Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 17/II:174–175.
Aufstellung der Fristen
in den Gesetzesentwürfen über die Zahlungsunfähigkeit
und über die Liquidation
Unverzüglich, ohne Aufschub
– Meldung bei Gericht, dass der Schuldner vom Reorganisationsplan abgewichen ist.
– Im Konkursverfahren die Einstellung des Exekutionsverfahrens
– Im Konkursverfahren die Löschung des Exekutionstitels
– Die Entscheidung über die Anfechtung gegen die Abberufung des Masseverwalters; die Bestellung eines neuen Masseverwalters und die Kundmachung der Bestellung
– Das Gericht verfügt die Kundmachung des Konkurseröffnungsbeschlusses.
– Die Entscheidung des Gerichts über die Anfechtung gegen Verfahrenshandlungen des Masseverwalters.
– Das Gericht beraumt eine Verhandlung über die Anfechtung gegen die Schlussakten des Konkursverfahrens an
– Die Kundmachung des rechtskräftigen Aufhebungsbeschlusses
– Der Übergang in das Konkursverfahren während der Liquidation
– Die Benachrichtigung des Gerichts, dass die Liquidation eingestellt wird.
– Das Übersenden der Schriftstücke an die Behörden und dem Gericht bei Beendigung der Liquidation
3 Tage
– Der Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluss
– Der Masseverwalter gibt den Ausschließungsgrund bekannt.
– Die Anfechtung gegen Verfahrenshandlungen des Masseverwalters
8 Tage
– Die Benachrichtigung des Gerichts über die Bildung des Gläubigerausschusses
– Die Stellungnahme des Schuldners zum Konkursantrag
– Die Berufung gegen die Abberufung des Masseverwalters
– Die Berufung gegen den Beschluss über die Anfechtung bezüglich des Masseverwalters
– Im Konkursverfahren übersendet das Gericht die Schriftstücke dem Gläubigerversammlung
– Der Rekurs gegen den Konkursaufhebungsbeschluss
– In der Liquidation die Übersendung des Entschlusses zur Auflösung der Firma an das Firmengericht
15 Tage
– Die Rekursentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Konkurseröffnung
– Im Konkursverfahren die Kundmachung des Versteigerungsediktes vor der Versteigerung
– Die Rekursentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Anfechtung gegen den Masseverwalter
– Im Konkursverfahren die Anfechtung gegen die Schriftstücke, welche vom Gericht übersendet wurden.
– Das Firmengericht stellt den Entschluss zur Liquidation fest.
– Die Entscheidung des Gerichts über die Aufhebung der Liquidation
30 Tage
– Das Gericht ordnet das Reorganisationsverfahren an.
– Das Gericht ordnet das Konkursverfahren an.
– Die Anmeldung der Forderungen beim Masseverwalter
– Die Erlassung des Konkursaufhebungsbeschlusses
– Die Rekursentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Aufhebung des Konkursverfahrens
– In der Liquidation die Anmeldung der Forderungen bei der Gesellschaft
– Das Firmengericht erklärt die Liquidation für beendet.
40 Tage
– Die Bildung des Gläubigerausschusses
– Die durch den Schuldner anzufertigenden Dokumente nach Eröffnung des Konkursverfahrens
– Der Masseverwalter nimmt die Forderungen in ein Verzeichnis auf.
60 Tage
– Im Konkursverfahren die Einverständnis des Gläubigerausschusses mit der Fortsetzung der Tätigkeit des Schuldners
– Im Konkursverfahren der Zahlungsaufschub für den Versteigerungskäufer
90 Tage
– Der Masseverwalter kann die Verträge anfechten.