1088 Budapest, Rákóczi út 5.; Tel: (36 1) 381 23 47; E-mail: Ez az e-mail-cím a szpemrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.
Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 17/II:51–76.

STEFAN SMID

Ausgewählte autonome internationale Insolvenzrechte

Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren UNCITRAL-Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren

 

I. Einleitung

Fragen und Lösungen auf dem Gebiet des internationalen Insolvenzrechts gewinnen weltweit mit der Zunahme grenzüberschreitender wirtschaftlicher Verflechtungen an Bedeutung. In Europa verleiht die Öffnung des vormals planwirtschaftlich strukturierten mittel- und osteuropäischen Wirtschaftsraums diesem Bedeutungszuwachs eine besondere Dynamik. Im Zentrum dieser Entwicklung stehen Länder wie Ungarn, die zu den engsten Kandidaten bei der Aufnahme als Mitglied in die Europäische Union (EU) zählen. Überdies erscheint eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Regelungen des internationalen Insolvenzrechts – dies gilt nicht nur für die Reformstaaten Mittel- und Osteuropas – auch dann geboten, wenn eine Insolvenzrechtsordnung, sei es aufgrund positiv-rechtlicher Verankerung oder aufgrund der Entwicklung durch die Rechtsprechung, dem sogenannten Territorialitätsprinzip1 folgt, da die Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren von diesem Prinzip Abstand nimmt und zu einem System „kontrollierter” Universalität2 überleitet.

In der folgenden Abhandlung sollen die autonomen internationalen Insolvenzrechte Österreichs, Deutschlands, Italiens, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs (England und Wales) in ihren Grundprinzipien beschrieben werden. Im Rahmen der Darstellung des österreichischen internationalen Insolvenzrechts wird auch auf die Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren3 eingegangen, die mit 31. 5. 2002 in Kraft tritt. Die UNCITRAL-Modell-Bestimmungen (siehe III.) über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren, die ebenfalls nach einheitlichen Standards im Bereich des internationalen Insolvenzrechts trachten, werden abschließend behandelt.

 

II. Länderbericht

A) Österreich

1. Rechtslage im Bereich des österreichischen internationalen Insolvenzrechts bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren am 31. 5. 2002

Nach dem Territorialitätsprinzip beziehen sich die Wirkungen der Konkurseröffnung nur auf das im Inland gelegene Vermögen des Gemeinschuldners.4 Auch in der jüngsten Entscheidung5 zu § 1 Abs 1 der österreichischen Konkursordnung (öKO)6 vertritt der österreichische Oberste Gerichtshof (öOGH) strikt das Territorialitätsprinzip, während die Lehre7 diesbezüglich geteilter Meinung ist. Soweit also nicht ein Insolvenzabkommen8 mit einem anderen Staat besteht, sind ausländische Insolvenzmaßnahmen grundsätzlich wirkungslos; ihre Anerkennung hängt von einer durch Staatsverträge verbürgten Gegenseitigkeit ab. Das Gegenseitigkeitsprinzip spielt jedoch, bedingt durch die geringe Anzahl von insolvenzrechtlichen Staatsverträgen und die restriktive Haltung des § 180 öKO betreffend die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren, derzeit nur eine geringe Rolle.

In seiner Entscheidung vom 25. 11. 1999 hat der öOGH den österreichischen Gesetzgeber jedoch dazu aufgefordert, durch den Abschluss von internationalen Insolvenzübereinkommen dem Grundsatz der Universalität des Inlandskonkurses zum Durchbruch zu verhelfen. Diese Aufforderung ist auch im Hinblick auf die Regelungen der UNCITRAL9-Modellbestimmungen10 über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zu sehen, die ebenfalls die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren, die Zusammenarbeit im Justizwesen und den Gerichtszugang für ausländische Insolvenzverwalter anstreben und somit wesentlich vom Gedanken des Universalitätsprinzips getragen sind.

2. Rechtslage in Österreich nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit 31. 5. 2002

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über Insolvenzverfahren (diese ersetzt das 1995 unterzeichnete, aber nie in Kraft getretene Übereinkommen über Insolvenzverfahren) gelten deren Bestimmungen für sämtliche EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme Dänemarks – unmittelbar.11 Der Rechtssetzungsakt der VO ist jene Rechtshandlung, die mit den umfassendsten Rechtswirkungen ausgestattet ist, da sie am weitestgehenden in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der EU eingreift.12 Es handelt sich dabei um einen Rechtssetzungsakt generell-abstrakter Art, der die beabsichtigte Regelung bereits selbst enthält. Eine Verordnung ist für die Mitgliedstaaten in allen Teilen verbindlich und gilt – wie bereits erwähnt – unmittelbar in jedem EU-Staat.13 Zu ihrer Vollziehung bedarf es somit keines Transformationsaktes in den jeweiligen nationalen Rechtsbestand.14 Materiell ist eine Verordnung einem innerstaatlichen Gesetz gleichzustellen.15 Mit 31. 5. 2002 treten somit die von Österreich mit anderen EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien) abgeschlossenen Übereinkünfte außer Kraft (vgl. dazu die Auflistung im Art 44 der Verordnung über Insolvenzverfahren). Gegenüber Drittstaaten ist das österreichische Konkursverfahren jedoch weiterhin entsprechend der Judikatur des öOGH auf das inländische Vermögen beschränkt,16 es sei denn, es wird mit diesen Staaten ein Abkommen geschlossen.

3. Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren (Nr 1346/2000)

a. Entstehungsgeschichte17

Den Beginn der Arbeiten zur Schaffung eines Übereinkommens stellt die im Zuge der Ausarbeitung des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) gewonnene Erkenntnis dar, dass ein Insolvenzübereinkommen – über die Regelung der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen hinaus – auch Bestimmungen materiell-rechtlichen Inhalts zu umfassen habe. Diesbezügliche Bestrebungen mündeten in einen – von der Fachwelt kritisch aufgenommenen – Vorentwurf aus dem Jahre 1971 und in einer nicht minder kritisierten überarbeiteten Version aus dem Jahre 1980. Zur Entspannung der verhärteten Positionen wurden schließlich die Arbeiten an diesem Übereinkommen unterbrochen, um die Ergebnissen einem von der Schweiz initiierten Konkursübereinkommen des Europarates abzuwarten, das im Juni 1990 in Istanbul zur Zeichnung aufgelegt wurde (sogenanntes Istanbuler Übereinkommen), jedoch mangels der zu seinem Inkrafttreten notwendigen Anzahl von drei Ratifikationen praktisch keine Bedeutung erlangt hat.18 Die am Übereinkommen über Insolvenzverfahren wieder aufgenommenen Arbeiten wurden 1995 abgeschlossen.

Am 23. 11. 1995 hat der Rat der Europäischen Union das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren (EuIÜ) verabschiedet. Das Übereinkommen lag bis zum 23. 5. 1996 zur Zeichnung auf und wurde von allen damaligen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Großbritannien ratifiziert. Um den nach Ablauf der Zeichnungsfrist eingetretenen Stillstand zu beseitigen, haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Finnland mit ihrer – durch den Vertrag von Amsterdam ermöglichten – dem Rat am 26. 5. 1999 vorgelegten Initiative die Annahme einer Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren versucht. Das Hauptanliegen der Initiative war es, den Inhalt des EuIÜ möglichst ohne Veränderungen in ein neues Rechtsinstrument „umzugießen”. Entschieden musste ferner auch werden, ob als neues Rechtsinstrument eine Richtlinie oder eine Verordnung gewählt werden sollte. Insbesondere die Kommis- sion19 der Europäischen Union sprach sich für eine Verordnung aus, da nur über diese ein Höchstmaß an Rechtsvereinheitlichung in relativ kurzer Zeit erzielt werden könne.20 Einem etwaigen Anpassungsbedarf in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen wurde daher mit einer zweijährigen Legisvakanz Rechnung getragen.

Die Verordnung über Insolvenzverfahren wurde am 29. 5. 2000 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet und wird – wie bereits erwähnt – am 31. 5. 2002 in Kraft treten. Die beiden Regelungswerke sind – abgesehen davon, dass die Verordnung infolge des bei einer solchen vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahrens,21 anders als das EuIÜ, keine Bestimmung über die Auslegung durch den EuGH enthält – völlig identisch. Da auch die Organe der Mitgliedstaaten zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts berufen sind, könnte dieses durch verschiedene Anwendungspraktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten allmählich ein völlig verschiedenes Gesicht erhalten. Um dies zu vermeiden und eine einheitliche Auslegung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten, sollte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Form eines Vorabentscheidungsverfahrens das Monopol zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht vorbehalten werden. Antragsberechtigt und -verpflichtet sind nur Gerichte. Anderen mitgliedstaatlichen Organen kommt weder ein Vorlagerecht noch eine Vorlagepflicht zu.

b. Verordnungsinhalt

Vorausbemerkungen

Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes ist es von großer Bedeutung, dass es für die Parteien nicht vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtstellung (sogenanntes „forum shopping”) anstreben zu können (L22 160/1 [4]23). Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit von Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung ist es daher notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der verbindlich ist und unmittelbar gilt (L 160/1 [8]). In den folgenden Ausführungen sollen in Kürze die wichtigsten Regelungen der Verordnung dargestellt werden. Auf die allgemeinen Zielsetzungen (Erwägungsgründe) – diese sind dem Verordnungstext vorangestellt – soll im gegebenen Zusammenhang hingewiesen werden. Im Anhang der Verordnung finden sich schließlich die in den Mitgliedstaaten existierenden Verfahrens- und Verwaltertypen.24

Geltungsbereich

Gemäß Art 1 Abs 1 gilt die Verordnung für Gesamtverfahren,25 welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters26 zur Folge haben. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind beispielsweise Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten (Art 1 Abs 2). Diese Unternehmen werden von der Verordnung deshalb ausgenommen, da für sie regelmäßig besondere Vorschriften gelten und die nationalen Aufsichtsbehörden teilweise sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse haben (L 160/2 [9]). Die Verordnung gilt weiters nur für jene Verfahren, bei denen der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in der Gemeinschaft liegt (L 160/2 [14]). Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen gilt der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der damit für Dritte feststellbar ist (L 160/2 [13]). Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsgemäßen Sitzes ist (Art 3 Abs 1 Satz 2).

Internationale Gerichtszuständigkeit

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Hauptinsolvenzverfahrens) sind somit die Gerichte jenes Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet (Gerichtssprengel) der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Art 3 Abs 1 Satz 1). Der Begriff des „Gerichts” ist weit auszulegen. Es handelt sich dabei um jede Person oder Stelle, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Verfahren hat nicht nur mit der Verordnung in Einklang zu stehen, sondern es muss sich auch um ein Gesamtverfahren handeln, das den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat (L 160/2 [10]). Nach der Definition des Art 2 lit d ist ein Gericht ein Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaates, das befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen. Bei einem Zuständigkeitskonflikt zweier Mitgliedstaaten, ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen, soll die Entscheidung des zuerst eröffnenden Gerichts endgültig anerkannt werden (L 160/3 [22].

Anwendbares Recht

Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren (Hauptverfahren) und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren eröffnet wird (Staat der Verfahrenseröffnung). Die Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Art 3 (Haupt-, Sekundär- oder Partikularinsolvenzverfahren) durch das zuständige Gericht erfolgt in allen übrigen Mitgliedstaaten automatisch, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam geworden ist (Art 16). Gemäß Art 2 lit h ist bei beweglichen Gegenständen das Verfahren in jenem Mitgliedstaat zu eröffnen, auf dessen Territorium sich der Gegenstand befindet; bei Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft (Rechtszuständigkeit) in ein öffentliches Register einzutragen ist, in dem Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird; und bei Forderungen in jenem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Art 3 Abs 1 hat (vgl. dazu bei lit b und c).

Dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung bleibt aufgrund der demonstrativen Auflistung des Art 4 Abs 2 lit a bis m beispielsweise die Regelung vorbehalten, bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist (lit a), welche Vermögenswerte zur Masse gehören (lit b), welche Befugnisse der Verwalter und der Schuldner haben (lit c), wie die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen abzulaufen hat (lit h), die Festlegung der Gläubigerränge (lit i) oder auch die Feststellung, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen (lit m). Gemäß Art 13 findet Art 4 Abs 2 lit m keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaates als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und die Handlung in keiner Weise nach dem Recht dieses Mitgliedstaates beseitigbar (anfechtbar im weitesten Sinn) ist.

Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren (Prinzip der „kontrollierten” Universalität)

Wie bereits erwähnt, hat die Verordnung zum Ziel, dem „gemäßigten” oder auch „kontrollierten” Universalitätsprinzip zum Durchbruch zu verhelfen, da aufgrund der erheblichen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges, universell gültiges Insolvenzverfahren nicht realisierbar ist. Dies gilt insbesondere für den sehr unterschiedlich ausgeprägten Komplex der Sicherungsrechte (vgl. dazu unter lit g). Auch Vorrechte der einzelnen Gläubigergruppen sind teilweise völlig unterschiedlich ausgestaltet. Die Verordnung trägt diesen Aspekten dadurch Rechnung, dass einerseits Sonderanknüpfungstatbestände bestehen und andererseits neben dem Hauptinsolvenzverfahren mit universeller Geltung auch innerstaatliche Verfahren (sog Sekundärinsolvenzverfahren27) zulässig sind, die lediglich das im Eröffnungsstaat belegene Vermögen erfassen (Art 3 Abs 2 letzter Satz). Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung28 hat. Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaates ein Hauptinsolvenzverfahren nach Art 3 Abs 1 eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden ist, so kann ein nach Art 3 Abs 2 zuständiges Gericht29 dieses anderen Mitgliedstaates ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, ohne dass in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners geprüft wird.30 Seine Wirkungen sind auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners beschränkt (Art 27).

Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates Anwendung, in dessen Gebiet dieses Verfahren eröffnet worden ist (Art 28). Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann neben dem Schutz der inländischen Interessen auch anderen Zwecken dienen, vor allem dann, wenn das Vermögen des Schuldners zu sehr „verschachtelt” ist, um als Gesamtheit verwaltet zu werden, oder wenn die Unterschiede in den betroffenen Rechtssystemen zu groß sind. Der Verwalter des Hauptverfahrens kann dann die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen (L 160/2 [19]). Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren können aber nur dann zu einer effizienten Verwertung der Insolvenzmasse beitragen, wenn sie koordiniert werden. Zu diesem Zweck sind dem Verwalter Einwirkungsmöglichkeiten auf gleichzeitig anhängige Sekundärinsolvenzverfahren zu ermöglichen. Er sollte beispielsweise einen Sanierungsplan oder einen Vergleich vorschlagen oder die Aussetzung der Verwertung der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen können (Art 34 und L 160/3 [20]). Art 31 Abs 1 sieht daher die Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung der im Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren bestellten Verwalter vor. Sie haben einander unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und die Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens. Gemäß Art 31 Abs 3 hat der Verwalter des Sekundärinsolvenzverfahrens dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.

Verwalterstellung und Befugnisse des Verwalters

Die Bestellung zum Verwalter ist durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung über seine Bestellung oder durch eine andere vom zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen (Art 19). Der durch das zuständige Gericht bestellte Verwalter darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange im anderen Staat nicht ein weiteres Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Insbesondere kann er – vorbehaltlich des Art 5 (Dingliche Rechte Dritter) und des Art 7 (Eigentumsvorbehalt) – zur Masse gehörende Gegenstände aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich diese befinden (Art 18 Abs 1). Die Befugnisse dürfen aber nicht zur Anwendung von Zwangsmitteln führen oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden (Art 18 Abs 3). Zu den Rechten des Verwalters bei der Ausübung von Gläubigerrechten vgl. bei lit h.

Dingliche Rechte Dritter und Eigentumsvorbehalt

Ein besonderes Bedürfnis für eine vom Recht des Eröffnungsstaates abweichende Sonderanknüpfung besteht bei dinglichen Rechten, da diese für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Die Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines solchen dinglichen Rechts richtet sich deshalb nach dem Recht des Belegenheitsortes (lex rei sitae) und wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Der Inhaber des dinglichen Rechts kann sein Recht zur Aus- bzw. Absonderung am Sicherungsgegenstand weiter geltend machen. Gemäß Art 5 wird das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners – sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an der Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Vertragsstaates befinden – von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt. Dingliche Rechte können somit nicht nur an bestimmten Gegenständen, sondern auch am Gesamtvermögen bestehen. Damit wird auch die im britischen und irischen Recht bekannte floating charge erfasst.31

Alle dinglichen Sicherungsrechte an im Ausland befindlichen Gegenständen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, bleiben vom Hauptinsolvenzverfahren unberührt.32 Diese sind im Rahmen eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu verwerten. Wird kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der überschießende Erlös aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände, an denen dingliche Rechte bestanden, an den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens abzuführen (L 160/3 [25]). In Übereinstimmung mit der Behandlung dinglicher Rechte sieht Art 7 vor, dass das Insolvenzverfahren die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt lässt, wenn sich die Sache bei Verfahrenseröffnung in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Ausübung von Gläubigerrechten und Forderungsanmeldung

Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in der Gemeinschaft hat, hat das Recht, seine Forderungen in jedem in der Gemeinschaft anhängigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Im Interesse der Gläubigergleichbehandlung muss jedoch die Verteilung des Erlöses koordiniert werden. Jeder Gläubiger sollte zwar behalten dürfen, was er im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhalten hat, sollte aber an der Verteilung der Masse in einem anderen Verfahren erst dann teilnehmen können, wenn die Gläubiger gleichen Ranges die gleiche Quote auf ihre Forderung erlangt haben (Art 32, Art 39 und L 160/3 [21]). Die Verwalter des Haupt- und der Sekundärinsolvenzverfahren haben in den jeweils anderen Verfahren die Forderungen anzumelden. Die Gläubiger haben jedoch das Recht, dies abzulehnen oder die Anmeldung zurückzuziehen (Art 32 Abs 2). Der Verwalter eines Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wie ein Gläubiger an einem anderen Insolvenzverfahren mitzuwirken, insbesondere indem er an der Gläubigerversammlung teilnimmt (Art 32 Abs 3). Für die Forderungsanmeldung ist erforderlich, dass der Gläubiger eine Kopie von (gegebenenfalls) vorhandenen Belegen übersendet, die Art, Entstehungszeitpunkt und Höhe der Forderung angeben und darüber Auskunft geben, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind (Art 41).

Arbeitsvertragsrechtliche Regelungen

Zum Schutz der Arbeitnehmer und der Arbeitsverhältnisse müssen die Wirkungen der Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie auf die Rechte und Pflichten aller an einem solchen Arbeitverhältnis beteiligten Parteien durch das gemäß den allgemeinen Kollisions- normen für den Vertrag maßgebliche Recht bestimmt werden. Sonstige insolvenzrechtliche Fragen, wie etwa, ob die Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht geschützt sind und welchen Rang dieses Vorrecht gegebenenfalls erhalten soll, bestimmen sich nach dem Recht des Eröffnungsstaates (Art 10 und L 160/4 [28]).

Ordre Public

Jeder Mitgliedstaat kann es ablehnen, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidungen zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten der Einzelperson, unvereinbar ist (Art 26).

c. Abschließende Bemerkungen

Mit der Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren wurde ein wichtiger Schritt in Richtung einer einheitlichen Abwicklung von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren gesetzt. Das System der „kontrollierten” Universalität, welches der Verordnung zugrunde liegt, ermöglicht die Einbeziehung von Vermögen in verschiedenen Mitgliedstaaten, bringt somit im Bereich der EU eine Abkehr vom Territorialitätsprinzip mit sich, überlässt aber sensible Bereiche des Insolvenzrechts weiterhin der überwiegenden oder ausschließlichen Regelung des jeweiligen Mitgliedstaates.

 

B) Deutschland

1. Jüngste Entwicklung im Bereich des autonomen deutschen internationalen Insolvenzrechts

Art 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) regelt das deutsche internationale Insolvenzrecht. Während die Konkursordnung von 1877 in ihren §§ 237 f nur sehr kurze Regelungen vorsah, trifft die neue Insolvenzordnung (InsO) überhaupt keine Normierung mehr. Dazu stehen die langjährigen Reformbemühungen in einem deutlichen Widerspruch. Der Regierungsentwurf (RegE) zum EGInsO sah noch einen Neunten Titel vor, dessen §§ 379 bis 399 das internationale Insolvenzrecht regeln sollten. Der Reformentwurf sah sich aber aus einer Reihe von Gründen erheblichen Einwänden33 ausgesetzt, von denen viele bis heute noch nicht erledigt sind.

Nach 16-jähriger intensiver Diskussion wurde dann im Frühjahr 1994 sehr rasch der RegEInsO in das Gesetzgebungsverfahren gebracht. Dabei wurde insbesondere durch den Rechtsausschuss (RechtsA) des Deutschen Bundestags34 eine Reihe von Kürzungen vorgenommen, um das neue, sehr umfangreiche Gesetz der Kritik zu entziehen. Diesen kurzfristig und nicht immer sehr reflektiert vorgenommenen Kürzungen35 fielen auch die Vorschriften zum Internationalen Insolvenzrecht zum Opfer. Art 102 InsO hat im RegE zum EGInsO kein Gegenstück. Der RechtsA stützte seine Politik auf die Hoffnung, dass das Europäische Insolvenzrechts-Übereinkommen alsbald ratifiziert und als geltendes Recht in Kraft treten werde.36

Dem RechtsA, der diese Verkettung von Umständen freilich nicht hat absehen können, erschien es sinnvoll, mit einer umfassenden Neuregelung des deutschen internationalen Insolvenzrechts bis zur „Fertigstellung” des Übereinkommens zu warten (zur nunmehrigen Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren siehe oben II. A. 3.). Diese Neuregelung soll in der Weise vorgenommen werden, dass in das Zustimmungsgesetz zur Verordnung eine Regelung aufgenommen wird, nach der die Vorschriften der Verordnung im wesentlichen unverändert auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten anzuwenden sind. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnung mit 31. 5. 2002 wird es als ausreichend angesehen, in Art 102 EGInsO die „wesentlichen Grundsätze eines modernen deutschen internationalen Insolvenzrechts” niederzulegen.37

2. Universalität

Die Regelungen des deutschen internationalen Insolvenzrechts beschränken sich auf die Anordnung des kollisionsrechtlichen Universalitätsprinzips mit der Folge, dass bei internationaler Zuständigkeit des eröffnenden Gerichtes des fremden Staates sich die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses auch auf das deutsche Hoheits- und Rechtsgebiet erstrecken und somit das im Inland belegte Schuldnervermögen erfassen (Art 102 Abs 1 S 1 EGInsO).38 Es gilt das Spiegelbildprinzip, das heißt dass die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland von der internationalen Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes nach inländischem (deutschen) Recht abhängt. Damit wird eine Wende legislatorisch nachgezeichnet, die vom Territorialitätsprinzip, das nach früherer Ansicht39 in § 237 KO40 angelegt sein sollte, hin zur inländischen Wirkung des im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens (vgl. dazu die [west-]deutsche Judikatur41) vollzogen wurde.

Die deutsche Lehre thematisiert heute nicht mehr die Problematik, die sich für die staatliche Souveränität42 aus der Anerkennung der Wirkungen von Hoheitsakten fremder Staaten im Inland ergeben. Gerade der insolvenzrechtliche Beschlag kann erhebliche Folgen für ein Gemeinwesen zeitigen. Dass dieser Zusammenhang in Deutschland nicht mit der Offenheit wie in anderen Ländern diskutiert oder gar nicht gesehen wird, hat historische Gründe.

Diese „Wende” ist auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger gestützt worden, der dadurch vereitelt zu werden drohte, dass das inländische Vermögen von den Beschlagwirkungen des ausländischen Konkurses frei bliebe. Diese Regelung kehrt das Universalitätsprinzip43 des § 35 InsO um, wonach der inländische Eröffnungsbeschluss das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Räumlich konkurrierende Insolvenzrechte werden infolge dessen vom deutschen internationalen Insolvenzrecht als gleichwertig angesehen.44

3. Internationale Zuständigkeit des deutschen Insolvenzgerichts

§ 15 der Zivilprozessordnung (ZPO), der für Deutsche ohne Wohnsitz im Inland einen inländischen Gerichtsstand fingiert, wird durch Art 102 EGInsO überlagert. Im seltenen Fall wohnsitzloser inländischer Schuldner kommt es nicht auf die Belegenheit des schuldnerischen Vermögens an; vielmehr ist § 16 ZPO anzuwenden, der voraussetzt, dass der Beklagte gänzlich wohnsitzlos ist. Maßstab hierfür ist § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Das Vorhandensein eines inländischen Wohnsitzes von Ausländern ist nach ausländischem Recht zu bestimmen.45

Unter dem Sitz des Schuldners ist im Falle des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kaufmanns oder gegen eine kaufmännisch tätige Gesellschaft – sei es eine Personenhandelsgesellschaft oder eine juristische Person – der Ort der gewerblichen Niederlassung zu verstehen. Gewerbliche Niederlassung ist allein die Hauptniederlassung,46 in der der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Daseins des Unternehmens für den Verkehr mit Dritten liegt47. Zweigniederlassungen sind auch dann nicht als Sitz des Schuldners im Sinne von Abs 1 leg cit anzusehen, wenn sie einen selbständigen Geschäftsbetrieb entfalten.48 Gleiches gilt, wenn zum Beispiel der Hauptbereich der Produktionstätigkeit eines Unternehmens an einem anderen Ort als dem der Hauptniederlassung abgewickelt wird.49 Es kommt bei der Bestimmung des Ortes der Hauptniederlassung als Sitz des Schuldners weder auf das Vorliegen noch auf das Fehlen eines Handelsregistereintrages an.

Der Begriff der „gewerblichen Niederlassung” wird durch die Formulierung „Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit” ersetzt. Der Gesetzgeber will dadurch verdeutlichen, dass nicht nur ein „Gewerbe” im Rechtssinne erfasst werden soll und dass es bei mehreren Niederlassungen auf die Hauptniederlassung ankommt.50 Mit dieser Maßgabe können bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts die §§ 17 ff ZPO herangezogen werden. Bei Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit ist der satzungsmäßig festgelegte Sitz der schuldnerischen Gesellschaft maßgeblich.51 Die bloße Aufbewahrung von Akten ist nicht als selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren.52

Sofern sich der Sitz einer juristischen Person nicht aus ihrer Satzung bzw. ihrem Gründungsakt entnehmen lässt, wird an den Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung der Beklagten angeknüpft.53 Darunter ist jener Ort zu verstehen, an dem die laufenden Geschäftsführungsakte der dazu berufenen Vertretungsorgane vorgenommen werden.54 Dagegen kommt es nicht auf den Ort der tatsächlichen Ausführung der geschäftlichen Entscheidungen an. Auch wenn die streitige Forderung dort entstanden ist, sind Zweigniederlassungen55 ebenso wie Produktionsstätten für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes unerheblich. Maßgeblich ist der effektive Verwaltungssitz der juristischen Person.

Art 102 Abs 3 EGInsO sieht vor, dass die Anerkennung des im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens die inländische Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens über das im Inland belegte Vermögen nicht ausschließt. Die Zulassung von Partikularkonkursen beruht – anders als die von „reinen” Parallelkonkursen – auf einem Modell des internationalen Insolvenzrechts, das auf Einheit und Universalität aufbaut.56 Die inländische Verfahrenseröffnung setzt dann nicht mehr die Feststellung des Vorliegens von Insolvenzgründen57 voraus. Damit sollen die in Frage stehenden inländischen Interessen geschützt werden.58 Der Partikularkonkurs „tritt” daher dem Universalkonkurs „entgegen”.59 So gesehen zeichnet sich mit Art 102 Abs 3 EGInsO eine „Rückkehr zur Territorialität” über den Vermögensgerichtsstand ab60.

Gegenüber der Ansicht von Teilen der Lehre,61 die aus der Entscheidung des BGH vom 11. 7. 198562 den Schluss gezogen haben, bei konkurrierender internationaler Zuständigkeit könne entsprechend Abs 2 EGInsO unter Anwendung des Prioritätsgrundsatzes ein gegenständlich unbeschränktes inländisches Konkursverfahren eröffnet werden, hat der Reformgesetzgeber der InsO damit freilich keine Entscheidung getroffen. Geregelt ist nur, dass überhaupt ein gegenständlich auf das im Inland belegte Vermögen begrenztes Partikularinsolvenzverfahren eröffnet werden darf, dessen Ausgestaltung im Gegensatz zu den §§ 393 bis 399 des RegEInsO nicht näher bestimmt worden ist.63

4. Anerkennung eröffneter ausländischer Insolvenzverfahren

Nach Art 102 Abs 1 EGInsO sind die Wirkungen ausländischer Insolvenzverfahren grundsätzlich auch im Inland anzuerkennen. Die Vorschrift besagt, dass ein ausländisches Insolvenzverfahren auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners erfasst. Dies gilt nicht, wenn die Gerichte das Staates der Verfahrenseröffnung nach inländischem Recht nicht zuständig sind und soweit die Anerkennung des ausländischen Verfahrens zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit es mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Die Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens setzt daher selbstverständlich64 voraus, dass sie nicht gegen den inländischen ordre public65 verstößt. Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens darf daher nach der von Kegel66 aufgegriffenen Formel der Rechtsprechung67 nicht dazu führen, dass die Anwendung ausländischen Konkursrechts zu Ergebnissen führen würde, die zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der in ihm statuierten Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, dass sie somit für untragbar gehalten werden. So dürfen mit dem ausländischen Verfahren nicht konkursfremde Zwecke wie die der Konfiskation68 (dies auch, wenn Konkursorgane in Rechte Dritter – etwa Aussonderungsrechte – eingreifen dürften69) verfolgt, pfändungsfreie Gegenstände mit Beschlag belegt70 oder Gläubiger diskriminiert71 werden. Dies kann – soweit man Reorganisationsverfahren als anerkennungsfähige Insolvenzverfahren ansieht – im Rahmen von Insolvenzplanverfahren der Fall sein.72

Art 102 Abs 3 EGInsO erlaubt zum Schutz der inländischen Interessen die Eröffnung eines Sonderinsolvenzverfahrens über das Inlandsvermögen,73 wobei ein Gerichtsstand überall dort gegeben ist, wo sich Gegenstände des Inlandsvermögens befinden. Art 102 Abs 2 EGInsO enthält eine Sonderregelung für das internationale Anfechtungsrecht. Inhaltlich lehnt er sich an § 382 des RegE zur InsO an, nach dem eine Rechtshandlung nur dann anfechtbar ist, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung sowohl nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung gegeben sind als auch nach dem Recht, das für die Wirkungen der Rechtshandlung maßgeblich ist.

Der BGH hat freilich die Schranken der Anerkennung ausländischer Konkurse enger gezogen, als sie sich allein aus dem Gesichtspunkt des ordre public ergeben würden: Die Anerkennung des im Ausland eröffneten Konkurses muss nach der „Wendejudikatur” in das Gesamtgefüge der Grundsätze des deutschen Konkursrechts „eingebettet” sein; eine Anerkennung steht danach jedenfalls dann in Frage, wenn die ausländischen Vorschriften zwar nicht gegen den inländischen ordre public verstoßen, wohl aber gegenüber den Regelungen des deutschen Insolvenzrechts „nachteilig” sind.74

Entsprechend § 22 Abs 2 GesO75 sieht § 102 Abs 3 EGInsO vor, dass die Anerkennung des im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens die inländische Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens über das im Inland belegte Vermögen nicht ausschließt. Die Zulassung von Partikularkonkursen beruht – anders als die von „reinen” Parallelkonkursen – auf einem Modell des internationalen Insolvenzrechts, das auf Einheit und Universalität aufbaut.76 Die inländische Verfahrenseröffnung setzt dann nicht mehr die Feststellung des Vorliegens von Insolvenzgründen77 voraus. Damit sollen die in Frage stehenden inländischen Interessen geschützt werden.78 der Partikularkonkurs „tritt” daher dem Universalkonkurs „entgegen”.79 Es zeichnet sich mit Art 102 Abs 3 EGInsO eine Rückkehr zur Territorialität beim Vermögensgerichtsstand ab.80

Gegenüber der Ansicht von Teilen der Lehre,81 die aus der Entscheidung des BGH vom 11. 7. 1985 den Schluss gezogen haben, bei konkurrierender internationaler Zuständigkeit könne entsprechend § 71 Abs 2 KO und § 3 Abs 2 InsO unter Anwendung des Prioritätsgrundsatzes ein gegenständlich unbeschränktes inländisches Konkursverfahren eröffnet werden, hat der Reformgesetzgeber der InsO damit freilich keine Entscheidung getroffen. Geregelt ist nur, dass überhaupt ein gegenständlich auf das im Inland belegte Vermögen begrenztes Partikularinsolvenzverfahren eröffnet werden darf, dessen Ausgestaltung im Gegensatz zu den Regelungen der §§ 393 bis 399 des Regierungsentwurfs zur InsO nicht näher geregelt worden ist.82

5. Eröffnungsantrag

Nachdem die Zulassung eines Partikularinsolvenzverfahrens durch den RegEInsO nicht Gesetz geworden ist (Art 102 RN 20) und Art 102 Abs 3 EGInsO dieses Problem nicht klärt, stellen sich verschiedene Fragen: Zum einen ist fraglich, ob überhaupt unabhängig von einem Hauptinsolvenzverfahren ein (isoliertes) Partikularinsolvenzverfahren eröffnet werden darf und – wenn man dies bejaht – welche Anforderungen an den Antrag zu stellen sind. Der Umstand, dass Art 102 EGInsO keine Regelung für einen inländischen Primär-Partikularkonkurs vorsieht, hat nicht zur Folge, dass dieser ausgeschlossen wäre. Andernfalls wäre der inländische Gläubiger gezwungen, zunächst im Ausland die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zu betreiben.83 Würde man dem Gläubiger die Beantragung eines Primär-Partikularkonkurses verwehren, hätte dies zur Folge, dass zum Beispiel der inländische Nicht-Kaufmann (ein Arzt oder Rechtsanwalt als Initiator von Bauherrenmodellen) seinen Sitz etwa nach Belgien oder Frankreich verlegen und damit gegebenenfalls einen Inlandskonkurs vermeiden könnte. Das aber würde nicht nur Grundentscheidungen des deutschen Insolvenzrechts widersprechen, sondern Missbräuchen Tür und Tor öffnen. Deshalb bedarf der antragstellende Gläubiger aber auch keines besonderen, über seine allgemeinen Rechtsverfolgung hinausgehenden Interesses an der Eröffnung des primären Partikularinsolvenzverfahrens.

Für den Antrag auf Eröffnung eines Primär-Partikularkonkurses bedarf es der Darlegung von Insolvenzgründen84 nach den §§ 17–19 InsO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass insoweit deutsches Ortsinsolvenzrecht anwendbar ist. Im Übrigen folgt dies aus einem Umkehrschluss aus Art 102 Abs 3 S 2 EGInsO, der eine gesetzliche Ausnahme hiervon nur für den Fall der Beantragung eines Sekundärverfahrens vorsieht. Wird der Antrag durch den Verwalter des Hauptverfahrens auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens nach Art 102 Abs 3 EGInsO gestellt, so bedarf es nicht der (besonderen) Darlegung eines Insolvenzgrundes. Dies ist Ausdruck der Wirkung des ausländischen europäischen Hauptinsolvenzverfahrens im Inland, der die Darlegung von Insolvenzgründen ersetzt.

Art 102 Abs 3 EGInsO ruft damit – nicht anders als § 22 Abs 2 GesO85 – eine Reihe von Fragen hervor: So ist zutreffend darauf aufmerksam gemacht worden,86 dass für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Inlands-Sekundärinsolvenzverfahren kein Raum ist, wenn man insoweit analog auf die Zuständigkeit nach § 3 Abs 1 InsO verweist, der an den Schuldnersitz anknüpft.87 Dieser liegt in den in Frage kommenden Fällen schließlich im Ausland.

 

C) Italien

1. Internationale Zuständigkeit der italienischen Konkursgerichte

Der italienische codice di fallimento trifft für die internationale Zuständigkeit des italienischen Konkursgerichts eine ausdrückliche Regelung in Art 9 par 2, die zugleich das autonome italienische internationale Insolvenzrecht prägt. Dort heißt es, dass über das Vermögen eines Unternehmers, der seinen Hauptsitz im Ausland hat, im Inland auch dann ein Konkursverfahren eröffnet werden kann, wenn im Ausland bereits ein Konkursverfahren eröffnet worden ist. Diese Regelung schränkt die im Übrigen im italienischen internationalen Privatrecht allgemein greifende Anknüpfung an den Sitz des Schuldners für den Insolvenzfall ein.88

Im Einzelnen wirft diese Regelung allerdings eine Reihe von Fragen auf, die in der Literatur besonders von Satta erörtert worden sind. So wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Eröffnung eines italienischen Konkurses neben dem ausländischen Insolvenzverfahren vor allem voraussetzt, dass der Schuldner im Inland über Vermögen verfügt, das Gegenstand eines Konkurses ist.89

2. Universalitätsprinzip

Grundsätzlich geht das italienische Insolvenzrecht vom Universalitätsprinzip aus.90 Die Zulässigkeit der Eröffnung eines italienischen Partikularinsolvenzverfahrens soll sich im Übrigen nicht auf den – liquidierenden – Konkurs beschränken. Vielmehr wird im Schrifttum91 vertreten, dass auch der concordato preventivo (dieser entspricht dem österreichischen Ausgleichsverfahren) nach Art 160 codice di fallimento neben einem ausländischen Insolvenzverfahren im Inland eingeleitet werden kann.

3. Reichweite des Inlandsverfahrens auf Auslandsvermögen

Zweifelhaft bleibt angesichts der sehr knappen Regelung des Art 9 par 2 codice di fallimento, welche Wirkungen der im Ausland ergangene Eröffnungsbeschluss im Inland entfaltet.92 Grundsätzlich erfasst das in Italien über einen Schuldner eröffnete Insolvenzverfahren auch das Auslandsvermögen des Schuldners.93

4. Anerkennung von Auslandsverfahren

Im Ausland über das Vermögen des Schuldners eröffnete Konkursverfahren können durch Exequatur in Italien anerkannt werden. Maßgeblich ist das Gesetz über die Reform des italienischen internationalen Privatrechts (L 31 maggio 1995, n 218).94 Danach ist folgendes zu beachten: Art 65 leg cit bestimmt, dass Verfügungen in Italien nur dann als wirksam anerkannt werden, wenn sie im erlassenden Staat Wirkungen entfalten und nicht im Widerspruch zu Grundwertungen (diritti essenziali) des italienischen Rechts stehen.

 

D) Frankreich

1. Entwicklung des französischen autonomen internationalen Insolvenzrechts

Das französische internationale Insolvenzrecht ist nicht kodifiziert.95 Die Grundprinzipien wurden durch die Rechtsprechung entwickelt. Mit der Schweiz, Belgien, Italien, dem Fürstentum Monaco und Österreich sind aber bilaterale Abkommen über das internationale Insolvenzrecht geschlossen worden. Das internationale Insolvenzrecht Frankreichs basiert daher im Wesentlichen auf der Judikatur des Cour de Cassation. Ob das internationale Insolvenzrecht dem Territorialitäts- oder dem Universalitätsprinzip folgt, kann nicht eindeutig beantwortet werden, die französische Rechtsprechung hat sich für ein „gemischtes System” entschieden.96

2. Anerkennung von Auslandskonkursen

Ein Auslandskonkurs entfaltet grundsätzlich unmittelbare Wirkung, bedarf jedoch für seine volle Wirksamkeit eines judgement d´exequatur (einer Art Vollstreckbarkeitserklärung). Wird über das Vermögen eines Schuldners, der in Frankreich seinen Sitz hat, ein Konkursverfahren eröffnet, so treten die Wirkungen überall dort ein, wo der Schuldner Vermögen besitzt, soweit ausländische Normen dem nicht entgegenstehen. Der Eröffnung eines inländischen Konkursverfahrens steht grundsätzlich nicht entgegen, dass über das Vermögen des Schuldners bereits im Ausland ein Konkursverfahren eröffnet wurde. In diesem Fall findet in Frankreich ein auf das Inlandsvermögen beschränktes Konkursverfahren statt.97

3. Internationale Zuständigkeit der französischen Konkursgerichte

Für die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte in Insolvenzsachen ist ausschlaggebend, dass der Gemeinschuldner in Frankreich seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hat (Art 1 des Dekrets Nr 85/1388 vom 27. 12. 1985). Danach ist national für die Eröffnung des allgemeinen Sanierungsverfahrens oder das für bestimmte Untenehmen vorgesehene vereinfachte Verfahren jenes Gericht zuständig, in dessen Gerichtssprengel der Schuldner den Sitz des Unternehmens, oder, falls ein Sitz in Frankreich nicht vorhanden ist, seine Hauptniederlassung hat. Unter dem Sitz im Sinne dieser Vorschrift ist der satzungsgemäße Sitz (siege statutaire) zu verstehen. Wenn es einen effektiven Verwaltungssitz (siege réel) gibt, so entscheidet dieser über den Ort der Zuständigkeit des Gerichts. Eine internationale Zuständigkeit des französischen Gerichts wird aber auch dann bejaht, wenn der Schuldner seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat und in Frankreich lediglich eine Zweigniederlassung unterhält. Einige Autoren (zum Beispiel Trochu) meinen darüber hinaus, dass selbst einzelne in Frankreich gelegene Vermögensgegenstände die Zuständigkeit des französischen Insolvenzgerichts dafür begründen über einen Gemeinschuldner das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Nach den Art 14 und 15 Code Civil kann darüber hinaus über Ausländer, die in Frankreich keinen ständigen Aufenthalt haben, wegen der Nichterfüllung von Verbindlichkeiten, die diese Ausländer in Frankreich gegenüber einem Franzosen eingegangen sind, von französischen Gerichten judiziert werden. Der Cour de Cassation (Entscheidung vom 19. 3. 1979, Revue Crédit Nationale pr 1981, 525 ff) meint, gestützt auf diese Vorschrift, dass es auch dann möglich sei, in Frankreich das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners zu eröffnen, wenn dieser keinerlei Vermögen im Inland besitze, sofern dieser nur Franzose sei und Verbindlichkeiten im Ausland begründet hat. Diese Jurisdiktion wird auf Art 5 Code Civil gestützt. Diese Jurisdiktion bringt jedoch, da sie sowohl französische Staatsbürger als auch Ausländer den französischen Regelungen unterwirft, erkennbar erhebliche Gefahren für ausländische Gläubiger mit sich. Für ausländische Unternehmer, die Geschäftsverbindungen mit Frankreich unterhalten, kann auf diese Art und Weise ein erheblicher Druck ausgeübt werden. Ein französischer Schuldner kann zudem der ausländischen Jurisdiktion in wesentlichen Teilen entzogen werden.

Die weitgehende Herrschaft des Insolvenzgerichts im Verfahren, insbesondere die Möglichkeiten der Einleitung eines Sanierungsverfahrens unter Ausschluss der Rechtsdurchsetzung durch die Gläubiger, macht die internationale Zuständigkeit der französischen Insolvenzgerichte problematisch.

Die Judikatur erachtet die Zuständigkeit der französischen Gerichte auch dann für gegeben (Entscheidung des Cour de Cassation vom 19. 1. 1988), wenn im Ausland ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren wirksam eröffnet worden ist, sofern der ausländische Eröffnungsbeschluss in Frankreich keine exequatur erlangt hat. Nur sofern die exequatur im vollem Umfang durch den ausländische Konkursverwalter beantragt und durch das französische Gericht gewährt worden ist und sich diese exequatur nicht allein auf Teilbereiche der ausländischen Entscheidung bezieht, wird dadurch die Zuständigkeit des französischen Richters für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgeschlossen (Entscheidung des Cour de Cassation, 29. 6. 1971). Umgekehrt erachtet der Cour de Cassation die Eröffnung eines Parallelverfahrens in Frankreich mit den Art 7 und 67 des EWG-Vertrages für vereinbar. Durch das Konkursverfahren in Frankreich sind danach die Gläubiger eines anderen Staates nicht daran gehindert, ihre Ansprüche gegen den Gemeinschuldner in Frankreich gegen das dort gelegene Vermögen des Gemeinschuldners geltend zu machen. Durch die Eröffnung eines Parallelverfahrens wird daher den ausländischen Gläubigern das in Frankreich belegte Vermögen nicht für die Befriedigung entzogen. Ungeachtet ihrer Nationalität sind nach der höchstrichterlichen Jurisdiktion in Frankreich sämtliche Gläubiger des Gemeinschuldners zum Zugriff auf das in Frankreich belegte Vermögen zur Befriedigung ihrer Ansprüche berechtigt. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Gegenseitigkeit. Ausländische Gläubiger können daher ihre Forderungen im französischen Verfahren anmelden. Diese Befugnis ist jedoch davon unabhängig, ob französische Gläubiger in den jeweils ausländischen Verfahren zur Geltendmachung ihrer Rechte berechtigt sind oder daran gehindert werden. Die Regelung entspricht dem im früheren deutschen Konkursrecht geltenden Diskriminierungsverbot. Fraglich ist allerdings ob und wie weit sich ein ausländischer Gläubiger im ausländischen Konkursverfahren anrechnen lassen muss, was er im französischen Insolvenzverfahren zu seiner Befriedigung erlangt hat. In der deutschen Judikatur (ZIP 1993, 961) wird vertreten, dass sich ein Gläubiger diejenigen Beträge, die er im Wege der Einzelzwangsvollstreckung oder im Wege der Befriedigung im Rahmen eines Parallelverfahrens aus der Verwertung des im Ausland gelegenen Vermögens des Schuldners erlangt hat, an die im Inland gebildete Konkursmasse herauszugeben hat. Das OLG Köln (ZIP 1989, 123) hat dies für diejenigen Beträge, die in einem ausländischen Konkursverfahren erlangt worden sind, indessen verneint. Die französische Judikatur hat diese Frage offengelassen.

 

E) United Kingdom (England & Wales)

1. Das autonome internationale Insolvenzrecht des Vereinigten Königreichs

Unter der Geltung des Insolvency Acts 1985 werden die – einer Abwendung des zerschlagenden Insolvenzverfahrens dienenden – Verfahren der administration order procedure und des company voluntary arrangements unmittelbar allein auf Gesellschaften angewendet, die als „domestic” und damit nicht als „overseas” zu qualifizieren sind.98

Zu dem vom englischen Insolvenzverfahren erfassten Vermögen gehört auch das schuldnerische Vermögen „abroad”, wobei diese internationalen Beschlagwirkungen weit gefasst sind.99.

2. Universalität

Das englische Insolvenzrecht erkennt den Grundsatz der Universalität an100.

3. Anerkennung von Auslandskonkursen

Ein im Ausland gegen einen Schuldner eröffnetes Insolvenzverfahren wird im allgemeinen in England und Wales nur unter der Voraussetzung anerkannt, dass das ausländische Verfahren mit den im Vereinigten Königreich geltenden Prinzipien des Insolvenzrechts übereinstimmt.101 Die Gerichte im Vereinigten Königreich sind aber nach in der Literatur102 vertretener Auffassung bereit, einem ausländischen „trustee” die Möglichkeit zu verschaffen, in England aufzutreten; auch dem Liquidator eines ausländischen Liquidationsverfahrens kann im Inland Legitimation verschafft werden. Eine von den Gerichten zu verfolgende Alternative besteht in der Durchführung eines inländischen Sonderinsolvenzverfahrens.103 Voraussetzung für die Anerkennung im Ausland eröffneter Konkurse ist also die Reziprozität.104

4. Internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs
in Konkursfällen

Ausgangspunkt der internationalen Zuständigkeit englischer Gerichte in Insolvenzsachen ist nach dem Insolvency Act s 220 (1) die Unterwerfung sog. unregistered companies unter die Jurisdiktion der Gerichte, zu denen auch solche Banken und Gesellschaften gezählt werden, die unter dem Recht eines Landes außerhalb Großbritanniens gebildet worden sind.105 Diese internationale Zuständigkeit ist auch dann begründet, wenn die Gesellschaft nach dem Recht ihres Heimatlandes selbst nicht einem Insolvenzverfahren unterworfen ist.106 Die internationale Zuständigkeit des englischen oder walisischen Gerichts ist nach Insolvency Act s 221 (4) auch dann begründet, wenn die Gesellschaft nach dem Recht ihres Heimatlandes aufgelöst worden ist.107 Es kommt daher allein darauf an, ob unter ihrem Namen Aktivitäten in Großbritannien entfaltet worden sind. Ausschlaggebend für die internationale Zuständigkeit eines englischen Gerichts, ein liquidierendes Verfahren des winding up nach dem Insolvency Act einzuleiten, ist allein die bisherige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in England oder Wales oder das Bestehen von Vermögenswerten (assets) in England und Wales.108 Die internationale Zuständigkeit eines englischen oder walisischen Gerichts wird unter diesen Bedingungen als bestehend angesehen, wenn das winding up der Gesellschaft als vorteilhaft für deren Gläubiger angesehen wird.109 Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft zwar keine assets in England oder Wales hat, das Verfahren des winding up aber dazu führt, dass zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft durch deren Liquidator im winding up–Verfahren Vermögenswerte Dritter herangezogen und verwertet werden können.110 Dabei ist insbesondere an die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer oder Scheingeschäftsführer der betroffenen Gesellschaft zu denken.

5. Verfahrensgrundsätze

Die Auflösung der Gesellschaft durch ihr winding up führt dadurch zur Bildung der Konkursmasse, dass ihre assets als bona vacantia der Krone unterstellt werden, auf die der Liquidator dann die Befugnis zum Zugriff erlangt.111 Zum Zwecke der Durchführung ihrer Liquidation im Verfahren des winding up wird die Gesellschaft als fortbestehend angesehen. Der Liquidator wird als Partei Kraft Amtes angesehen, der im eigenen Namen bei Klagen für und gegen die Gesellschaft Parteistellung besitzt. Die Klage von Gläubigern gegen die Gesellschaft bedarf nach Einleitung des Verfahrens des winding up der besonderen Zulassung durch das englische bzw. walisische Gericht.

Insolvency Act s 426 (4) sieht den Grundsatz der gerichtlichen Unterstützung in cross-border–Fällen vor.112

6. Reformüberlegungen

Diese werden deshalb ins Kalkül gezogen, da sich in einer Anzahl von Fällen in den achtziger und neunziger Jahren gezeigt hat, dass in Ermangelung gemeinsamer verbindlicher internationaler Regelungen, die Abwicklung konkreter Verfahrensfälle auf Probleme gestoßen ist.113 Gefordert wird, dass das internationale Insolvenzrecht auf Reziprozität, einer Gleichartigkeit der anzuwendenden Rechte und der Vorzugswürdigkeit der Anwendbarkeit des Heimatrechts des Schuldners beruhen solle.114

 

III. Verhältnis zu Drittstaaten – die UNCITRAL-Modellbestimmungen115

Nach dem Inkrafttreten der Verordnung über Insolvenzverfahren mit 31. 5. 2002 stellt sich weiterhin die Frage nach dem Verhältnis zu Drittstaaten, da die Verordnung nur gegenüber EU-Mitgliedstaaten gilt. Beginnend mit dem Jahr 1992 kam es zu Anstrengungen der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) zur Entwicklung von Modellbestimmungen für grenzüberschreitende Insolvenzen. Das diesbezügliche „Model Law on Cross-Border Insolvency”, an dessen Ausarbeitung Fachleute der International Association of Insolvency Practitioners (INSOL), der weltweiten Vereinigung von Insolvenzverwaltern, maßgeblich mitgewirkt haben, wurde im Dezember 1997 auf Vorschlag der UNCITRAL-Kommission von der UN-Vollversammlung gebilligt.

Die UNCITRAL-Modellbestimmungen unterscheiden – wie auch die Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren – zwischen Hauptverfahren und Territorialverfahren und zielen im wesentlichen darauf ab, die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren – wenn auch unter schwierigeren Bedingungen als die Verordnung über Insolvenzverfahren – zu erleichtern, die Zusammenarbeit im Justizwesen zu verbessern und ausländischen Insolvenzverwaltern den Gerichtszugang zu ermöglichen.

Während die Verordnung über Insolvenzverfahren die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ohne erneute Prüfung vorsieht, müssen nach den UNCITRAL-Modellbestimmungen (Art 9) die Insolvenzvoraussetzungen für die Eröffnung eines nationalen Insolvenzverfahrens weiter geprüft werden. Die Modellbestimmungen sehen keine automatische Anerkennung des ausländischen Insolenzverfahrens vor, sondern verlangen ein Anerkennungsverfahren, das auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters eingeleitet wird. Mit dem Antrag müssen mehrere beglaubigte Dokumente vorgelegt werden, deren wichtigste der ausländische Eröffnungsbeschluss mit der Ernennung des ausländischen Insolvenzverwalters ist. Wie auch nach der Verordnung über Insolvenzverfahren beschränkt sich ein konkurrierendes nationales Verfahren (sog. Nicht-Hauptverfahren) nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf das nationale Vermögen und findet nur statt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im betreffenden Land hat (Art 22).

Bestrebungen, die UNCITRAL-Modellbestimmungen – wenngleich in mehr oder weniger adaptierter Form – in den nationalen Rechtsbestand zu übernehmen, sind in den USA und Großbritannien im Gange.

 

Anmerkungen

1

Sollen sich die Wirkungen der Konkurseröffnung auch auf das im Ausland befindliche Vermögen beziehen, so spricht man vom Universalitätsprinzip.

2

Buchberger/Buchberger, Das System der „kontrollierten” Universalität des Konkursverfahrens nach der Europäischen Insolvenzverordnung, (Österreichische) Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz (ZIK) 2000, 149 ff.

3

Verordnung (EG) Nr 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Abl L 160 vom 30. Juni 2000 [Ausgabe in deutscher Sprache]).

4

Aus seinem im Ausland befindlichen, dem inländischen Konkurs nicht unterworfenen Vermögen kann der Gemeinschuldner, der im Ausland wohnhaft ist, somit Zahlungen leisten und Verfügungen darüber treffen; öOGH, Entscheidung (E) vom 11. 7. 1936, veröffentlicht in den Juristischen Blättern (JBl) 1936, 456.

5

E des öOGH vom 25. 11. 1999, 2 Ob 316/99f = ZIK 2000, 20 ff.

6

§ 1 Abs 1 Satz 1 der öKO lautet: „Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen”.

7

Zum Argumentationsstand in der Lehre vgl. Boll, Die Anerkennung im Auslandskonkurs (1990), 5; Leitner, Der grenzüberschreitende Konkurs (1993), 193.

8

Bilaterale Staatsverträge auf insolvenzrechtlichem Gebiet bestehen zwischen Österreich und Belgien (BGBl 1975/385), Deutschland (BGBl 1985/233), Frankreich (BGBl 1980/237), Großbritannien und Nordirland (BGBl 1962/224 idF BGBl 1971/453), Italien (BGBl 1990/44) und der Türkei (BGBl 1932/90).

9

United Nations Commission on International Trade Law.

10

Wimmer, Die UNCITRAL-Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren, (Deutsche) Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis (ZIP), 1997, 2220 ff; UNCITRAL-Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren vom 15. 12. 1997, abgedruckt in ZIP 1997, 2224 ff.

11

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. 5. 1999 in Art 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) geregelt; vormals Art 189 II EGV.

12

Fischer/Köck, Europarecht3 (Das Recht der europäischen Union, des Europarates und der wichtigsten anderen europäischen Organisationen) 1997, 411 f.

13

Im Gegensatz dazu legt die Richtlinie (obwohl ebenfalls ein Rechtssetzungsakt generell-abstrakter Art) nur das Ziel fest und überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl von Form und Mittel zu dessen Erreichung.

14

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betrachtet Rezeptionsakte nicht nur als entbehrlich, sondern sogar als unstatthaft, weil dadurch die gleichzeitige und einheitliche Anwendung innerhalb der Gemeinschaften gefährdet würde (Rs 39/72, Kommission gegen Italien, Slg 1973, 101 ff).

15

Fischer/Köck, Europarecht3, 412.

16

Buchberger/Buchberger, ZIK 2000, 149 ff.

17

Zu den folgenden Ausführungen vgl. Rechberger/Thurner, (Österreichisches) Insolvenzrecht (2001), Rz 578 ff.

18

Keppelmüller, Österreichisches Internationales Insolvenzrecht (1997) Rz 380 ff mwN; Wimmer in Wimmer (Hrsg.) Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung2, 1999, Anhang 1 Rz 65 ff mwN.

19

Eine der Hauptaufgaben der Kommission ist es, die Anwendung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten und damit verbunden auch Empfehlungen und Stellungnahmen abzugeben, Fischer/Köck, Europarecht3, 362 f.

20

Wimmer, Die Verordnung (EG) Nr 1346/2000 über Insolvenzverfahren, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO) 2001, 97.

21

Fischer/Köck, Europarecht3, 433.

22

Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften besteht aus den Reihen „L” (Rechtsvorschriften) und „C” (Mitteilungen und Bekanntmachungen).

23

Erwägungsgrund Nr 4 zur Verordnung.

24

Zielsetzungen, Verordnungstext und Anhang sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Abl) L 160/1 vom 30. 6. 2000 publiziert.

25

Im Falle Österreichs gilt die Verordnung gemäß Anhang A für das Konkurs- und das Ausgleichsverfahren.

26

Im Falle Österreichs der Masse- und Ausgleichsverwalter, der Sachwalter, der Treuhänder, der besondere Verwalter, der vorläufige Verwalter und das Konkursgericht (Siehe Anhang C).

27

Eine zweite Gruppe von Territorialverfahren bilden die Partikularverfahren (Art 3 Abs 4). Diese können unabhängig vom Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden und sind nur unter Einschränkungen zulässig. So etwa, wenn die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht möglich ist.

28

Gemäß Art 2 lit h ist unter einer Niederlassung jeder Tätigkeitsort zu verstehen, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.

29

Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaates, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaates hat.

30

Bei diesem Verfahren muss es sich um ein im Anhang B aufgelistetes Verfahren handeln. In Österreich ist daher entweder ein Konkurs- oder ein Ausgleichsverfahren zu eröffnen.

31

Wimmer, ZInsO 2001, 100.

32

Buchberger/Buchberger, ZIK 2000, 151.

33

Grub, ZIP 1993, 393, besonders 397 f; derselbe, in Kübler (Hrsg.), Neuordnung des Insolvenzrechts, 1989, 79; Grub/Rinn, ZIP 1993, 1583 („Freifahrtschein für Bankrotteure”); Uhlenbruck/Brandenburg/Grub/Weilensiek, BB 1992, 1734; Uhlenbruck BB 1992, 1734; derselbe, Gravenbrucher Kreis, ZIP 1994, 585; Brandstätter, Die Prüfung der Sanierungsfähigkeit notleidender Unternehmen, 1993 23; Wegmann, KTS 1989, 71 ff.

34

BT-Drucks 12/7303, Seite 117.

35

Kritisch zum Gesetzgebungsverfahren Smid, DZWiR 1994, 278 ff.

36

Vgl. zum Ganzen Leipold, in Festschrift-Henckel, 1995, 533 f.

37

Empfehlung des RechtsA zu Art 106a, BT-Drucks 12/7303, 117.

38

Leipold, in Stoll (Hrsg.), Stellungnahmen und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Insolvenzrechts, 1992, 72 ff., 81 f.

39

Urteil vom 4. Februar 1960, VII ZR 161/57, NJW 1960, 774. Vgl. kritisch Pielorz, Auslandskonkurs und Disposition über das Inlandsvermögen, 1977, 17 ff.

40

Vgl. Thieme, RabelsZ Band 37 1973, 682 ff.

41

BGH, Urteil vom 11. Juli 1985, IX. ZR 178/84, BGHZ Band 95, 256 ff, 265 ff.

42

So stellt beispielsweise für den angesehenen Insolvenzpraktiker Lüer (in Stoll [Hrsg.], Stellungnahmen und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Insolvenzrechts, 1992, 96 ff) die staatliche Souveränität nur eine „Formel” dar. In anderen europäischen Rechtsordnungen ist dies anders und bedarf eines Respekts, der nicht durch die historischen Defizite deutscher Geschichte getrübt werden darf.

43

Vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1976, V ZR 145/74, BGHZ Band 68, 16 ff; BGH, Urteil vom 13. Juli 1983, VIII ZR 246/82, BGHZ Band 88, 147 ff, 150.

44

Lüer, (FN 42) 1224, RN 20.

45

KG, Beschluss vom 16. 2. 1961, 1 W 2644/60, FamRZ 1961, 383 f. Anderer Ansicht Neuhaus, FamRZ 1961, 540.

46

Gottwald/Heilmann/Klopp, Insolvenzrechts-Handbuch, § 18 RN 1.

47

Zöller/Vollkommer, ZPO, § 17 RN 9.

48

Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 71 RN 3.

49

Anders dagegen nach § 17 Abs 2 ZPO, Zöller/Vollkommer, ZPO, § 17 RN 11.

50

Amtl. Begr. zu § 3 RegEInsO, BT-Drucks 12/2443, 110.

51

OLG Köln, Beschluss vom 22. 3. 2000, 2 W 49/00, DZWIR 2000, 250 = ZinsO 2000, 222 = InVo 2000, 163 = NZI 2000 = ZIP 2000, 672 mit Anm. von Gerkan, EWiR § 3 InsO 2000, 535; OLG Hamm, Beschluss vom 14. 1. 2000, 1 Sbd 100/99, NZI 2000, 220.

52

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. 4. 2000, 1 W 29/2000, DZWIR 2000, 300 = NZI 2000, 266 = ZIP 2000, 1118.

53

Wieczorek/Hausmann, ZPO, § 17 RN 20.

54

BGH, Urteil vom 21. 3. 1986, V ZR 10/85, ZIP 1986, 643 f.

55

RG, Urteil vom 21. 5. 1891, Rep VI 50/91, RGZ 27, 421, 423; Schlemmer, Rpfleger 1978, 201 f.

56

Thieme, in Stoll, Stellungnahmen und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Insolvenzrechts, 1992, 212 f.

57

Zu deren Funktion im deutschen Recht vgl. Ritter v. Onciul, Dissertation Halle 1998, 98 ff.

58

Begr. des RechtsA zu Art 102 EGInsO, BT-Drucks 12/2443, 116.

59

Vgl. Thieme, FN 56, 221.

60

Summ, Anerkennung ausländischer Konkurse, 1992, 98 (skeptisch zu § 22 Abs 2 GesO).

61

Summ, (FN 50) 95.

62

Urteil vom 11. 7. 1985, IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 260 ff. = ZIP 1985, 944 mit Anm Merz, EWiR § 237 KO 1/85, 605.

63

Vgl. die Kritik von KS-Lüer, 297, 310, RN 32.

64

Spellenberg, in Stoll (Hrsg.), Stellungnahmen und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Insolvenzrechts, 1992, 188.

65

Summ, (FN 50) 37.

66

Internationales Privatrecht, 3. Auflage 1971, 206; vgl. im übrigen Pielorz, 74.

67

BGH, Beschluss vom 17. 9. 1968, IV. ZB 501/68, BGHZ Bd 50, 370, 375 f mwN.

68

Kilger/Schmidt, KO, 16. Auflage 1993, § 237 Anm 6 b. J. Schmidt, System des deutschen internationalen Konkursrechts, 1972, 180.

69

Summ, (FN 50) 60 ff.

70

Summ, (FN 50) 60 mwN.

71

Summ, (FN 50) 38.

72

Reinhart, Sanierungsverfahren im internationalen Insolvenzrecht, 1995, 236.

73

LG Stuttgart, Beschluss vom 30. 12. 1999, 10 T 326/99, ZIP 2000, 1122.

74

Hanisch, ZIP 1985, 1233, 1235; Trunk, KTS 1987, 415 ff.

75

Reinhart, Sanierungsverfahren im internationalen Insolvenzrecht, 1995, 78.

76

Thieme, in Stoll, Stellungnahmen und Gutachten zur Reform des deutschen internatonalen Insolvenzrechts, 1992, 212 f.

77

Zu deren Funktion im deutschen Recht vgl. Ritter v. Onciul, Dissertation, Halle 1997.

78

Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu Art 102 EGInsO

79

Vgl. Thieme, (FN 76) 221.

80

Summ, (FN 50) 98. skeptisch zu § 22 Abs 2 GesO Thieme, (FN 76) 70 ff, 75 (zur Gesetzgebung der InsO); derselbe, 222.

81

Summ, (FN 50) 95.

82

Vgl. die Kritik von Lüer, 1229, RN 32.

83

Hess, KO, § 103, RN 12.

84

Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur InsO, Kapitel 3 RN 69 ff.

85

Wenig aussagekräftig Landfermann in Stoll (Hrsg.), Stellungnahmen und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Insolvenzrechts, 1992, 314, 318 f.

86

Leipold, (FN 38) 539; Lüer, 1229, RN 33.

87

Kritisch Leipold, (FN 38) 76 f.

88

Pajardi, Codice di fallimento, 3za edit 1997, Art 9 Anm 6; Alberti, Commentario bree alla Legge fallimentare, 3za edit 1991, Anm 4.

89

Satta, pp 62.

90

Jorio 172.

91

Alberti, Anm 4.

92

Satta, p 64; Alberti, Anm 5.

93

Pajardi, Codice di fallimento, 3za edit 1997, Art 42 Anm 4.

94

Bis 1996 Art 796 c.p.c.: Jorio, 173.

95

Bloching, Pluralität und Partikularinsolvenz, 64 f.

96

Witz/Zierau, Französisches internationales Konkursrecht, RIW 1989, 929.

97

Witz/Zierau, RIW, 1989, 929.

98

Fletcher, in derselbe (Hrsg), Cross border insolvency, 1992, 217, 225.

99

Fletcher, (FN 98) 228 ff.

100

Fletcher, (FN 98) 236.

101

Fletcher, (FN 98) 232 f.

102

Fletcher, (FN 98) 234.

103

Fletcher, (FN 98) 235.

104

Westbrook, Global Insolvencies in a World of Nation States, in Faculty of Laws, University College London, Current Issues in Insolvency Law, 1991, pp 27, pp 33.

105

Pennington, Corporate Insolvency Law, London-Dublin-Edinburgh, 1991, p 72.

106

Pennington, (FN 105) p 73.

107

Penninsgton, (FN 105) p 73.

108

Banque des Marchands de Moscou v Kindersley (1951) Ch 112, (1950) 2 All ER 549; Re Azoff-Don Commercial Bank (1954) Ch 315, (1954) 1 All ER 947.

109

Re Compania Merobello San Nicholas SA (1973) Ch 75, (1972) 3 All ER 448.

110

Pennington, (FN 105) 74.

111

Pennington, (FN 105) 75.

112

Fletcher, (FN 89) 239.

113

Westbrook, (FN 104) pp 38.

114

Westbrook (FN 104).

115

Zu den folgenden Ausführungen vgl Gottwald, Grenzüberschreitende Insolvenzen, 1997. Rechberger/Thurner, Insolvenzrecht Rz 582 ff; Wimmer, Die UNCITRAL-Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren, ZIP 1997, 2220 ff.