Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 17/II:137–156.
GÁBOR TÖRÖK–FERENC ZUMBÓK
Konzepte zu einem Insolvenzgesetz in Ungarn
I. Zur Notwendigkeit eines neuen Gesetzes
Mittlerweile ist es üblich geworden, im Zuge der für einen Beitritt zur Europäischen Union notwendigen Rechtsharmonisierung gleich ganze Rechtsgebiete mit den Normen der Union in Einklang zu bringen. Dies kann die Schaffung eines neuen Gesetzes bedeuten, manchmal genügt auch eine Anpassung oder Erweiterung der bestehenden Normen. Da die EU gleich zwei Richtlinien zum Thema Insolvenzrecht erlassen hat, ist eine Änderung des in Ungarn seit 1991 geltenden Gesetzes (Nr. 49) unvermeidbar.
Bezüglich der Verrechnung zwischen Banken wurde mit der Richtlinie 26/1998 (V. 19.) des Europäischen Rates die Verpflichtung zur sog. Nettoisierung eingeführt. Dieses Prinzip besagt, dass im Zuge der Verrechnung unter in diesem System tätigen Banken keinerlei – sonst durch nationale Konkursgesetze zwingend vorgeschriebene – Sicherheiten bzw. Sicherheitsansprüche die Erfüllung hindern dürfen. Im ungarischen Justizministerium werden bereits Vorbereitungen zu einem für die Harmonisierung notwendigen Gesetzesentwurf getätigt. Zurzeit deutet einiges darauf hin, als ob diese Frage in einer Rechtsquelle außerhalb des Insolvenzgesetzes geregelt werden wird.
Richtlinie 1346/2000, die am 15. 05. 2001 in Kraft tritt, stellt das internationale Konkursrecht auf Unionsebene dar, welches – wie aus obigem Datum ersichtlich – zum Zeitpunkt des Beitritts unseres Landes bereits lebende Rechtsmaterie sein wird. An sich wäre damit eine grundsätzliche Modifikation des ungarischen Konkursgesetzes noch nicht zwingend notwendig, da die Richtlinie ausschließlich Verfahrensrecht enthält: Sie ermöglicht zwar die Einbeziehung mehrerer, in verschiedenen Mitgliedsländern auffindbarer Vermögenswerte desselben Schuldners in ein und dasselbe Konkursverfahren, erlaubt jedoch selbstverständlich auch ergänzende Verfahren in den jeweiligen Mitgliedsländern. Diese werden dann nach dem materiellen Recht des betreffenden Landes abgewickelt.
Trotzdem ist es offensichtlich, dass das gemeinsame Verfahrensrecht eine Annäherung der verschiedenen nationalen, materiellen Rechtsnormen zur Folge haben wird. Es ist sogar anzunehmen, dass – selbst wenn wir untätig bleiben würden – sich das ungarische Konkursrecht innerhalb von vier bis fünf Jahren nach dem Beitritt den anerkannten und angewendeten Normen der anderen Mitgliedsstaaten anpassen würde.
Es sind eher die seit dem Inkrafttreten des Konkursgesetzes auftretenden praktischen Probleme, die uns zu einer Reform veranlassen.
Wie aus einer Wirtschaftsstudie eindeutig hervorgeht, wird unser geltendes Konkursrecht den Ansprüchen, die von den Betroffenen an eine derartige Regelung gestellt werden, nicht gerecht. Weder die Rechtsadressaten (Gläubiger, Schuldner) noch die Anwender (Gerichte, Masseverwalter) sind mit der gegenwärtigen Regelung zufrieden und äußern – vom jeweiligen Standpunkt aus – gewichtige Kritik. Mit etwas Übertreibung könnte man sagen, dass alle Anregungen zusammengenommen bereits die gesamte Materie eines neuen Gesetzes ergeben würden – natürlich mit zahlreichen einander widersprechenden Vorschriften.
Es ist mittlerweile beinahe ein Gemeinplatz, dass das Konkursrecht das gesetzgeberische Werkzeug der jeweils aktuellen Wirtschaftspolitik ist. Dies zeigen neben zwei Novellierungen unzählige kleinere Modifikationen, deren gemeinsames Ziel die Verbesserung des Gesetzes war. Es ist nicht die derzeitige Aufgabe, zur Frage der Auswirkung dieser Änderungen Stellung zu nehmen. Dies wurde bereits von der Praxis und der Fachliteratur getan. Dennoch ist es angebracht anzumerken, dass die Praxis sich bis heute mit vier verschiedenen Rechtsmaterien „herumschlagen” muss, die in gewisser Weise markant voneinander differieren. Dies bürdet den Akteuren zweifellos eine unnötige und unverhältnismäßig große Last auf und erschwert den Abschluss der Verfahren.
Erfreulicherweise hat die ungarische Rechtskodifikation bereits mehrmals der Schaffung formal neuer und einheitlicher Gesetze (Wettbewerbsgesetz, Gesellschaftsgesetz) gegenüber größeren Modifikationen den Vorzug gegeben und damit die Arbeit der Rechtsanwender erleichtert sowie die Durchschaubarkeit des ungarischen Rechtssystems erhöht.
Daher empfehlen wir, auch im Falle des Konkursrechts eine grundsätzliche Neuformulierung anstelle einer Modifizierung.
II. Begriffe, Definitionen
Es ist allgemein bekannt, dass die Terminologie des geltenden ungarischen Konkursrechts weder dem nationalen noch dem internationalen Usus entspricht. Das ist an sich noch kein Problem, besteht der an einen Rechtsbegriff gestellte Anspruch doch darin, das betreffende Rechtsinstitut markant und von anderen klar abgrenzbar zu erkennen. Gleichzeitig muss jedoch bei Übersetzungen in andere Sprachen darauf geachtet werden, dass dieser inhaltliche Wert erhalten bleibt.
Der jetzige Sprachgebrauch wird keinem dieser Kriterien gerecht. Im Jahre 1986 war die Verwendung des Begriffes „Konkurs” schon aus politischen Gründen unmöglich, weshalb wir diese Verordnung mit Gesetzeskraft unglücklicherweise „Liquidationsverfahren” nannten. Diese Terminologie blieb leider auch nach dem Systemwechsel bestehen und bewirkte die eigenartige Situation, dass wir bekannte Begriffe für anderes verwenden und somit unserer rechtshistorischen Tradition widersprechen. Weiterhin kann – und das ist das größere Problem – diese Eigenheit den fremdsprachigen Leser verwirren.
Es ist also offensichtlich, dass unsere Terminologie dem internationalen konkursrechtlichen Sprachgebrauch angepasst werden muss.
Unsere Vorschläge:
Wir empfehlen, das Gesetz „Insolvenzgesetz” zu nennen. Die Gründe: In Deutschland ist seit 1. 1. 1999 ein äußerst umfangreiches und sehr gut vorbereitetes Insolvenzgesetz in Kraft, welches im Einflussbereich der deutschen Rechtsdogmatik, somit auch in Ungarn, bereits große Wirkung gezeigt hat. Der Begriff des Insolvenzrechts ist auch in Ungarn gängig geworden.
Weiter empfehlen wir, den Begriff „Liquidationsverfahren” auf „Konkursverfahren” zu ändern. Obwohl das erwähnte deutsche Gesetz diesen Begriff nicht mehr verwendet, ist er in den anderen zwei deutschsprachigen Ländern und in der EU gängig. Mit dieser Änderung würden wir uns also der großen Mehrheit anschließen.
Wir regen zudem an, den Begriff „Endabschluss” beizubehalten. Einerseits ist dieser Ausdruck in der ungarischen Rechtssprache gängig geworden, andererseits gehört er dogmatisch nicht in den Wirkungsbereich des Insolvenzrechtes, womit keine Begriffsproblematik wie im Falle „Konkurs” – „Liquidation” besteht. Obwohl er streng dogmatisch nicht in das Gesetz gehört, sollte er innerhalb dessen Wirkungsbereichs gehalten werden: Wir treten hier in Folge für radikale Änderungen im Zuge der Neuregelung dieses Verfahrens ein und meinen, dass in diesem Fall der strengen Dogmatik gegenüber der Vermeidung von Missverständnissen der Vorzug zu geben ist.
III. Ziele des Gesetzes
Im Zuge der praktischen Erfahrung konnten an der derzeitigen Regelung vor allem aus wirtschaftlicher Sicht erhebliche Mängel festgestellt werden. Das neue Gesetz soll eine vergleichsweise schnelle und einfache Anwendung ermöglichen und darüber hinaus durchschaubar und berechenbar sein. Gegebenenfalls muss auch auf den Automatismus der Verfahren Rücksicht genommen werden.
In Hinblick auf das heutige ungarische Wirtschaftsleben sollte der Schwerpunkt auf das Primat der Gläubigerinteressen gelegt werden. Darunter verstehen wir Folgendes: Theoretisch ist es unbestritten, dass das Insolvenzrecht die normalen schuldrechtlichen Bande durchschneidet und an ihre Stelle im Augenblick der Konkurseröffnung eigene verfahrensrechtliche Regeln setzt. Jedoch darf nicht vergessen werden, dass es sich hier um ein spezielles Rechtsverhältnis handelt: Der Schuldner bestreitet in der Regel nicht Bestand oder Summe der Forderung, er vermag sie lediglich nicht zu erfüllen.
Tatsache ist, dass sich – aus volkswirtschaftlichen Überlegungen heraus – die Rechtsentwicklung im Verlauf der letzten 100 bis 150 Jahre dahingehend geändert hat, den Schuldner zu begünstigen, wobei entsprechende Lösungen zum Nachteil der Gläubiger ausfielen. Jedoch entspricht die systematische Benachteiligung der Gläubigerinteressen nicht den Prinzipien der Rechtsordnung und kann darüber hinaus zu Beeinträchtigungen der normalen Schuldverhältnisse führen. Wirtschaftsstudien belegen, dass das neue ungarische Insolvenzgesetz grundsätzlich eher zum Vorteil der Gläubiger Partei ergreifen sollte. Die Begünstigung ihrer Interessen sollte sich jedoch nicht nur in der größtmöglichen Befriedigung der Gläubigerforderungen erschöpfen; vielmehr sollte dem Gläubiger zu diesem Zweck bei Bedarf und Sinnhaftigkeit eine aktive Rolle in der Reorganisation des Schuldners ermöglicht werden.
IV. Konzeptionelle Änderungen
1. Praktische Analysen belegen eindeutig, dass in Ungarn außerordentlich viele Konkursverfahren eröffnet werden. Die Gläubiger missbrauchen diese rechtliche Möglichkeit als psychologische Drohung und verursachen damit die unnötige Arbeitsbelastung der Gerichte und eine Wertinflation dieser Rechtsinstitution. Deshalb erscheint die Erschwerung der Einleitungskriterien von Konkurs- verfahren mittels Rechtsvorschriften sinnvoll. Erste Schritte in diese Richtung wurden durch eine am 1. September 2001 in Kraft tretende Gesetzesänderung getätigt: nach diesem Datum soll die Einleitung eines Verfahrens in jedem Fall 40.000,- Forint kosten.
Um diesen Weg weiterzugehen, empfehlen wir, dass der Schuldner in bestimmten Fällen selbst zur Einleitung des Verfahrens gegen sich verpflichtet wird. Bezüglich der Gläubiger sollte eine Mindesthöhe der Forderungen eingeführt werden.
2. Die derzeitige Regelung setzt die Bedeutung von Sicherheiten, die in dinglichen Rechten bestehen, herab. Dies führt zu wirtschaftlichen Dissonanzen. Unserem Konzept – in dem die Begünstigung der Gläubigerinteressen einen Eckpfeiler darstellt – folgend, schlagen wir vor, das Vermögen des Schuldners nach zwei unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen. Mit den Wertgegenständen, für die eine dingliche Sicherheit besteht, soll der dieses dingliche Recht innehabende Gläubiger seine Forderungen unmittelbar befriedigen können (Aussonderungsrecht). Wenn die Verwertung der Sicherheit die volle Höhe der Forderung abdeckt, erlischt der Gläubigerstatus des mit dem Aussonderungsrecht ausgestatteten Gläubigers, ein eventueller Mehrerlös fließt in die Konkursmasse ein. Reicht der Erlös jedoch nicht aus, so wird dieser Gläubiger für die Höhe der Restforderung zum „Normalgläubiger” und tritt in die Rangordnung der Gläubigerbefriedigung ein.
3. In vielen Fällen verursacht die Auszahlung berechtigter Entgeltansprüche von ArbeitnehmerInnen erhebliche Schwierigkeiten. Wenn dafür Deckung gegeben ist, können selbst gesicherte Forderungen nicht in voller Höhe erfüllt werden. Sollte unser oben formulierter Vorschlag (Punkt 4. 2) Anwendung finden, könnte dies aber bewirken, dass die Erfüllung von berechtigten Entgeltansprüchen der ArbeitnehmerInnen noch mehr gefährdet wird. Es könnte nämlich passieren, dass der Großteil des Schuldnervermögens an einen Gläubiger mit gesichertem Befriedigungsrecht ausbezahlt wird. Um sowohl die berechtigten Entgeltansprüche als auch die Begünstigung von Gläubigerinteressen zu wahren, schlagen wir die Errichtung eines Fonds vor. Der Fonds sollte von der Ungarischen Staatsschatzkammer geführt werden. Er würde durch Einzahlung eines bestimmten Prozentsatzes des durch den Arbeitgeber ausbezahlten Arbeitsentgelts gespeist. Auf diesem Wege würde der Fonds immer neu gefüllt und auch die berechtigten Entgeltforderungen der ArbeitnehmerInnen wären gesichert. Bei vorübergehender Abschöpfung des Fonds könnte er durch kurzfristige Umstrukturierung des Staatsbudgets – bei Rückzahlungspflicht – wieder Liquidität erlangen.
Dies würde zwar naturgemäß die Arbeitskraft weiter verteuern, doch würden sich die die ArbeitgeberInnen belastenden Kosten rentieren: Da die gesicherten Forderungen in diesem System tatsächlich garantiert wären, könnte eine größere Bereitschaft der Banken zur Vergabe von Krediten und eine Senkung der Kreditzinsen erwartet werden.
4. Nach geltendem Recht wird der Masseverwalter vom Gericht bestellt. Der Kreis der bestellbaren Masseverwalter wird durch die Regierung auf dem Wege der Verordnung festgelegt. Die Aufnahme in das Verzeichnis der Masseverwalter erfolgt durch öffentliche Ausschreibung.
Die Verordnung über die Masseverwalter bedarf keiner besonderen Modifikation. Hingegen müsste die Art und Weise der Bestellung der Masseverwalter in Zukunft geändert werden. Die Gerichte müssen zurzeit nur einen Umstand bei der Bestellung berücksichtigen, nämlich dass der zu bestellende Masseverwalter im obigen Verzeichnis aufscheint. Das bedeutet derzeit etwa 120–130 berechtigte Organisationen.
Anweisung Nr. 123/1963 über die Zivilprozessordnung besagt, dass bei Einleitung eines Konkursverfahrens die Ermittlung des zu bestellenden Masseverwalters mittels eines Computerprogramms zu erfolgen hat. Dieses Programm empfiehlt – unter Rücksichtsnahme auf die Reihenfolge der im Verzeichnis aufscheinenden Organisation sowie auf deren Auslastung – die im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes registrierten oder tätigen Masseverwalter.
Diese Anweisung über die Prozessordnung wirft zahlreiche Probleme auf. Die Regelung erwähnt den im „Zuständigkeitsbereich des Gerichtes registrierten” Masseverwalter. Dieser Begriff ist rechtlich weder eindeutig noch zu klären. Die Verordnung sieht nämlich die Bestellbarkeit der im Verzeichnis aufscheinenden Masseverwalter für jedes Gericht des Landes vor. Eine derartige Nomenklatur wie die Gruppe der „im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes registrierten” Masseverwalter existiert in keiner Rechtsvorschrift.
In der Praxis „registrieren” die sich mit Konkursverfahren befassenden Gerichte eigenmächtig zehn bis dreißig der über hundert Masseverwalter in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtes hinein. Das Tätigwerden anderer Masseverwalter ist ausgeschlossen. Auch für die Bestellung der Masseverwalter haben die Gerichte mehrere Methoden: Auf dem Wege des sog. Automatismus werden die Masseverwalter von besagtem Computerprogramm schematisch, in einer fixen Reihenfolge bestellt. Es wird also weder auf ihre Qualifikation noch auf ihre praktische Erfahrung Rücksicht genommen. In diesem Falle kann wohl kaum angenommen werden, dass das betreffende Gericht bzw. der das Verfahren leitende Richter unter Rücksichtnahme aller maßgebenden Umstände den Verwalter mit der größten fachlichen Qualifikation und Vorbereitung bestellt.
Die andere Methode ist, dass das Gericht tatsächlich auf die Umstände des Falls, die wirtschaftlichen Eigenheiten des Schuldners und die Qualifikation des Masseverwalters Rücksicht nimmt und versucht, die bestmögliche Wahl zu treffen. Leider hat auch diese Methode einen Haken: Immer häufiger werden Gerichte ungerechtfertigterweise der Bevorzugung einzelner Masseverwalter verdächtigt.
Um selbst den Anschein einer solchen Bevorzugung zu vermeiden, sollte statt der schematischen oder automatischen Bestimmung ein gänzlich neues Auswahlsystem gefunden werden.
Sowohl aus der Praxis als auch während diverser Vorträge wurde der Vorschlag geäußert, dass der Schuldner über die Bestellung eines bestimmten, ihm günstig erscheinenden Masseverwalters entscheiden können soll. Dies erscheint jedoch nicht praktikabel, wenn man bedenkt, dass der Schuldner erhebliche Interessen daran hat, dass weitere Vermögensteile aus dem Restvermögen „gerettet” werden. Würde man diesem Vorschlag folgen, würde immer die Möglichkeit oder der Anschein bestehen, dass Schuldner und Masseverwalter „zusammenspielen”.
Unser Meinung nach könnte die Bestellung des Masseverwalters mit der folgenden Methode am besten und objektivsten bewerkstelligt werden: Unter Rücksichtnahme auf die vertrauliche Natur der Angelegenheit sollte die Bestellung in die Hände des Gläubigers bzw. des Gläubigerausschusses gelegt werden. Die Aufgabe des Gerichtes wäre danach lediglich die Einsetzung des so bestimmten Masseverwalters nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit.
Vorstellbar ist auch jene Variante, in der der Gläubiger mit Stattgabe oder Einverständnis des Landesvereins der Masseverwalter einen die Person des Masseverwalters betreffenden Vorschlag unterbreitet.
Würde man sich für diese Konstruktion entscheiden, müsste auch die Möglichkeit einer eventuellen Abberufung eines so bestellten Masseverwalters während des laufenden Konkursverfahrens überlegt werden.
Nach geltender Regelung ist eine Abberufung während des Verfahrens praktisch unmöglich.
Sollte der Gesetzgeber im Zuge einer Gesetzesänderung die Stellung des Gläubigerausschusses aufwerten wollen, so sollte auch darüber entschieden werden, unter welchen – streng bestimmten – Kriterien bei Vorliegen der im Gesetz genannten Gründe der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss den bestellten Masseverwalter wieder abberufen kann.
5. Die kritischste Phase des derzeitigen Konkursverfahrens ist jene, in welcher das Gericht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners feststellt, den Masseverwalter bestellt und der Schuldner daraufhin gegen die Entscheidung des Gerichts Berufung einlegt. Diese Berufungen sind – so besagen Erhebungen – rein formeller Natur. Die Intention des Schuldners ist nichts anderes, als in der so gewonnenen Zeit das Vermögen der Gesellschaft „beiseite” zu schaffen. Obwohl dies die Interessen der Gläubiger schwer verletzt, können die Rechtsanwender nichts gegen diese Praxis unternehmen.
Eine Analyse dieser Fälle zeigt, dass im Durchschnitt anderthalb Jahre vergehen, bis der Oberste Gerichtshof die letzte Entscheidung trifft. Er bestätigt in neunzig Prozent der Fälle die Entscheidung der Erstgerichte und gibt den Berufungen nicht statt. In diesen anderthalb Jahren können unredliche Eigentümer bzw. die Organe der verschuldeten Gesellschaft den untätig wartenden Gläubigern enorme Schäden verursachen.
Diese unglücklichen Zustände ließen sich unser Meinung nach mit der Einführung eines einzigen neuen Rechtsinstitutes beseitigen: Das Gericht sollte unmittelbar nach Einleitung des Liquidationsverfahrens einen „provisorischen Masseverwalter” bestellen. Die Aufgaben des provisorischen Masseverwalters wären – ohne ins Detail zu gehen – die Wahrung der Gläubigerinteressen und die Beobachtung der wirtschaftlichen Aktivitäten des Schuldners, bis das Gericht – auf Antrag der Gläubiger – den endgültigen Masseverwalter bestellt hat. Desweiteren sollte er sich über die wirtschaftliche Lage des Schuldners eine Übersicht verschaffen, indem er dessen Vermögenslage, Bücher, Kasse, Wertpapier- und Warenbestand, Verträge und Bankkonten prüft beziehungsweise von den Organen der Gesellschaft Aufklärung verlangt. Über die Resultate sollte er die Gläubiger oder den Gläubigerausschuss kontinuierlich unterrichten.
Wir halten es für überlegenswert, die vermögensrelevanten Verpflichtungen des Gemeinschuldners ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an die Zustimmung des Masseverwalters zu knüpfen.
Durch die Bestellung eines provisorischen Masseverwalters würde der Schuldner weder Schaden erleiden noch in eine ungünstige Lage geraten. Wird das Konkursverfahren vom Handelsgericht oder vom Schuldner selbst initiiert, spricht natürlich nichts gegen eine derartige Einschränkung der Rechte des Schuldners. Hat hingegen der wirtschaftliche Rivale des Schuldners das Verfahren beantragt, könnte er theoretisch die Tätigkeit des provisorischen Masseverwalters – die den Schuldner auf jeden Fall einschränkt – missbrauchen, um den Schuldner in eine unangenehme und peinliche Lage zu bringen. Unser Vorschlag für diesen Fall: Wird das Verfahren vom Gericht eingestellt, weil der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist, soll der Gläubiger, der das Verfahren in schädigender Absicht beantragt hat, dem Schuldner gegenüber schadenersatzpflichtig werden. Der provisorische Masseverwalter würde seine Funktion ohnehin nur bis zur Bestellung des endgültigen Masseverwalters ausüben, womit die Möglichkeit des unbegründeten Zeitgewinnens durch „Scheinberufungen” praktisch ausgeschlossen wäre.
6. Die derzeitige Regelung und Praxis des Gläubigerausschusses erreicht nicht die vom Gesetzgeber ursprünglich gesteckten Ziele. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden erst gar keine Gläubigerausschüsse gebildet oder sie bleiben untätig. In anderen Fällen nehmen die gebildeten Ausschüsse bloß formale Aufgaben wahr. Daher plädieren wir dafür, die Bildung von Gläubigerausschüssen künftig zwingend vorzuschreiben. Wenn die Anzahl der Gläubiger nicht die minimal geforderten drei erreicht, würden die Gläubiger automatisch zum Mitglied des Ausschusses. Der Gläubigerausschuss beziehungsweise die Gläubiger könnten den Masseverwalter nach eigenen Vorstellungen nominieren. Bei Vorliegen bestimmter Kriterien hätten sie auch die Möglichkeit, diesen abzuberufen.
Die Rolle des Gläubigerausschusses im Verfahren sollte auf jeden Fall aufgewertet werden. Die Einführung der angelsächsischen Handhabung, die die Verwertung der Vermögensgegenstände zur Aufgabe des Gläubigerausschusses macht, ist überlegenswert. Das Tätigkeitsfeld des Masseverwalters wäre indes reduziert: die Eintragung der Gläubigerforderungen ins Anmeldungsverzeichnis und deren Einreihung, die Erledigung der mit einem eventuellen Ausgleich verbundenen Aufgaben, die Geltendmachung der Forderungen/Außenstände des Schuldners gehörten hier dazu. Rechtlich unproblematisch ist es auch, wenn die Gläubiger bzw. der Gläubigerausschuss wiederum den Masseverwalter oder einen Dritten mit der Verwertung des Vermögens beauftragt. Unser Vorschlag würde jedoch die Verwertung des Schuldnervermögens schneller, einfacher und effizienter machen. Darüber hinaus könnten so Gerüchte und Annahmen, die zurzeit darauf hinweisen, dass Masseverwalter die Verfahren absichtlich in die Länge ziehen beziehungsweise zu unerwünschten vermögenswerten Vorteilen kommen, hinangehalten werden. Damit könnte auch jener bedenklichen Praxis begegnet werden, welcher sich Masseverwalter beinahe ausnahmslos bedienen. Nämlich dass sie – mit einigen Ausnahmen – regelmäßig Sachgegenstände (vor allem Fahrzeuge) des Schuldners ohne jegliches Entgelt benützen und damit den Gläubigern erheblichen Schaden zufügen.
Im Zuge einer Neuregelung müssten den Gläubigern bzw. dem Gläubigerausschuss also wesentlich mehr Rechte während des gesamten Verfahrens eingeräumt werden. Vor allem sollte der Masseverwalter verpflichtet sein, den Gläubigern von den gegebenen Abschnitten des Verfahrens kontinuierlich – nach einem festgelegten Schema – zu berichten.
7. Durch die Bearbeitung der Berufungen werden Verfahren oftmals sehr in die Länge gezogen. Obwohl wir mit der Bestellung eines provisorischen Masseverwalters bzw. der Einführung dieser Institution auf die Problematik rund um den ersten Abschnitt des Verfahrens eine uns als sinnvoll erscheinende Lösung anbieten, können wir dies nicht im Falle der durch die Berufungen verursachten Verzögerungen tun.
Werden Entscheidungen des Masseverwalters angefochten, entscheidet jenes Gericht, welches das Konkursverfahren eingeleitet hat. Diese Entscheidungen können selbstverständlich auch noch vom Obersten Gerichtshof überprüft werden. Die Verfahren dauern also noch länger als die zuvor erwähnten.
Als Variante A kann vorgeschlagen werden, dass Konkursverfahren nicht von Komitatsgerichten abgewickelt, sondern zukünftig die städtischen Gerichte in den Komitatshauptstädten für zuständig erklärt werden. So könnten die Komitatsgerichte und das Hauptstädtische Gericht in Budapest die Berufungen rasch erledigen.
Variante B: Berufungen gegen einzelne Entscheidungen, die im Zuge von Anfechtungen gefällt werden, die die Tätigkeit des Masseverwalters betreffen, sollen während des Verfahrens nicht mehr möglich sein. In solchen Fällen könnte die Berufung erst gegen das fallentscheidende Urteil eingebracht werden.
8. Wie sich in der Praxis zeigt, wird oft erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens bekannt, dass das Schuldnervermögen nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Dieser Umstand bereitet zahlreiche Probleme. So werden nicht nur Gerichte umsonst belastet, sondern es entstehen den Masseverwaltern darüber hinaus überflüssige Kosten. Deshalb empfehlen wir die Wiedereinführung der aus dem ungarischen Konkursgesetz aus dem Jahre 1881 bekannten und damals gut bewährten Lösung, dass nämlich beim Fehlen eines nicht einmal kostendeckendem Vermögens das Verfahren abgewiesen wird. So würden die Akteure vor viel unnötiger Arbeit bewahrt, gleichzeitig könnte mit der Institution eines provisorischen Masseverwalters der Schuldner am „Beiseiteschaffen” seines Vermögens gehindert werden.
9. Es ist allgemein bekannt, dass das Gesetz 2000/137 den pfandrechtlichen Abschnitt des BGB neu kodifiziert und in § 266 den Begriff des „vermögensbelastenden Pfandrechts” eingeführt hat. Das Rechtsinstitut wird im Absatz 1 beschrieben: „Bei Vermögen oder dessen als wirtschaftliche Einheit funktionierenden Teilen (Vermögen) juristischer Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit kann ohne Angabe der das Vermögen bildenden Sachen, Rechte und Forderungen (Vermögensteile) – mit der notariellen Beurkundung des Pfandvertrags und der Aufnahme des Pfandrechts in die Pfandrechtsregistratur – ein das Vermögen belastendes Pfandrecht begründet werden. Dieses Pfandrecht erstreckt sich nach Abschluss des Pfandvertrags auch auf Vermögensteile, die in das Vermögen des Pfandschuldners gelangen, ab dem Zeitpunkt in dem der Pfandschuldner Verfügungsberechtigung über sie erlangt; es erlischt aber, wenn der Vermögensteil das Vermögen des Pfandschuldners verlässt.”
Bei Einführung eines Aussonderungsrechtes ist es logisch, dass der Gläubiger, der über ein das Vermögen belastendes Pfandrecht verfügt, eigentlich alleine ist, da das gesamte Schuldnervermögen für seine Forderung haftet. Würde ein Konkursverfahren eröffnet, gäbe es so nur einen Gläubiger, da die auf mehrere Gläubiger ausgelegten Verfahrensregeln obsolet werden. Wir empfehlen, dass in solchen Fällen keine Konkurs-, sondern – wenn sich der Gläubiger dafür entscheidet – nur Ausgleichsverfahren eröffnet werden können. Es ist dem Gläubiger nämlich zumutbar, dass er die Tätigkeit des Schuldners verstärkt verfolgt, was den Vorteil hätte, dass die Gesellschaft etwa durch wirtschaftliche Neuorganisation noch rechtzeitig wieder auf die Beine gestellt werden kann. In diesem Fall – aber auch in anderen Fällen des Ausgleichs – müsste der tatsächliche Einfluss des Gläubigers auf die tägliche wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners gestärkt werden.
Bei dieser Frage darf die Stellung in der Rangordnung nicht unerwähnt bleiben. Stehen in der Rangordnung noch andere Gläubiger vor dem Gläubiger, der über ein das Vermögen belastendes Pfandrecht verfügt, so dürfen diese nicht benachteiligt werden. In diesem Fall muss Letzterer für die Befriedigung der Forderungen der in der Rangliste vor ihm stehenden Gläubiger sorgen. Dies kann im Zuge des Ausgleichsverfahrens aus dem Vermögen des Schuldners erfolgen. Auch die Möglichkeit, dass der Gläubiger, der über ein das Vermögen belastendes Pfandrecht verfügt, mit eigenen privatrechtlichen Mitteln eine Einigung mit den anderen, vor ihm in der Rangliste stehenden Gläubigern erzielt, ist nicht undenkbar.
10. Wie unter 4. 9 bereits erwähnt, halten wir die Stärkung der Berechtigungen des Gläubigers im Zuge eines Ausgleichsverfahrens bei der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners für sinnvoll. In diesem Zusammenhang können wir zwischen zwei Lösungen wählen. Die eine ist die derzeitige Regelung, die mit der Führung durch den Schuldner und einen Ausgleichsverwalter operiert. In der anderen Variante bekämen die Gläubiger das Recht, einen Ausgleichsverwalter zu bestellen, der für die Abwicklung des Ausgleichs verantwortlich zeichnet.
11. Das Gesetz aus dem Jahre 1997 über das Gesellschaftsrecht hat den Rahmen des Rechtsinstituts der beschränkten Haftung in Konkursfällen theoretisch bereits gesprengt. Doch war die Anhebung des Stamm- bzw. Grundkapitals in Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit nicht nur mit der Inflation, sondern auch dem verstärkten Schutz der Gläubigerinteressen begründet. Davon ausgehend halten wir es für überlegenswert, dass wenn in einem Konkursfall kein Stamm- oder Grundkapital zur Verfügung steht und die Gesellschaft kein Konkursverfahren gegen sich beantragt, die beschränkte Haftung erlöschen soll.
12. Bezüglich der Endabschlüsse kann festgehalten werden, dass die Verfahren dermaßen kompliziert sind, dass kapitalschwächere Gesellschaften sich einen solchen Schritt mehrmals überlegen müssen. Entgegen der ungarischen Praxis und Gesetzgebung gehört in den Mitgliedsländern der EU der Endabschluss nicht in den Wirkungsbereich der Konkursgesetze. Das hat verständliche dogmatische Ursachen. Dieses Thema wird als finanz- bzw. gesellschaftsrechtliche Frage behandelt und ohne eigenes Spezialverfahren gelöst. Die Übernahme dieser Handhabung halten wir für sinnvoll. Im Sinne unseres Vorschlags blieben die materiell-rechtlichen Vorschriften die Entscheidung über das Verfahren betreffend erhalten, hingegen würden die Regelung über die Bestellung eines Endabrechners und die zwingend vorgeschriebene Verfahrensordnung aufgehoben. Die Geschäftsführung gibt die Entscheidung dem Handelsgericht bekannt und beantragt die Veröffentlichung. Daraufhin sollte die Abschlussbilanz und der Vorschlag zur Vermögensverteilung ohne jegliches formelles Verfahren bis zu dem von den Eigentümern bestimmten Termin fertig gestellt und ebenfalls von der Geschäftsführung dem Handelsgericht mit dem Antrag auf Löschung aus dem Firmenbuch übergeben werden. Die Berechtigungen von Endabrechnern, die heute noch geltendes Recht darstellen, würden somit obsolet. Diese Variante erscheint sinnvoller, da der Endabschluss eine an sich souveräne Entscheidung des Eigentümers ist, mit der die „Außenwelt” nicht viel zu tun hat. Es gibt keinen reellen Grund dafür, dass wir in solche gewöhnlichen schuldrechtlichen Verhältnisse mit den Mitteln des Rechts einwirken. Andererseits setzt unser Vorschlag voraus, dass zukünftig ausschließlich dann ein Endabschluss eingeleitet wird, wenn keine Gefahr der Zahlungsunfähigkeit besteht und die Gesellschaft all ihre bestehenden schuldrechtlichen Verhältnisse mit den Mitteln des Privatrechts ordnen kann.
Selbstverständlich kann es vorkommen, dass die Existenz einer Forderung bekannt wird, von der die Organe der Gesellschaft selbst bei größter Sorgfalt keine Kenntnis haben konnten. Um solche Fälle zu lösen, empfehlen wir, dass die Eigentümer der auf dem Wege des Endabschlusses aufgelösten Gesellschaft ein Jahr lang, vom Zeitpunkt der Löschung gerechnet, bis zum Wert des aufgeteilten Vermögens für derartige Forderungen haftbar sein sollen. Mit Ablauf dieser Frist würde die Forderung erlöschen. Anderenfalls wäre das Prinzip der Sicherheit gefährdet.
V. Aufbau des Gesetzes
Als Einführung jeder bedeutungsvolleren Kodifikation ist es angebracht, die Ziele des Gesetzgebers in einer Präambel darzustellen. Diesbezüglich empfehlen wir die Präambel zu erweitern: Sie soll Sinn, Inhalt und Ziele beider Verfahren darstellen und das Verhalten beschreiben, das zu zeigen die teilnehmenden Akteure verpflichtet sind. Der Grund für eine Erweiterung der Präambel ist, dass beide Verfahren schweren Missbrauch ermöglichen (dies kann selbst mit der strengsten Regelung nicht vermieden werden) und die allgemeinen Begriffe des BGB zur Haftung hier wahrscheinlich nicht ausreichen, weil in diesen Fällen die Messlatte der erhöhten Sorgfalt vor den Parteien gestellt werden muss.
5. 1 Wie auch das geltende Gesetz beginnt die neue Rechtsvorschrift
mit Begriffsdefinitionen und materiell-rechtlichen Normen:
5. 1. 1 Geltungsbereich des Gesetzes
Was diesen Punkt betrifft, so besteht ein ständig wiederkehrendes, praktisches Problem darin, dass das geltende Gesetz den Begriff der „wirtschaftenden Organisation” als Terminus technicus verwendet und diesen mit der Aufzählung solcher Organisationen auch erklärt. Daraus ergibt sich aber, dass bei jeder weiteren Formation, auf die der Gesetzgeber den Geltungsbereich des Gesetzes erstrecken will, eine sofortige Gesetzesänderung nötig wird. Wenn man bedenkt, dass sich im Zuge der Kodifikationsarbeiten zum BGB herauskristallisiert hat, dass der Begriff der „wirtschaftenden Einheit” – wohl bemerkt zum Glück – zur Verbannung aus der ungarischen Rechtssprache verurteilt wurde, ist es empfehlenswert, ihn ins neue Insolvenzgesetz gar nicht erst aufzunehmen. Da das Konkursrecht das Recht der Geschäftstreibenden ist, könnte folgende Definition Verwendung finden: „Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf die sich geschäftsmäßig mit wirtschaftlicher Tätigkeit befassenden juristischen und nicht-juristischen Personen.” Diese Begriffsdefinition erscheint geeignet, auch Organisationen in den Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen, die nur sekundär eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Wir denken hier in erster Linie an Vereine und Stiftungen. Die konkursrechtliche Behandlung dieser Organisationen bereitet dem ungarischen Gesetzgeber von jeher Probleme. Dies wäre mit unserem Vorschlag gelöst. Selbstverständlich sind hierfür auch andere Modifikationen notwendig: So müsste das AGB um eine Haftungsregelung erweitert werden, die die volle und unbeschränkte privatrechtliche Haftung der entscheidungstragenden Organe vorschreibt, wenn infolge deren Tun im Bereich des geschäftsmäßigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Vereine und Stiftungen eine Konkurssituation auftritt.
Andererseits muss selbstverständlich als Hilfsregel der Begriff der „geschäftsmäßigen wirtschaftlichen Tätigkeit” mit Inhalten erfüllt werden.
5. 1. 2 Der Schuldner
Vom Schuldner können wir nur während des Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahrens im vollen rechtlichen Sinn sprechen. So empfehlen wir die Beibehaltung der jetzigen Regelung, nach der der Schuldner jene Person ist, die ihre Verbindlichkeit(en) zum Zeitpunkt deren Fälligkeit nicht erbringen kann oder vermutlich nicht wird erbringen können.
5. 1. 3 Der Gläubiger
Gläubiger ist die Person, die eine Vermögenswertforderung gegen den Schuldner stellt, welche vom Masseverwalter in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wurde.
Gläubiger mit Aussonderungsrecht ist derjenige, der dem Schuldner gegenüber über ein dingliches Sicherungsrecht verfügt.
5. 1. 4 Das Vermögen
Alle Vermögenswerte, an denen der Schuldner im Sinne des BGB Eigentumsrecht hält. Hierzu gehören auch unbefristete oder länger als zehn Jahre bestehende Mitrechte sowie an einzelnen Vermögenswerten haftende Nutzungsrechte.
5. 1. 5 Die Konkursmasse
Die Konkursmasse ist der Teil des Schuldnervermögens, der nicht mit dinglichen Sicherungsrechten behaftet ist.
5. 2 Das Konkursverfahren
5. 2. 1 Die Einleitung des Verfahrens
Mit dem geltenden Recht übereinstimmend kann das Verfahren vom Schuldner selbst oder von den Gläubigern eingeleitet werden. Unsere Änderungsvorschläge betreffen den Zeitpunkt und die nötigen Kriterien.
Wir empfehlen, dass der Schuldner zur Einleitung des Verfahrens verpflichtet sein soll, wenn er Rechtspersönlichkeit hat und im überwiegenden Teil des vorangegangenen Wirtschaftsjahres über kein Stamm- oder Grundkapital verfügte oder wenn seine öffentlichen Schulden gleich hoch sind wie sein Kapital. Auch Mehrwertsteuer- oder Beitragsschulden zur Sozialversicherung gehören hier dazu. Im Falle von Beitragsschulden zur Sozialversicherung kann es auch zur strafrechtlichen Haftung kommen, da die Summe der Sozialversicherungsbeiträge privatrechtlich den ArbeitnehmerInnen gehört. Eine Nichteinzahlung dieser Beiträge kann auch als Unterschlagung gewertet werden.
Der Schuldner kann weiters jederzeit die Einleitung eines Konkursverfahrens gegen sich beantragen, wenn er befürchtet, seine Verbindlichkeiten in Zukunft nicht erfüllen zu können.
Der Gläubiger ist zur Einleitung des Verfahrens berechtigt, wenn seine Forderung fällig ist, deren Höhe einen gewissen Mindestbetrag erreicht und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist.
5. 2. 2 Zahlungsunfähigkeit
Die klassischen Konkursrechte ließen der richterlichen Abwägung in dieser Frage viel Raum, weil sie davon ausgegangen sind, dass strukturelle Probleme, welche die betriebswirtschaftliche Tatsache des Nicht-Zahlens verursachen, möglicherweise behoben werden können. Gleichzeitig nahmen sie auf den Umstand Rücksicht, dass das Konkursverfahren ein drastischer, langwieriger und kostspieliger Eingriff in das Wirtschaftsleben ist und nach Möglichkeit vermieden werden sollte. Es wäre leicht zu verlangen, dass die Richter das Recht der Abwägung zurückerhalten sollen, doch wäre dies angesichts der Arbeitsbelastung der Gerichte wenig zielführend. Gleichzeitig scheint es – so zumindest das Feedback aus der Praxis –, dass die im geltenden Konkursgesetz enthaltenen drei Fälle diese Frage zufriedenstellend normativ lösen. Deshalb empfehlen wir die Beibehaltung der in § 27 Abs. 2 in den Punkten a, b, und c dargestellten Kriterien mit dem terminologischen Unterschied, dass der Schuldner die im Zuge des Ausgleichsverfahrens geschlossene Vereinbarung nicht einhält.
5. 2. 3 Das Verfahren des provisorischen Konkursverwalters
Die unverzügliche Bestellung ermöglicht dem provisorischen Masseverwalter bis Ablauf seines Amtes die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu erfassen. Er muss über die Resultate bei der Ermittlung des Schuldnervermögens berichten; weiters darüber, ob die Geschäftsabschlüsse, die höchstens ein Jahr vor Konkurseröffnung abgeschlossen wurden, anfechtbar sind und welchen Erfolg die Anfechtungen versprechen. Kann er diese Tätigkeit erfolgreich ausführen, kann das Verfahren bei der Bestellung des endgültigen Masseverwalters (der auch wieder er selbst sein kann) in eine viel aktivere Phase treten? Der endgültige Masseverwalter kann bei Beginn seiner Tätigkeit bereits auf Informationen zurückgreifen, deren Eruierung sonst viel Zeit in Anspruch genommen hätte.
5. 2. 4 Die Tätigkeit des Masseverwalters
Im Einklang mit den klassischen Konkursrechten und der modernen, international angewandten Praxis bekommt der Masseverwalter Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung über die Konkursmasse. Er überwacht die Verwertung der Vermögenswerte (er ist bestreitungsbefugt und kann den Vorgang sogar stoppen) und vollzieht die Absonderung derselben an die Gläubiger, die über Aussonderungsrechte verfügen. Selbstverständlich muss er bei der Verwaltung der Masse eng mit der ehemaligen wirtschaftlichen Führung des Schuldners zusammenarbeiten. Die Verpflichtung zur Erstellung einer Abschlussbilanz durch den letzten Geschäftsführer bleibt erhalten, die Änderung würde lediglich darin bestehen, dass der Masseverwalter diese auch an die Gläubiger übersenden müsste.
Eine der Schwächen des geltenden Gesetzes ist es, dass weder die Gläubiger noch die Schuldner kontinuierlich mit Informationen über den Fortgang des Verfahrens versorgt werden, da der Masseverwalter nur auf Anfrage hin zur Auskunftsleistung verpflichtet ist. Unsere Meinung nach sollte die Verpflichtung zur kontinuierlichen und stetigen Auskunft eingerichtet werden. Im Zuge dessen würden sowohl die Gläubiger und der Gläubigerausschuss als auch die Eigentümer über die einzelnen wirtschaftlichen Ereignisse – z. B. innerhalb von 15 Tagen nach deren Eintritt – mit Informationen versorgt. Die Aufnahme der Gläubigerforderungen ins Anmeldungsverzeichnis würde insofern gleich bleiben, als die Entrichtung der Registrierungsgebühr durch die Gläubiger aufrecht bliebe, obwohl diese Übung dogmatisch sehr fragwürdig erscheint. Jedoch gibt es in diesem Abschnitt des Verfahrens keine andere Liquiditätsquelle, aus der die Tätigkeit des Masseverwalters honoriert werden könnte. Die Entgeltlichkeit der im Wirtschaftsleben verrichteten Arbeit ist hingegen ein marktwirtschaftliches Grundprinzip.
Dies ist der Zeitpunkt, zu dem über die Fortführung des Verfahrens entschieden wird, da sowohl der endgültige Masseverwalter als auch der Kreis der Gläubiger feststeht und die Vermögenssituationen durchschaubar sind. Unabhängig von der Tätigkeit des Masseverwalters empfehlen wir die zwingende Vorschreibung der Bildung eines Gläubigerausschusses innerhalb von 30 Tagen ab Verfahrenseröffnung.
Gemäß Variante 1 umfasst der Gläubigerausschuss die Gläubiger mit den drei höchsten Forderungen; Variante 2 sieht vor, dass dieser Kreis um den Vertreter des kontoführendes Geldinstituts erweitert wird. Nach seiner Bildung übt der Gläubigerausschuss die Kontrollfunktion über die Tätigkeit des Masseverwalters aus: Er muss über die Fortführung oder Einstellung bestimmter Teilgeschäfte und über den Fortgang der Vermögensverwertung informiert werden. Vermögensdispositionen über mehr als 10 Prozent der Konkursmasse sind nur mit Zustimmung des Ausschusses möglich. Selbstverständlich kann der Gläubigerausschuss auch die wirtschaftliche Tätigkeit der über Aussonderungsrecht verfügenden Gläubiger überwachen.
Ist der Gläubigerausschuss mit der Tätigkeit des Masseverwalters unzufrieden, ist er berechtigt, diesen abzuberufen. Es müssen natürlich die normativen Grundlagen geschaffen werden, unter welchen Umständen und nach welcher Aufforderung dies geschehen kann. Auch der abberufene Masseverwalter hat Anspruch auf ein Entgelt – es sei denn, der Gläubigerausschuss kann ihm die Verletzung der gebotenen erhöhten Sorgfaltspflichten nachweisen. Nach Abschluss seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten fertigt der Masseverwalter eine Abschlussbilanz und einen Vorschlag zur Verteilung des Konkursvermögens an. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Gläubigerausschuss jederzeit den Abschluss eines Zwangsausgleichs initiieren, um den Abschluss des Konkursverfahrens, also die Auflösung des Schuldners, zu vermeiden. In dieser Situation ist der Masseverwalter – mit der geltenden Regelung übereinstimmend – zu Verhandlungen mit dem Vertreter des Schuldners befugt. Hingegen erscheint, vom geltenden Recht abweichend, die Befragung des Masseverwalters nach dessen fachlicher Meinung empfehlenswert, ist er doch derjenige, der die Geschäfte des Schuldners in der letzten Zeit geführt hat.
Die klassische Aufgabe des Masseverwalters bleibt aber die Eintragung der Gläubiger in das Anmeldeverzeichnis. Nimmt das Gericht die Abschlussbilanz oder den Vorschlag zur Verteilung des Vermögens an, befreit es den Masseverwalter von seinem Amt und ordnet die Auszahlung seines Entgelts an.
5. 2. 5 Die Rangordnung der Befriedigung
Das hier angeregte System unterwirft die Rangordnung der Befriedigung grundsätzlichen Veränderungen, da die gesicherten Forderungen einen eigenen Befriedigungsmodus erhielten und daher die Masse nicht mehr belasten. So lautet die von uns – unter Aufrechterhaltung der konkursrechtlichen Prinzipien (kein Gläubiger wird vor einem in der Rangordnung vor ihm stehenden Gläubiger befriedigt) – entwickelte Rangordnung wie folgt:
1. Kosten. (Diese Kategorie beinhaltet bereits alle Kosten des Gerichtsverfahrens und das volle Entgelt des Masseverwalters.)
2. Masseforderungen. (Die Masseforderung ist ein altes und bewährtes Institut des Konkursrechts. Hierzu gehören alle Auszahlungen, die praktisch ohne Rechtstitel, aufgrund der Verfügungen des Masseverwalters getätigt worden sind, egal ob die Masse in verpflichteter oder berechtigter Position war. Es ist nämlich leicht einzusehen, dass die zur Fertigstellung von halbfertigen Waren nötigen äußeren Mittel nur gegen Bezahlung von den Lieferanten geliefert werden, weil diese nicht zu Konkursgläubigern werden wollen. So werden derartige Auszahlungen während des Verfahrens laufend getätigt und sind zum Zeitpunkt des Verfahrens bereits erfüllt.)
3. Gewährleistungs- und Garantieansprüche. (Diese Ansprüche entstehen nicht aus wirtschaftlicher Tätigkeit, jedoch sind die Berechtigten aufgrund ihres erhöhten Schutzbedürfnisses in diese erste Gläubigergruppe einzuordnen. Der Masseverwalter muss eine gesonderte Summe bestimmen, die voraussichtlich ausreicht, um derartige Forderungen bis zum Ablauf der Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist zu decken. Wird die Summe nicht aufgebraucht, erhöht sie die Quote der anderen Gläubiger.)
4. Öffentliche Schulden, mit Kapital- und gesetzlichen Zinsen gerechnet. (Es ist bekannt, dass hinsichtlich öffentlicher Schulden viele Strafen bzw. Verzugszinsen Aufrechnung finden und die Verpflichteten davon – wegen eines oft nicht ausreichenden Informationsflusses – erst sehr spät Kenntnis erlangen. Es würde den Zielen des Konkursverfahrens widersprechen, die Last solcher oft sehr hoher, manchmal sogar die Höhe der Forderung überschreitender Kosten den anderen Gläubigern aufzubürden. Es erscheint logisch, bei der privilegisierten Befriedigung solcher Forderungen nur mit dem normalen gesetzlichen Zins zu rechnen.)
5. Gesetzlich verzinste Kapitalforderungen von Gläubigern, die als Klein- und Kleinstunternehmen klassifiziert werden können. (Wie das in diesem Themenbereich angesiedelte Gesetz 1999/ XCV. zeigt, ist die Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen wirtschaftspolitisches Ziel. Besagtes Gesetz liefert eine hervorragende Definition dieser Begriffe. So gilt jedes Unternehmen mit einer Beschäftigtenanzahl von weniger als 50 und einer Nettoeinnahme von höchstens 700 Millionen Forint oder einer Bilanz-Gesamtsumme von höchstens 500 Millionen Forint, an dessen Eigentum der Anteil des Staates oder Gemeinden zusammen nicht mehr als 25 Prozent beträgt, als Kleinunternehmen. Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Nettoeinnahmen oder Bilanz-Gesamtsumme nicht die für Kleinunternehmen geltende Obergrenze erreichen, sind als Kleinstunternehmen zu klassifizieren.)
6. Sonstige Kapitalforderungen
7. Verzugszinsen
In Summen dürfen gesetzliche Zinsen natürlich nur bis zur Eröffnung des Verfahrens verrechnet werden.
5. 2. 6 Die Verwertung des Restvermögens
Das Gericht legt das Schicksal des Restvermögens nach Annahme der Abschlussbilanz und dem Verteilungsvorschlag in die Hände des Gläubigerausschusses. Hierauf ist der Gläubigerausschuss berechtigt, die Vermögenswerte zu verwerten. Weil sein Interesse, dies zu den höchstmöglichen Preisen zu tun, evident ist, scheint die Beibehaltung der derzeitigen komplizierten Regelung über die Vermögensverwertung erforderlich.
5. 2. 7 Das Entgelt des Masseverwalters
Die oben dargestellte Neuregelung des Konkursrechtes erfordert, sowohl das Entgelt des Masseverwalters als auch dessen Kosten zu überdenken. Da der Masseverwalter am Ende des Verfahrens das Vermögen nicht selbst verwertet, kann der Wert des durch ihn verwerteten Vermögens nicht als Basis seiner Entgeltsberechnung herangezogen werden. Wir meinen, dass das Preisniveau für Beratungen, das sich in letzter Zeit herausgebildet hat, dem Gericht eine gute Grundlage bei der Berechnung des konkreten Entgelts bietet – wobei hier auch die Meinung des Gläubigerausschusses gehört werden sollte. Die Bestimmung des Berechnungsschemas wie auch die detaillierte Auflistung der Kosten, die der Masseverwalter in Anspruch nehmen darf, würde eine Verordnung des Finanzministers erfordern. Dadurch könnte der Gesetzgeber viel schneller und ohne Gesetzesänderung auf eventuelle Preisänderungen reagieren. Als Grundsatz muss festgehalten werden, dass die Tätigkeit des Masseverwalters ein geschäftliches Unternehmen wie jedes andere ist. Ein angemessener Gewinn muss also ermöglicht werden.
5. 3 Das Ausgleichsverfahren
Die Einleitung des Verfahrens kann der Schuldner ohne Beschränkungen, der Gläubiger, der im Sinne des § 266 BGB über ein vermögenbelastendes Pfandrecht verfügt, und jeder andere Gläubiger, dessen dinglich gesicherte Forderung die Hälfte des Schuldnervermögens übersteigt, beantragen.
Das Verfahren beginnt mit der Bekanntgabe vor Gericht. Wird das Verfahren vom Gläubiger eingeleitet, prüft das Gericht nur die persönlichen Daten und verfügt mit seinem Bescheid die Abwicklung des Ausgleichsverfahrens. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Schuldner ein dreimonatiges Zahlungsmoratorium bekommt, während die gegen ihn gerichteten Forderungen ohne Verzugszinsen, nach gesetzlichem Zinsfuß verzinst werden. Hat der Schuldner das Verfahren eingeleitet, ist er verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten ab Einleitung des Verfahrens einen Ausgleichsvorschlag zu präsentieren, für den er bei der Vergleichsverhandlung das Einverständnis des Gläubigers erbittet. Zur gültigen Erlangung des Einverständnisses könnte man als Alternative zu der zwischen 1991 und 1993 geltenden Regelung zurückkehren, nach der das Einverständnis aller Gläubiger nötig war, oder die heutige, seit 1993 geltende Lösung (Zwangseinigungstechnik) beibehalten, die aber faktisch nicht funktioniert.
Haben die Gläubiger das Verfahren beantragt, gehört die Bestellung eines Ausgleichsverwalters in ihre Entscheidungskompetenz.
Der Schuldner muss sich gemäß Ausgleichsvorschlag verhalten. (Ein wichtiger Punkt, der im Ausgleichsvorschlag festgehalten werden muss.) Jede bedeutende Abweichung stellt automatisch ein Recht auf Konkurseröffnung dar, was den Schuldner zur Einhaltung des Vorschlags motiviert. Die Verwirklichung des Plans kann maximal drei Jahre in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Zeit muss das Gericht das Verfahren abschließen beziehungsweise als Konkursverfahren fortsetzen.
Fehlt eine Vereinbarung und die Kriterien der Zahlungsunfähigkeit sind erfüllt, geht das Verfahren ins Konkursverfahren über. Dies ist aber nicht gesichert, da sich die Einleitung eines Ausgleichsverfahrens – diese Meinung wird zumindest von der wirtschaftliche Fachliteratur vertreten – nur bei ferner Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit lohnt. Es kann also leicht passieren, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Einigung noch zahlungsfähig ist.
VI. Schlussbemerkung
Aus dem Genre der Thesen folgt, dass es noch zahlreiche offene Fragen gibt, die erst im späteren Abschnitt der Kodifikation gelöst werden können. Da unser Vorschlag grundlegende Änderungen beinhaltet, müssen noch einige offene Fragen erwähnt werden. Bei den Begriffsdefinitionen (Punkt 2) wird sichtbar, dass das Konzept nicht auf § 4 Abs. 3 des Konkursgesetzes eingeht, der die Liste der nicht zum Vermögen der wirtschaftenden Gesellschaft gehörenden Titel enthält. Wir meinen, dass die Erklärung des Vermögens durch das Eigentum diese Regelung obsolet macht. Es ist auch offensichtlich, dass unter marktwirtschaftlichen Umständen die Frage der Reserven zur Landesverteidigung nicht hierher gehört, obwohl gerade aus demselben Grund ein Konkursverfahren gegen diese Einrichtung möglich wäre. Hier treten aber öffentlich-rechtliche Lösungen in den Vordergrund.
Genauso wenig muss auf den Begriff des Leiters der wirtschaftlichen Organisation eingegangen werden, da dieser durch die Rechtsvorschriften, die die jeweilige Organisationsform regeln, ohnehin definiert wird. Mit großer Freude ließen wir die Passagen über staatliche Unternehmen, Trusts und Tochterunternehmen aus, da diese – obwohl die Begriffe im geltenden Recht noch zu finden sind – faktisch nicht mehr existierende Gesellschaftsformen darstellen. Einen Grund für ihre künstliche, formelle Erhaltung sehen wir nicht.
Weitaus bedeutender jedoch ist die Problematik des Umweltschutzes. Unser geltendes Gesetz enthält hierzu spezielle Bestimmungen. Das ist eine bemerkenswerte Lösung, da dieser Bereich in keinem Land der Union innerhalb des Konkursgesetzes berücksichtigt wird.
Berechtigt nimmt der Umweltschutz eine bedeutende Rolle innerhalb der staatlichen Aufgaben ein. So wurde diesbezüglich ein eigenes Behördensystem aufgebaut und es wird viel dafür getan, dass budgetäre Mittel bereitstehen. Allein die Schätzung von Umweltschäden im Laufe eines Konkursverfahrens kann bereits Kosten in sich bergen, die einen Großteil der zur Verfügung stehenden Mittel aufbrauchen. Die Beseitigung solcher Schäden dauert in der Regel erheblich länger als ein normales „privatrechtliches” Verfahren. In dieser Hinsicht kann das Prinzip der Gefahrtragung in der zivilen Sphäre nach zwei Gesichtspunkten markant unterschieden werden: Es gibt Unternehmen, die im Zuge ihres Umbaus privatisiert wurden und bei denen die Verursachung von Umweltschäden gar nicht oder nicht in jedem Fall bekannt wurde. In dieser Gruppe – die die größere darstellt – ist die Anmeldung von Schadenersatzansprüchen gegen die derzeitigen Eigentümer bzw. deren Gläubigern stark hinterfragbar. Einerseits weil sie in der überwiegenden Zahl der Fälle nichts von Umweltschäden gewusst haben, andererseits weil ihre Verantwortung – soweit eine besteht – nur schwer nachweisbar ist. Anders hingegen bei der Gruppe der neu gegründeten Unternehmen, die zur Aufnahme ihrer Tätigkeit die Erlaubnis der Umweltschutzbehörden einholen müssen. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine konkursrechtliche Problematik, es kann jedoch öffentlich-rechtlich vorgegangen werden.
Die Annahme dieses Konzepts bedeutet eine außerordentlich große Kodifikationsaufgabe. Einerseits muss bestimmt werden, mit welchen Abweichungen das Gesetz auf Geldinstitute anwendbar ist, andererseits wird die Durchführung materiell-rechtlicher Änderungen in anderen, das Wirtschaftsleben regulierenden Gesetzen notwendig.
Gleichzeitig müssen wir der in der Einleitung erwähnten EU-Richtlinie entsprechen, die nur verfahrensrechtliche Aufgaben enthält. Fraglich bleibt natürlich, in welchem Maße die EU-Rechtsquelle bis zu unserem Beitritt modifiziert wird.