Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 19:211–225.
FERENC HENRIK GLATZ
Lebensmittelrecht in Ungarn
1. Das ungarische Lebensmittelrecht und der EU-Beitritt – Zusammenfassung
Die ungarische Regulierung folgt dem Regulierungssystem der EU, daher stellen die Lebensmittelbücher die Umsetzung der Produktregulierung der EU dar. Die Normierung ist kein Ziel mehr; vielmehr wird – ähnlich der Lebensmittelregulierung der EU – der Schutz der Gesundheit der Verbraucher durch das Verbot schädlicher Substanzen und durch Information angestrebt. Letzteres dient auch Konsumentenschutzzwecken.
Zunächst zeigten die gemeinschaftsrechtlichen Vorstellungen in Richtung des sog. „Eurorezepts”, nach dem für jedes Lebensmittel eigene Normvorschriften geschaffen worden wären. Statt dieser die Vielfalt zerstörenden Methodik wurde jedoch der Weg der sog. horizontalen Vorschriften, welche die Zusatzstoffe, die Verpackung und verbindliche Angaben regeln, gewählt. Nach wie vor werden aber gewisse Produkte wie Eier, Milch, frisches Obst und Gemüse, Honig, Tiefkühl-Lebensmittel, Kaffeeextrakte, Zucker, Marmelade und Schokolade durch strenge Vorschriften geregelt. Die Grundsätze der Regulierung sind die „Sorgfaltspflicht” und das Prinzip „vom Acker bis zum Tisch”, also eine gemeinsame Regelung von der Herstellung des Rohstoffs bis zum fertigen Produkt.
Wie erwähnt gibt es keine Lebensmittelnormen; statt diesen sind Lebensmittelbücher als nationale Regulierung veröffentlicht worden. Die ungarische Umsetzung dieser Vorgehensweise in der EU, wobei sich eine Kommission bestehend aus Experten und Vertreten des Staatsapparats erfolgte durch die Herausgabe drei Bänder. (Die Umsetzung auf Gesetzesebene und die Festsetzung der Rechtsangleichungsziele erfolgte durch das Gesetz Nr. XC/1995 – siehe unten.) Band eins enthält die technischen Merkmale der EU-Vorschriften, Band zwei schafft mit den Produktbeschreibungen die EU-konforme nationale Regulierung1. Aufgrund dieser sehen die Gerichte und Behörden das Lebensmittelbuch in streitigen Fällen als maßgeblich an. Band drei ist die „Amtliche Methodensammlung der Lebensmittelkontrolle”2.
In Zusammenhang mit dem EU-Beitritt im Jahre 2004 kann das ungarische Lebensmittelrecht3 praktisch als harmonisiert angesehen werden. Das Lebensmittelgesetz (Nr. XC/1995) und dessen Vollzugsverordnung (gemeinsame VO der Ministerien für Landwirtschaft und Regionale Entwicklung, für Soziales und für Industrie und Handel Nr. 1/1996 vom 9.1.1996) schreiben den Lebensmittelproduzenten zur Wahrung der Einhaltung der Volksgesundheits-, Lebensmittelhygiene- und Qualitätsvorschriften die Verwendung von Qualitätsmanagementsystemen oder von Elementen solcher Systeme vor. Eines dieser Systeme ist zum Beispiel HACCP.
Die VO Nr. 17/1999 der Ministerien für Landwirtschaft und Regionale Entwicklung und für Gesundheit über Lebensmittelhygiene schreibt vor, dass Lebensmittelproduzenten bis zum 31. Dezember 2001 genau bestimmte Elemente des HACCP-Systems einführen müssen.
Die gemeinsame Verordnung Nr. 80/1999 der Ministerien für Wirtschaft, für Gesundheit und für Landwirtschaft und Regionale Entwicklung enthält im § 3 Abs 2 folgende Bestimmung: Im Zuge der Herstellung von Konditorei- und „kalte Küche”-Produkten in der Gastronomie und der Mensaverköstigung haben die Betreiber zur Vermeidung von biologischen, chemischen und physikalischen Gefahrensituationen ein eigenes Qualitätssicherungssystem gemäß den im Ungarischen Lebensmittelbuch bestimmten Regeln des HACCP-Systems einzurichten. Die Frist zur Einführung des Systems betrug kaum zwei Jahre und lief – ähnlich der Frist für die industriellen Anwendung – mit 1.1.2002 aus.
2. Das Gesetz über die Lebensmittel
2.1. Allgemeine Beschreibung des Gesetzes
Die Schaffung einer neuen, das (durch das Gesetz IV/1988 geänderte) Gesetz Nr. IV/1976 ersetzenden Rechtsnorm wurde teils wegen der Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, des Fortschritts in der Lebensmittelwissenschaft und der -forschung und teils wegen der zwischen der Republik Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedsstaaten unterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation notwendig. Artikel 68 des Europa-Abkommens hebt sogar gesondert heraus, dass das Lebensmittelgesetz und die damit verbundenen Regelungen mit der entsprechenden Regulierung der Europäischen Gemeinschaften in Gleichklang gebracht werden müssen. In diesem Umfeld ist das Gesetz Nr. XC/1995 über Lebensmittel geschaffen worden.
Das Gesetz setzt seine Ziele mit der jahrzehntelangen Lebensmittelregulierungspraxis der entwickelten europäischen Staaten übereinstimmend fest. Demnach hat die Lebensmittelregulierung sowohl unmittelbar, durch den Gesundheits- und den Interessenschutz, als auch mittelbar, mit der Gewährleistung des fairen Wettbewerbs und des freien Verkehrs der Lebensmittel, den Konsumenten zu dienen. Die derartige Festlegung der Ziele des Gesetzes bedeutet eine grundlegende Änderung der Philosophie in der Lebensmittelregulierung. Die bis dahin geltenden Regelungen dienten nämlich nicht den Interessen der Verbraucher, sondern denen der Produzenten – in erster Linie der großen staatlichen Unternehmen.
Die ungarische Agrarwirtschaft verfügt in West-Europa über traditionelle Märkte. Dass diese nur mit dem strengen Einhalten der dortigen Vorschriften erhalten können, war von Anfang an klar. Diese „Anpassung” bestand aber bis zum Lebensmittelgesetz in 1995 nur partiell und bezog sich auf das eine oder andere traditionelle Produkt (Produktgruppe) sowie auf für dieses typischen nationalen Absatzmärkte.
Mit Anfang der 1990-er Jahre hat sich die Lage geändert, da mit der Entwicklung des einheitlichen Binnenmarktes der Europäischen Gemeinschaften die Lebensmittelvorschriften vereinheitlicht wurden. Nunmehr muss die ungarische Agrarwirtschaft nicht nur mit ihren einzelnen traditionellen Produkten, sondern (zunächst als Exporteur, dann auch als Mitglied der EU) auch mit ihrer gesamten Produktpalette auf dem europäischen Markt auftreten. Bei der Vorbereitung zum Ausbauen eines einheitlichen Binnenmarktes wurden in der europäischen lebensmittelrechtlichen Regulierung folgende – auch vom ungarischen Gesetz formulierten – Grundsätze als Ziel gesetzt:
– Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedsländern und
–Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher.
Zur Umsetzung dieser Prinzipien haben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit der Harmonisierung im Bereich des Lebensmittelrechts einen „minimalen” Schutz auf sehr hohem Niveau eingeführt.
Die abweichenden nationalen Vorschriften würden nämlich verhindern, dass die in einem Mitgliedsstaat zum Vertrieb genehmigten Produkte auch in einem anderen Mitgliedsstaat frei vertrieben werden können.
Bei der Formulierung der neuen ungarischen Regulierung wurde auch der Umstand berücksichtigt, dass die Richtlinien der Europäischen Union gesteigerte Anforderungen gegenüber den Lebensmittelzusatzstoffen, den Gegenständen, welche mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und den Verpackungsmaterialen stellen. Des Weiteren erstreckt sich die Regulierung der EU auch auf die in pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln nachweisbaren tiermedizinischen Produkte und Pflanzenschutzmittel sowie deren Toleranzwerte. Wichtig ist auch die gemeinschaftliche Regulierung bezüglich der Kennzeichnung, Verpackung und Werbung von Lebensmitteln.
Die Verwirklichung dieses Zieles wird durch das Gesetz über die Lebensmittel gewährleistet.
Die Übernahme des mehrere tausend Seiten starken gemeinschaftlichen Rechtsbestands ermöglicht das Gesetz im folgenden System:
1. Durch die Übernahme der lebensmittelrechtlichen Philosophie und der Begriffsdefinitionen des gemeinsamen Marktes enthält der Gesetzesentwurf die Grundsätze der Politik der Lebensmittelqualität und die sehr allgemeinen Regeln von Konsumentenschutz und -information und der Kontrolle.
2. Die detaillierten Vorschriften bezüglich der Voraussetzungen der Herstellung und des Vertriebs von Lebensmitteln sind in der Vollzugsverordnung des Gesetzesentwurfes enthalten, welche mehrere gemeinschaftliche Bestimmungen wortwörtlich übernehmen.
3. Das aufgrund der Ermächtigung im Gesetzesentwurf im Wege einer ministeriellen Verordnung zu veröffentlichende Ungarisches Lebensmittelbuch übernimmt sämtliche – vorwiegend technische – gemeinschaftliche Bestimmungen bezüglich Gesundheitsschutz bei Lebensmitteln und Lebensmittelqualität.
Band eins des Ungarischen Lebensmittelbuches enthält all jene Vorschriften technischer Natur, die im Zuge der Anwendung der gemeinschaftlichen Richtlinien verbindlich sind. Bei diesen Regelungen werden die entsprechenden gemeinschaftlichen Bestimmungen praktisch vollständig übernommen. Diese sind solche technische und analytische Vorschriften, deren Festlegung durch Gesetz oder ministerielle Verordnung sowohl wegen ihrer Natur als auch ihres Umfangs entsprechend unmöglich ist. Die Anwendung der Bestimmungen des Bandes ist verbindlich.
Band zwei des Ungarischen Lebensmittelbuchs enthält die Produktbeschreibungen einzelner Lebensmittel.
Schließlich schreibt die „Amtliche Methodensammlung zur Lebensmittelkontrolle” die anzuwendenden analytischen Methoden vor.
2.2 Das Gesetz im Detail
Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf die Herstellung und den Vertrieb von Lebensmitteln. Die Herstellung von Lebensmitteln für den Eigenbedarf im eigenen Haushalt ist selbstverständlich vom Geltungsbereich ausgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes sind in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Wein, Bier, Alkohol, alkoholischen Getränken, Gewürzpaprika, Kaffee, Tabakwaren sowie in Flaschen abgefülltem Trinkwasser und Mineralwasser mit den in den gesonderten Rechtsnormen enthaltenen Abweichungen anzuwenden.
Zur Ermöglichung der einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das Gesetz die Definition einzelner darin genannter Begriffe im § 2. in Einklang mit jenen Begriffen, die in den Dokumenten der EU und internationaler Organisationen von entscheidender Bedeutung (UNO-Wirtschaftskommission für Europa [UNO/ECE], Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen [FAO], WHO, Codex Alimentarius) verwendet werden.
Der Begriff des Zusatzstoffes entspricht der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen; der Begriff des Tabakprodukts entspricht der Richtlinie 89/622 EWG des Rates vom 13.11.1989 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen.
Das Gesetz legt – seinem Gegenstand entsprechend – die allgemeinen Bedingungen der zur Lebensmittelherstellung verwendeten Rohstoffe, Technologien und technischen Lösungen fest. Die individuelle Genehmigung dieser ist zwar nicht notwendig, doch fordern die Kontrollbehörden im Zuge ihrer regelmäßigen Kontrollen die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen.
Die aus Verbraucherschutzaspekten überaus relevante Verwendung von Zusatzstoffen, technologischen Hilfsstoffen, Spül- und Desinfektionsmitteln sowie Verpackungsmaterialien ist an das Erteilen der entsprechenden Genehmigung gebunden.
Die materiellen und persönlichen Voraussetzungen zur Herstellung von Lebensmitteln (Einrichtung eines Ortes zur Lebensmittelherstellung, verwendbare Rohstoffe, technologische Hilfsmittel, Zusatzstoffe, Verpackungsmaterialien, Spül- und Desinfektionsmittel) bestimmt das Gesetz entsprechend dem in der Verordnung und anderen Richtlinien der Europäischen Union betonten wichtigsten Grundsatz des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher.
Lebensmittel zur Befriedigung besonderer Ernährungsansprüche4 und neue Lebensmittel können nur mit individueller ministerieller Genehmigung hergestellt werden.
Die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3.5.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, legt die Bedingungen zu Herstellung und Vertrieb von Lebensmitteln fest, welche von den allgemein für den Verbrauch bestimmten abweichen bzw. besondere Ernährungsbedürfnisse befriedigen (z. B. Säuglingsnahrung, Babynahrung, Diätlebensmittel).
Entsprechend diesen Regeln enthalten § 6 des Gesetzes und der Text der Vollzugsverordnung die Bestimmungen über die Lebensmittel zur Befriedigung besonderer Ernährungsbedürfnisse.
Neue Lebensmittel sind solche Substanzen, oder bestehen aus solchen Substanzen, welche in Ungarn bisher nicht zum Verzehr verwendet worden sind oder in einem Verfahren hergestellt werden, welches bisher nicht angewandt worden ist. (Nach der Praxis der letzten Jahre werden in Ungarn pro Jahr lediglich zwei bis drei solcher neuen Lebensmittel hergestellt.) Die einzelne Genehmigung dieser Lebensmittel ist zum Schutze der Gesundheit und der Interessen der Bevölkerung unerlässlich.
Von den zur Konservierung von Lebensmitteln allgemein verwendeten Technologien knüpft das Gesetz die Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Energie (Bestrahlung) an eine Genehmigung.
Mit der Einführung der individuellen Genehmigungspflicht für die Behandlung mit ionisierender Energie und der genauen Beschreibung der Voraussetzungen dieser Behandlung folgt das Gesetz der bisherigen Praxis in den entwickelten Ländern. Die Vollzugsverordnung, welche die Voraussetzungen detailliert festlegt, und das Ungarische Lebensmittelbuch übernehmen die diesbezüglichen Empfehlungen und Regelungen der FAO/WHO und der Europäischen Union unverändert.
Das Gesetz bestimmt, welche zum öffentlichen Verzehr bestimmten Lebensmittel als neue Produkte zu qualifizieren sind. Zur Herstellung neuer Produkte ist die Genehmigung durch den sog. Fabrikatsbogen notwendig.
Das Gesetz bestimmt, dass die von den Behörden erteilten Genehmigungen und die im Zusammenhang damit durchgeführten Untersuchungen gebührenpflichtig sind und dass das Maß der Gebühren von einer gesonderten Rechtsnorm festgelegt wird.
Die Festlegung der Qualitätsanforderungen und die hier erteilte Ermächtigung bilden einen wesentlichen Teil des Gesetzes.
§ 13 leg cit enthält die Aufgaben und Bestimmungen in Bezug auf das Ungarische Lebensmittelbuch. Nach diesen ist das Ungarische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Hungaricus) die Sammlung der verbindlichen Vorschriften und empfohlenen Richtlinien bezüglich roher und verarbeiteter Lebensmittel. Die Aufgaben der Führung des Ungarischen Lebensmittelbuches werden vom Ministerium für Landwirtschaft versehen. Auf Grund des Vorschlags der Kommission zum Ungarischen Lebensmittelbuch erlässt der Minister für Landwirtschaft und regionale Entwicklung – im Einklang mit den Ministern für Industrie und Handel, für Umweltschutz und Gebietsentwicklung sowie für Soziales – im Wege einer Verordnung die verbindlichen Vorschriften des Ungarischen Lebensmittelbuches und veröffentlicht dessen Empfehlungen.
Das Ungarische Lebensmittelbuch wird von der Kommission zum Ungarischen Lebensmittelbuch ausgearbeitet. Die Kommission zum Ungarischen Lebensmittelbuch besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Minister für Landwirtschaft und Regionale Entwicklung aus dem Kreis der Vertreter der Organisationen der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Lebensmittelkontrolle und des Verbraucherschutzes sowie des Ministeriums für Landwirtschaft und Regionale Entwicklung, des Ministeriums für Industrie und Handel, des Ministeriums für Umweltschutz und Gebietsentwicklung sowie des Ministeriums für Soziales – im Einklang mit dem Minister für Industrie und Handel, mit dem Minister für Umweltschutz und Gebietsentwicklung sowie mit dem Minister für Soziales – bestellt werden.
Die Kommission zum Ungarischen Lebensmittelbuch errichtet zur Ausarbeitung der Vorschriften und Richtlinien der einzelnen Fachgebiete gesonderte Fachkommissionen.
Die Kommission zum Ungarischen Lebensmittelbuch wählt unter ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Sekretär und errichtet ihre Satzung selbst. Diese wird – im Einklang mit dem Minister für Industrie und Handel, mit dem Minister für Umweltschutz und Gebietsentwicklung sowie mit dem Minister für Soziales – vom Minister für Landwirtschaft und Regionale Entwicklung bewilligt.
Die mit der Funktion der Kommission zum Ungarischen Lebensmittelbuch verbundenen Aufgaben des Sekretariats werden vom Ministerium für Landwirtschaft und Regionale Entwicklung versehen.
Im Interesse der Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit und Interessen der Verbraucher sowie des fairen Wettbewerbs müssen die Bedingungen des Vertriebs festgelegt werden. Unsachgemäßer Transport sowie mangelhafte Behandlung oder Lagerung können selbst Lebensmittel von hoher Qualität zum Verzehr ungeeignet machen oder deren Qualität zumindest erheblich beeinträchtigen.
§ 14. leg cit legt die allgemeinen Regeln des Vertriebs von Lebensmitteln im Einklang mit den Zielsetzungen des Gesetzes fest. Zur Sicherung dieses Einklangs schreibt er die vorangehende Qualitätsprüfung durch ein vom Minister für Industrie und Handel – im Falle von importierten Lebensmitteln vom Minister für Soziales – bestimmtes Institut vor. Gleichzeitig bestimmt § 14, dass im Zuge des Vertriebs für die Einhaltung jener Bedingungen Sorge getragen werden muss, welche die Erhaltung der Qualitätsmerkmale des Lebensmittels während des Transports zum Verbraucher sicherstellen.
Die Voraussetzungen des Vertriebs zum Schutze der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher legt § 14. entsprechend der geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen fest.
Ein strenges Anforderungssystem und selbstverständlich die strenge Kontrolle der Einhaltung desselben ist insbesondere im Falle ausländischer Lebensmittel vonnöten.
Die im § 16. gefassten Export-Import-Vorschriften haben die Befriedigung des natürlichen Bedürfnisses zum Ziel, dass die nach Ungarn importierten Lebensmittel den ungarischen und die aus Ungarn ins Ausland gebrachten Lebensmittel den Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen.
Den Schutz der Qualität der Lebensmittel während des Vertriebs soll die im § 17. geregelte Verpackung fördern. Neben der Schutzfunktion der Verpackung für die Ware ist auch die Ungefährlichkeit derselben auf die Gesundheit des Verbrauchers ein Kriterium.
Die Verpackung ist aber auch zur Verletzung der Verbraucherinteressen und zur Störung des fairen Wettbewerbs geeignet. Jene Regelungen, die bestimmen, dass die Verpackung so zu gestalten ist, dass ohne deren Verletzung das Lebensmittel nicht verändert werden kann sowie dass gewisse Lebensmittel nur in bestimmten Aufmachungen verpackt werden dürfen, sollen dies ausschließen.
Das Gesetz bestimmt auch die Umweltschutzanforderungen an Verpackungsmaterialien.
Hinsichtlich der erforderlichen Information der Verbraucher (Verbraucherschutz) kommt der Kennzeichnung von Lebensmitteln grundlegende Bedeutung zu. Die Relevanz der Kennzeichnung wird durch die Tatsache bestätigt, dass auch zahlreiche Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union Bestimmungen bezüglich der Kennzeichnung verschiedener Produkte enthalten.
Deshalb bestimmt das Gesetz die Regeln der Kennzeichnung im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen zum Binnenmarkt.
Zur Information des Verbrauchers müssen an der Kennzeichnung (Etikett) von in Ungarn vertriebenen Produkten die Angaben in ungarischer Sprache, gut lesbar und allgemein verständlich aufgeführt werden.
Das Verzeichnis der im § 19. vorgeschriebenen verbindlichen Angaben hat sich gegenüber der vorangehenden Regelung nicht verändert. Der Paragraph enthält jedoch zwei aus der gemeinschaftlichen Regelung übernommene, der besseren Information der Verbraucher dienende Vorschriften, nach denen
– die genaue Bezeichnung des Lebensmittels und
– die Ablauffrist der Haltbarkeit des Lebensmittels bzw. der Genießbarkeit aus mikrobiologischen Gründen bei schnell verderblichen Lebensmitteln angegeben werden müssen.
Die vorangehende ungarische Regelung ermöglichte die Angabe des Herstellungsdatums und des Haltbarkeitszeitraums; die Produzenten haben ausnahmslos diese Methode angewendet. Für den Verbraucher war es relativ schwierig festzustellen, ob das Ablaufdatum am Tag des Kaufs bereits verstrichen war.
§ 19. des Gesetzes übernimmt die Bestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18.12.1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln die für den Endverbraucher bestimmt sind sowie die Werbung hierfür.
§ 19 Abs 2 leg cit hebt jene Bereiche hervor, wo die genaue und wahrheitsgemäße Kennzeichnung unerlässlich ist – und übernimmt damit die gemeinschaftsrechtliche Regelung.
Eine wichtige Ergänzung der Information des Verbrauchers stellt § 20. leg cit dar, welcher bestimmt, dass die Werbung für ein Produkt mit der Kennzeichnung im Einklang stehen muss. Ähnlich zu den entwickelten Ländern entscheidet nämlich auch der Verbraucher in Ungarn immer mehr schon im Vorhinein anhand der Werbung, welches Lebensmittel er kauft, und nicht erst am Ort des Kaufes.
Das modernste und strengste Normensystem kann seine Aufgaben nicht erfüllen, wenn kein (effizientes) behördliches Kontrollsystem existiert, welches die Einhaltung der Bestimmungen notfalls mit Zwang erwirkt.
Die Richtlinie 89/397 (EWG) Rates vom 14.6.1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung bestimmt die Regeln zur Überwachung von Herstellung und Vertrieb von Lebensmitteln.
Auch im Zuge der behördlichen Lebensmittelkontrolle genießen Gesundheit und wirtschaftliche Interessen der Verbraucher Priorität.
§ 21. des Gesetzes regelt gemäß den Vorschriften der Richtlinie 89/397 (EWG) die Anforderungen an die Lebensmittelkontrolle, deren allgemeinen Ziele, Aufgaben und Wirkungsbereich hier festgelegt werden.
§ 21. leg cit sichert eine umfassende behördliche Kontrolle, welche den gesamten Prozess der Herstellung und des Vertriebs und jeden Faktor umfasst, der die Regelkonformität des Lebensmittels beeinflusst. So fallen die in Ungarn hergestellten und die ausländischen Lebensmittel wie auch die Herstellung, der Vertrieb und die Gastronomie in den Wirkungsbereich der behördlichen Kontrolle.
§ 22 Abs 1 leg cit listet dementsprechend die Organisationen auf, welche unter der Aufsicht der Minister für Landwirtschaft, für Soziales und für Industrie und Handel die behördlichen Aufgaben der Lebensmittelkontrolle versehen.
In der internationalen Praxis gibt es kein im Allgemeinen anerkanntes und angewandtes Organisationssystem für die behördliche Kontrolle. Jedes entwickelte Land verfügt über eine Organisation, welche sich im Laufe seiner Geschichte herausgebildet hat. Im bundesstaatlich aufgebauten Deutschland nehmen zum Beispiel die einzelnen Bundesländer die behördlichen Aufgaben der Lebensmittelkontrolle mit in den Grundsätzen abweichenden Organisationen wahr. In der Europäischen Union wird auch kein Versuch zur Vereinheitlichung der nationalen Organisationen unternommen. Nach der Richtlinie der Europäischen Union sind lediglich die Ziele, die Aufgaben und der Kompetenzbereich der Kontrolle zu verwirklichen, was jeder Staat mit der Organisation lösen kann, welche seinen Traditionen und Möglichkeiten am ehesten entspricht.
Für das Verfahren der ungarischen Lebensmittelkontrollbehörde sind die Bestimmungen des Gesetzes Nr. IV/1957 über das Verwaltungsverfahren maßgebend.
Das Gesetz listet die Bereiche der Kontrolle auf. Dadurch wird die Kontrolle aller die Qualität des Lebensmittels beeinflussenden Faktoren ermöglicht und sichergestellt. So kann – wenn die Kontrollen in praxi tatsächlich mit Sorgfalt und entsprechender Regelmäßigkeit durchgeführt werden – gewährleistet werden, dass nur für die Gesundheit des Menschen ungefährliche Lebensmittel von guter Qualität auf den Tisch des Verbrauchers kommen.
§ 24. leg cit sichert vor allem den rechtlichen Schutz des Kontrollunterworfenen in einigen wichtigen Bereichen, so
– schreibt er es vor, dass Betriebs- und Herstellungsgeheimnisse, über welche der Kontrolleur Kenntnis erlangt hat, von diesem unbedingt bewahrt werden müssen;
– schafft er die Möglichkeit der Entnahme einer Gegenprobe und somit ein gegen das behördliche Verfahren gerichtete Rechtsmittel?
Zugunsten der Kontrollbehörde sichert das Gesetz gleichzeitig die Möglichkeit der gebührenfreien Probenentnahme. Hier muss erwähnt werden, dass die Kontrollbehörden der reichsten Staaten (z.B. Deutschlands) über genügend Mittel verfügen, die zur Kontrolle nötigen Proben selbst zu kaufen. In Ungarn kann dies nicht verwirklicht werden.
Die Behörde kann ihre Aufgaben zur Lebensmittelkontrolle erfüllen, indem sie bei Verletzung von als Zielen des Gesetzes geltenden Prinzipien Maßnahmen trifft, welche die erkannten Fehler beheben und deren Widerauftreten bzw. das Vorkommen ähnlicher Fehler hintanhalten. Für die erfolgreiche Arbeit ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Behörde über eine weitgehende Ermächtigung zur Ergreifung solcher Maßnahmen verfügt.
Abschnitt VI enthält die anwendbaren Sanktionen.
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes kann die Lebensmittelkontrollbehörde auch Strafen zur Qualitätssicherung verhängen. Die Essenz dieser Regelung ist, dass sie den Hersteller oder Händler des fehlerhaften Lebensmittels verpflichtet, eine Strafe in im Gesetz festgesetzter Höhe zu bezahlen, wenn die Lebensmittelkontrollbehörde feststellt, dass das hergestellte bzw. in Verkehr gebrachte Lebensmittel die vorgeschriebenen bzw. deklarierten Qualitätsmerkmale nicht aufweist. Hinzu kommt die Qualitätssicherungsstrafe, die durch ihre mögliche Höhe präventive Bedeutung von der Herstellung fehlerhafter Produkte abhält. Bezüglich der Verwendung der so eingenommenen Summen verfügt das Gesetz, dass hierüber das Ministerium mit Rücksicht auf den kontinuierlichen Modernisierungsbedarf der Kontroll- und Untersuchungsmethoden der Lebensmittelkontrollbehörde entscheidet.
Mit den Ermächtigungen des Gesetzes wurde der Umbau der ungarischen Lebensmittelregulierung nach dem Anforderungssystem der Europäischen Union abgeschlossen. So wurde(n)
– der Schutz der geografischen und Herkunftsbezeichnungen von der Regierung im Wege einer Verordnung geregelt;
– mit dem Gesetz auch dessen Vollzugsverordnung erlassen;
– die Regeln der Ausarbeitung und Anwendung des Ungarischen Lebensmittelbuches vom Minister für Landwirtschaft im Wege einer Verordnung bestimmt;
– Herstellung und Vertrieb von Tabakerzeugnissen, Herstellung und Vertrieb von Lebensmitteln im Rahmen der Gastronomie sowie Abfüllung und Vertrieb von Trink- und Mineralwasser wegen deren Eigenheiten nicht in der Vollzugsverordnung, sondern durch gesonderte Verordnungen geregelt;
– die gemeinsame Verordnung über die lebensmittelhygienischen Bedingungen der Herstellung und des Vertriebs von Lebensmitteln, sowie die Verordnung über die erlaubten Grenzwerte von gesundheitsschädlichen Stoffen in Lebensmitteln bei Bedarf modernisiert;
– die Ordnung der behördlichen Lebensmittelkontrolle und die Gebührensätze der Genehmigungen und einzelner Kontrollen von den zuständigen Ministern in gesonderten Verordnungen geregelt.
Anhang 1 Die wichtigsten lebensmittelrechtlichen Rechtsnormen |
|
Lebensmittelrecht |
|
Gesetz XC/1995 |
über die Lebensmittel |
gem. VO Nr. 1/1996 der Ministerien für Landwirtschaft, für Soziales und für Industrie und Handel |
über die Vollziehung des Gesetzes XC/1995 über die Lebensmittel |
VO Nr. 4/1998 des Min. für Gesundheit |
über die in Lebensmitteln vorkommenden mikrobiologischen Verunreinigungen und deren Toleranzwerte |
VO Nr. 2/1999 des Min. für Gesundheit |
über die Grenzwerte von Resten tiermedizinischer Produkte in Lebensmitteln |
VO Nr. 17/1999 des Min. für Gesundheit |
über das tolerierbare Maß von chemischen Verunreinigungen in Lebensmitteln |
gem. VO Nr. 17/1999 der Ministerien für Landwirtschaft und Reg. Entw. und für Soziales |
über die Voraussetzungen der Herstellung und des Vertriebs von Lebensmitteln |
RegierungsVO Nr. 66/1994 |
über die Geltung des Lebensmittelbuches |
VO Nr. 40/1995 des Ministeriums für Landwirtschaft und Reg. Entw. |
über die verbindlichen Vorschriften |
gem. VO Nr. 25/2000 der Ministerien für Wirtschaft und für Landwirtschaft und Reg. Entw. |
über die erlaubten Maße und Volumina von Lebensmitteln |
VO Nr. 23/2002 des Min. für Landwirtschaft und Reg. Entw. |
über die lebensmittelhygienischen Bedingungen der Herstellung und des Vertriebs von Eiprodukten |
Codex Alimentarius Hungaricus |
über die Anforderungen an einzelne Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe von Lebensmitteln |
RegierungsVO Nr. 140/1999 |
über Herstellung, Vertrieb und Kennzeichnung nach ökologischen Gesichtspunkten von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln |
VO Nr. 12/1998 des Ministeriums für Gesundheit |
über das tolerierbare Maß der radioaktiven Verunreinigung von Lebensmitteln |
gem. VO Nr. 1/1987 der Ministerien für Gesundheit, für Binnenhandel und für Außenhandel 1/1987 |
über die Bedingungen zur Einfuhr ausländischer Lebensmittel |
VO Nr. 62/2000 des Ministeriums für Landwirtschaft und Reg. Entw. |
über die Kontrolle von Obst und Gemüse zum sofortigen Verzehr |
VO Nr. 54/2000 des Ministeriums für Landwirtschaft und Reg. Entw. |
über die fachlichen Vorschriften der Herstellung, Qualitätskontrolle und Vertrieb von sonstigen Weinen |
gem. VO Nr. 2/2000 der Ministerien für Landwirtschaft und Reg. Entw. und für Umweltschutz |
über die Detailvorschriften zu Herstellung, Vertrieb und Kennzeichnung nach ökologischen Anforderungen von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln |
gem. VO Nr. 21/1998 der Ministerien Landwirtschaft und Reg. Entw., für Inneres, für Landesverteidigung, für Industrie und Handel und für Soziales |
über die Ordnung der Lebensmittelkontrolle |
VO Nr. 1/1998 des Ministeriums für Landwirtschaft und Reg. Entw. |
über die Bestätigung der Qualität von „Lebensmitteln ausgezeichneter Qualität” sowie von Lebensmitteln mit traditionell besonderen Eigenschaften |
gem. VO Nr. 56/1997 der Ministerien Landwirtschaft und Reg. Entw., für Industrie und Handel und für Soziales |
über die Bedingungen und Methoden der Vernichtung von Lebensmitteln |
VO Nr. 23/1995 des Ministeriums für Landwirtschaft und Reg. Entw. |
über die Tiergesundheits- und Lebensmittelkontrollstationen |
gem. VO Nr. 80/1999der Ministerien für Wirtschaft, für Gesundheit und für Landwirtschaft und Reg. Entw. |
über die Bedingungen der Lebensmittelherstellung im Rahmen der Gastronomie und der Mensaverköstigung |
VO Nr. 1/1997 des Ministeriums für Industrie und Handel |
über die Ordnung des Vertriebs von Lebensmitteln |
VO Nr. 6/1980 Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung |
über die hygienische Qualifizierung von Maschinen zur Lebensmittelherstellung |
VO Nr. 22/2002 des Ministeriums für Landwirtschaft und Reg. Entw. |
über die Förderung des Verkaufs von den Qualitätsanforderungen der EU genügenden Milchprodukten |
VO Nr. 46/2002 des Ministeriums für Landwirtschaft und Reg. Entw. |
über die Änderung der VO 22/2002 über die Förderung des Verkaufs von den Qualitätsanforderungen der EU genügenden Milchprodukten |
gem. VO Nr. 43/2002 der Ministerien Landwirtschaft und reg. Entw., für Gesundheit und für Wirtschaft |
über die Änderung der VO Nr. 1/1996 der Ministerien für Landwirtschaft, für Soziales und für Industrie und Handel über die Vollziehung des Gesetzes XC/1995 über die Lebensmittel sowie der gem. VO Nr. 36/1996 der Ministerien für Landwirtschaft, für Soziales und für Industrie und Handel zu Herstellung, Vertrieb und Kontrolle von Tabakerzeugnissen |
VO Nr. 40/2002 des Ministeriums für Landwirtschaft und Reg. Entw. |
über die lebensmittelhygienischen Bedingungen der Produktion und des Vertriebs von Fischereiprodukten |
Verbraucherschutz |
|
Gesetz CLV/1997 |
über den Verbraucherschutz |
Regierungsbeschluss Nr. 1036/1999 |
über das Konzept der Konsumentenschutzpolitik |
Regierungsbeschluss Nr. 2403/1995 |
über die Vollziehung der Aufgaben bezüglich unserer Integration in den Binnenmarkt in Verbindung mit dem Weißen Buch |
Anhang 1
Beschreibung des Ungarischen Lebensmittelbuches5
Die Vorschriften und Richtlinien des Ungarischen Lebensmittelbuches sind das Resultat langjähriger Arbeit mit dem Ziel einer Modernisierung der ungarischen lebensmittelrechtlichen Regulierung und der Übernahme der Vorschriften der Europäischen Union. Bei dieser Modernisierung kommt dem Ungarischen Lebensmittelbuch wesentliche Bedeutung zu.
Ziel, Aufgaben und System der Ausarbeitung des Ungarischen Lebensmittelbuches werden vom Gesetz Nr. XC/1995 über die Lebensmittel geregelt. Nach diesem besteht das Ungarische Lebensmittelbuch – welches von der Kommission zum Ungarischen Lebensmittelbuch ausgearbeitet wird – aus drei Bänden.
Das Ungarische Lebensmittelbuch – Band I
Band I des Ungarischen Lebensmittelbuches enthält Vorschriften, welche mit der Übernahme der Direktiven der Europäischen Union zur Qualität von Lebensmitteln festgelegt werden. Diese detaillierten Regeln sog. technischer Natur machen mehrere Tausend Seiten aus. Sie sind, je nach ihrer rechtlicher Form (Verordnung, Direktive, Entscheidung), auf unterschiedlicher Weise, aber in allen Mitgliedstaaten verbindlich.
Mit der Übernahme ist ihre Anwendung für alle in Ungarn hergestellten bzw. in Verkehr gebrachten Lebensmittel verbindlich. Die verbindliche Anwendung der ersten 81 Vorschriften werden von der Verordnung Nr. 40/1995 des Ministeriums für Landwirtschaft und Regionale Entwicklung verfügt; die diesen folgenden Vorschriften traten/treten mit der Änderung der VO in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften verlieren die bisher geltenden Normen für die betroffenen Bereiche ihre Geltung.
In der Kennzahl der Vorschriften
– bedeutet die Zahl 1 Band I des Lebensmittelbuches;
– bedeuten die Zahlen 1 bis 4 an der zweiten Stelle:
• 1: Vorschrift allgemeiner Art,
• 2: Gesundheitsschutzvorschrift,
• 3: Produktvorschrift,
• 4: Vorschrift bezüglich Obst und Gemüse;
– stellt die dritte Zahlengruppe die Identifikationsnummer der von der EU übernommenen Direktiven dar.
In Anbetracht des herannahenden EU-Beitritts ist es wichtig zu erwähnen, dass jene Vorschriften, die auf EU-Verordnungen basierend unter die Vorschriften von Band I des Lebensmittelbuches enthalten sind, mit dem Tag des Beitritts aus dem Lebensmittelbuch entfernt werden. Diese Vorschriften werden als Verordnung auch in Ungarn unmittelbar in Geltung treten.
Das Ungarische Lebensmittelbuch – Band II
Band II des Ungarischen Lebensmittelbuches enthält Richtlinien zu den in der EU nicht geregelten aber für ungarische Hersteller und Verbraucher wichtige Lebensmittel. Diese Richtlinien haben bei ihrem Erscheinen die Produktnormen abgelöst. Die Regelung durch Lebensmittelbücher erfolgt – ähnlich zu den Normen – durch Dokumente technischer Natur. Die Vorschriften zu den wichtigsten Merkmalen eines bestimmten Produkts bzw. einer bestimmten Produktgruppe werden im Einverständnis mit der an der Herstellung, am Vertrieb und am Verbrauch des Produkts oder der Produktgruppe Interessierten festgelegt. Bei der Ausarbeitung der Richtlinien musste auch auf die Empfehlungen der Normen, der ungarischen Praxis, der internationalen Organisationen – vor allem der FAO/WHO Codex Alimentarius – und der nationalen Produktbeschreibungen der EU-Mitgliedstaaten Rücksicht genommen werden.
In der Kennzahl der Richtlinien
– bedeutet die Zahl 2 Band II des Lebensmittelbuches;
– sind die weiteren Zahlen die auf eine jeweilige Produktgruppe/Produkt verweisenden Zahlen des Inländischen Produktklassifizierungssystems.
Der Aufbau und die Rolle der Richtlinien von Band II stimmen mit denen der in mehreren europäischen Ländern seit vielen Jahren eingerichteten Lebensmittelbücher überein, welche zwar nicht rechtlich, aber aufgrund der wirtschaftlichen Praxis (Übung des Verkehrs; AdÜ) verbindlich sind. Es ist offensichtlich, dass auch die in Band II des Ungarischen Lebensmittelbuches enthaltenen Richtlinien dieser Aufgabe gerecht werden müssen. Dazu war es notwendig, die breite Anwendung – wenn auch nicht unmittelbar – auch rechtlich zu fördern. Um dies zu ermöglichen, schreibt § 27 Abs 2 der Vollzugsverordnung zum Lebensmittelgesetz vor, dass Produkte mit einer Benennung, welche in den Richtlinien des Ungarischen Lebensmittelbuches aufscheint, nur entsprechend den dortigen Vorschriften hergestellt und in Verkehr gebracht werden dürfen.
Das Ungarische Lebensmittelbuch – Band III
Band III stellt die Amtliche Methodensammlung zur Lebensmittelkontrolle dar und enthält die im Zuge behördlicher Kontrollen verbindlichen Untersuchungsmethoden. Er beinhaltet Methoden zur Untersuchung von Lebensmittelzusammensetzungen, welche in den Bänden I und II geregelt sind und deren Feststellung hinsichtlich der Produktqualität entscheidend ist.
In der Methodensammlung sind eigene Methoden und Verweise zu Methoden, welche von Normen geregelt sind, zu finden.
Die eigenen Methoden stellen teils verbindliche Vorschriften, teils empfohlene Richtlinien dar. Die Vorschriften wurden mit der Übernahme der EU-Direktiven über Methoden zur Untersuchung von Lebensmitteln entworfen; die Richtlinien sind nicht durch Normen festgelegte Verfahren.
Die Nummerierung eigener Methoden
– beginnt mit 3, was auf Band III des Lebensmittelbuches hinweist;
– enthält als zweite Ziffer 1, wenn die Methode verbindlich ist, 2, wenn sie eine Richtlinie darstellt;
– enthält als dritte Zahlengruppe die Kennzahl der ursprünglichen EU-Direktive bzw. die Kennzahl der Richtlinie im Jahr der Erlassung.
Der bedeutendere Teil der Methodensammlung stellt das Verzeichnis der Normen MSZ EN, MSZ EN ISO, MSZ ISO und MSZ, auf die verwiesen wird, dar. Es ist im Inhaltsverzeichnis der Methodensammlung zum Ungarischen Lebensmittelbuch nach Themen geordnet zu finden. Bezüglich einiger im Inhaltsverzeichnis nicht detailliert beschriebener Bereiche bzw. der Bestimmung der fehlenden Komponenten gibt es noch keine genormte Untersuchung oder die bestehenden sind nicht mehr zeitgemäß. Die Methodensammlung wird aber stetig weiterentwickelt, die Angleichung der relevanten EN und ISO Normen, die Entwicklung und Adaptierung der fehlenden Verfahren als eigene Methoden geschieht kontinuierlich. Die übernommenen MSZ EN, MSZ EN ISO und MSZ ISO Normen werden automatisch als amtliche Methoden in die Sammlung aufgenommen. Deshalb erscheint jedes Jahr eine neue, überarbeitet Ausgabe der Sammlung.
Die Vorschriften werden im Wege von Verordnungen (Ungarisches Amtsblatt, Anzeiger des Ministeriums für Landwirtschaft und Regionale Entwicklung), die Richtlinien mittels Kundmachungen veröffentlicht.
Die Vorschriften und Richtlinien können neben ihrer Veröffentlichung im Internet auch im Normenshop des Ungarischen Instituts für Normung (Budapest, Üllői Str. 25) erworben werden.
Anmerkungen
1
Die Vorschriften können von der Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft und Regionale Entwicklung runtergeladen werden www.fvm.hu/elelmiszer/elelmiszer.html).
2
Zur Beschreibung der Lebensmittelbücher siehe Anhang 2.
3
Zum Verzeichnis der ung. Lebensmittelvorschriften siehe Anhang 1.
4
Auf den Verzehr von Lebensmitteln zur Befriedigung besonderer Ernährungsansprüche sind Personen angewiesen, welche an verschiedenen Verdauungs- und Ernährungsstörungen leiden.
5
Ein Inhaltsverzeichnis in englischer Sprache kann von folgender Adresse heruntergeladen werden http://www.fvm.hu/Info1_english.pdf
* Der Autor ist der Leiter des Projekts zwischen dem Europa Institut Budapest und Central Legal Competition (Wien) über die Osterweiterung und die ungarische Rechtsharmonisierung.