1088 Budapest, Rákóczi út 5.; Tel: (36 1) 381 23 47; E-mail: Ez az e-mail-cím a szpemrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.
Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 16:157–173.

FERENC HENRIK GLATZ

Wohnbauförderung in Ungarn

 

Überblick über den Immobilienmarkt in Ungarn

Im ungarischen Wirtschaftsleben gibt es zahlreiche Bereiche, in denen im Vergleich zu entwickelten Marktwirtschaften – im Speziellen zu der Europäischen Union – erhebliche Rückstände feststellbar sind. Einer dieser Bereiche ist der Wohnungsmarkt.

Während in den entwickelten europäischen Ländern zum Erwerb eines durchschnittlichen Heimes das Einkommen von drei Jahren notwendig ist, muss in Ungarn das Einkommen von mindestens sechs Jahren aufgewendet werden.

In Ungarn werden durchschnittlich 10 Prozent der Kosten des Wohnbaus aus Kreditquellen bestritten. Dieser Anteil beträgt in den Staaten der EU 70 bis 80 Prozent, in den USA gar 90 bis 95 Prozent.

Es zeigt sich also, dass ohne eine starke Erhöhung des Anteils der Kreditquellen keine signifikante Änderung am ungarischen Wohnungsmarkt herbeigeführt werden kann, da die ungarischen Bürger nicht über ein für diese Änderung ausreichendes Einkommen verfügen.

Sowohl im Vergleich zu den entwickelten Staaten als auch zu den Normen der EU zeigt sich ein bedeutender Unterschied in der Konstellation des ungarischen Wohnungsbestandes. Während in den besagten Staaten der Anteil der Mietwohnungen am gesamten Wohnungsbestand 30 bis 40 Prozent beträgt, bewegt sich dieser Anteil in Ungarn – bewirkt vor allem durch die rasche Wohnungsprivatisierung nach dem Systemwechsel – zwischen 7 und 9 Prozent.1 Diese Prozentzahl enthält 5 Prozent Mietwohnungen in Gemeindeeigentum, welche auch die Kategorie der sog. Sozialmietwohnung umfasst, und 2 bis 4 Prozent im Privateigentum stehenden sog. Marktmietwohnungsbestand.

Nach Gebieten bzw. Regionen aufgeteilt, zeigt dieser Anteil noch erheblichere Abweichungen. In größeren Siedlungen und Städten bewegt er sich zwischen 1 und 5 Prozent, in Budapest ist er höher, etwa 7 bis 14 Prozent.

Die Mobilität der ungarischen Bevölkerung ist vergleichsweise gering. Ein ungarischer Bürger zieht im Laufe seines Lebens im Durchschnitt dreimal in ein neues Heim. In den entwickelten Ländern geschieht dies durchschnittlich fünf- bis sechsmal. Die so genannte Wohnmobilität ist in entwickelten Marktwirtschaften also wesentlich höher als in Ungarn. Zurzeit gibt es in Ungarn etwa 4.050.000 Wohnungen.

Bei 55 Prozent wären kleinere oder größere Renovierungen oder Modernisierungen notwendig. Auch dies ist kein besonders günstiger Wert. Etwa 400.000 Wohnungen – 10 Prozent des Gesamtbestandes also – sind abbruchsreif.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der angewandten Bautechnologien der Wohnungen gibt es etwa 600.000 mit sog. industriellen Bautechnologien gefertigte Plattenbauwohnungen. Der Großteil von ihnen ist in Anbetracht ihrer Fertigungszeit (vor 10–35 Jahre) reif für Renovierungen oder Modernisierungen.

Nach Expertenmeinung könnten etwa 30 Prozent des Energieverbrauches über Fernwärme mit der Modernisierung der Isolierung dieser Plattenbauten eingespart werden. Aber auch die Erneuerung der technischen Anlagen der Wohnungen dieses Typs wäre notwendig.

Auch die Renovierung der mit sog. herkömmlichen Baumethoden gebauten Wohnungen, der Gemeinschaftshäuser und Wohnungsgenossenschaften stellt für die Eigentümer eine erhebliche Belastung dar, wobei der Einbau moderner Materialien und die Erneuerung und Verbesserung der Isolierungen hohe Kosten verursachen. Zurzeit ist auch die Finanzierung der Erneuerung und Modernisierung der im Miteigentum befindlichen Liegenschaftsteile nicht gelöst.

Die Änderung dieser Tatsachen plante die ungarische Orbán-Regierung, als sie ihr Programm zur Schaffung neuer Heime startete.

Das Programm begann am 1. 2. 2000 und schritt etappenweise voran, wobei die Entfaltung der Gesamtkonstruktion für März 2002 geplant war. Im Rahmen des Programms entstanden mehrere Formen der Förderung.

 

Die Entwicklung der Wohnungssituation und die Förderungsmaßnahmen nach dem Systemwechsel in Ungarn

Wohnungssituation und Bauförderung vor 1989

Das bezeichnende Merkmal der Wohnungssituation in Ungarn war zum Zeitpunkt des Systemwechsels die im staatlichen Eigentum stehende Wohnung. Sie war speziell in den Großstädten und in Budapest typisch. Im staatlichen Wohnbau bestimmten die entsprechenden „wohnrechtlichen” Rechtsvorschriften, wer zur Miete einer staatlichen Wohnung berechtigt war. Die Entscheidung und Zuweisung erfolgte im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die so genannten Wohnungsabteilungen.

Als Maßstab diente die „Größe des Bedarfs”. Jungverheiratete und Kinder erziehende Eltern wurden bevorzugt, die Anzahl der Kinder wurde besonders berücksichtigt. Wer die in der Rechtsnorm bestimmte Einkommenslage erreicht beziehungsweise überschritten hatte, hatte keinen Anspruch mehr auf eine staatliche Mietwohnung. Die Betroffenen mussten ihren Wohnbedarf selbst, „aus eigener Kraft”, decken.

Die „eigene Kraft” bedeutete in erster Linie den Kauf von durch die OTP (Landessparkasse) als investierende Bank gebauten Gemeinschaftshäusern und Genossenschaftswohnungen.

Die OTP war in einer Doppelrolle tätig: Als staatliche Bank und Investor legte sie einerseits die Baukosten und den Preis der zu verwertenden Wohnungen fest, andererseits konnte sie als Bank auf Antrag auch die notwendigen Kredite mit günstiger Laufzeit und niedrigen Zinsen (durchschnittlich 2 bis 3 Prozent) gewähren. Die Laufzeit betrug zwischen 10 und 25 Jahren. Gemäß ihrer Geschäftspolitik bevorzugte die OTP Käufer, die bar oder in Valuten zahlen konnten.

Auch zu der auf dem Land üblichen Wohnbauform, dem Bau von Einfamilienhäusern, gewährte die OTP Kredite zu den gleichen Konditionen wie zum Wohnungskauf. Wie die Käufer „aus eigener Kraft” erhielten auch die Hausbauer die nach der Anzahl der Kinder festgelegte „familienpolitische Förderung”. Diese wurden von der OTP bei bereits geborenen Kindern bzw. für höchstens zwei Kinder im Falle von Jungverheirateten sogar bevorschusst, verpflichtete aber die Antragssteller zur Rückzahlung des Betrages, wenn die im Vertrag (und im Gesetz) festgeschriebene Anzahl von Kindern nicht geboren wurde.

Die gesamte Kreditkonstruktion wurde von der OTP abgewickelt (sie war Verkäufer und Kreditgeber gleichzeitig); sie rief sogar die nach der Anzahl der Kinder gebührende Förderung aus dem Staatsbudget ab.

In kleineren Siedlungen war die Situation umgekehrt. Anstatt der als staatlich oder OTP-Investition gebauten Wohnungskonstruktionen war eher der Bau von Einfamilienhäusern aus eigener Kraft bezeichnend. Dazu steuerten die lokalen Selbstverwaltungen meist die Grundstücke zu günstigen Preisen sowie die Infrastruktur kostenlos oder – später – zum Selbstkostenpreis bei. (Sie boten Grundstücke mit voller Infrastruktur an.)

Der Staat unterstützte vor allem jene Bürger bei ihrem Wohnungserwerb, die ihre Wohnungsnot aus eigener Kraft lösten, indem sie zu Liegenschaftseigentümern wurden. Ein Teil der Unterstützung bestand aus der für einen bestimmten Zeitraum – meist für 25 Jahre – gewährten Befreiung der erworbenen Liegenschaft von der Steuerpflicht. Diese Steuerbefreiung fiel meistens mit der 25-jährigen Laufzeit der OTP-Kredite zusammen. Während der Laufzeit des OTP-Kredits musste also als „staatliche Förderungsform” keine Gebäudesteuer bezahlt werden.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass bis zum Systemwechsel jeder ungarischer Staatsbürger ein subjektives Recht auf eine Wohnung hatte. Löste er seine Wohnungsnot aber aus eigener Kraft, gewährte der Staat eine nicht rückzahlungspflichtige Förderung (Bevorschussung bei zwei Kindern), einen günstig verzinsten Kredit mit langer Laufzeit (wenn die Beurteilung des Kreditansuchens günstig ausfiel) und für die Dauer der Laufzeit eine Steuerbefreiung bezüglich des Wohnungseigentums.

Über die Formen der staatlichen Förderung hinaus konnte jeder Staatsbürger, der einen ständigen Arbeitsplatz hatte, ein sog. zinsfreies Darlehen aufnehmen (Arbeitgeberdarlehen). Dieses wurde ebenfalls von der OTP ausbezahlt und konnte – nur von einer Bearbeitungsgebühr der OTP (3 bis 5 Prozent) belastet – mit einer Laufzeit von 5 bis 10 Jahren in Raten abbezahlt werden. Dieses Darlehen wurde bei Baubeginn im Zuge der Überprüfung des Kreditansuchens bei der OTP als Eigenmittel berücksichtigt.

Nach 1989

Mit dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes nach dem Systemwechsel, der eine sofortige 25-prozentige Preiserhöhung mit sich brachte, erfuhr das System des Wohnbaus eine grundlegende Änderung. Mit der „Marktkonditionierung” der Kredite wurden die Zinsen schlagartig von 2 auf 16 bis 26 Prozent erhöht. Die OTP eröffnete ihren Kreditnehmern vor dem einseitigen Umstieg die Möglichkeit, ihre Schulden mit der Zahlung von 70 Prozent der mit Zinseszinsen gerechneten Forderung in einem Betrag zu begleichen.

Jene Kreditnehmer, die dazu nicht in der Lage waren, gerieten in eine Schuldenfalle: Sie konnten die aus der Zeit vor dem Systemwechsel „mitgebrachte” Kapitalschuld und die marktgerechten Zinsen nicht bezahlen. Zur Erleichterung der Zahlung bot auf Antrag das Sozial- und Familienministerium innerhalb des Rahmens einer im Jahresbudget bestimmten Summe eine soziale Förderung zur Zinsdifferenz. Die OTP verwaltet auch heute noch 25.000 bis 40.000 solcher Verträge.

Zu diesen Kreditkonstruktionen gehören auch jene Kredite, welche im Zuge des Verkaufs einer hohen Anzahl an staatlichen Wohnungen an den Mieter aufgenommen wurden.

Die Wohnungen wurden in erster Linie deren Bewohnern zum 40- bis 60-prozentigen Marktwert verkauft. Auch der Marktwert wurde nach sozialen Gesichtspunkten festgestellt (Vergünstigungen z. B. für Pensionäre).

An der Veräußerung wirkte in den meisten Fällen die OTP mit, da auch der so festgestellte Kaufpreis mit einem Kredit beglichen oder in Raten abbezahlt werden konnte. Für die Dauer der Abzahlung ließ die OTP bis zur Höhe der Gesamtsumme ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eintragen, dessen Löschung nur anhand der der Bezahlung der gesamten Forderung folgenden Erklärung ihrerseits erfolgen konnte. Die mit solchen Forderungen belasteten Liegenschaften konnten nur ausnahmsweise und nur in äußerst berücksichtigungswürdigen Fällen veräußert werden, in denen die OTP mit dem neuen Eigentümer die Übernahme der Forderung vertraglich vereinbarte oder die im Zuge der über sie laufenden Kaufpreiszahlung die Forderung vom Kaufpreis einbehielt.

Eine weitere Förderung genossen pensionierte Mieter beim Kauf ihrer gemieteten Wohnung. Machten sie ihr Vorkaufsrecht geltend, erhielten sie eine weitere Vergünstigung bei der Feststellung des Kaufpreises. Konnten oder wollten sie hingegen die Wohnung nicht kaufen, bekamen sie eine gesetzliche Garantie, dass sie der neue Eigentümer fünf Jahre lang nicht delogieren und die Miete nicht über jenes Maß (auf marktgerechtes Niveau) erhöhen dürfe, das für staatliche Wohnungen kundgemacht worden war.

Hand in Hand mit dem massiven Wohnungsverkauf wurde die Liegenschaftssteuer aufgehoben. Zurzeit sind zwar die lokalen Selbstverwaltungen (Gemeinden) zur Einhebung von Gebäudesteuern berechtigt, jedoch stellen hierbei die zu Wohnzwecken benutzten Gebäude(teile) Ausnahmen dar. Die Liegenschaftssteuer kann demnach nach Werkstätten, Garagen und sonstigen Wirtschaftsgebäuden sowie nach den zumeist zu Urlaubszwecken benutzten Liegenschaften ausländischer Eigentümer eingehoben werden. (Der Rechtsgrund für Letzteres ist aus verfassungsrechtlicher Sicht umstritten.)

Nach 1989 wurde zur Entwicklung der Infrastruktur neben staatlichen Förderungen auch privates Kapital in Anspruch genommen und der Bedarf der Bevölkerung an Infrastruktur (Gas, Wasser, Kanalisation etc.) in Form von „Infrastrukturgesellschaften” gelöst. Für neu errichtete Infrastruktur haben die Liegenschaftseigentümer eine einmalige Eintrittsgebühr und später, schon als Mitglieder, die Gebühren der Dienstleistungen (Wasser- und Kanalisationsgebühr etc.) zu bezahlen.

Das Wohnbauinteresse ließ nach 1994 deutlich nach; die Renovierung von Wohnungen, die Erhöhung der Komfortstufe und die Sicherung von höherwertigen Wohnumständen trat in den Vordergrund.

Die Anzahl der neu gebauten Wohnungen entspricht in etwa dem Bestand der allmählich verschwindenden (Abriss, Auflassung) Wohnungen. Zwischen der Wohnmobilität der Städte und jener der ländlichen Gemeinden ist eine signifikante Abweichung festzustellen.

Die derzeit geltende Förderungskonstruktion der zwischen 1998 und 2002 tätigen Regierung Orban – sie dehnte den Zinszuschuss auf gebrauchte Wohnungen aus – könnte auf dem Markt der gebrauchten Wohnungen mit einer erheblichen Preiserhöhung, auf dem der neuen Wohnungen mit einer Preisminderung einhergehen. Nach Analystenmeinung ist diese Annahme zwar logisch, aber nicht zwingend.

Nach der Ansicht der Leiter des Informations- und Wirtschaftsforschungsbüros bewirkt die Maßnahme zwar die Steigerung der Nachfrage, was an sich einen preissteigernden Effekt darstellt, doch zeigt die Erfahrung, dass von dem 4 Millionen Wohnungen zählenden ungarischen Wohnungsbestand nur 10 Prozent, ca. 300.000 bis 400.000 Wohnungen, auf dem Markt präsent sind. In Folge einer derartigen Erhöhung des Angebots kann nur von einer Preissteigerung von unter 10 Prozent ausgegangen werden.

Nach Meinung einiger Immobilienmakler hat die jährliche Nachfrage nach 35.000 bis 40.000 neuen Wohnungen nicht abgenommen und wird sogar – in der Zukunft – noch steigen. (Für den Bau oder Kauf einer neuen Wohnung muss meist die alte verkauft werden.) Es ist absehbar, dass sich das Verhältnis der Kredite, die zum Kauf der neuen und der gebrauchten Wohnungen in Anspruch genommen werden, nicht signifikant ändern wird.

Trotz der Änderung der Zinsen (durch die diversen Förderungsformen haben sie stark abgenommen) ist der Zugang zu den Krediten nicht leichter geworden. So müssen zum Beispiel beim Kauf einer gebrauchten Wohnung 30 Prozent des Kaufpreises als Eigenmittel nachgewiesen werden. Gleichzeitig hat die Bodenkredit- und Hypothekenbank (Földhitel- és Jelzálogbank) jenen Teil des Kaufpreises, der als Kredit aufgenommen werden kann, mit höchstens 60 Prozent festgesetzt. Bei einem Zins von 6 Prozent muss der Käufer 50 Prozent des Kaufpreises einer neuen Wohnung selbst aufbringen. Verfügt er nicht über diese Summe, kann er aber eine entsprechende Liegenschaft als Sicherheit anbieten, kann das Kreditinstitut – bei grundbücherlicher Einverleibung von Hypotheken – die erforderlichen Eigenmittel bis auf 20 Prozent senken. Bei zwei oder mehreren zur Sicherheit angebotenen Liegenschaften kann die Bank sogar ganz von der Erfordernis einer Mindestsumme von Eigenmitteln absehen.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass sich die ungarischen Kreditnehmer in ihren Entscheidungen von der Höhe der Zinsen nicht übermäßig beeinflussen lassen, viel mehr macht das Verhältnis der Schuldenlast und des Einkommens aus.

Menschen mit niedrigem Einkommen suchen also nach wie vor nicht um Zinszuschuss an. Auf dem Wohnungsmarkt sind die langfristigen Entscheidungen der Haushalte maßgeblich, die nicht oder nur im geringen Maße von den Entscheidungen über Zinszuschüsse beeinflusst werden. Ein junges Ehepaar unter 35 Jahren (mit Durchschnittseinkommen) mit zwei Kindern ist zum Beispiel für die Banken derzeit nicht kreditwürdig. Als solche werden die Mitglieder der oberen Schicht des sog. bürgerlichen Mittelstandes bewertet.

Förderungsformen

Gemäß der Regierungsverordnung Nr. 12/2001 vom 31. 1. 2001 und deren mittlerweile erfolgten Modifikationen gibt es folgende staatliche Unterstützungen zu Wohnzwecken:

a) Wohnbau(-kauf)förderung

b) Förderung zur Hindernisbeseitigung

c) Steuerrückerstattung

d) Zinszuschuss zu durch Pfandbrief refinanzierten Krediten

e) Ergänzender Zinszuschuss

f) Zinszuschuss zur Wohnhausrenovierung und zur Schaffung von Wasserleitungs- und Kanalisationsanlagen

g) Zinszuschuss für Siedlungsselbstverwaltungen2

h) Von den Gemeinden gewährte Förderung

i) Förderung der Gemeinden zur Erhöhung des Mietwohnungsbestandes im Gemeindeeigentum, zur Renovierung und Modernisierung zu Energiesparzwecken der mit industriellen Baumethoden gefertigten Wohngebäude3, zur Renovierung und Modernisierung der großstädtischen Häuserblöcke, zur Schaffung von mit Infrastruktur versehenen Baugrundstücken, zur Unterstützung der Kirchen bei der Renovierung und Modernisierung der Wohnzwecken dienenden, im Eigentum der Kirchen stehenden Liegenschaften und zum Bau von Seniorenheimen.

Die Voraussetzungen zur Erlangung der einzelnen Förderungsformen können in zwei Typen unterteilt werden:

a) Direkte Förderungsformen, die, an das subjektive Recht des Staatsbürgers geknüpft, nach Maßgabe der Berechtigung in Anspruch genommen werden können.

Solche Förderungen sind:

– Förderungen, welche nach den Kindern und den gemeinsam wohnenden Unterhaltsgenießern gebühren,

– Förderungen zur Hindernisbeseitigung (zur Erleichterung der Lebensführung von körperlich Behinderten) und

– die Steuerrückerstattung (Umsatzsteuer, Einkommenssteuer).

b) Indirekte Förderungsformen, welche den Staatsbürgern von der Entscheidung über die Kreditgewährung abhängig gebühren und deren Überweisung und Verwaltung nur über das kreditgewährende Kreditinstitut erfolgen darf.

Solche Förderungen sind:

– Zinszuschüsse,

– ergänzende Zinszuschüsse,

– von den Gemeinden gewährte Förderungsformen,

– Förderung der Gemeinden und Kirchen:

1. zur Erhöhung des Mietwohnungsbestandes (Bau von Sozialmietwohnungen, von Junggesellenwohnungen [Garconniers], von Pensionärshäusern und Seniorenheimen)

2. zur Renovierung und Modernisierung von Wohngebäuden zu Energiesparzwecken

3. zum „Modernisierungs- und Erneuerungsprogramm der großstädtischen Häuserblöcke”

4. zur Schaffung von mit Infrastruktur versehenen Baugrundstücken

5. zur Renovierung und Modernisierung der Wohnzwecken dienenden, im Eigentum der Kirchen stehenden Liegenschaften.

Die finanzielle Deckung der Regierungsverordnung über die staatliche Wohnungsförderung wird von den im Gesetz über das Staatsbudget – das zurzeit zwei Jahre (2001–2002) umfasst – für diesen Zweck bestimmten Voranschlägen gewährleistet. Die Voranschläge wurden – entsprechend der Art der Förderung – im Budget der verwaltungsmäßig zuständigen Sparte getrennt bestimmt.

Im Falle von geförderten Konstruktionen gewährt der Staat zu den Zinsen der durch inländische Kredit- oder Versicherungsinstitute gewährten Kredite bzw. zu den Zinsen des Pfandbriefes über die dazu bestimmte Hypothekenbank Förderungen für die gesamte Laufzeit, aber längstens für die ersten 20 Jahre der Laufzeit der zugrunde liegenden Kredite.

Die Förderung beträgt in den ersten fünf Jahren der Laufzeit 7 Prozentpunkte, aber höchstens so viel wie die Höhe des Hypothekenzinses. Für die darauf folgenden Jahre bestimmte die Regierung die Höhe der Förderung noch vor dem 15. Juni 2004 derart, dass dadurch die Belastung der Schuldner nicht steigt.

Neben dem Zinszuschuss kann das Hypothekeninstitut über die Kapitalschuld der erworbenen Hypothek hinaus zum Kostenersatz auch 2 Prozent der bestehenden Kapitalschuld vom Ungarischen Schatzamt (Magyar Államkincstár) bzw. von dessen Hintergrundinstitut, dem Ungarischen Staatshaushaltsamt (Magyar Államháztartási Hivatal), verlangen.

Die Rückerstattungskonstruktion des ergänzenden Zinszuschusses ist mit jener der Förderungen identisch, ihr Ausmaß jedoch vom Ertrag der Staatspapiere abhängig.

Die Formen des ergänzenden staatlichen Zinszuschusses erstrecken sich nicht auf die niedrig und fix verzinsten Wohnungskredite, welche aufgrund von Bausparverträgen gemäß dem Gesetz CXIII/1996 über die Bausparkassen ausbezahlt worden sind4.

Mit der Koordination des staatlichen Zinszuschusses hat die Regierung die Bodenkredit- und Hypothekenbank (Földhitel- és Jelzálogbank) unter Einbeziehung des Netzes der mit dieser kooperierenden Kommerzbanken betraut.

Das Interesse der Banken an den staatlich unterstützten Kreditformen ist groß und wächst kontinuierlich.5

Nach Erscheinen der einzelnen neuen und neueren Konstruktionen werden voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit auch die anderen Banken mit ähnlichen Angeboten auf dem Markt präsent sein.

Es ist erwähnenswert, dass die OTP Bank AG ab April 2002 mit neuen Konditionen und Vertragsbedingungen im Rahmen der geförderten Konstruktion Kredite zu Wohnzwecken auszahlt. Der Vorteil der OTP gegenüber den anderen in Ungarn tätigen Kreditinstituten ist, dass sie über ein das gesamte Land abdeckendes Filialennetz verfügt.

Die einzelnen Geldinstitute bieten neben den staatlich geförderten Formen des Wohnungserwerbs auch weiterhin ihre zu den verschiedenen für den Wohnungsbau und -kauf sowie anderen Liegenschaftserwerb entwickelten Kreditmodelle an. Es handelt sich hier um nichtgeförderte, marktgerechte Kreditkonstruktionen.6

Der Durchbruch in der Beschleunigung des Wohnbaus wird für die Jahre 2003–2004 prognostiziert. Dieser wird durch den Kauf von gebrauchten Wohnungen ergänzt.

Nach einer Publikation des Statistischen Zentralamtes (Központi Statisztikai Hivatal) wurden 1999 19.287 neue Wohnungen gebaut. Diese Zahl betrug 2000 bereits 21.583, 2001 wurden 28.000 neue Wohnungen fertiggestellt. Im Jahr 2001 wurden 44.700 Baugenehmigungen erteilt, die Fertigstellung der übrigen Wohnungen dauerte über das Jahr hinaus an.

Die Entwicklung der Wohnbaus war langsamer als erwartet, man hatte mit dem Bau von 35.000 neuen Wohnungen gerechnet. Die Prognosen werden dadurch erschwert, dass etwa die Hälfte der neuen Wohnungen von den Bauherren selbst, mit familiärer Hilfe oder mit gegenseitiger Nachbarschaftshilfe errichtet werden. Die Zahl der Baugenehmigungen zeigt eine 7-prozentige Steigerung.

Laut Behörden besteht die Tendenz, dass sich der Wohnbau kontinuierlich in die Städte und Siedlungsagglomerationen verlagert (22 bzw. 15 %). Die Durchlauf- und Bauzeit wurde durchschnittlich vier Monate kürzer, bei den im Jahr 2001 übernommenen Wohnungen betrug sie 525 Tage. Die Wohnungen in den Städten wurden doppelt so schnell fertiggestellt wie die in Gemeinden auf dem Land.

Im Jahr 2001 wurden 74 Prozent der Wohnungen von der Bevölkerung, 22 Prozent von diversen Unternehmen gebaut.

Als Investition der staatlichen Stellen oder der Gemeinden wurden im Vorjahr 300 Wohnungen, im Jahr 2000 200 Wohnungen gebaut. Im vergangenen Jahr wurden mehr kleine Wohnungen errichtet als im Jahr davor, 22 Prozent der neuen Wohnungen sind nicht größer als 60 m2. Die durchschnittliche Wohnfläche der Familienhäuser liegt unter 97 m2.

Nach einer Erhebung haben im Vorjahr 17.200 Kreditbewerber Wohnungskreditverträge mit staatlichem Zinszuschuss für Kauf oder Bau neuer Wohnungen im Wert von 72 Milliarden Forint mit den Banken geschlossen. Die Kredite wurden anfänglich mit 8, später 6 und als Folge des Zinswettbewerbs sogar mit 2 bis 3 Prozent Zinsen aufgenommen.

Auf dem staatlich nichtgeförderten Kreditmarkt betrug im gleichen Zeitraum die kreditierte Summe 51,3 Milliarden Forint. Dazu kam noch die Summe der für anderweitige Wohnungszwecke aufgenommenen Kredite. Insgesamt waren weniger als 50 Prozent der im Jahr 2001 aufgenommenen Kredite gefördert.

 

Berechnungsbeispiel

Wie bereits erwähnt, kann eine über Durchschnittseinkommen verfügende Familie keinen Hypothekarkredit über die zum Kauf einer neuen Wohnung ausreichende Summe aufnehmen, und wie auch die Tabellen über die Förderungsformen dies zeigen, gibt es zurzeit keine Förderung in Form einer staatlichen Haftungsübernahme. Nach den Vorschriften der kreditierenden Geldinstitute darf die monatliche Rate höchstens 30 bis 50 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens der Haushalte betragen.

Das Brutto-Durchschnittseinkommen in Ungarn beträgt derzeit etwa 100.000 Forint, welches ein Netto-Durchschnittseinkommen von ca. 60.000 bis 70.000 Forint bedeutet. In unserem Beispiel muss auch berücksichtigt werden, dass Mütter unter 35 Jahren mit zwei Kindern gar nicht oder nicht in Vollzeit arbeiten und so auch ihr Einkommen nicht den Durchschnittswert erreicht. Das so errechnete Netto- Durchschnittseinkommen pro Haushalt (ca. 100.000 bis 120.000 Ft, also höchstens 50.000 bis 60.000 Ft Monatsrate) ermöglicht nicht die Aufnahme größerer (zum Kauf neuer Liegenschaften ausreichender) Kredite, es reicht nur zur Erlangung eines den Kauf einer Liegenschaft ergänzenden Kredites (im Falle eines Tausches).

Zum Kauf von neuen Wohnungen können die Familien mit Kindern oder diejenigen, die Kinder planen, die so genannte sozialpolitische Förderung beanspruchen. Es ist erwähnenswert, dass in den Rechtsvorschriften keine obere Einkommensgrenze festgesetzt wurde. Hohes Einkommen stellt somit kein Hindernis (sondern einen Vorteil) dar; niedriges Einkommen ist hingegen ein Ausschließungsgrund. Es kann festgestellt werden, dass die Gewährung von geförderten Liegenschaftskrediten allein nach den Kriterien des Marktes und nicht nach dem finanziellen Bedarf erfolgt. Die Schranken bilden die Größe (Größe des Bedarfs) bzw. der Wert (die höchstens kreditierbare Summe) der Liegenschaft.

Die mit dem Bau von Wohnhäusern zu Verkaufszwecken beschäftigten Unternehmen und ihre Auftragnehmer sind nicht zur Inanspruchnahme der staatlichen Förderungen berechtigt; sie nehmen die benötigten Kredite mit marktgerechten Zinsen auf. Nach einer verbreiteten Übung verwerten die Bauunternehmen beim Bau neuer Wohnungen den Großteil dieser Wohnungen bereits in der Planungsphase und erlangen so schon während der Bauphase als Vorschuss oder Zug um Zug mit ihren erbrachten Leistungen Einnahmen von den künftigen Eigentümern.

 

Die aktuelle Lage des Grundbuchwesens in Ungarn; Immobilien Transaktionen

Vor dem Systemwechsel, 1989

Für Ungarn als Teil der Österreichisch-Ungarischen Monarchie wurde ab 1851 für die Registratur von Liegenschaften, in erster Linie für die Registrierung des Eigentums, das österreichische System per kaiserlichem Patent adaptiert. Das Grundbuchsystem – nach dem die Grundbuchämter neben den Gerichten tätig waren – war bis 1972 in Geltung, als es zu einer umfangreichen Reform des Grundbuchs kam. Diese wurde unmittelbar mit der organisatorischen, kompetenzmäßigen und formellen Vereinheitlichung begründet; praktisch war jedoch die Erfassung der in den Eigentumsverhältnissen eingetretenen Änderungen mit dem alten System nicht mehr möglich. Auch die doppelte Registratur der staatlichen und privaten Liegenschaften musste vereinheitlicht werden. Ab 1973 wurde die Führung des Grundbuchs in den Kompetenzbereich des als Staatsverwaltungsorgan eingerichteten Grundbuchamtes gelegt, dessen übergeordnetes Organ das Landwirtschaftsministerium war.

Eine weitere große Änderung für das Grundbuch bedeutete jene ab 1990 sich entfaltende Eigentumsreform, die nach dem Systemwechsel 1989 einsetzte und deren Folge ein sprunghafter Anstieg der in Privateigentum gelangten Liegenschaften war. Die Reform hatte in der Landwirtschaft die Einstellung und Auflösung des Bodenbesitzsystems sozialistischen Typs, die Wiederherstellung der Eigentumsverhältnisse der ursprünglichen Bodenbesitzer bzw. der Rechtsnachfolger, die Ordnung der Anteileigentümer und die Abwicklung der mit dem Boden verbundenen Reparation zur Folge und ging bei den nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit dem Verkauf des erheblichen Wohnungsbestandes im Staatseigentum (staatlichen Wohnsiedlungen, Mietwohnungen) und somit dem Erscheinen einer großen Anzahl von privaten Eigentümern einher.

Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse bedeutete in den größeren Städten und in Budapest mehrere Hunderttausend neue Wohnungseigentümer (Eigentumswohnungen, Genossenschaftswohnungen), deren Eigentum in kurzer Zeit einverleibt werden sollte. (Bis 1990 befanden sich 90 bis 95 Prozent der Wohnungen im Staatseigentum.) Die durch diesen explosionsartig eingetretenen Eigentümerwechsel bedingte hohe Anzahl der Eintragungsansuchen bewirkte einen 2- bis 5-jährigen Arbeitsrückstand in den Grundbuchämtern, in erster Linie im Hauptstädtischen Grundbuchamt. Die langwierige Erledigung wurde dadurch erschwert, dass die Ansuchen zur Einverleibung von den Beamten des Grundbuchamtes auf traditionelle Weise, d. h. manuell bearbeitet wurden. So kam es, dass sich der Stand des Grundbuchs von den realen Eigentumsverhältnissen ziemlich weit entfernte.

Der Durchbruch in der schnelleren Bearbeitung der Ansuchen konnte erst 1993 beginnen, als die EDV-unterstützte Bearbeitung des Grundbuchs möglich wurde. Die rechtliche Grundlage wurde vom Gesetz V/1994 geschaffen, das die EDV-unterstützte Bearbeitung des Grundbuchs einführte, aber Inhalt und Form der geltenden Eintragungen unberührt ließ. Um dies zu ermöglichen bzw. weiterzuentwickeln, war die Überprüfung der betreffenden Rechtsmaterie, vor allem des Verfahrensrechts des Grundbuchs, notwendig, was mit dem Gesetz CXLI/1997 über das Grundbuch auch geschah. Das Gesetz trat am 1. Januar 2000 in Kraft.

Das neue Gesetz behält die Einheit des Grundbuchs bei, nach der die Führung des Inhalts der Bodenregistratur und der Immobilienregistratur an derselben Stelle erfolgt. Die Registrierung der mit den Liegenschaften verbundenen Daten, Rechte und Tatsachen bleibt die Aufgabe des Grundbuchamtes. Zur eindeutigen Identifizierung der Berechtigten enthält das Grundbuch auch Daten zur Personenidentifikation und über die Wohnanschrift. Das Grundbuch erstreckt sich auf alle Liegenschaften des Landes. Das Gesetz deklariert unverändert die Grundsätze des Grundbuchs (Intabulationsprinzip, Vertrauensgrundsatz, Publizitätsprinzip, Antragsprinzip, Legalitätsprinzip, Prioritätsprinzip), welche es von Anfang an bezeichneten.

Für das Grundbuchsverfahren bestimmt die neue Regelung ein eigenes verwaltungsverfahrensrechtliches Regelsystem, dessen rechtlicher Hintergrund einerseits von den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens, andererseits vom Zivilgerichtsverfahren gebildet wird.

Grundbuchämter

Die Organisationsstruktur der Liegenschaftsverwaltung hat sich erst mit der Einführung der einheitlichen Grundbuchsführung herausgebildet. Gemäß der geltenden Regelung erstreckt sich die Verwaltungstätigkeit auf die Erledigung der behördlichen Aufgaben in Verbindung mit dem Bodenbesitz, der Bodennutzung, dem Bodenschutz, der Liegenschaftsregistratur, der Bodenbewertung, der Bodenvermessung und der Kartographie, welche in den Wirkungsbereich der Grundbuchämter gehören. Die zentrale Leitung der Liegenschaftsverwaltung wird vom Minister für Landwirtschaft und regionale Entwicklung wahrgenommen. Die Grundbuchämter befinden sich in den Komitaten, in der Hauptstadt und in den Bezirken.

Die Verwaltungsaufgaben der Liegenschaftsverwaltung werden erstinstanzlich von den Grundbuchämtern in den Bezirken, zweitinstanzlich von den Grundbuchämtern in den Komitaten (in der Hauptstadt) wahrgenommen. Die Führung des Liegenschaftsregisters gehört in den Kompetenzbereich der Bezirksgrundbuchämter, in Budapest in jenen des Grundbuchamtes für hauptstädtische Bezirke.

Der Inhalt der Liegenschaftsregistratur

Das EDV-unterstützte Grundbuch erfasst alle Liegenschaften des Landes nach Siedlungen sowie die mit diesen verknüpften Rechte und rechtlich relevanten Tatsachen. Das Grundbuch enthält auch Daten zur Personenidentifikation und über den Wohnort. Mit dem Vertrauensgrundsatz ist auch jene Pflicht der Betroffenen verbunden, wonach sie binnen 30 Tagen jede Entstehung, jede Änderung und jeden Wegfall der mit der Liegenschaft verbundenen Rechte und Tatsachen beim Grundbuchamt zu melden haben. Einzelne Ausnahmen werden vom Gesetz gesondert bestimmt.

Eintragung

Die die Liegenschaft betreffenden rechtliche Änderungen werden im Allgemeinen erst mit ihrer Eintragung in das Grundbuch wirksam. Dieses Intabulationsprinzip verfolgt das Gesetz konsequent. Die auf der Urkunde basierende Eintragung lässt das in der Übertragung begründete Eigentum und das im Vertrag begründete Recht zur Vermögensverwaltung und zur Bodennutzung, das Nutzungs- und Nießbrauchsrecht, die Grunddienstbarkeiten, die Hypothek und das Pfandrecht entstehen.

Das Eigentumsblatt ist unbedingt öffentlich. Jeder kann es sichten, davon Notizen machen oder amtliche Kopien verlangen. Hinsichtlich der als Grundlage für die Eintragung dienenden Urkunden, dem Verzeichnis der vom Blatt gelöschten Eintragungen und der Identifikation der Berechtigten besteht jedoch eine die Öffentlichkeit einschränkende Rechtsvorschrift (Datenschutz).

Das Grundbuch bezeugt – wenn das Gesetz keine explizite Ausnahme bestimmt – glaubwürdig die Richtigkeit der eingetragenen Rechte und Tatsachen und dient somit der Verkehrssicherheit. Wenn ein Recht oder eine Tatsache zur Einverleibung oder Anmerkung in das Grundbuch gelangt, kann sich niemand auf dessen Unkenntnis berufen.

Eintragbare Rechte

Im Grundbuch können nur folgende Rechte und deren Berechtigte eingetragen werden:

– 1. das Eigentum, bei Staatseigentum das Recht auf Treuhandverwaltung

– 2. ein dem Mitglied der Wohnungsgenossenschaft zustehendes ständiges Nutzungsrecht

– 3. Bodennutzungsrecht

– 4. Nießbrauchs- und Nutzungsrecht

– 5. Grunddienstbarkeit

– 6. ein Vermessungszeichen mit permanentem Charakter, Bodenbewertungsmusterräume sowie ein die Aufstellung von Elektroanlagen sicherndes Nutzungsrecht, ferner ein Leitungsrecht bzw. eine Wasserleitungs- und Bergbaudienstbarkeit (gemeinnützige Nutzungsrechte)

– 7. ein Vor- und Rückkaufrecht sowie ein Kaufrecht

– 8. ein Unterhalts- und Leibrentenrecht

– 9. ein Recht auf Zwangsvollstreckung

– 10. eine Hypothek (ein selbständiges Pfandrecht)

Die Hypothek

Die Paragraphen 251 bis 268 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten die materiellrechtlichen Regeln der Hypothek. Die Hypothek ist eine dingliche Sicherheit, aus der sich der Berechtigte seine durch die Pfandsache gesicherte, in Geld bestimmte oder bestimmbare Forderung im Falle des Ausbleibens der Leistung durch den Verpflichteten – wenn das Gesetz es nicht anders anordnet – in einem allen anderen Forderungen vorgehenden Rang befriedigen kann. Die Sicherung einer Forderung durch Pfandrecht, welche gerichtlich nicht geltend gemacht werden könnte, ist nichtig.

Die mit der Pfandsache verbundene Haftung entspricht der Forderung, zu deren Sicherung die Pfandsache dient. Sie erstreckt sich auf die Zinsen, auf die Geltendmachung der Forderung und des Pfandrechts und auch auf die für die Pfandsache getätigten notwendigen Aufwendungen. Mit der Übertragung der Forderung wird auch das Pfandrecht einem neuen Berechtigten übertragen. Das Pfandrecht kann nur zusammen mit der Forderung übertragen werden. Wenn die Parteien aus einem bestimmten andauernden Rechtsverhältnis entspringende Forderungen mit Pfandrecht gesichert haben und in dieses Rechtsverhältnis ein neuer Verpflichteter eintritt, dient das Pfandrecht nicht nur zur Sicherung der früher entstandenen Forderungen, sondern auch zur Sicherung jener, welche zu Lasten des neuen Verpflichteten aus dem Rechtsverhältnis entstehen. Im Falle von Liegenschaften kann das Pfandrecht nur für eine ganze, im Grundbuch als eine eigenständige Einheit registrierte Liegenschaft bzw. nur für ganze Eigentumsanteile begründet werden.

Das Pfandrecht kann durch Vertrag, Rechtsnorm oder behördliche Anordnung begründet werden. Zur Begründung von Pfandrechten an Liegenschaften ist die schriftliche Anfertigung eines Pfandvertrags und die grundbücherliche Eintragung des Pfandrechts notwendig. (In der Eintragung ist der Gläubiger namentlich zu bezeichnen!) Weiters hat die Eintragung die Summe der Forderung, samt Summe und Rahmen der Nebenforderungen und Kosten, auf welche sich das Pfandrecht erstrecken soll, zu enthalten. Die Minderung oder das Erlöschen der Forderung bewirkt, vom Inhalt der bücherlichen Eintragung unabhängig, die Minderung oder das Erlöschen des Pfandrechts.

Der Eigentümer kann im Grundbuch anmerken lassen, dass er seine Liegenschaft nicht zu einem höheren als in der Anmerkung angegebenen Betrag mit Hypothek belasten will. Wird innerhalb des in der Anmerkung bestimmten Zeitraums um die Eintragung der Hypothek angesucht, wird der Rang der eingetragenen Hypothek durch den Rang der Anmerkung bestimmt (Reihenfolge der Eintragung).

Die Befriedigung aus der Pfandsache erfolgt – wenn durch Rechtsregel nicht anderes bestimmt – durch gerichtliche Exekution. Die vor der Pfandreife geschlossene Vereinbarung, nach der der Gläubiger mit der Versäumung der Leistungspflicht durch den Schuldner das Eigentum an der Pfandsache erwirbt, ist ungültig.

Eine Hypothek kann an Liegenschaften, an Liegenschaft belastenden übertragbaren Rechten sowie an mit Hypothek gesicherten übertragbaren Forderungen und an selbstständigen Pfandrechten (Grundschuld) begründet und im Grundbuch eingetragen werden. Die Begründung und grundbücherliche Eintragung von Afterhypotheken ist an mit Hypothek gesicherten Forderungen oder an bestehenden Hypotheken, die Eintragung von Hypotheken an Liegenschaften oder Rechten, welche anderen Hypotheken als Grundlage dienen, möglich.

Hypotheken an Liegenschaften können nur für die Gesamtheit der Liegenschaft, bei Liegenschaften im Miteigentum nur für den dem Miteigentümer zustehenden ganzen Anteil begründet und eingetragen werden. Die Forderung muss betragsmäßig in in- oder ausländischer Währung in der Eintragung angegeben werden. Ist die hypothekarisch gesicherte Forderung verzinst oder wurden neben der Rückzahlung des Kapitals auch Nebenleistungen vereinbart, sind die Zinsen oder die Nebenleistungen betragsmäßig oder sonst bestimmt anzuführen.

Müssen an auf mehreren Eigentumsblättern geführten Liegenschaften für die Sicherung derselben Forderung Hypotheken eingetragen werden (Simultanhypothek), muss auf jedem der Blätter auf die Simultanität verwiesen werden. Wird für die Sicherung von Forderungen, welche aus einem andauernden Rechtsverhältnis entstehen, um die Eintragung einer Hypothek angesucht, ist diese mit der Bezeichnung als Höchstbetragshypothek einzuverleiben. Hierbei muss der höchste Betrag angegeben werden, bis zu dem die Höchstbetragshypothek den Forderungen als Sicherheit dienen soll.

Gemäß § 269 ung. BGB kann eine Hypothek auch ohne der zugrunde liegenden Forderung oder mit deren Erlöschen begründet werden. Der Pfandberechtigte kann sich in diesem Fall – bis zur Höhe der im Pfandvertrag bestimmten Summe – ausschließlich aus der mit dem Pfandrecht belasteten Pfandsache befriedigen.

Selbstständige Pfandrechte (Grundschuld) können unter dieser Bezeichnung für ganze Liegenschaften oder ganze Eigentumsanteile bis zu der vereinbarten Summe im Grundbuch einverleibt werden. Der Gläubiger ist in der Eintragung namentlich zu nennen.

Für die Einverleibung von Rechten und Anmerkung von Tatsachen bedarf es solcher Urkunden, welche den Bestimmungen des § 195 des Gesetzes III/1952 über die Zivile Prozessordnung inhaltlich und formell entsprechen. Die Eintragungen bezüglich Begründung, Änderung oder Erlöschen einer Hypothek oder einer Grundschuld können nur aufgrund öffentlicher, oder durch einen Anwalt gegengezeichneter, mit voller Beweiskraft ausgestatteter Privaturkunden erfolgen. Als Gegenzeichnung kann auch die eines Rechtskonsulenten angenommen werden, wenn eine der Vertragsparteien eine durch den Rechtskonsulenten vertretene Organisation ist.

Eine der Begründung oder dem Erlöschen dienende Eintragung kann auch aufgrund einer Privaturkunde stattfinden, welche vom erklärenden Kreditinstitut – unter Anführung seines Namens – vorschriftsmäßig unterzeichnet wurde. Einer nicht in der ungarischen Sprache verfassten Urkunde muss – sofern ein internationales Abkommen nicht anders verfügt – die beglaubigte ungarische Übersetzung beigefügt werden. Die diplomatische Beglaubigung oder Superlegalisation einer im Ausland ausgestellten Urkunde ist nicht erforderlich, wenn diese mit einer Beglaubigungsklausel versehen worden ist.

Die EDV-technische Weiterentwicklung des Grundbuchs

Die EDV-technische Aufarbeitung der grundbücherlichen Grunddaten ist in Ungarn abgeschlossen. Auch in den Großstädten und den Bezirksgerichtsämtern ist die Umstellung vollzogen, wobei dieser Prozess in Budapest am langsamsten vonstatten ging. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Daten aller Liegenschaften bereits durch Computer verfügbar. Dem Publizitätsprinzip entsprechend sind die Bezirksgrundbuchämter gesetzlich verpflichtet, die Daten den Gerichten, der Staatsanwaltschaft, den kommunalen Selbstverwaltungen (Gemeinden) und anderen Behörden zur Erledigung von deren behördlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz ermöglicht in den Räumlichkeiten des Amtes – unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen – die Sichtung des Grundbuchs (am Bildschirm) und die Anfertigung von Notizen durch die Parteien.

Das Gesetz ermöglicht auch, dass – nach der EDV-technischen Vernetzung der Grundbuchämter – die Parteien auch bei einem anderen Grundbuchamt Einsicht in bestimmte Daten der Liegenschaften werden erlangen können (bei entsprechender Sicherung des Datenschutzes). Es eröffnet zudem die Möglichkeit, dass der Gemeindeschreiber der örtlich zuständigen Gemeinde oder der öffentliche Notar – innerhalb bestimmter Kompetenzen – über die gegenständliche Liegenschaft eine beglaubigte Kopie des Eigentumsblattes ausstellt. Die Inanspruchnahme dieser Dienste lässt das System zurzeit aber noch nicht zu. Direkten Zugriff auf die Datenbank des Grundbuchs ermöglicht das Gesetz den Gerichten, den öffentlichen Notaren, dem Statistischen Zentralamt, der Schatzamtlichen Vermögensverwaltung, den Rechtsanwälten und den Selbstverwaltungen (Gemeinden) – jedoch nur explizit zur Abfrage einzelner Daten. Der Zugriff kann bei nichtbehördlichen Anwendern nur gegen Gebühr erfolgen, ist jedoch durch die heutige EDV-technische Ausbaustufe zurzeit noch nicht gewährleistet.

Die tagesaktuelle Bearbeitung der Eintragungsansuchen ist in Budapest noch nicht gelöst. Die Ansuchen werden zwar am Tag ihrer Einlangung registriert, die Einverleibung kann sich jedoch monate-, eventuell sogar jahrelang verzögern. Zur Sicherung des öffentlichen Glaubens werden als provisorische Lösung Randvermerke eingetragen. Diese signalisieren, dass am Tag der Registrierung ein Ansuchen zur Einverleibung der in den Daten der Liegenschaft eingetretenen Änderung(en) eingelangt, die Einverleibung aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Der Interessent kann daraus bereits auf Änderungen schließen, aus dem Datum der Randvermerke auch auf deren Reihenfolge.

Abwicklung von Immobilientransaktionen

Im Falle der mit dem Wohnungseigentum verknüpften Rechte (vor allem das Eigentum) kann dies jedoch zu Missbräuchen führen. (Dieselbe Wohnung wird innerhalb kurzer Zeit mehrmals, oder nicht vom Eigentümer, verkauft.) Garant für die Sicherheit des Liegenschaftsverkehrs ist über den Vertrauensgrundsatz hinaus auch die Vorschrift, welche besagt, dass die Abwicklung von Geschäften bezüglich Liegenschaften nur durch Juristen erfolgen darf, die über entsprechende Ausbildung und Fachprüfung verfügen. So haften auch diese für die Sauberkeit des Geschäfts. Für die Aufdeckung und Einstellung von Missbräuchen wurde bei der Polizei eine spezielle Abteilung eingerichtet.

 

Anmerkungen

1

Statisztikai évkönyv (Statistisches Jahrbuch) 1999. Budapest, 2000

2

Des Weiteren: Gemeinden (Anm. des Übs.)

3

sog. Plattenbaukredit (Anm. des Übs.)

4

Eine solche ist zum Beispiel der Wohnungskassenkredit (des Weiteren Bausparkredit) der Lakáskassza Wüstenrot AG. Das Unternehmen schloss ein erfolgreiches Jahr. Letztes Jahr konnte es einen Gewinn von 36 Millionen Forint verbuchen und wurde hinsichtlich der neu eingelösten Verträge – deren Wert 38,75 Milliarden Forint ausmachte – Erster unter den Bausparkassen. Zurzeit verwalten sie 160.000 Verträge, zu einem Wert über 108 Milliarden Forint. Während am Markt Stagnation wahrzunehmen war, konnte in diesem Bereich im Vergleich zum Jahr 2000 eine 68-prozentige Steigerung festgestellt werden. Es wurde kein einziges Kreditansuchen abgewiesen, jeder Kreditbewerber erhielt den 6-prozentigen Wohnungskredit. Während in Österreich bereits knapp 60 Prozent der Bevölkerung über einen Bausparvertrag verfügen, beträgt dieser Anteil in Ungarn etwa 8 Prozent. Bei den fünf österreichischen Bausparkassen wurden im Vorjahr insgesamt 900.000 neue Verträge abgeschlossen.

5

Mit der Vergabe von Immobilienkrediten sind in Ungarn drei Gruppen von Banken beschäftigt. Es gibt einerseits Hypothekenbanken – deren Gründung und Tätigkeit eine eigene Rechtsnorm regelt – und Handelsbanken (Kommerzbanken), welche sich auch mit der Vergabe von Immobilienkrediten beschäftigen. Zu dieser zweiten Gruppe gehören auch die – in der Beilage aufgezählten – Banken, welche aufgrund der mit der Bodenkredit- und Hypothekenbank (Földhitel- és Jelzálogbank) geschlossenen Vereinbarung auch Immobilienkredite mit staatlichem Zinszuschuss vergeben.

6

Eine eigene Tabelle zeigt die Zinsänderung der zu Wohnzwecken gewährten nichtgeförderten Bankenkredite.