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Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 17/II:77–85.

MARIO THURNER

Rahmenbedingungen einer Insolvenzrechtsordnung

 

I. Vorausbemerkungen

In der folgenden Kurzdarstellung soll auf Aspekte einer Insolvenzrechtsordnung eingegangen werden, deren Etablierung im Rahmen einer an sozial-marktwirtschaftlichen Strukturen ausgerichteten Insolvenzrechtsgesetzgebung nicht unwesentliche Bedeutung in Schwerpunktbereichen wie der Gläubigergleichbehandlung oder eines effektiveren Rechtsschutzinstrumentariums zur Durchsetzung von Gläubigerinteressen (speziell von Arbeitnehmern) dient.

Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Etablierung einer funktionierenden Insolvenzrechtsordnung keinesfalls ein Vorhaben darstellt, dem innerhalb von nur wenigen Jahren auf immer und ewig zum Durchbruch verholfen werden kann. Werden jedoch im Zuge dieses Entwicklungsprozesses auch rechtzeitig Faktoren mit einbezogen, denen auf den ersten Anblick kaum ein zentraler Stellenwert anhaftet, so kann dies dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber eine von vornherein effektivere Insolvenzrechtsordnung bescheren.

Auf einige Bereiche, die ein insolvenzrechtliches „Umfeld“ prägen können, sei an dieser Stelle kurz eingegangen.

 

II. Sozialpartnerschaft

A. Historischer Überblick

Von erheblicher Bedeutung für den Wiederaufbau Österreichs nach dem 2. Weltkrieg und der damit verbundenen Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation des Landes waren die von den Interessenverbänden1 der Unternehmer und Arbeiter ausgehandelten „Preis-Lohn-Abkommen“,2 die von der Regierung und dem Parlament sanktioniert wurden. Die drei Wirtschaftskammern sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund bildeten eine Wirtschaftskommission und in Kooperation mit der im März 1957 gegründeten Paritätischen Preis-Lohn-Kommission wurde die Sozialpartnerschaft in Österreich ohne feste gesetzliche Grundlage institutionalisiert.

Auf Grund der nationalen Akzeptanz entwickelte sich daraus eine beherrschende Einrichtung der österreichischen Wirtschaftspolitik, die wegen ihres Einflusses und ihres offensichtlichen Erfolges bis dato auch internationale Aufmerksamkeit auf sich zieht.3

B. Bedeutung der Interessenvertretungen für das Insolvenzrecht

Im Bereich des Insolvenzrechts haben Bevollmächtigte der gesetzlichen Interessenvertretungen (Kammern) und der Berufsvereinigungen von Arbeitnehmern (Österreichischer Gewerkschaftsbund) gem. § 172 Abs 3 KO ein Vertretungsrecht im gleichen Umfang wie die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. Voraussetzung für die Vertretung ist jedoch, dass es sich um eine Arbeitsrechtssache4 gem. § 50 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG)5 handelt. Voraussetzung ist daher, dass es sich um einen Arbeitnehmer6 des Schuldners handelt und der Anspruch beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden müsste oder könnte.

 

III. Insolvenzentgeltsicherung

A. Allgemeine Ausführungen und Finanzierung

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG),7 will den Arbeitnehmern eines insolventen Arbeitgebers das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer typischerweise existentiellen Ansprüche nehmen. Dies wird dadurch bewerkstelligt, dass der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAGF) – ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteter öffentlich-rechtlicher Fonds – die Erfüllung der gesicherten Arbeitnehmeransprüche nach Art einer Versicherung übernimmt.8 Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtete Fonds wird von den Arbeitgebern mit Hilfe eines Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag finanziert.

B. Insolvenz-Ausfallgeld auslösende Fälle

Gem § 1 Abs 1 Z 1 bis 6 IESG sind Ausfallgeld auslösende Fälle die Konkurs- oder Ausgleichseröffnung, die Anordnung der Geschäftsaufsicht bei Kreditinstituten,9 die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens, die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses nach § 68 der Konkursordnung (KO),10 die Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags gem. § 63 KO11 sowie bestimmte Beschlüsse, die im außerstreitigen Verfahren ergangen sind.

C. Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigt sind gem. § 1 Abs 1 IESG Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene, Heimarbeiter sowie Personen, auf die der gesicherte Anspruch im Wege der Verpfändung (Pfändung) oder Abtretung übergegangen ist. Von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sind gem. § 1 Abs 6 IESG Beamte, Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person (Geschäftsführer), leitende Angestellte (ausschlaggebend ist ein maßgeblicher Einfluss auf die Unternehmensführung) und Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht.12

D. Gesicherte Ansprüche

Gem. § 1 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 IESG sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Forderungen von Arbeitnehmern aus ihrem Arbeitsverhältnis, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. den Eintritt eines dem gem. § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Tatbestandes folgt, gesichert. Zu diesen gesicherten Forderungen (§ 1 Abs 2 Z 1 bis 4 IESG) zählen Entgeltansprüche aus laufendem Entgelt sowie aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abfertigung, Kündigungs- und Urlaubsentschädigung), Schadenersatzansprüche, sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber sowie die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

E. Ausgeschlossene Ansprüche

Zu den nach dem IESG ausgeschlossenen Ansprüchen13 zählen bzw. anfechtbare Ansprüche, Ansprüche, die nach Verfahrenseröffnung oder in den letzten 6 Monaten vor Verfahrenseröffnung durch Einzelvereinbarung begründet wurden oder auch Ansprüche auf Kündigungsentschädigung über eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten.

F. Geltendmachung

Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist gem. § 6 Abs 1 IESG bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. nach Eintritt eines diesem ex lege gleichgestellten Tatbestands beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren eines insolventen Arbeitgebers besteht ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gem. § 1 Abs 5 IESG nur dann, wenn die Konkurs- bzw. Ausgleichsforderung im Insolvenzverfahren angemeldet worden ist. Der Forderungsanmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld beigefügt werden. Das Konkurs- (Ausgleichs-)gericht hat den Antrag an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übersenden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Forderungen, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, in ein Forderungsverzeichnis einzutragen, das dem Arbeitgeber – bei Anhängigkeit eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter – zuzustellen ist (§ 6 Abs 3 IESG).

G. Zuerkennung der Ansprüche

Über die Zuerkennung oder Abweisung eines Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Bescheid abzusprechen (§ 7 Abs 2 IESG). Dabei ist es an gegenüber dem Antragsteller in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidungen über gesicherte Ansprüche und an im Konkurs oder im Ausgleich festgestellte und im Anmeldungsverzeichnis eingetragene gesicherte Ansprüche grundsätzlich gebunden (§ 7 Abs 1 IESG). Eine Bindung tritt gem. § 7 Abs 1 IESG nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben.

H. Legalzession

Die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber bzw. die Konkursmasse gehen, soweit sie nicht bestritten werden, mit der Antragstellung und, soweit es sich um nicht bestrittene, aber der Anmeldung unterliegende Forderungen (§ 1 Abs 5 IESG) handelt, mit der Anmeldung im Insolvenzverfahren ex lege auf den IAG-Fonds über. Bestrittene Forderungen gehen mit der Zahlung des mit Bescheid zuerkannten Insolvenz-Ausfallgelds auf den Fonds über. Wurde über einen Anspruch durch das Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil entschieden, so treten die gleichen Rechtsfolgen mit Zustellung des rechtskräftigen Urteils ein (§ 11 Abs 1 iVm § 10 IESG).

 

IV. Bevorrechtete Gläubigerschutzverbände

A. Voraussetzungen für eine Anerkennung als bevorrechteter Gläubigerschutzverband

Der Bundesminister für Justiz hat bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines umfassenden und wirksamen Schutzes von Gläubigerinteressen, zu deren zweckmäßigen Wahrnehmung in Insolvenzverfahren und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte, Vereinen auf deren Antrag im Verordnungswege die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes mit Bescheid zuzuerkennen.

Der Verband hat verlässlich zu sein und sein Wirken muss auf ganz Österreich ausgerichtet sein. Er darf nicht gewinnorientiert sein und muss mindestens seit zwei Jahren auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes erfolgreich tätig gewesen sein. Wird ein neuer Gläubigerschutzverband zugelassen, so ist in der Verordnung eine sechsmonatige Frist (Legisvakanz) bis zu deren Inkrafttreten zu bestimmen.14

B. Aufsicht, Entzug und Wegfall des Vorrechts

Der Justizminister übt die Aufsicht über die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände aus. Er hat das Vorrecht mit Verordnung (contrarius actus) zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Verleihung wegfallen sind. Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Verbandes.15 Das Erlöschen hat der Bundesminister mittels Verordnung (contrarius actus) festzustellen.16

C. Derzeit tätige bevorrechtete Gläubigerschutzverbände

Derzeit gibt es in Österreich drei bevorrechtete Gläubigerschutzverbände: Den Alpenländischen Kreditorenverband, Graz (AKV, bevorrechtet durch BGBl 1926/291, 1954/119), den Kreditschutzverband von 1870, Wien (KSV, bevorrechtet durch BGBl 1925/93) sowie den Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA, bevorrechtet mit BGBl 1998/323).17

D. Aufgabenbereiche

Die wichtigste Aufgabe der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände liegt in der Beratung und Vertretung von Gläubigern. Gem. § 172 Abs 3 der Konkursordnung (KO) können sich Gläubiger auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Eine allgemeine Vertretungspflicht für die Gläubiger ist in den Insolvenzgesetzen grundsätzlich nicht vorgesehen.18

Zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkursverfahrens und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Den satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Akten zu gestatten, ohne dass ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muss.19

Zusammenfassend sind folgende Leistungen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hervorzuheben: Prüfung von Insolvenzgerüchten, Verständigung der betroffenen Gläubiger von bevorstehenden und eröffneten Insolvenzen, Vertretung bei Forderungsanmeldungen, Ausübung des Stimmrechts bei Tagsatzungen, Überwachung der Forderungserfüllung, Durchsetzung von Aussonderungsrechten, Forderungsbestreitungen, Klärung von Rechtsfragen sowie laufende Ausarbeitung von kommentierten Insolvenzstatistiken.20

E. Forderungsrang und Höhe der Entlohnung

Die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände stellen im Konkurs eine Masseforderung21 (§ 46 Abs 1 Z 8 KO) und im Ausgleich eine bevorrechtete Forderung (§ 23 Abs 1 Z 5 Ausgleichsordnung [AO]) dar. Die Höhe der Forderung entspricht dem Anspruch auf Belohnung22 inkl. Umsatzsteuer23 (§ 87a KO bzw. § 35a AO). Belohnt wird die Tätigkeit der Gläubigerschutzverbände zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs bzw. die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger.

Die Belohnung beträgt für alle am Verfahren beteiligten bevorrechteten Gläubigerschutzverbände in der Regel 10% der dem Masseverwalter zustehenden Nettoentlohnung, wenn es zur Verteilung der Masse an die Konkursgläubiger kommt (§ 87a Abs 1 Z 1 KO) bzw. 15% der Nettoentlohnung bei Annahme eines Zwangsausgleichs (§ 87a Abs 1 Z 2 KO).24 Für das Ausgleichsverfahren sieht § 35a AO eine Regelentlohnung von 20% von der dem Ausgleichsverwalter zustehenden Nettoentlohnung vor.25

 

V. Insolvenzverwalterentlohnung

A. Anforderungen

Als weitere Rahmenbedingung einer Insolvenzrechtsordnung ist eine die spezifischen Qualifikationen eines Insolvenzverwalters abgeltende und notwendig leistungsorientierte Insolvenzverwalterentlohnung zu nennen. Ein ausgewogenes Entlohnungssystem kann sich auf diesen mit zentralen Aufgaben ausgestatteten Berufsstand motivierend auswirken. Nur ein ausreichend entlohnter Insolvenzverwalter kann zur effektiven Realisierung einer Insolvenzrechtsordnung wesentlich beitragen.

B. Gesetzliche Regelung und allgemeine Entlohnungstatbestände

Mit dem Inkrafttreten des IVEG26 am 1.5.1999 wurde im österreichischen Konkurs- und Ausgleichsverfahren eine grundlegende Änderung des Entlohnungsrechts geschaffen. Die gesetzlichen Regelungen über die Masseverwalterentlohnung finden sich in den §§ 82 bis 82d KO und sind nun ausführlicher geregelt. Inhaltlich betrachtet sieht das IVEG eine reine Tätigkeitsentlohnung vor, wobei bestimmte (Miss)Erfolge eine Anpassung der Honorarhöhe nach sich ziehen.27 Grundlage des Entlohnungssystems ist die sog Regelentlohnung.28

Es handelt sich dabei um die Entlohnung von jenen Tätigkeiten, die in jedem Insolvenzverfahren zur Tätigkeit des Insolvenzverwalters gehören. Die Bemessungsgrundlage29 ist gem. § 82 Abs 2 KO der vom Insolvenzverwalter erzielte Bruttoerlös, abzüglich jener Beträge, die aus der Masse an diesen (z.B. Kosten für die Prozessführung) oder an Dritte (z.B. für Sachverständigengutachten) geleistet wurden.

Neben der Entlohnung des Insolvenzverwalters im Konkurs sieht der Gesetzgeber eine Entlohnung des Insolvenzverwalters für die Fortführung des Unternehmens (§ 82 Abs 3 KO), für die Annahme eines Zwangsausgleichs (§ 82a KO), für die Verwertung von Sondermassen (Absonderungsgut [§ 82d KO]), im Schuldenregulierungsverfahren (§ 191 KO) sowie im Ausgleichsverfahren (§ 33 AO) vor.

C. Gründe für die Erhöhung bzw. Verminderung der Regelentlohnung

Die Gründe für die Erhöhung bzw. Verminderung der Regelentlohnung nach den § 82 und 82a KO sind an außergewöhnliche Umstände gekoppelt. Gründe für eine Erhöhung liegen in der Schwierigkeit des Verfahrens,30 im mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse und mit der Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten verbundenen besonderen Aufwand und in einem für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg (§ 82b Z 1 bis 4 KO). Maßgebliche Gründe für eine Verminderung der Regelentlohnung sind die Einfachheit des Verfahrens, eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern, die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte bzw. dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Gemeinschuldners oder von Dritten (§ 82c Z 1 bis 4 KO).

Das Ausmaß der Erhöhung bzw. der Verminderung der Regelentlohnung liegt im Ermessen des Insolvenzgerichts. Dieses hat das im Einzelfall zustehende Honorar nach freier richterlicher Überzeugung festzusetzen. Eine Unterschreitung der Mindestentlohnung ist hier möglich.

 

Anmerkungen

1

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, Arbeiterkammertag und Österreichischer Gewerkschaftsbund.

2

Von 1947 bis 1951 wurden insgesamt fünf Preis-Lohn-Abkommen abgeschlossen.

3

Vgl. zu alldem Abele/Nowotny/Schleicher/Winckler, Handbuch der Österreichischen Wirtschaftspolitik (1989) 62 ff.

4

An dieser Stelle sei auch auf eine weitere wesentliche Kompetenz der Interessenvertretungen hingewiesen, nämlich auf deren Kollektivvertragsfähigkeit.

5

BGBl 1985/104.

6

Der Arbeitnehmerbegriff ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen.

7

BGBl 1977/324 (mehrfach novelliert).

8

Vgl. dazu Liebeg, ÖJZ 1990, 680.

9

Die einschlägigen Bestimmungen dazu finden sich nicht in der Konkurs- bzw. Ausgleichsordnung sondern in den §§ 82 ff des Bankwesengesetzes (BWG, BGBl 1993/532).

10

Beendigung der Vermögensverteilung einer sich in Auflösung befindlichen Handelsgesellschaft.

11

Unzuständigkeit des Gerichts.

12

Vgl. dazu Liebeg, ÖJZ 1990, 687.

13

Vgl. dazu die Auflistung in § 1 Abs 3 Z 1 bis 6 IESG.

14

Siehe § 11 Abs 1 und 2 Insolvenzrechtseinführungsgesetz (IEG).

15

Deixler-Hübner, Privatkonkurs (1996) Rz 27.

16

Siehe § 11 Abs 4 und 5 IEG.

17

Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren (1999) Rz 26

18

Heil, Insolvenzrecht (1989), Rz 50 und Rz 54.

19

Nicht bevorrechtete Gläubigerschutzverbände sind zur Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren nicht berechtigt. Dass sich ein nicht bevorrechteter Verband von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, ändert nichts an seiner eigenen Vertretungstätigkeit (OGH 24.9.1991 = JBl 1992, 397).

20

Ein Überblick über weitere Leistungen findet sich bspw. unter der Internetadresse www.ksv.at.

21

Senoner, Handbuch der Kostendeckung (1999) 99.

22

Das Gesetz spricht bewusst von Belohnung, da sich die Verbände durch Mitgliedsbeiträge udgl finanzieren und ihnen nur die Kosten für die Tätigkeiten, die sie im konkreten Insolvenzverfahren im Interesse aller Gläubiger entfalten, zusätzlich abgegolten werden, Konecny/Riel, Entlohnung, Rz 398.

23

Barauslagen werden nicht gesondert ersetzt.

24

Die so errechnete Mindestbelohnung beträgt ca. ATS 2.800.- bzw. ca. ATS 4.200.-, Konecny/Riel, Entlohnung, Rz 413.

25

Die Höhe der Belohnung beträgt somit mindestens ATS 5.600.-, Konecny/Riel, Entlohnung, Rz 490.

26

Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz BGBl I 1999/73.

27

Konecny, Entlohnung im österreichischen Insolvenzverfahren, ZInsO 4/2000, 185.

28

Die Entlohnung ist eine Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 1 KO.

29

Die Entlohnung ist gemäß § 82 Abs 1 KO gestaffelt. Sie beträgt von den ersten 300.000.- ATS der Bemessungsgrundlage 20%. Die Mindestentlohnung hat ATS 28.000.- zu betragen.

30

Die Prüfung von 20 Konkursforderungen im Ausmaß von ca. ATS 4 Millionen stellt im Vergleich zu zahlreichen anderen Insolvenzverfahren keine besonders aufwendige Tätigkeit dar (OLG Graz 2.6.1998, 3 R 82/98y).