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Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 9:187–194.

LAJOS VÉKÁS

Autonome Angleichung an das Gemeinschaftsprivatrecht und das EU-IPR in Ungarn

Einleitung: Autonome Rechtsangleichung in Nichtmitgliedsstaaten

 

Gemeinschaftsprivatrecht1 breitet sich langsam auch außerhalb der Europäischen Union aus. Die autonome Übernahme von zivilrechtlichen Regelungen aus der Gemeinschaft, das freiwillige Kopieren des EVÜ, der Beitritt zum Lugano-Übereinkommen – sie sind nicht mehr reine Phantasieträume von besessenen Rechtsvergleichern und Rechtsvereinheitlichern. Auch die antizipierten Umsetzungen von Richtlinien stehen auf der Tagesordnung.

Mit einer autonomen Rechtsangleichung und – in ihrem Rahmen – mit freiwilliger Umsetzung von Richtlinien hat es Ende der 80-er Jahre begonnen. Vor allem die EFTA-Staaten (im Rahmen des EWR) haben dafür gute Beispiele gegeben: die antizipierte Übernahme des EVÜ und der Produkthaftungsrichtlinie in Finnland2 und in einigen anderen (ehemaligen) EFTA-Staaten,3 die Umsetzung anderer verbraucherrechtlicher Richtlinien4 usw.

Ein ähnlicher Prozess hat seinen Anfang in den 90er Jahren in den mit der EG assoziierten Staaten Mittel- und Osteuropas genommen. Ungarn wird zum Beispiel bald dem Lugano-Übereinkommen beitreten, und auch die autonome Übernahme des EVÜ ist ernsthaft im Gespräch.5

Einen quantitativen neuen Schritt in diese Richtung stellen die Assoziationsabkommen der letztgenannten Staaten mit der EG dar. Mit dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EG und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 16. 12. 19916 hat sich Ungarn verpflichtet, seine Rechtsvorschriften u. a. im Bereich des Verbraucherschutzes an das Gemeinschaftsrecht anzugleichen.7 Im Rahmen dieses Angleichungsprozesses hat Ungarn inzwischen die Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG8), die Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577/EWG9), die Verbraucherkreditrichtlinie (87/102/EWG, geändert durch 90/88/EWG10), die Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG11), die Klauselrichtlinie (93/13/EWG12), die Timesharingrichtlinie (94/47/EG13) sowie die Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG14) in das eigene Rechtssystem umgesetzt. Es ist vorauszusehen, dass der ungarische Gesetzgeber und die Rechtswissenschaft sich auch mit den Angleichungsmodalitäten der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG)15 und bald auch mit der Finanz-Fernabsatzrichtlinie16 auseinandersetzen sollen.

In den hier zu besprechenden sieben verbraucherrechtlichen Richtlinien und den zwei Vorschlägen wurden hinsichtlich der Bestimmung ihres Anwendungsbereichs nicht weniger als drei Lösungsvarianten (die eine von ihnen gar mit zwei Untertypen) „erprobt”. Dies zeigt den „erfinderischen Schöpfungsgeist” in Brüssel. So ist es kein Wunder, dass „die in den Richtlinien enthaltenen Kollisionsnormen in manchen Staaten als ein Appell an die Phantasie des Gesetzgebers verstanden werden”.17

 

Allgemeine Charakteristika der antizipierten Umsetzung von EG-Richtlinien

Während die Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels für jeden Mitgliedsstaat verbindlich ist und den innerstaatlichen Stellen nur die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung überlässt,18 besteht eine ähnliche rechtliche Bindung, eine vollständige Richtlinienwirksamkeit, bei einer freiwilligen Umsetzung nicht.

Auch die EU-Abkommen der assoziierten Mittel- und osteuropäischen Staaten mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten19 schreiben nur „die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften” der assoziierten Staaten an das Gemeinschaftsrecht vor. Der assoziierte Staat hat demnach dafür zu sorgen, dass „die künftigen Rechtsvorschriften möglichst weitgehend mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind”. Das Europa-Abkommen präzisiert nicht, ob es um die Angleichung nur an das sekundäre oder aber auch an das primäre Gemeinschaftsrecht geht. Die Aufzählung der anzugleichenden Rechtsgebiete (u. a. geistiges Eigentum, Wettbewerbsregeln) scheint jedoch darauf hinzudeuten, dass auch das Primärrecht gemeint ist.

Es fehlt also eine echte Umsetzungspflicht. Auch eine Sperrwirkung20 nach dem Erlass der Richtlinien i. S. des EG-Vertrages kann wohl nicht angenommen werden. Für den zur Rechtsangleichung verpflichteten Staat ist jedoch, wie schon erwähnt, durch das EU-Abkommen vorgeschrieben, nur mit den Richtlinien vereinbare Rechtsvorschriften zu erlassen. Das Maß und die Tiefe der Angleichung sind im EU-Abkommen nicht näher präzisiert worden. Noch weniger entstehen durch die autonome Übernahme besondere Anforderungen an eine einheitliche Anwendung21 des angeglichenen Rechts. Die Richtlinie stellt doch Maßstab für die Auslegung22 auch des freiwillig umgesetzten Rechts dar. Auslegungsdifferenzen sind nicht auszuschließen, weil die Auslegungszuständigkeit des EuGH fehlt.

Man kann auch hier die Frage stellen, ob ein „Offenlassen der Rechtswahl” möglich bzw. zulässig ist, wenn das zu entscheidende Problem durch eine Richtlinie verbindlich beantwortet wird und der Sachverhalt (neben Mitgliedstaaten) auch einen Drittstaat berührt, welcher die Richtlinie in sein nationales Recht autonom übernommen hat.23 Diese Frage wird im Schrifttum vor allem deswegen verneint, weil eine einheitliche Auslegung nicht gesichert sei. Drittstaaten seien an die Rechtsprechung des EuGH nicht gebunden und selbst wenn ein Drittstaat eine Richtlinie wörtlich übernehme und seine Gerichte der Auslegung des EuGH folgten, fehle dem Drittstaat die Möglichkeit, Auslegungsfragen dem Gerichtshof für eine Vorabentscheidung vorzulegen. Deshalb solle aus Gründen der Rechtssicherheit die Frage nach dem anzuwendenden Recht nicht offengelassen werden.24 Dieser Meinung ist zuzustimmen.

 

Die Umsetzung der materiell-rechtlichen Regeln der Verbraucherrichtlinien in das ungarische Recht

Betrachtet man die ungarische Gesetzgebung der letzten Jahre, so kann man feststellen, dass eine Angleichung an die Verbraucherrichtlinien sowohl bei den neuen Vorschriften als auch bei den Änderungen alter Gesetze (wie z. B. bei der Novellierung des ZGB) herbeigeführt worden ist. Was die Form und die Mittel der Umsetzung der verbraucherrechtlichen Richtlinien betrifft, findet man im ungarischen Privatrecht unterschiedliche Lösungsvarianten.25 Bei neuen Rechtsinstitutionen wie Produkthaftung, Timesharing, Fernabsatz von Produkten und Dienstleistungen hat der Gesetzgeber die Methode der (beinahe) wörtlichen Übernahme des Richtlinientextes gewählt. Dies hat (in manchen Fällen unnötigerweise) dazu geführt, dass die Umsetzung in der Form eines Sondergesetzes erfolgt und nicht einmal versucht worden ist, die Richtlinienregelung in das bestehende System des Privatrechts harmonisch einzugliedern. Diese Methode ist verständlich beim Timesharingvertrag, wo die Komplexität bzw. die Typenverschiedenheit der Teilzeit-Wohnrechte einen organischen Einbau in das ZGB für sehr schwierig macht. Das Timesharing-Recht kann dinglich, treuhandschaftlich, gesellschaftsrechtlich oder aber schuldrechtlich aufgefasst und dementsprechend unterschiedlich geregelt werden. Seine privatrechtliche Problematik ist so vielfältig,26 dass die separate Regelung27 vielleicht als die beste Lösung betrachtet werden kann. Anders ist die Lage bei der Produkthaftung. Obwohl die Produkthaftungsrichtlinie auch in den meisten EG-Staaten durch spezielle Gesetze umgesetzt worden ist,28 hätte man wohl diese Richtlinie in das Deliktsrecht des ungarischen ZGB thematisch einbauen können. Ähnlich wäre auch die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie29 in das allgemeine Vertragsrecht des ZGB wohl denkbar. Die Übernahme der Pauschalreiserichtlinie hätte bestimmt nicht vom ZGB losgelöst, wie es geschah,30 sondern unter der Regelung über den Reisevertrag (§ 415f ZGB), erfolgen müssen.31 Die Klauselrichtlinie ist insofern richtig umgesetzt worden. Ihre Regelungen sind in die Vorschriften des ZGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 205, 207 und 209 ff.) integriert worden.32 Die Verbraucherkreditrichtlinie ist durch zwei verschiedene Gesetze33 (Verbraucherschutzgesetz bzw. Kreditinstitutsgesetz) in das ungarische Recht übernommen worden, genauso wie die Haustürwiderrufsrrichtlinie.34

Diese Vielfalt, alleine in struktureller Hinsicht, hat mehrere Gründe. Sie ist nur zum Teil damit zu erklären, dass der Gesetzgeber zum „geringstmöglichen Eingriff”35 in das eigene Recht geneigt oder bestrebt ist, die innere Harmonie seine Rechtsordnung zu wahren. Leider spielt auch die Fristwahrung bei den Umsetzungen eine gegen die Qualität wirkende Rolle.

Ungeachtet dieser kritischen Bemerkungen kann man insgesamt doch sagen, dass durch die autonome Übernahme der materiellen Regeln der Verbraucherrichtlinien ein „mit der Richtlinie vereinbares”36 Recht entstanden ist.

 

Autonome Übernahme des Art. 5 EVÜ in das ungarische IPR

Im Hinblick auf die mitgliedsstaatlichen Erfahrungen37 ist es nicht verwunderlich, dass der Gesetzgeber sich nicht beeilt, bei antizipierter Umsetzung einer Richtlinie deren Kollisionsnorm zu übernehmen.38 So ist es auch bei der Angleichung an die Verbraucher-Richtlinie in Ungarn geschehen. Keine von den Richtlinienkollisionsnormen wurde übernommen. Stattdessen wurde bei der Umsetzung der Klauselrichtlinie39 das IPR-Gesetz (fortan: IPRG)40 modifiziert.41 Eine Änderung war ohnehin notwendig, weil das ungarische IPRG in seiner früheren Fassung keine besonderen Bestimmungen für Verbraucherverträge enthielt. Mit den neuen Regelungen wurde, wie im Art. 5 EVÜ, eine über die Klauselrichtlinie hinausgehende Möglichkeit einer Sonderanknüpfung für Verbraucherverträge eröffnet.

a) Der neu aufgenommene § 28/A Abs. 1 IPRG führt für Verbraucherverträge ein neues objektives Vertragsstatut ein. Dieser hat – anders als Art. 6 Abs. 2 der Klauselrichtlinie – nicht den Vertrag, sondern – wie Art. 5 EVÜ – die rechtlich relevanten Vorgänge der Vertragsbegründung im Auge:

„Für Verbraucherverträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorausgesetzt, dass

– dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist, und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat oder

– der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder

– der Verkäufer, mit dem Ziel den Verbraucher zum Kaufvertragsabschluss zu veranlassen, eine Reise veranstaltet hat, und der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen gereist ist und dort den Vertrag geschlossen oder eine darauf gerichtete Willenserklärung abgegeben hat.”42

Abgesehen von einigen kleineren Abweichungen, eher sprachlicher als inhaltlicher Art in Punkt c), ist diese Norm bis auf einen Punkt mit Art. 5 Abs. 3 EVÜ identisch. Der einzige inhaltliche Unterschied zum EVÜ besteht in der Bestimmung des Attributs im Anknüpfungsmoment. Aus unerklärlichen Gründen wird „alternativ” auf den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers angeknüpft.

Um Qualifikationsprobleme möglichst gering zu halten, wird im § 28/A Abs. 2 IPRG die Definition des Verbrauchervertrages weitgehend an Art. 5 Abs. 1 EVÜ abgestimmt. Im Sinne des Gesetzes „werden Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder Erbringung von Dienstleistungen sowie Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts dann als Verbrauchervertrag betrachtet, wenn die eine Vertragspartei außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt”.43

Die Ausnahmevorschriften des Art. 5 Abs. 4 und 5 wurden in Abs. 3 des § 28/A IPRG aufgenommen. Die Regelungen über die Verbraucherverträge gelten demnach „nicht für Personenbeförderungsverträge44 sowie für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als in dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.45 Die Verbraucherschutzregeln gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen”.

Abgesehen von den erwähnten Fehlern, die offensichtlich auf mangelnde Kenntnisse des Kollisionsrechts zurückzuführen sind, kann man das neu geschaffene objektive Vertragsstatut für Verbraucherverträge als gelungen betrachten. Es schaffte für solche Verträge mit der Übernahme des Art. 5 EVÜ eine breit akzeptierte Sonderanknüpfungsmöglichkeit, welche im ungarischen Internationalen Privatrecht ohnehin gefehlt hat. Zugleich blieben die Probleme aus, die die Umsetzung fragmentarischer Lösungsversuche der Richtlinienkollisionsnormen mit sich gebracht hätte.

b) Die Angleichung an das EVÜ ist hinsichtlich der Rechtswahl bei Verbraucherverträgen leider misslungen.46 Es wird bestimmt, dass „in dem Fall, in dem die Parteien für ihren Vertrag ausländisches Recht gewählt haben, anstelle dieses Rechts die Regeln des ungarischen Verbrauchervertragsrechts anzuwenden sind, falls das IPRG – in Ermangelung einer Rechtswahl – zur Anwendung des ungarischen Rechts führte”. Richtig ist, dass hierbei zur Feststellung des engen Zusammenhangs dieselben Kriterien gewählt worden sind, wie im objektiven Vertragsstatut selbst, wie also auch durch Art. 5 EVÜ. Die in der einseitigen Kollisionsnorm47 vorgegebene Lösung ist jedoch aus zweierlei Gründen zu kritisieren. Erstens wird das Günstigkeitsprinzip nicht befolgt. Stattdessen werden das ungarische Recht und der darin enthaltene Schutzstandard auf jeden Fall durchgesetzt, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat. Zweitens wird dieses Schutzniveau dem Verbraucher nur dann gewährt, wenn das objektive Vertragsstatut im IPRG zur Anwendung des ungarischen Rechts führte. Dieser Schutz ist jedoch dann nicht gesichert, wenn zwar von den Parteien ein ausländisches Recht mit niedrigerem Schutzstandard gewählt wird, es aber durch das objektive Vertragsstatut zur Anwendung eines ausländischen Rechts käme.

 

Anmerkungen

 1

Zum Begriff „Gemeinschaftsprivatrecht”: Müller-Graff, P.-Ch.: Privatrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht, Gemeinschaftsprivatrecht, 2. Auflage 1991 Baden-Baden.

 2

Buure-Hägglund, K.: New Finnish Legislation on Law Applicable to Contracts, IPRax 1989, S. 407 ff.; Paanila, R.: Das finnische Produkthaftungsgesetz, RIW 1991, S. 560 ff.

 3

Posch, W.: Probleme „autonomer Rechtsangleichung” – dargestellt am Produkthaftungsgesetz, in: FS Ostheim, 1990 Wien, S. 665 ff.; Will, M.: Autonome Rechtsangleichung in Europa, in: Österreichs Weg in die EG, 1991 Wien, S. 53 ff.; vgl. auch hinsichtlich der Schweiz, die weder der EU noch dem EWR angehört: Baudenbacher, C.: Zum Nachvollzug europäischen Rechts in der Schweiz, EuR 1992, S. 309 ff.; Kramer, E. A.: Das schweizerische Schuldrecht vor der Herausforderung des Europarechts, ZEuP 1995, S. 500 ff., 504 ff.

 4

S. hierzu Posch, W.: Zur EWR-bedingten Umsetzung von Richtlinien verbraucherprivatrechtlichen Inhalts in das österreichische Recht; oder „aller Anfang ist schwer”, in FS Everling Band II. 1995 Baden-Baden, S. 1141 ff.; vgl. auch die jährlichen Berichte von Jayme/Kohler zum Europäischen Kollisionsrecht in der IPRax.

 5

Kengyel, M: Die ungarischen Perspektiven für einen Beitritt zum EuGVÜ oder zum Lugano-Übereinkommen, in: Tomuschat/Kötz/von Maydell (Hrsg.), Europäische Integration und nationale Rechtskulturen, 1995 Köln, S. 63 ff; ders.: Magyarország a Luganói Egyezmény kapujában (Ungarn vor dem Tore des Lugano-Übereinkommens, ungar.), Magyar Jog 1999, S. 329 ff.; Burián, L.: Die Anpassung des IPR-Gesetzes an das vereinheitlichte IPR der Europäischen Union, FS Posch, 1996 Wien, S. 29 ff.; zur autonomen Rechtsangleichung in Polen s. Jayme/Kohler, (Fn. 4.) 1996, S. 377 ff., 378 f. mit Fn. 24 und Jayme/Geckler, IPRax 1997, S. 66 f.; in Rumänien s. Jayme/Kohler, (Fn. 4.) 1995, S. 343 ff., 344 mit Fn. 11.

 6

ABl. EG Nr. L 32 v. 5. 2. 1994, S. 3 ff.

 7

S. Art. 68 des Europa-Abkommens mit der Republik Ungarn. Ganz ähnlich Art. 69 des Europa-Abkommens mit der Republik Polen (ABl. EG Nr. L 348/II. v. 31. 12. 1993), Art. 69 des Europa-Abkommens mit der Tschechischen Republik (ABl. EG Nr. L 360/2 v. 31. 12. 1994), Art. 69 des Europa-Abkommens mit Rumänien (ABl. EG Nr. L 357 v. 31. 12. 1994), Art. 69 des Europa-Abkommens mit der Republik Bulgarien (ABl. EG Nr. L 358 v. 31. 12. 1994), Art. 69 des Europa-Abkommens mit der Slowakischen Republik (ABl. EG Nr. L 359 v. 31. 12. 1994), Art. 70 des Europa-Abkommens mit der Republik Litauen (ABl. EG Nr. L 51 v. 12. 6. 1995), Art. 70 des Europa-Abkommens mit der Republik Lettland (ABl. EG Nr. L 026 v. 02. 02. 1998), Art. 69 des Europa-Abkommens mit der Republik Estland (ABl. EG Nr. L 068 v. 09. 03. 1998), Art. 71 des Europa-Abkommens mit der Republik Slowenien (ABl. EG Nr. L 051 v. 26. 02. 1999).

 8

Gesetz Nr. X/1993 über die Produkthaftung (Deutsche Übersetzung in: Brunner/ Schmid/Westen: Wirtschaftsrecht der Osteuropäischen Staaten [Loseblatt] Band I 3 Ungarn, Dok. IV 4 a.

 9

§ 377 n. F. ZGB sowie Regierungsverordnung [RVO] 44/1998 über die Haustürgeschäfte (M. K. Nr. 18/1998, S. 1514).

10

§ 7 des Gesetzes Nr. CLV/1997 über den Verbraucherschutz (Magyar Közlöny [M. K.]

Nr. 119/1997, S. 9558 ff.) sowie die §§ 212-214 des Gesetzes CXII/1996 über die Kreditinstitute und Finanzunternehmungen (M. K. Nr. 109/1996, S. 6164 ff.).

11

RVO Nr. 213/1996 über die Reiseveranstaltungs- und Reisevermittlungstätigkeit (M. K. Nr. 117/1996, S. 6943 ff.) und RVO 214/1996 über die Reise- und Reisevermittlungsverträge (M. K. Nr. 117/1997 S. 6948 ff.).

12

Gesetz Nr. CXLIX/1997 über die Änderung des ZGB, insb. § 205 Abs. 3 n.F., und die neu eingefügten Abs. 5 und 6, § 207 Abs. 2 n. F., § 209 n. F., die neu eingefügten §§ 209/A – 209/D und § 685 lit. d ZGB sowie die neu eingefügten §§ 5/A–5/C der Gesetzesverordnung Nr. 2/1978 (Deutsche Übersetzung in: Brunner/Schmid/Westen [Fn. 8.] Band I 3 Ungarn, Dok. IV 1.

13

RVO Nr. 20/1999 über die Teilzeit-Immobiliennutzungsverträge (M. K. Nr. 8/1999, S. 569 ff).

14

RVO Nr. 17/1999 über die Fernabsatzverträge (M. K. Nr. 8/1999, S. 535 ff.).

15

vom 25. 05. 1999, ABl. EG 07. 07.1999, L 171/12;Umsetzungsfrist: 01. 01. 2002; vgl. dazu Hondius, E.: Kaufen ohne Risiko: Der europäische Richtlinienentwurf zum Verbraucherkauf und zur Verbrauchergarantie , ZEuP 1997, S. 130 ff.; Schmidt-Räntsch J.: Gedanken zur Umsetzung der kommenden Kaufrechtslinie, ZEuP 1999, S. 294 ff; Ehmann/Rust: Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, JZ 1999, S. 853ff.

16

FinanzFernabsatz-Richtlinienvorschlag: KOM (98) 468 endg., ABl. 1998 C 385/10 (abgr. mit Begr. auch in WM 1999, S. 1477 ff.); vgl. dazu Riesenhuber, K.: Fernabsatz von Finanzdienstleistungen im europäischen Schuldvertragsrecht, WM 1999, S. 1441 ff.; Kurzberichte von Mayer, W.: WM 1998, S. 2445 f. und Wägenbaur, R.: EuZW 1999, S. 34 f.

17

Jayme/Kohler (Fn. 4) 1997, S. 385 ff., 389.

18

Art. 249 Abs. 3 EGV kons. F., ex-Art. 189 Abs. 3.

19

Fn. 7.

20

Hilf, M.: Die Richtlinie der EG – ohne Richtung, ohne Linie? EuR, 1993, S. 1 ff., 7.

21

Nicolaysen, G.: Europarecht, Bd. I, 1991, Baden-Baden, S. 39 ff.

22

Vgl. Brechmann, W.: Die richtlinienkonforme Auslegung – zugleich ein Beitrag zur Dogmatik der EG-Richtlinie, 1994 München; S. 256 ff.; Ehricke, U.: Die Richtlinienkonforme und gemeinschaftskonforme Auslegung nationalen Rechts, RabelsZ 1995, 598 ff.

23

Zu diesem Problem im Verhältnis zwischen Mitgliedsstaaten s.: Brödermann/Iversen: Europäisches Gemeinschaftsrecht und Internationales Privatrecht, 1994 Tübingen, S. 319 ff., 330 f. mit Fn. 303; Krebber, S.: Die volle Wirksamkeit von Richtlinien in länderübergreifenden Sachverhalten, ZVglRWiss 1998, S. 124 ff.; 127 f.; Roth, W.-H.: Der Einfluss des europäischen Gemeinschaftsrechts auf das Internationale Privatrecht, RabelsZ 1991, S. 623 ff., 639.

24

Brödermann/Iversen (Fn. 23), S. 333 f.

25

S. in Fn. 8-14.

26

Vgl. Mäsch, G.: Das deutsche Time-Sharing-Recht nach dem neuen Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz, DNotZ 1997, 180 ff.; Otte K.: Anwendbares Recht bei grenzüberschreitendem Timesharing, RabelsZ 1998, S. 405 ff., 408 ff.

27

Fn. 13.

28

Zu Ungarn s. Fn. 8. Die Produkthaftung ist – als ein spezieller Fall der Haftung für gefährliche Stoffe – in das niederländische BGB (Artt. 6: 185 ff.) aufgenommen worden.

29

Fn. 14.

30

Fn. 11.

31

So in Art. 651a BGB und Artt. 7: 500 ff. niederländisches BGB.

32

Fn. 12.

33

Fn. 10.

34

Fn. 9.

35

So Ulmer/Brandner/Hensen: AGB-Gesetz, 8. Auflage 1997, Köln, im Vorwort, S. V.

36

So Art. 67 EU-Abkommen Ungarns (Fn. 6.).

37

S. hierzu Brödermann/Iversen (Fn. 23); Kretschmar, Ch.: Die Richtlinie 93/13/EWG ....und das deutsche AGB-Gesetz, 1998 Frankfurt/M.; Roth (Fn. 23); ders.: Angleichung des IPR durch sekundäres Gemeinschaftsrecht, IPRax 1994, S. 165 ff.; Kreuzer, K.-F.: Die Europäisierung des Internationalen Privatrechts – Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, in: Müller-Graff, P-Ch. (Hrsg.): Gemeinsames Privatrecht in der Europäischen Gemeinschaft, 1993 Baden-Baden, S. 373 ff.; von Hoffmann, B.: Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und Internationales Privatrecht, ZfRV 1995, S. 45 ff.; Basedow J.: Materielle Rechtsangleichung und Kollisionsrecht, in: Schnyder/Heiss/Rudisch (Hrsg.): Internationales Verbraucherschutzrecht, 1995 Tübingen, S. 11 ff.; ders.: Europäisches Internationales Privatrecht, NJW 1996, 1921 ff.; Jayme/Kohler: L’interaction des règles de conflit contenues dans le droit dérivé de la Communauté européenne et des conventions de Bruxelles et de Rome, Rev. crit. dr. i. p., 1995 S. 1 ff.(mit der Deklaration der Groupe européen de droit international privé, a.a.O., S. 39 f.); dies. (Fn. 4); Sonnenberger H. J.: Die Umsetzung kollisionsrechtlicher Regelungsgebote in EG-Richtlinien, ZEuP 1996, S. 382 ff.; Martiny D., Europäisches internationales Vertragsrecht – Erosion der Römischen Konvention ? ZEuP 1997, S. 107 ff.; ders.: Europäisches Internationales Vertragsrecht – Ausbau und Konsolidierung, ZEuP 1999, S. 246 ff.; Junker, A.: Vom Citoyen zum Consommateur – Entwicklungen des internationalen Verbraucherschutzrechts, IPRax 1998, S. 65 ff.; Krebber (Fn.23.); Siehr, K.: Drittstaatklauseln in Europäischen Richtlinien zum Verbraucherschutz und die Schweiz, in: Der Einfluss des europäischen Rechts auf die Schweiz (FS Roger Zäch), 1999 Zürich, S. 593 ff.

38

Bespiele bei Jayme/Kohler (Fn. 4), 1996, S. 377 ff., S. 378 mit Fn. 14; Jayme/Geckler (Fn. 5.); ein Gegenbespiel: norwegische Timesharing-Gesetz (Jayme/Kohler [Fn. 4] 1998, S. 417 ff., 426 mit Fn. 109).

39

Fn. 12.

40

Gesetzesverordung Nr. 13/1979 über das Internationale Privatrecht, deutsche Übersetzung des gültigen Textes v. Schweisguth, E. in: Brunner/Schmid/Westen (Fn. 8.), Bd. I. 3 Ungarn, Dok. X.

41

Gesetz Nr. CXLIX/1997 (Fn. 12.).

42

Übersetzung des Verfassers.

43

Eine andere Lösung hat das finnische Gesetz aus 1988 (vor dem Inkrafttreten des EVÜ in Finnland) bei antizipierter Angleichung an das Gemeinschaftskollisionsrecht favorisiert. Es hat das Problem durch eine Qualifikationsverweisung auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gelöst (Section 10 Abs. 1 des Gesetzes v. 27. 5. 1988/Nr. 466 über das auf internationale Verträge anwendbare Recht).

44

Das IPRG spricht – irrtümlich – auch über „Frachtverträge”.

45

Die „alternative” Anknüpfung an den Wohnsitz des Verbrauchers wiederholt sich als Irrtum.

46

S. den durch das Gesetz CXLIX/1997 neu eingefügte § 5/C in der GVO Nr. 2/1978 (Fn. 12.).

47

Kritisch auch Burián, L.: A fogyasztóvédelem az új nemzetközi magánjogi szerződési szabályok tükrében (Verbraucherschutz im Spiegel der neuen Regelungen des Vertragskollisionsrechts, ungar.), Magyar Jog 1999, S. 16 ff., 22.