und formten, die wir als moderne Nation bezeichnen. Die in diesem Raum entstandenen Nationalkulturen sind Produkte der Ethnien, die hier je gelebt und sich gegenseitig befruchtet haben. Wie auch die heutigen Nationen des Raumes anthropologisch die Produkte einer Jahrtausende langen Vermischung sind, sind sie es umso mehr in kulturellem Sinne. Die Gleichwertigkeit der Nationalkulturen bedeutet noch, dass keine einzige auf dem heutigen (oder einstigen) Staatsterritorium in der Mehrheit lebende Nation sich eine führende Rolle welcher Art auch immer anmaßen könnte. Die wahre, im Weltmaßstab herausragende belebende Tradition der hier ansässigen Nationen ist die ethnische Vielfalt, die Toleranz, nicht jedoch das Bestreben nach nationaler Ausschließlichkeit.

 

8. Verhaltenskodex in der Minderheitenfrage

Als Bürger der sich wandelnden Staaten sind wir uns im Klaren darüber, dass es zu einem Systemwechsel im öffentlichen Denken nur kommen kann, wenn die Emotionen über die jahrhundertealten Wunden, Kränkungen und Verzerrungen im Ergebnis jahrzehntelanger innerer Auseinandersetzungen von der Gesellschaft und Wirtschaft aufgearbeitet werden. Wir sind trotzdem der Meinung: Die Politik erschöpft sich nicht in der Befolgung der für eigengesetzlich gehaltenen Prozesse, sondern sie ist auch die Wissenschaft von deren Beeinflussung. Deshalb schlagen wir den führenden Kräften der Staaten in diesem Raum vor, die Ausarbeitung von internationalen Normen zu fördern, die zur leitenden Idee der Behandlung der Minderheitenfrage werden können.

Wir sind der Meinung, dass es im Interesse aller Staaten (der einzelnen Verwaltungen) des Raumes liegt, dass ein international anerkannter Verhaltenskodex zusammengestellt wird. Dieser kann nur das Ergebnis verschiedener, unter Umständen die Gesichtspunkte der einzelnen Nationen und Staaten berücksichtigender Kodex-Entwürfe sein.

Der Verhaltenskodex könnte die Klärung der Standpunkte anregen und später zur Voraussetzung für die Aufnahme in die europäischen oder auch nur mitteleuropäischen Integrationsorgane werden.

Vorliegender Verhaltenskodex-Vorschlag will die Klärung der Standpunkte fördern, und vielleicht sogar dazu beitragen, die Auseinandersetzungen dem Schauplatz der sich um Wählerstimmen bemühenden innenpolitischen Kämpfe, der Demagogie und der Emotionen der Straße, und dem Betätigungsfeld der unter der Last der Aufgaben sowieso beinahe zusammenbrechenden staatlichen Verwaltungen zu entreißen.

 

V. Verhaltenskodex der Minderheitenpolitik
(Entwurf)

 

1. Staatstragende und Staatsbürger

Jeder Bürger eines demokratischen Staates ist Staatstragender, unabhängig davon, wann er die Staatsbürgerschaft erlangte und seit wann er im Staatsgebiet wohnt und unabhängig davon, welcher religiösen oder nationalen Gruppe (der Minderheit oder der Mehrheit) er angehört.

Indem die Gemeinschaft dem hier lebenden Individuum die Staatsbürgerschaft verleiht, erkennt sie seine gestaltende und wichtige Teilnahme am Aufbau der gemeinsamen Institutionen, an der Erzeugung der materiellen und geistigen Güter der Gemeinschaft an. Die Anerkennung des staatstragenden Charakters ist keine historische Frage, nicht einmal eine Frage der Herkunft, sondern beruht auf der Erkenntnis, wer unter denjenigen, die auf dem Staatsgebiet leben, eine für die Gegenwart und Zukunft der Gemeinschaft notwendige Arbeit leistet. (Die Staatsbürgerschaft oder gar die mehrfache Staatsbürgerschaft wird durch die Verfassung geregelt.)

 

2. Über die Zugehörigkeit zur Minderheit

Es ist das subjektive Recht jeder Person, die auf dem gegebenen Staatsgebiet staatsbürgerliche Rechte besitzt, sich zu jener nationalen bzw. ethnischen Gruppe (Minderheit) zu bekennen, der er sich zugehörig fühlt. Die Minderheit ist Subjekt des Gruppenrechts. Zu dieser Identifikation bedarf es weder einer Bestätigung der Herkunft noch einer sonstigen Bestätigung (der der Kulturgemeinschaft).

Die auf dem Staatsgebiet verbrachte Zeitspanne kann für die Anerkennung als Minderheit keine Voraussetzung darstellen.

Das heißt, dass wir aus unserem Denken die Kategorien „alteingesessen”, „seit hundert Jahren hier lebend” u. dgl. als Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einer Minderheit zu verbannen haben. Die Grundlage der Anerkennung einer Minderheit als Gemeinschaft ist die in der Verfassung festgelegte „Mindestzahl”. Diese legt fest, wie viele Bürger sich zu einer Minderheit bekennen (registrieren lassen) müssen, damit die Gemeinschaft (der Staat) sie als Minderheit, d. h. als subject des Gruppenrechts anerkennt.

Von den Staaten wird erklärt, dass auf ihrem Gebiet die ethnische (oder eine sonstige) Unterscheidung keine Diskriminierung bedeutet, und außerdem wird die Gleichberechtigung der Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft innerhalb des Staates garantiert.

Die Staaten verzichten darauf, im Namen irgendeiner Mehrheitsnation aufzutreten und die Anzahl der im Nachbarland lebenden Minderheit aufgrund sogenannter „komplexer Maßstäbe” zu erhöhen. Das Bekenntnis zu einer Minderheit zählt zu den heiligsten Rechten des Individuums und ist als solches Ergebnis einer individuellen Entscheidung.

Die Staaten des Raumes sind bestrebt, dass die statistische Erfassung der Minderheiten in den verschiedenen Staaten möglichst nach den gleichen Prinzipien geschieht.

Die Staaten verzichten darauf, Maßnahmen für die Beschleunigung der Assimilierung zu ergreifen. Sie verzichten zudem darauf, im Namen irgendeiner Mehrheitsnation auf dem Gebiet eines Nachbarstaates eine Dissimilierungspropaganda zu betreiben.

Sie halten die natürliche Assimilierung und die natürliche Dissimilierung für eine Angelegenheit des Individuums und halten weder die Beschleunigung der einen, noch die Beschleunigung der anderen durch administrative Mittel oder Propaganda für zulässig.

 

3. Auch die Minderheiten sind staatstragend

Im Staat leben Nationen (Ethnien) in der Mehrheit oder in der Minderheit. Obwohl der Staat seinen Namen von der Mehrheitsnation erhalten hatte, nimmt er keine Wertung zwischen Mehrheit(en) und Minderheit(en) vor. Die Kultur, die Produktionsergebnisse und die Institutionen des heutigen Staatsgebiets sind Früchte der Arbeit all jener Nationen, die je hier gelebt haben bzw. auch heute noch hier leben. Das heißt, alle Nationen des Staates – Mehrheitsnationen und Minderheitsnationen – sind gleichermaßen staatstragend.

Die Zeit und die Art und Weise der Niederlassung („eingewandert”, „angesiedelt” usw.) können nicht die Ausübung der Rechte der heute hier Lebenden beeinflussen. Dies zu untersuchen, kann Gegenstand der Geschichtswissenschaft sein. Wie es auch eine Frage der Geschichtswissenschaft ist, welche Nation (Minderheit oder Mehrheit) infolge verschiedenster territorialer Neugliederungen, Um- und Ansiedlungen eine längere Zeit auf dem heutigen Staatsgebiet verbracht hatte. Auch die Frage „wer war hier zuerst” und die Frage nach der „Ureingesessenheit” sind Gegenstände der Geschichtswissenschaft und können nicht die Grundlage irgendeines heutigen Vorrechtes sein.

 

4. Charakter der Minderheitenrechte (Gruppenrechte)

Die Minderheitenrechte umfassen die Freiheit der Organisation auf minderheitlicher Grundlage (5), die Personalautonomie (6) und gegebenenfalls die Zubilligung der Territorialautonomie (7).

 

5. Die Organisationsfreiheit der Minderheiten

a) Die Staaten garantieren, dass die nationalen Minderheiten auf ihrem Gebiet auf allen Ebenen (auf Landesebene, auf örtlicher und internationaler Ebene) Organisationen ins Leben rufen können.

Die Bürger organisieren sich im Staat zum Erleben ihres individuellen Identitätsbewusstseins auf unterschiedlicher Grundlage. Die Staaten erblicken in diesen Bestrebungen den hohen Entwicklungsstand des bürgerlichen Bewusstseins und eine Aktivität, die die Lebensfähigkeit der Gemeinschaft stärkt.

Der Staat geht die Verpflichtung ein, dass die auf dem Staatsgebiet für Gesellschaften und Vereine anzuwendenden Rechtsvorschriften auch für diese Organisationen Gültigkeit besitzen. Eine Einschränkung ist nur bei einer verfassungswidrigen Tätigkeit zulässig. Die Rechtsstellung dieser Minderheitsorganisationen wird von der Verfassung (vom Gesetz) bestimmt.

Die Gesetzgebung entscheidet auch darüber, ob diese gesellschaftlichen Institutionen aus dem Staatshaushalt oder auf andere Weise unterstützt werden. Die Staaten erkennen an, dass es in ihrem Interesse liegt, wenn die (ethnische) Verschiedenartigkeit der Bürger in organisatorischer Form zum Ausdruck kommt. Bekanntlich haben die spontanen und gesellschaftlichen Organisationen, Bürgervereine in diesem Raum nur eine schwache Tradition. In den letzten vierzig Jahren waren diese sogar verboten. Die Tätigkeit von Minderheitsorganisationen ist so ein Zeichen für die sich im Raum entfaltende gesellschaftliche Demokratisierung.

 

b) Die autonomen Organisationen der Minderheiten können Vereine und Gesellschaften sein, deren Tätigkeit sich auf die Vertretung der besonderen Interessen der Minderheit und die Wahrung des für den Zusammenhalt der Minderheit wichtigen historisch-kulturellen Erbes, ferner auf die Formulierung der mit dem Minderheitenstatus zusammenhängenden sozialen Spannungen erstrecken kann.

Diese Organisationen sind autonome Institutionen der Minderheiten; sie vertreten die politischen, kulturellen und sozialen Interessen der Minderheiten, decken die Spannungen auf und unterbreiten Vorschläge zu deren Behandlung und Lösung. Die Staaten nehmen zur Kenntnis, dass noch zahlreiche Erscheinungsformen der auf nationaler Grundlage tätigen Organisationen zustande kommen können.

Bekanntlich gehen die in diesem Raum existierenden verschiedenen nationalen Minderheitsorganisationen auf unterschiedliche Traditionen zurück. Die ethnische Sonderstellung wird in vielen Fällen mit Hilfe der kirchlichen Organisationen bewahrt (vgl. das Beispiel der Bosnier und Pomaken). – Unterschiedliche Weise bestimmt das in der wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Entwicklung des Raumes überall eine bedeutende Rolle spielende und in der Diaspora lebende Judentum seine Identität und solcherweise seine Zugehörigkeit zur Minderheit. (Identität aufgrund der gemeinsamen Herkunft, aufgrund der Religion, aufgrund der Bindung zum ferngelegenen Staat Israel.) – Nach Gegenden unterschiedlich ist das Identifikationsbestreben der eine immer größere Bedeutung erlangenden Bevölkerung der Sinti und Roma. Die historische Erfahrung macht uns darauf aufmerksam, dass die Staaten danach streben müssen, das organisatorische Leben der Sinti und Roma zu fördern.

 

c) Die Staaten ermöglichen den Minderheiten, im politischen Leben eigene und selbständige (ethnische, religiöse usw.) politische Parteien auf örtlicher oder Landesebene zu gründen.

Am parlamentarisch-politischen Leben der staatlichen Gemeinschaft kann jeder Bürger, also auch der Angehörige einer Minderheit, selbstverständlich nur als Einzelperson teilnehmen, wählen oder wählbar sein. Bei Parlamentswahlen schließt die Eintragung bei politischen Parteien der Minderheit eine Eintragung bei politischen Parteien aus, die sich auf einer anderen Grundlage organisieren.

 

d) Die Staatsgewalt als Verkörperung der Gesamtheit der Bürger (und nicht nur der Mehrheitsnation) behandelt die Organisationen der nationalen Minderheiten als Partner. Sie verpflichtet sich, in allen Gewissensfragen, politischen und wirtschaftlichen Fragen, die die besonderen Interessen der Minderheiten betreffen, einen Konsens mit diesen Organisationen anzustreben. Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Organisationen der Minderheiten (Interessenvertretungen) die Teilnahme der letzteren an Entscheidungen werden gesetzlich geregelt.

Die Staaten des Raumes betonen wiederholt: Sie halten die Frage der Gruppenvertretung im gegenwärtigen parlamentarischen System für nicht gelöst, doch für wünschenswert. (Zum Beispiel Versammlung der Nationen, Landesparlament der Interessenvertretungen.) Sie schließen auch die Möglichkeit nicht aus – wie im allgemeinen Teil bereits erwähnt –, dass für die Interessenvertretungen „ein besonderes Haus”, eine „zweite Kammer” des Parlaments geschaffen wird.

 

6. Die Personalautonomie

Dem einer Minderheit angehörenden Staatsbürger steht die Personalautonomie zu. In den Bereich der Personalautonomie entfällt die Gesamtheit all jener Rechte sowie sozialen und kulturellen Voraussetzungen, die die persönliche Chancengleichheit des zu einer Minderheit (Gruppe) gehörenden Staatsbürgers im Staat sichern.

Die Staaten des Raumes stützen sich im Laufe der demokratischen Umgestaltung beim Aufbau der neuen Gesellschaftsordnung auf die eigenen Traditionen und auf andere, in der Welt andernorts entstandene Werte. Sie verfolgen mit besonderer Aufmerksamkeit die Ergebnisse der gesellschaftlichen Entwicklung in Europa und beachten den wichtigsten Grundsatz des europäischen Gesellschaftsaufbaus, die Autonomie des Individuums. Sie nehmen als selbstverständlich an, dass der Staat jedem Bürger individuell das vollständige Erleben seiner verschiedenen Identitätsansprüche sichert. Zu diesen werden die national–ethnischen Identitätsansprüche des Bürgers gezählt.

Die Staaten des Raumes nehmen zur Kenntnis, dass auf ihrem Territorium auf individueller Ebene, auf der Ebene von kleinen Gemeinschaften, eine in nationaler und ethnischer Hinsicht außergewöhnlich gemischte Gesellschaft anzutreffen ist. Häufig treten innerhalb derselben Familie verschiedene nationale Identitäten auf. Aus statistischen Datenreihen geht dies gewöhnlich nicht hervor.

Die Gewährleistung der umfassenden Personalautonomie kann auf dem gegebenen Gebiet das wichtigste Ordnungsprinzip für das Zusammenleben der auch in familiärer Hinsicht gemischten, territorial und administrativ nicht voneinander zu trennenden Ethnien sein.

Weil die Staaten erklären, dass sie die nationale und ethnische Vielfalt der Bevölkerung als einen Wert ansehen, und dass sie deren Erhaltung ermöglichen wollen, streben sie den Aufbau der weitest gehenden Autonomie auf individueller Ebene an.

  

a) Personalautonomie – das Recht auf Selbstverwaltung der Minderheiten

In den Bereich der Personalautonomie gehört auch jenes Recht, wonach ein der Minderheit angehörender Staatsbürger seine eigene Interessenvertretungs-, politische und kulturelle Organisation wählen und die Gründung neuer Institutionen auf Minderheitenbasis vorschlagen kann. (Siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt 5/b–c.)

  

b) Personalautonomie – das Recht auf umfassenden Gebrauch der Muttersprache

Der einer Minderheit angehörende Staatsbürger kann frei seine Muttersprache gebrauchen, unabhängig vom prozentualen Anteil seiner Minderheit an den Einwohnern der Gemeinde oder des Staates. Die Freiheit des Sprachgebrauchs erstreckt sich auf das gesamte Privatleben und gesellschaftliche Leben (Organisationen, Verwaltung, Massenmedien usw.). Der freie Gebrauch der Muttersprache des zu einer Minderheit gehörenden Staatsbürgers im politischen Leben und in der Rechtsprechung (das parlamentarische Leben inbegriffen) wird durch Dolmetscher ermöglicht, die aus dem öffentlichen Haushalt bezahlt werden.

Die Pflege der muttersprachlichen Kultur ist nicht nur ein Mittel zur Wahrung der national-ethnischen Eigenarten. Die Sprache ist in erster Linie das übliche Mittel zur Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen. Es ist nachgewiesen, dass der überwiegende Teil der Menschheit sich auch am Ende des 20. Jahrhunderts nur in der Muttersprache effektvoll zu bilden und auszudrücken vermag. Als die Staaten in der Vergangenheit die Entwicklung der muttersprachlichen Kultur der Minderheiten nicht unterstützten, verhalfen sie den Mitgliedern der Mehrheitsnation den nationalen Minderheiten gegenüber zu unbegründeten Vorteilen in den Bereichen der Kultur und Wirtschaft. Es liegt auch im Interesse des zu der (den) Mehrheitsnation(en) gehörenden Bürgers, dass jeder, der mit ihm in einer territorial-administrativen oder Produktionsgemeinschaft lebt, den höchstmöglichen Standard in seinem Beruf und seiner Allgemeinbildung erreicht.

All dem kommt im mitteleuropäischen Raum eine besondere Bedeutung zu, weil hier die Berufsausbildung der Arbeitskräfte und die Effektivität der Produktion hinter denen der entwickeltsten Gesellschaften und Produktionsgemeinschaften der Welt zurückbleiben. Ohne diesen Rückstand aufzuholen, ist es diesem Raum nicht möglich, den erhofften höheren Produktionsstandard zu erreichen.

Die Staaten der Region sind sich im Klaren darüber, dass die vollständige Sicherung der muttersprachlichen Kultur in der gegenwärtigen Phase eine starke positive Diskriminierung der Minderheiten in kultureller und sozialer Hinsicht bedeutet.

In Abweichung nämlich von den westeuropäischen Staaten sind in diesem Raum viele kleine Sprachen auch bis ans Ende des 20. Jahrhunderts als Schriftsprachen erhalten geblieben. (Während sich z. B. die Schotten und Waliser englisch, die Okzitane und Bretonen hauptsächlich französisch verständigen.) Die hier lebenden Völker können nur in ihrer Muttersprache zu Mitgliedern moderner Produktionseinheiten werden. Und abgesehen von den mehrsprachigen staatlichen Gemeinschaften Westeuropas (Schweiz, Elsass, Südtirol) sind die Sprachen der in mitteleuropäischer Region, innerhalb eines Staates lebenden Nationen „kleine Sprachen” und keine Weltsprachen (Französisch, Deutsch, Italienisch, Englisch). Pflege und Erhaltung dieser Sprachen dienen in mancher Hinsicht auch Interessen, die der internationalen Integration entgegenlaufen, sind also „kostspielig”. – Wohlbekannt sind die Folgen dieser Besonderheit. Da zu beiden Seiten der trennenden Staatsgrenzen die Sprache des jeweiligen Nachbarstaates als Muttersprache beherrschende Minderheiten leben, können diese zum Bindeglied der im Raum entstehenden territorialen Gemeinschaften neuen Typs (vielleicht ethno-regionalen Typs) werden.

  

c) Personalautonomie – das Recht der Verwendung der Muttersprache auf allen Unterrichtsebenen

Die Sicherung des Unterrichts in der Muttersprache auf allen Ebenen bedeutet, dass der in den staatlichen Unterrichtsanstalten jeglichen Typs in der Sprache der Minderheit auf muttersprachlichem Niveau erteilte Unterricht unter den vom Gesetz (Unterrichts- oder Minderheitengesetz) bestimmten Voraussetzungen aus öffentlichen Mitteln bestritten wird. (Für die örtlichen oder Landesinstitutionen vgl. auch das Kapitel über die Personalautonomien.) Die Staaten widmen der Entwicklung des muttersprachlichen Unterrichtssystems in den Kindergärten, den Grund- und Mittelschulen sowie der staatlichen Facharbeiterausbildung der Minderheiten eine besondere Aufmerksamkeit. Sie sind sich dessen bewusst, dass die Schwierigkeiten, die die Minderheiten in dieser Hinsicht unabwendbar belasten, nur dank einer positiven Diskriminierung abgebaut werden können.

In diesem Raum sind vor allem in der Tschechoslowakei und in Jugoslawien für die muttersprachliche Bildung ethnischer Minderheiten gute und brauchbare didaktische Verfahren ausgearbeitet worden.

Der Staat erlaubt die Gründung von Unterrichtsanstalten und Kultureinrichtungen der Minderheiten unter allen Umständen, auch wenn die Genehmigung privater Unterrichtsanstalten nicht Bestandteil seiner gesetzlichen Ordnung ist. Der Staat und die Landesvertretung der Minderheiten sind bemüht, das Unterrichtssystem der privaten Unterrichtsanstalten der Minderheiten mit dem staatlichen Unterrichtssystem in Einklang zu bringen. Falls die private Unterrichtsanstalt darauf verzichtet, nimmt der Staat dies zur Kenntnis. Den Schülern der privaten Anstalten der Minderheiten steht dieselbe Unterrichtskostenquote zu, wie den Schülern des staatlichen Unterrichtssystems.

Der Staat legt einen besonderen Wert auf die Sicherung des Gebrauchs der Muttersprache in der Hochschulausbildung. Es wird eingesehen, dass eines der wirksamsten Mittel zur Hebung der Allgemeinbildung der Minderheiten die Ausbildung der muttersprachlichen Intelligenz ist. Die örtlichen Möglichkeiten werden im Einvernehmen mit den Vertretungen der Minderheiten genutzt. (Selbständige Universität, Fakultäten, Fachrichtungen.)

 

d) Personalautonomie – das Recht auf Pflege der Traditionen und Bräuche

Der Staat garantiert, dass der einer Minderheit angehörende Staatsbürger – unabhängig von deren prozentualem Anteil im Ort oder im Land – seine geschichtlich gewachsenen Bräuche frei pflegen, seine Feste feiern und die mit seinen Traditionen verbundenen Symbole und Nationalfarben öffentlich benutzen kann.

Wie jeder Bürger des Staates kann er frei darüber entscheiden, auf welche Weise er die wichtigen Ereignisse im Leben eines Menschen (Taufe, Beerdigung, Hochzeit, Mannbarkeitsweihe usw.) feiert, und es steht ihm frei, die weltlichen und religiösen Feste und Jahrestage seiner Vorfahren zu begehen. Daran darf ihn niemand hindern, eine Diskriminierung darf ihm dafür nicht widerfahren. Jede Diskriminierung, die er in dieser Hinsicht zu erleiden hat, wird vom Staat gesetzlich geahndet. Er kann frei über die Schreibweise seines Namens entscheiden.

 

e) Personalautonomie – positive Diskriminierung im sozialen und kulturellen Bereich

Der Staat wendet durch seine Verwaltungs- und Sozialpolitik der Rehabilitierung jener, den Minderheiten angehörender Staatsbürger besondere Aufmerksamkeit zu, die wegen Benachteiligung aufgrund ihres Minderheitenstatus an die soziale und moralische Peripherie der Gesellschaft geraten sind. Der Staat stützt sich hier mit besonderem Nachdruck auf die autonomen Organisationen der Minderheiten.

Der Staat bekennt sich gleichzeitig mit dem Prinzip „vor dem Gesetz ist jeder Bürger gleich” dazu, dass in der sozialen und moralischen Erziehung der Grundsatz der positiven Diskriminierung anzuwenden ist.

Die Staaten, die jetzt ihre demokratischen Institutionen ausbauen, sind sich über die jahrhundertealten Mängel ihrer entsprechenden Institutionen sowie die unzulänglichen Traditionen einer solchen sozialen und moralischen Erziehungs- und Rehabilitationsarbeit im Interesse der Minderheiten im Klaren. Die in den letzten 40 Jahren diesbezüglich beschworenen erhabenen Prinzipien konnten auch vom Institutionssystem der Diktatur des Proletariats nicht realisiert werden.

  

f) Kenntnis der Kultur der Mehrheitsnation

Die Minderheiten nehmen gleichzeitig zur Kenntnis, dass es im Interesse jedes Bürgers liegt, die Sprache und Kultur der Mehrheitsnation zu kennen. Deshalb wird in den (staatlichen) Unterrichtsanstalten der Minderheiten bzw. in den Klassen mit muttersprachlichem Unterricht unter den Sprachen der staatstragenden Nationen die Sprache der Mehrheitsnation als Zweitsprache obligatorisch gelehrt. (Siehe noch das folgende Kapitel über die Territorialautonomie.)

Sie nehmen zur Kenntnis, dass auf dem Gebiet des Staates die Mehrheitssprache(n) auch Mittel der menschlichen Beziehungen und des Funktionierens der technischen und wirtschaftlichen Organisationen ist (sind). Es ist für die Minderheit eine Existenzfrage, gute und enge Beziehungen zur Mehrheitsnation zu unterhalten. Die Minderheiten sehen nicht nur in der eigenen Sprache, sondern auch in der (denen) der Mehrheitsnation(en) dieses Mittel. Sie schätzen und achten in dieser Sprache das kulturelle und traditionelle Organisationsmittel der anderen Nation.

 

7. Territorialautonomien (Gebietsautonomien)

Der Staat sichert den Minderheiten zu, Territorialautonomien bilden zu dürfen. Die Territorialautonomie stellt die Gesamtheit der auf einem geographisch (und administrativ) festgelegten Gebiet gültigen Minderheitenrechte dar. Der Staat überträgt gewisse Befugnisse auf die Selbstverwaltung der Territorialautonomie der Minderheit.

Die Territorialautonomie bedeutet nicht die Zerstörung der Gebietseinheit des Staates (sie darf es auch nicht bedeuten!), sondern im Gegenteil: Sie gestaltet die Bindung zwischen Staatsbürger und Staatsgebiet enger denn je. Der Staat ist sich im Klaren darüber, dass es im Interesse des Staates liegt, wenn jeder auf dem Staatsgebiet lebende Bürger sich emotionell und bewusstseinsmäßig mit seiner engeren Heimat oder mit jener Mikro-Erwerbsgemeinschaft, verbunden fühlt, in der er seinen Alltag verbringt.

Trotz des Voranschreitens des siedlungsmäßigen und ethnischen Mischungsprozesses in diesem Raum blieben im Staat Gebiete erhalten, in dem die Minderheiten die Bevölkerungsmehrheit ausmachen. (Solche sind u. a. die Dörfer und Gebiete der Weißrussen in Polen, der Ungarn und der Karpato-Ukrainer in der Slowakei, der Ungarn in Rumänien, der Deutschen und Slowaken in Ungarn, der Serben in Kroatien, der Kroaten, Ungarn, Bulgaren und Türken in Serbien.)

Der Staat überträgt der Territorialautonomie als territorial-administrativer Einheit entweder dieselben Rechte, wie er dies den sich nicht auf ethnisch-nationaler Grundlage organisierenden anderen Verwaltungseinheiten tut, oder er regelt die rechtliche Lage der Territorialautonomien auf dem Wege des Gesetzes.

Die Territorialautonomie ist eine politisch-administrative sowie eine vollständige sprachliche und kulturelle Autonomie.

Sowohl die Mehrheits- als auch die Minderheitsnationen des Staates sind sich im klaren darüber, dass die territorial-administrativen Strukturen in Europa, und somit auch in unserem Raum, einem Wandel unterworfen sind. (Siehe darüber weiter oben.) Sie akzeptieren, dass die jetzt auf nationaler Grundlage entstehenden Territorialautonomien nicht die einzigen neuen territorial-administrativen Organisationsformen sind. Die auf nationaler Grundlage entstehende Territorialautonomie kann einer der neuen Typen der Regionen sein, doch ist es gleichfalls möglich, dass sich mit der Zeit das territoriale Ordnungsprinzip der gegebenen Region ändert. Es ist Aufgabe des Staates, die Realisierung jener territorial-administrativen Grundsätze zu sichern, die den Absichten und Interessen der im betreffenden Gebiet lebenden Bevölkerungsmehrheit entsprechen.

Die Verwaltungsordnung und die allgemeine politische Struktur der autonomen Gebiete müssen sich der politischen und administrativen Ordnung des Staates anpassen.

Die Staaten sind sich darüber im Klaren, dass die territorial-administrativen Autonomien (Selbstverwaltungen) in diesem Raum sehr unterschiedliche Traditionen haben. Deshalb halten sie eine detaillierte Regelung der inneren Ordnung der Territorialautonomien der Minderheiten nur dann für realisierbar, wenn die Standpunkte der örtlichen nationalen Organisationen, der sonstigen Interessenvertretungen und der kirchlichen Organisationen mit der Verwaltungsordnung des Staates in Einklang gebracht werden. (Vgl. hierzu Punkt 5/b über die unterschiedlichen Organisations- und Autonomietraditionen der einzelnen Minderheiten.)

Bei der Territorialautonomie der Minderheiten kann es sich um eine kommunale (8) oder eine regionale Autonomie (9) handeln.

  

8. Die kommunale Autonomie (Gemeindeautonomie) 

Die kommunale Autonomie ist die Grundlage jeder Territorialautonomie, so auch der ethnischen Territorialautonomie. Die Gemeinde ist die natürlichste (Siedlungs-) Einheit, deren Selbstverwaltung der Staat verschiedene Befugnisse überträgt.

Der Staat kann den Minderheiten in den Gemeinden Autonomien verschiedenen Typs gewähren. Wozu er sich verpflichtet: unter bestimmten Voraussetzungen zur sprachlich– kulturellen oder zur politisch-administrativen und vollständigen sprachlich-kulturellen Autonomie. Erstere ist die partielle, letztere die vollständige kommunale Autonomie.

  

a) Partielle kommunale Autonomie

In Gemeinden, in denen die Minderheiten in einem statistisch relevanten Anteil, zum Beispiel zu 10–20% vertreten sind, sicher die kommunale Selbstverwaltung der Minderheit eine partielle kommunale Autonomie. Das bedeutet, dass sie im offiziellen Sprachgebrauch und bei den Aufschriften an öffentlichen Gebäuden für die Zweisprachigkeit sorgt, sowie dafür, dass auf Veranstaltungen und an öffentlichen Gebäuden die Wappen und Farben (Symbole) der örtlichen Minderheit benutzt werden. Sie sorgt dafür, dass in den örtlichen (territorialen) Lehranstalten im Einvernehmen mit der örtlichen Selbstverwaltung (Vertretung) der Minderheiten der Unterricht in der Sprache der Minderheit eingeführt wird. Bei einem Minderheitenanteil von 10 bis 20% ist die Gemeinde auch verpflichtet, die Lokalpresse und die kulturellen Vereine der örtlichen Minderheit(en) zu unterstützen. Aus dem Gemeinde- und Staatshaushalt wird der (den) Minderheit(en) ein ihrem Anteil entsprechender Betrag gesichert.

Die Gemeinde sichert (aus dem Haushalt der Selbstverwaltung oder dem Staatshaushalt) den Wünschen der örtlichen Minderheiten entsprechend die Institutionen für das Fortbestehen ihrer Sitten und Bräuche (Beerdigung, Hochzeit, Taufe, eigene Festtage usw.)

Der Staat regelt das Verhältnis zwischen Muttersprache und Zweisprachigkeit durch das Gesetz (Unterrichts-, Minderheitengesetz).

 

b) Vollständige kommunale Autonomie

Wenn 51% der Bewohner einer Gemeinde irgendeiner im Staate registrierten Minderheit angehören, sichert der Staat für die Minderheit in der Gemeinde eine vollständige Autonomie, die sich auf die politisch-administrative und die vollständige sprachlich-kulturelle Autonomie erstreckt.

Sofern es die in der Gemeinde zu 51% vertretene Minderheit wünscht, ist die Muttersprache der 51% die erste Sprache der Gemeinde in der Verwaltung, im politischen Leben, im Unterricht sowie in den aus Gemeindemitteln finanzierten Massenmedien.

Die Mehrheit der Gemeinde verpflichtet sich, im Verwaltungsapparat außer der Kenntnis der Sprache der örtlichen Mehrheit den Beamten gegenüber keinerlei weiteren Erfordernisse hinsichtlich der Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit vorzuschreiben. Die (s, so auch die für die Bediensteten, sind in der Selbstverwaltung obligatorisch.

Die Gemeindemehrheit von 51% behandelt die in der Gemeinde lebende Minderheit wie der Staat überall auf seinem Gebiet ansonsten die Minderheiten. (Siehe Punkt 8/a.)

 

9. Die regionale Minderheitsautonomie

Die Staaten sind bestrebt, in Gebieten, in denen in geschlossener Einheit mehrere Gemeinden mit derselben 51%-igen nationalen Minderheit existieren, regionale Minderheitsautonomien zu errichten. An diese regionalen Autonomien tritt der Staat verschiedene, von der Gesetzgebung festgesetzte Befugnisse ab.

Er sichert den regionalen Autonomien unbedingt die den vollständigen kommunalen Autonomien der Minderheiten verliehenen Rechte. (Vgl. Punkt 8.) Diese erstrecken sich also auf die politisch-administrative und die vollständige sprachlich-kulturelle Autonomie. (Vgl. Punkt 7.)

Unberührt davon bleibt selbstverständlich die nationale Autonomie einer auf dem autonomen Gebiet einer Minderheit liegenden Gemeinde mit einer möglicherweise anderen Mehrheit.

Wie bereits darauf hingewiesen wurde, ist die regionale Minderheitsautonomie mit dem gesamten politisch-administrativen System des Staates vereinbar.

Ihre innere Ordnung – das Verhältnis der Gemeinden zueinander, die Auswirkung der sich verändernden Gemeindemehrheiten auf die regionale Autonomie, die Interessenvertretung – wird von der Gesetzgebung des Staates im Einvernehmen mit den Minderheitsorganisationen und örtlichen Selbstverwaltungen festgelegt.

 

10. Über die gegenseitige Hilfeleistung der Staaten

Die Staaten halten es für selbstverständlich, dass ihre Bürger organischer Bestandteil der im Nachbarstaat die Mehrheitsnation bildenden nationalen Gemeinschaft sein können. (Vgl. hierzu die obigen Ausführungen über die „Kulturnation”.) Ihrer Absicht gemäß sollen die nationalen Minderheiten Bindeglieder zwischen den territorial-administrativen Einheiten, d. h. den Staaten sein. Auch deshalb ermöglichen sie den Bürgern, im benachbarten (oder in einem weiter entfernten) Staat eine kulturelle oder Vereinstätigkeit auszuüben. Die Staaten halten es für selbstverständlich und begrüßenswert, wenn die Mehrheitsnation des anderen Staates den auf ihrem Gebiet lebenden Minderheiten Hilfe bei der Sicherung der verschiedenen Autonomien leistet, und zwar vor allem bei der Entwicklung des muttersprachlichen Unterrichts und bei der Erhaltung ihrer überlieferten Sitten und Bräuche. Die Staaten erkennen an, dass die Angelegenheiten der Minderheiten keine inneren Angelegenheiten sind.

Die Staaten nehmen gleichzeitig Abstand davon, die in der Minderheitenpolitik auf dem Gebiet des anderen Staates möglicherweise auftretenden Probleme zur Agitation gegen das politische System dieses Staates zu verwenden und damit das staatliche Souveränitätsprinzip zu verletzen.

Sie halten es für ihre Aufgabe, zwischenstaatliche Institutionssysteme (multi- und bilaterale Arbeitskommissionen der Minderheiten, interparlamentarische, ständige und gemeinsame Sachverständigenkommissionen usw.) zu bilden, die einerseits die neuartigen Rahmenbedingungen für das Zusammenleben von Kulturnationen planen und fördern und andererseits durch die Behandlung der auftretenden Konflikte die zwischenstaatlichen Beziehungen entlasten.

Die Staaten verzichten darauf, auf irgendeine Weise die Verbreitung der Kulturerzeugnisse der in anderen Ländern lebenden Nationen auf ihrem Gebiet zu behindern. Im Gegenteil, geleitet vom Prinzip der Wahrung der Kultur der auf ihrem Gebiet lebenden Minderheiten fördern sie die Einfuhr der für die muttersprachliche Bildung und die Traditionen der Minderheit erforderlichen Bücher, Zeitschriften, Filme usw. Der ungehinderte Vertrieb der kulturell-geistigen Erzeugnisse stellt ein Mittel der Gewährung Sicherung der Menschenrechte dar und kann zugleich den Staatshaushalt von einem Teil der Mehrausgaben entlasten, die für die Wahrung der Minderheitskulturen ansonsten erforderlich wären. Ein Hindernis für den freien Verkehr der kulturellen Erzeugnisse kann nur die offensichtliche Verletzung der Verfassung des Staates sein.

 

11. Internationale Institutionen, Garantien

Die Staaten des Raumes sind sich dessen bewusst, dass die Grundsätze der Behandlung der Minderheitenfrage nur in internationaler Zusammenarbeit ausgearbeitet werden können. Sie erachten die Gründung solcher internationaler koordinierender Institutionen für erforderlich, in denen die Sachverständigen der Staaten der Region, die Vertreter der Parlamente bzw. Regierungen sowie die Abgesandten der autonomen Minderheitsorganisationen der Region vertreten sind. Die Organisationen können Bestandteile jener der europäischen (regionalen) Integration dienenden Institutionssysteme sein, die dazu imstande sind, den Prozeß der europäischen Integration zu beschleunigen. Die Staaten verschließen sich nicht vor der Gründung eines Europäischen Rates der Minderheiten, eines Rates der Minderheiten mitteleuropäischer Staaten o. ä.

Es ist bekannt, dass die Traditionen der zwischenstaatlichen Integration in diesem Raum schwach entwickelt waren bzw. in die Irre führten. Die Entstehung einer echten Integration wurde teils von dem von oben organisierten politischen System, teils von der Politik der Interessenssphären verhindert. Auch in der Reihe der Organisationen für internationale Zusammenarbeit innerhalb des Systems (wirtschaftliche, militärische, außenpolitische u. a. Organisationen) mangelte es an Institutionen, deren Aufgabe die Behandlung der Minderheitenfrage gewesen wäre.

Gleichzeitig mit der Schaffung internationaler Institutionen für die Integration der Minderheiten regen die Staaten die Ausarbeitung eines Garantiesystems für den Minderheitenrechtsschutz an. Sie halten es für notwendig, neben den innerhalb der Staaten tätigen unabhängigen Gerichten ein internationales Gericht (internationale Gerichte) für den Minderheitenschutz ins Leben zu rufen.

Bekanntlich hat in den Staaten dieses Raumes eine für die Demokratie derart wichtige Einrichtung, wie dies die unabhängigen Gerichte sind, eine nur schwache Tradition. Das sowjetische System hat selbst diese verkümmern lassen. Es stehen weder Institutionen noch eine entsprechend ausgebildete Intelligenz zur Verfügung.

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Die Staaten des Raumes sehen ein, dass die nationalen Auseinandersetzungen des letzten Jahrhunderts, die Gegensätze zwischen Staat und Nation noch für lange Zeit eine Gefahrenquelle im politischen und öffentlichen Leben bleiben. Die politischen Verwaltungen sollten diese untersuchen, langfristige Konzeptionen ausarbeiten und entsprechende Institutionen gründen. Die Absicht dazu und die Häufung der Zusammenstöße mit den Minderheiten sind Produkte des Wandels der politischen Systeme, aber auch Voraussetzungen für den materiell-geistigen Aufstieg der Gesellschaften des Raumes. Die wichtigste Voraussetzung für die Beseitigung der Spannungen ist die gegenseitige Offenheit Aufrichtigkeit und das Wohlwollen der politischen Verwaltungen sowie der Intelligenz.