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Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 21: 185–198.

MÁRIA DEMETER ZAYZON

Die sprachlichen Rechte der Minderheiten in Ungarn

 

1. Die geschichtlichen, sprachlich-bewusstseinsmäßigen Charakteristika der nationalen und ethnischen Minderheiten in Ungarn

Seit Jahrhunderten leben auf dem jeweiligen Territorium Ungarns mehrere nationale Gemeinschaft zusammen. Die gegenwärtige ethnisch-sprachliche Zusammensetzung der Bevölkerung Ungarns hat sich vor allem im 17.-18. Jahrhundert infolge der organisierten Ansiedlungen sowie der spontanen Migration nach der Verringerung der Bevölkerung nach der Besetzung durch die Türken herausgebildet. Für alle Minderheiten in Ungarn ist charakteristisch, dass sie seit vielen Jahren, doch seit mindestens einem Jahrhundert im Rahmen des ungarischen Staates zusammenleben, und daraus geht hervor, dass ihre Verbindung mit dem Ungartum, mit der ungarischen Sprache und Kultur zumindest so stark ist wie die zu ihrer Minderheit. Da sie ihre ursprünglichen Gemeinschaften vor der Herausbildung ihrer genormten Literatursprache/Hochsprache verlassen hatten, sind ihre auch in unseren Tagen gesprochenen Sprachen – ihre Mundarten, ihre Dialekte – im allgemeinen archaische Sprachvarianten, die sich von der heutigen Literatursprache/Hochsprache ihrer Mutternationen bzw. Sprachnationen unterscheiden (Manherz, 1998)1.

Die Gesamtzahl der nationalen und ethnischen Minderheiten in Ungarn macht gegenwärtig nach den Angaben der publizierten Angaben der letzten Volkszählung 3% der Bevölkerung des Landes von insgesamt 10 Millionen aus. Die Schätzungen der Minderheitenverbände und -organisationen weichen hiervon ab, nach denen die Minderheiten insgesamt 10% der Gesamtbevölkerung ausmachen. Fassen wir diese Schätzungen als authentisch und maßgebend auf, reicht die Zahl der einzelnen Minderheiten von den Roma mit der Stärke von ungefähr einer halben Million bis zu den aus einigen Tausend Personen bestehenden Gemeinschaften der Bulgaren, Griechen, Polen, Armenier, Rusinen (Ruthenen) und Ukrainer. (Neuere Angaben kann uns die zu erwartende Publizierung der bezüglichen Angaben der Volkszählung des Jahres 2001 liefern, der Information des Präsidenten des Ungarischen Statistischen Zentralamtes nach werden diese vor den Wahlen zu den Minderheitenselbstverwaltungskörperschaften am 20. Oktober 2002 bekannt gegeben.)

Das vom ungarischen Parlament vor rund 10 Jahren mit einer Mehrheit von 96 Prozent verabschiedete Gesetz Nr. LXXVII aus dem Jahre 1993 über die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten (im Weiteren: Minderheitengesetz) sichert den autochthonen 13 Minderheiten in Ungarn individuelle sowie kollektive Minderheitenrechte. Vom Gesetz werden diese Minderheiten auch aufgezählt: die armenische, bulgarische, deutsche, griechische, kroatische, polnische, die Roma-Minderheit, die rumänische, rusinische (ruthenische), serbische, slowakische, slowenische und die ukrainische Minderheit.

Vom Minderheitengesetz wird auch der Begriff der nationalen oder ethnischen Minderheit umrissen, die Definition nach F. Capotorti wird um den Minderheitenbegriff des Europarates ergänzt. Demnach „sind nationale und ethnische Minderheiten (...) alle seit mindestens einem Jahrhundert auf dem Territorium der Republik Ungarn siedelnden Volksgruppen, die in der Bevölkerung des Staates in der zahlenmäßigen Minderheit sind, deren Angehörige von den ungarischen Staatsbürgern und dem anderen Teil der Bevölkerung durch ihre eigene Sprache und Kultur, durch ihre Traditionen unterschieden werden, die zugleich auch von einem Zusammengehörigkeitsbewusstsein Zeugnis ablegen, das auf die Bewahrung all dieser, auf den Ausdruck und den Schutz der Interessen ihrer historisch entstandenen Gemeinschaften gerichtet ist.”2

Die zu 13 verschiedenen nationalen, ethnischen Minderheiten gehörenden ungarischen Staatsbürger wohnen geographisch über das ganze Gebiet des Landes verstreut, in der sprachlichen Umgebung der Mehrheitssprache, das unterstützte und unterstützt die natürliche Assimilation, und wirkt sich unter anderem auch auf den Sprachgebrauch aus. Gebietsmäßig abgrenzbar siedeln nur die ungarischen Slowenen (im westlichen Teile Ungarns, in sieben miteinander benachbarten Siedlungen), und hier könnten noch die Rumänen in Ungarn erwähnt werden, die vor allem entlang der ungarisch-rumänische Staatsgrenze leben. Die Situation der nationalen und ethnischen Minderheiten ist außerdem spezifisch, weil die im allgemeinen auch innerhalb einer Siedlung in der Minderheit sind, und mit den Ungarn und mit anderen Minderheiten zusammen die Gemeinschaft der konkreten Siedlung bilden, in rund 1500 Siedlungen der insgesamt 3200 Siedlungen des Landes.3

Über die für alle ungarischen Minderheiten charakteristische obige allgemeine Beziehungen hinaus unterscheiden sich die einzelnen Minderheiten in geringerem oder größerem Maße voneinander vom Gesichtspunkt ihrer soziologischen Situation, des Grades ihrer Assimilation, ihrer Zusammensetzung nach dem Lebensalter, ihrer inneren Organisiertheit, ihrer religiösen Zugehörigkeit, ihrer zum Mutterland bestehenden Kontakte und nicht zuletzt des Stärke ihres Zusammengehörigkeitsbewusstseins aus.4

Die den nationalen Minderheiten angehörende Bevölkerung Ungarns ist – die Roma ausgenommen – integriert, ihre Indizes der schulischen Bildung, der Beschäftigung und der Einkommensverhältnisse unterscheiden sich nicht von denen der in gleichen Regionen, unter ähnlichen Umständen lebenden Mehrheitsbevölkerung, auch daraus geht hervor, dass das Zusammenleben ohne Spannungen ist. Die Gemeinschaften der Roma haben in erster Linie nicht mit sprachlichen, kulturellen Problemen, sondern mit sozialen, beschäftigungs- und Diskriminierungsproblemen zu kämpfen. Die Handhabung der aus verschiedenen Gründen vorkommenden lokalen Konflikte ist die Angelegenheit der gesamten Gesellschaft, doch wendet die mittel- und langfristige Regierungsstrategie auch dieser eine herausragende Bedeutung zu.

Nicht in letzter Reihe besteht auch ein bedeutender Unterschied zwischen der sprachlichen Situation der einzelnen Minderheiten in Ungarn. Rund 70 bis 80 Prozent der Roma haben den Schätzungen der Wissenschaftler zufolge Ungarisch zur Muttersprache (Kemény, 2000). Ein Teil der fehlenden Relation spricht den Romani-(Lovári)-Dialekt, der andere Teil die archaische rumänische Beasch-Mundart. In die Gemeinschaften der kleinen Minderheiten der Bulgaren, Polen, Armenier und Ukrainer kommen in den vergangenen letzten Jahrzehnten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Minderheit in großer Anzahl im Rahmen der sogenannten „Familienzusammenführung” aus den Mutterländern solche Personen, die sich sofort in das Leben der Minderheit einschalten, die die ungarische Sprache überhaupt nicht oder nur auf einem minimalen Niveau sprechen. Für diese Gemeinschaften ist der aktive Gebrauch der Muttersprache charakteristisch, sowohl im Familienleben als auch im öffentlichen Leben.

Die der deutschen, kroatischen, slowakischen und slowenischen Minderheit angehörenden Personen, vor allem die älteren Leute, sprechen auf dem heutigen Gebiet Ungarns die aus der Zeit vor dem Auftreten der Bewegungen der Spracherneuerung stammenden archaischen Mundarten. Die von den Minderheiten gesprochenen unterschiedlichen Mundarten sind nicht fähig, sich kontinuierlich zu erneuern, so nimmt ihre Rolle in der gesellschaftlichen Kommunikation immer mehr ab. Das lässt sich auch aus den bereits erwähnten, für die natürliche Assimilation günstigen Anzeichen ablesen, doch ergibt sich das auch aus den Ereignissen ihrer Geschichte, wie es z. B. im Falle der Ungarndeutschen die Aussiedlung nach dem Zweiten Weltkrieg war (Tilkovszky, 1997). Bei diesen Minderheiten ist in der Mehrheit der Familien der Prozess der weiteren Vererbung der Sprache abgebrochen, unter einander wird meistens die ungarische Sprache gesprochen.

In der Vererbung, der Weitergabe der Muttersprache, im Prozess der Nationalitätensozialisierung, in der späteren Selbstbeurteilung der Schüler ist die Rolle der Schule aufgewertet worden („wer welche Schule besucht, für von solcher Nationalität hält er sich”). Das Wiedererlernen der Sprache – jetzt schon der modernen Hochsprache, und damit die Erweiterung der vor dem Gebrauch dieser Sprache stehenden Raumes – kann von der im Unterricht vorhandenen Umwandlung zur Erfolge haben. Die praktische Anwendung der sprachlichen Rechte im Gebrauch der Muttersprache der Minderheiten, in der Verlangsamung des Prozesses des Sprachverlusts, in der Gestaltung der den Gebrauch der Muttersprache der Minderheiten fordernden Institutionen brachte positive Veränderungen mit sich, mit deren Weiterführung der für die letzten Jahrzehnte charakteristische rasche Sprachverlust gestoppt bzw. umgekehrt werden kann.

 

2. Internationale und ungarische juristische Dokumente und Gesetze im Dienste der Minderheitensprachen

Jenes internationale Dokument, das die Durchsetzung der Rechte des Sprachgebrauchs der in Ungarn urheimischen Minderheiten sichert, ist die Europäische Charta der Regionalen oder Minderheitensprachen, dem die Republik Ungarn sich als einer der ersten Staaten angeschlossen hatte. (Das völkerrechtliche Dokument wurde von Ungarn als einem der ersten Staaten im Jahre 1992 unterzeichnet, das ungarische Parlament ratifizierte es unter den ersten Parlamenten am 7. April 1995 mit dem Beschluss Nr. 35/1995.)

In der ungarischen Regelung wird das Subjekt der sprachlichen Rechte nicht aufgrund der Definition „die regionale oder Minderheitensprache sprechende Person” bestimmt, sondern aufgrund der „Zugehörigkeit zur nationalen und ethnischen Minderheit”. Die Subjekte der vom Gesetz garantierten sprachlichen Rechte sind also entsprechend der obigen Definition die zu den Minderheiten in Ungarn gehörenden Personen und Gemeinschaften.

Mit der Ratifizierung der Charta hat die Republik Ungarn nur im Zusammenhang mit den Sprachen jener Minderheiten Verpflichtungen übernommen, die konzentrierter, charakteristisch in einer gut abgrenzbaren Gegend des Landes leben (wie z. B. die rumänische und die slowenische Minderheit), oder zwar verstreut, doch aus der Zahl ihrer Sprecher resultierend auf dem Gebiet des Unterrichts und des kulturellen Lebens über eine ausgebaute Struktur verfügen (wie z. B. die kroatische, deutsche, serbische und slowakische Minderheit). Im Falle der über das ganze Gebiet des Landes verstreut in ganz geringer Zahl lebenden Minderheiten – die Bulgaren, Griechen, Polen, Armenier, Rusinen (Ruthenen), Ukrainer – sind die sprachlichen Rechte aufgrund des Minderheitengesetzes garantiert, obzwar die geographische Einheit des Gebrauchs der von ihnen gesprochenen Sprache nicht umreißbar ist.

Über die vorstehenden Verpflichtungen und Aufgaben hinaus sichert also das 1993 angenommene ungarische Minderheitengesetz, sei es nun über die Verfügungen der Charta hinaus, allen 13 Minderheiten gleiche Rechte, und im Vergleich zu den internationalen Verpflichtungen sind die Verfügungen des ungarischen Minderheitengesetzes in Bezug auf den Sprachgebrauch entweder mit diesen identisch oder günstiger. (Kovács, 2002). Durch entsprechende Modifizierungen wurden dann weitere Gesetze harmonisiert mit der Verfügungen in Bezug auf die Minderheitenrechte und die Gesetze über den Sprachgebrauch, durch die entsprechende „Detaillierung” haben diese die Aufgabe, die umfassende Anwendung zu sichern.

Von mehreren Rechtsnormen, die sich mit den rechten des Sprachgebrauchs der in Ungarn lebenden Minderheiten in der Verwaltung, im Verlaufe der Gerichtsverfahren, im Unterricht, im kulturellen Leben, in den Massenmedien und in der Kommunikation, in den internationalen Beziehungen und im Wirtschaftsleben befassen, seien hier nur nachstehende erwähnt:

Die Stellung der nationalen und ethnischen Minderheiten in Ungarn in der Gesellschaft wird in § 68 der Verfassung (Gesetz Nr. XX. aus dem Jahre 1949) fixiert, die besagt, dass die in der Republik Ungarn lebenden nationalen und ethnischen Minderheiten teil haben an der Macht des Volkes. Sie sind staatsbildende Faktoren. Die Verfassung garantiert den Minderheiten die kollektive Teilnahme am öffentlichen Leben, die Bildung von lokalen und Landesselbstverwaltungskörperschaften, die Pflege der eigenen Kultur, den Gebrauch der Muttersprache, den Unterricht in der Muttersprache, das Recht der Namensführung in der eigenen Sprache. Ebenfalls von der Verfassung wird festgelegt, dass die nationalen und ethnischen Minderheiten lokale und Landesselbstverwaltungskörperschaften gründen dürfen (§ 48 Abs. 4). Zur Wahl dieser kommt es seit dem Jahr 1994 in immer größerer Zahl, im Oktober des Jahres 2002 zum dritten Mal.

Das Gesetz Nr. LXXIX aus dem Jahre 1993 über das Schulwesen bzw. seine mehrmaligen Modifizierungen (im Jahre 1996 und 1999) schuf den erforderlichen Gleichklang mit dem Minderheitengesetz. Das Gesetz über die Rundfunk- und Fernsehsendungen (Gesetz Nr. I aus dem Jahre 1996) machte es den öffentlich-rechtlichen Medien zur Pflicht, Sendungen über die Darstellung der Kultur und des Lebens der Minderheiten zu produzieren. Die öffentlich-rechtlichen Medien sind auch verpflichtet, für die Information in der Muttersprache zu sorgen. Das Gesetz Nr. CXL aus dem Jahre 1997 über den Schutz der Kulturgüter und über die musealen Institutionen, über die Versorgung mit öffentlichen Bibliotheken und die allgemeine Bildung macht die Bewahrung, Betreibung der kulturellen Überlieferung der nationalen und ethnischen Minderheiten, die Verbesserung der persönlichen, intellektuellen und wirtschaftlichen Bedingungen der kollektiven und individuellen kulturellen Bildung sowie die Unterstützung der zu deren Realisierung entstandenen Institutionen und Organisationen zur gemeinsamen Aufgabe der gesamten Gesellschaft.

Zur Vermeidung der eventuellen Missverständnisse sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Verfügungen des am 27. November 2001 vom Parlament angenommenen Gesetzes über die Publikation der wirtschaftlichen Werbung und der Geschäftsaufschriften, sowie einzelner Bekanntmachungen von öffentlichem Interesse in ungarischer Sprache (Gesetz Nr. LXXXXVI aus dem Jahre 2001) nicht die in den Sprachen von in Ungarn ansässigen Minderheiten angebrachten Aufschriften betreffen (und das Gesetz strebt keine Ausschließlichkeit an). „Im Sinne der neuen Rechtsnorm ist der Text der in der ungarischsprachigen Presse und in den Medien veröffentlichten Informationen bzw. der Text der Wirtschaftlichen Werbung auch in ungarischer Sprache zu publizieren, ausgenommen die Namen der Unternehmen und der Ware. Darüber hinaus sind auch die Benennungen der Geschäfte und die sonstigen Aufschriften, sowie die Mitteilungen von öffentlichem Interesse auch in ungarischer Sprache zu veröffentlichen. Das Gesetz gilt nicht für die sich in der ungarischen Sprache schon eingebürgerten fremdsprachigen Ausdrücke und berührt auch das Recht des Sprachgebrauchs der Minderheiten nicht.”

 

3. Die Durchsetzung der sprachlichen Rechte der Minderheiten in der Praxis

3.1 Obzwar es heute in Ungarn keine Körperschaft bzw. Organisation gibt, die sich grundlegend den Schutz der Regional- oder Minderheitensprachen zum Ziel gesetzt hätte, existieren mehrere staatliche Organe und zivile Organisationen, deren Tätigkeit zu einem bedeutenden Ausmaß der allgemeine Schutz der erwähnten Sprachen oder Minderheiten ausmacht. Der Ausschuss für Menschenrechte, Minderheitenangelegenheiten und konfessionelle Angelegenheiten des ungarischen Parlaments kontrolliert auf der obersten Ebene, auf der Ebene der Gesetzgebung, im Verlaufe der Ausarbeitung der Rechtsnormen, dass nicht gegen das Prinzip des Schutzes der Rechte der Minderheiten, und innerhalb dieser der Minderheitensprachigen verstoßen wird. Die Institution des Ombudsmanns des Parlaments für Minderheitenrechte untersucht die bei ihm eingehenden Beschwerden im Zusammenhang mit der gegen die Sprachrechte verstoßenden Haltung, arbeitet im Interesse ihrer Lösung Vorschläge aus. (Auf einer Konferenz im Juni 2002 wurde ausgeführt, dies kann vielleicht auch für symptomatisch gehalten werden, dass unter den beim Ombudsmann eingehenden Beschwerden es kaum Probleme im Zusammenhang mit dem Sprachgebrauch gibt). Der Schutz der sprachlichen Rechte der Minderheiten kommt auch im Aufgabenbereich des Amtes für nationale und ethnische Minderheiten vor.

Im Rahmen des spezifischen Minderheitenselbstverwaltungssystems in Ungarn ist es die von den Landesselbstverwaltungskörperschaften übernommene Aufgabe, die Interessen der konkreten Minderheiten zu schützen. Innerhalb diese Aufgabe sind die Selbstverwaltungskörperschaften auf lokaler, regionaler und auf Landesebene die wichtigsten Vertreter bei der Einhaltung der mit dem Sprachgebrauch der Minderheiten zusammenhängenden Rechte. Eng mit der Einhaltung dieser Rechte hängt auch der sprachliche Zustand der Minderheitengemeinschaften zusammen, (hier verweisen wir auf den Unterschied zwischen dem gesprochenen Dialekt von der Hochsprache), der eine entschiedene Revitalisierung fordert.

3.2 Im Einklang mit der Verfassung und dem Minderheitengesetz hält das mehrfach modifizierte Gesetz Nr. LXXIX aus dem Jahre 1993 über das Schulwesen fest, dass in Ungarn die Sprache des Unterrichts das Ungarische und die Sprache der mit den Ungarn zusammen lebenden Minderheiten ist, außerdem wird hervorgehoben, dass die nationalen und ethnischen Minderheiten das Recht auf den muttersprachlichen bzw. minderheitensprachlichen Unterricht haben. Diese beiden Prinzipien erstrecken sich über das gesamte System der Regelung des Schulwesens.

Der Minderheitenunterricht muss als Bestandteil des ungarischen Schulsystems alle jene Dienstleistungen sicher stellen, die das Schulwesen im allgemeinen bietet, und darüber hinaus – von einigen Ausnahmen abgesehen – hat er nicht einfach die Aufgabe, alle diese Dienstleistungen in der Muttersprache zu sichern, sondern er muss auch die zum Erlernen der Muttersprache und zu Kennenlernen der Kultur und der Geschichte dieser Volksgruppen erforderlichen Voraussetzungen sicherstellen. Mit der detaillierten Ausarbeitung der sprachlichen und literarischen Anforderungen der Minderheiten, mit der obligatorischen Einführung der Lehrerfortbildung hat sich auch die Möglichkeit vor der Verbesserung des schulischen Sprachunterrichts eröffnet. Die im Minderheiten- und Unterrichtsgesetz enthaltenen Berechtigungen der lokalen Selbstverwaltungskörperschaften der Minderheiten zur Begutachtung und Einverständniserklärung fördern den Unterricht der Minderheitensprachen.

3.3 In Ungarn wird die Funktion und der Betrieb der muttersprachlichen Medien der nationalen und ethnischen Minderheiten von Gesetzen garantiert bzw. geregelt. Durch die Ratifizierung des Rahmenabkommens über den Schutz der Nationalen Minderheiten des Europarates und die Europäische Charta der Regionalen oder Minderheitensprachen ist Ungarn die Verpflichtung eingegangen, entsprechende Maßnahmen zu treffen, dass die auch öffentlich rechtliche Aufgaben versehenden Medien auch Programme in den Minderheitensprachen senden. Die systematische Sendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen ist in Ungarn gesichert. Der Staat übernimmt den Unterhalt mindestens eines Presseorgans in der Muttersprache der Minderheiten, im Falle der Roma von mehreren, über die Öffentliche Stiftung für die nationalen und ethnischen Minderheiten in Ungarn.

Zur Unterstützung der Realisierung der Minderheitenrechte kann die Landeskörperschaft für Rundfunk und Fernsehen günstigere Ausschreibungsbedingungen festlegen. Als Rundfunksender, die von den Minderheitengemeinschaften selbst redigiert und in der eigenen Sprache gesendet werden, sind tätig der Sender Radio Monoster, der seine Sendungen im von den Slowenen bewohnten Gebiet aufgenommen hat, und das Radio (C), das bei der letzten Ausschreibung eine Frequenz als Minderheitenrundfunk der Roma erhalten hat.

 

4. Die Bewertung der internationalen Empfehlungen und der Arbeit der Regierung zum Schutz der Minderheiten

Aus unseren Länderberichten für den Europarat, aus dem Bericht über die Erfüllung der in der sprachlichen Charta übernommenen Aufgaben und in Bezug auf die Durchführung des Rahmenabkommens über den Schutz der Nationalen Minderheiten des Europarates sowie aus dem Studium des Regierungsberichtes für das Parlament der Republik Ungarn ergibt sich ein „grundlegend positives Bild, das zugleich aus winzigen Fortschritten auf dem Gebiet der Durchsetzung der sprachlichen Rechte besteht.”

In Bezug auf die erwähnen Regierungsberichte ist hervorzuheben, dass von der ungarischen Regierung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (aufgrund von § 62 Abs. 3 des Minderheitengesetzes) jedes zweite Jahr dem Parlament ein Bericht über die allgemeine Situation der auf dem Territorium der Republik Ungarn lebenden Minderheiten vorzulegen ist. Seit dem Inkrafttreten des Minderheitengesetzes sind bereits 3 derartige Analysen, Berichte über die Lage der Minderheiten erstellt worden: im Jahre 1997 (Regierungsbericht Nr. J/3670), im Jahre 1999 (Regierungsbericht Nr. J/1397), und im Jahre 2001 (Regierungsbericht Nr. J/5219). Diese Berichte sind zugleich auch maßgebende Quellen, wurden ihre Texte doch nicht nur von politischen, sondern auch von wissenschaftlich-fachlichen Foren untersucht und begutachtet, deren präzisierende Vorschläge in die endgültige Textvariante aufgenommen wurden, die dann vom Parlament ohne Gegenstimme angenommen wurden.

Hier folgt ein Zitat aus dem Regierungsbericht des Jahres 1999: „Die Bildung der Selbstverwaltungskörperschaften bedeutet eine gewisse, einstweilen noch beschränkte Wegbewegung vom toten Punkt. Die Anstrengungen der Selbstverwaltungskörperschaften, die Rehabilitierung der Muttersprache zu erreichen, d. h. dass die Minderheitensprache nicht mehr die archaische Mundart, sondern dass die Hochsprache der Mutternation der Minderheit im öffentlichen Leben auftreten soll, haben gewisse Ergebnisse gebracht.”

Im Vergleich zum Regierungsbericht des Jahres 1999 hat sich die Situation bis zum Jahre 2001 nur minimal geändert. Eine gewisse Veränderung ist an einigen Orten zu bemerken, das widerspiegelt z. B. die Erfahrung aus dem von mehreren Minderheiten bewohnten Komitat Békés, die vielleicht auch auf ganz Ungarn verallgemeinert werden kann:

„In den Minderheitengemeinschaften des Komitats Békés hat in den vergangenen Jahren der Gebrauch der Muttersprache zugenommen, die Zahl der die Muttersprache verwendenden Veranstaltungen ist gestiegen, obzwar der Prozess des Sprachverlusts wahrscheinlich nicht stehen geblieben ist. Es ist ein Bestreben nach der Anwendung der Muttersprache zu beobachten, und vielleicht ist in der Familie die Absicht des Muttersprachenunterrichts zu beobachten, obzwar das weniger messbar, fassbar ist – leider ist das noch nicht in jedem Fall mit der Inanspruchnahme des Kindergartens, der Grundschule und der Mittelschule in der Nationalitätensprache verbunden.

Die Muttersprache wird in den Selbstverwaltungskörperschaften und in den Kulturvereinigungen gebraucht, zwar nach den Gemeinschaften in unterschiedlichem Grad, auch in den Kirchen, und dies wirkt positiv auf den Sprachgebrauch der ganzen Minderheit. Der das Auskommen fördernde Sprachgebrauch kann in der Zukunft auch auf die Sprachvermittlung einwirken. Die Anwesenheit von Gastlehrern, bzw. auch die in den gegebenen sprachlichen Gemeinschaften durchgeführten Lehrerfortbildung haben ernste Erfolge auszuweisen."5

Es ist bekannt, dass die Republik Ungarn alle drei Jahre einen Bericht für den Europarat über die Durchführung der Verpflichtungen nach § 2 Punkt 2 der Europäischen Charta der Regionalen oder Minderheitensprachen erstellt. Der erste Bericht war 1999 fällig, damals wurde er ausgearbeitet und an das Sekretariat des Europarates weitergeleitet. Der Gehalt des Berichts, d. h. die Realisierung der Rechte des Gebrauchs der Minderheitensprachen in der Praxis, wurde vom Expertenausschuss des Europarates vor Ort kontrolliert. Im Laufe der Kontrolle traf sich die Kommission mit den Mitgliedern des ungarischen Parlaments, mit Vertretern einzelner Ministerien, Behörden und der betroffenen Minderheiten. Man informierte sich auch in einzelnen von den Minderheiten bewohnten Siedlungen. Aufgrund der „außerordentlich gründlichen und objektiven”6 Bewertung vor Ort durch die internationale Expertenkommission, die auf den Informationen im ersten von Ungarn eingereichten periodischen Bericht, auf den von der ungarischen Regierung eingereichten ergänzenden Informationen, auf den von den in Ungarn gesetzlich existierenden Organen und Vereinigungen gebotenen Informationen, bzw. auf den von der Expertenkommission vor Ort gesammelten Informationen beruht, wurden anerkennende Feststellungen im Zusammenhang mit mehreren Initiativen auf dem Gebiet der Minderheitenpolitik von anregendem Charakter getroffen. Der Ministerausschuss des Europarates traf nachstehende Empfehlung (unter Nr. RecChL 2001/4) im Zusammenhang mit der Durchführung der Europäischen Charta der Regionalen oder Minderheitensprachen:

„... die Republik Ungarn: soll eine Politik im Interesse der Entwicklung der Sprachen Romani und Beasch betreiben, damit deren Anwendung im öffentlichen Leben erleichtert wird, es soll den Anforderungen der Verwender dieser Sprachen entsprochen werden, vor allem auf dem Gebiet des Unterrichts; die Infrastruktur der Institutionen zum Unterricht in den Sprachen der Minderheiten und die Sprachen der Minderheiten soll stabilisiert werden; die Möglichkeiten des zweisprachigen Unterrichts sollen entwickelt werden, es soll für die Ausbildung von Lehrern in der entsprechenden Zahl gesorgt werden; die Möglichkeiten der Sprecher der Minderheitensprachen sollen vermehrt werden, damit sie ihre Sprache vor dem Gericht und in der Verwaltung verwenden können, in diesem Interesse sind die entsprechenden organisatorischen und sonstigen Maßnahmen getroffen werden, durch die die praktische Anwendung der vorhandenen juristischen Mechanismen gesichert werden kann; es soll die Entwicklung der in dem neu entwickelten Minderheitenselbstvertretungskörperschaftssystem enthaltenen Möglichkeiten fortgesetzt werden, mit Rücksicht darauf, dass dieses System in einem hohen Maße zur Förderung und Entwicklung der Minderheitensprachen beitragen kann.”

Im Zusammenhang mit einzelnen Feststellungen der Bewertung durch die Expertenkommission des Europarates wurden von der ungarischen Regierung Bemerkungen, Präzisierungen und Ergänzungen getroffen, auf einen Teil von diesen wurde auch im Rahmen vorliegender Studie verwiesen (Unterricht der Romani und Beasch Sprache, Streusituation), dadurch wurde darauf verwiesen, dass seit der Erstellung des ersten Länderberichts mehrere positive Maßnahmen getroffen wurden, die im Bericht des Jahres 2002 bekannt gegeben werden. Gegenwärtig wird z. B. Unterricht in der Romani und Beasch Sprache im Gandhi-Stiftungs-Gymnasium in Pécs, in der Nationalitäten-Fachschule für Rechentechnik Kalyi Jag in Budapest und in der András-T.-Hegedűs-Stiftungsmittelschule in Szolnok unterrichtet.

„Mit Rücksicht darauf, dass das Interesse für den Schulunterricht in den Romani- und Beasch-Sprachen steigt, sowie auf die Verfügung des Gesetzes, in deren Sinne, wenn acht Eltern den Bedarf äußern, der Unterricht in der konkreten Sprachvariante (Romani oder Beasch) organisiert werden muss, hat das Unterrichtsministerium zur Schaffung der Voraussetzung für den schulischen Unterricht sowohl für die Romani, als auch für die Beasch-Sprache den sprachliche Anforderungssystem ausarbeiten lassen. Es muss aber berücksichtigt werden, das ganz bis zur letzten Zeit weder die Romani Sprache, noch die Beasch Sprache eine Schriftlichkeit hatte, die Normierung dieser Sprachen wird das Ergebnis eines längere Zeit währenden Prozesses sein.”

Der Meinung der Ersteller des Berichts der Expertenkommission des Europarates nach ist die Zahl der in den Minderheitensprachen/der Minderheitensprache unterrichtenden Mittelschulen niedrig. Hierher gehört aber auch, dass keine einzige Minderheit in den vergangenen Jahren die Gründung von weiteren Minderheitenmittelschulen angeregt hat.

Gegenwärtig werden weitere zur praktischen Anwendung der existierenden juristischen Mechanismen erforderliche Schritte unternommen, z. B. die Modifizierung des Gesetzes über das Strafverfahren in Bezug auf die Anwendung der regionalen oder Minderheitensprachen im Strafverfahren in schriftlicher und mündlicher Form.

Der Entwurf des im Jahre 2002 fälligen Länderberichts der Republik Ungarn über die Durchführung der in der Charta übernommenen Verpflichtungen (koordiniert vom Amt für nationale und ethnische Minderheiten) ist fertig gestellt, voraussichtlich wird er im Herbst dieses Jahres (2002) abgeschlossen werden, gegenwärtig werden die Bemerkungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Minderheiten eingebaut.

Zur Auswertung der Anwendung der Charta in Ungarn bot vor Kurzem eine besondere Konferenz die Möglichkeit (Konferenz des Amtes für nationale und ethnische Minderheiten über die Europäische Charta der regionalen oder Minderheitensprachen, 2. Juni 2002), an der Parlamentsabgeordnete, Wissenschaftler, Vertreter von Ministerien, die Referenten für Minderheiten der Selbstverwaltungskörperschaften der Komitate, Mitarbeiter von Verwaltungsämtern und Bürgermeister von Siedlungen teilnahmen, in denen in größerer Zahl Minderheiten leben. Hier wurde festgestellt, dass unter den Bestrebungen der Minderheitenselbstverwaltungen die Fragen des Sprachgebrauchs einen geringeren Akzent bekommen; dass die Revitalisierung der Minderheiten in Ungarn unumgänglich ist.

Für zu einer Debatte geeignetes Thema wird auch die Anregung eines Teilnehmers an der Konferenz gehalten, dernach wegen dem Schutz der Muttersprache und der neuen Kommunikationstechniken eine Ergänzung der Sprachcharta fällig wäre, da zu Beginn der 90er Jahre in ihr der Schutz der Muttersprache gegen einzelne Auswirkungen der Informationskommunikation noch nicht vorkam, bzw. dass in ihr die Möglichkeiten der Anwendung der Informationsmittel, des Internets zum Schutz der Muttersprache nicht erwähnt werden.

 

Anmerkungen

1

Manherz, Károly (1998): A nyelvjárás, mint a nemzetiségi identitástudat eleme [Die Mundart als Element des Nationalitätenidentitätsbewusstseins]. Vortrag auf der Veranstaltung des Werkstattgesprächs der Minderheitenerforschung, veranstaltet vom Amt für nationale und ethnische Minderheiten (NEKH) und der Sektion für Nationalitäten der Ungarischen Gesellschaft für Ethnographie am 25. März 1998. Manuskript.

2

Act LXXVII of 1993 on the Rights of National and Ethnic Minorities. http://www.meh.hu /nekh/Angol/93LXXVIIkistv.htm

3

Nr. J/1397 Regierungsbericht über die Situation der auf dem Territorium der Republik Ungarn lebenden nationalen und ethnischen Minderheiten, Juni 1999. http://www. meh.hu/nekh/Magyar/4-3.htm In: Kisebbségek Magyarországon [Minderheiten in Ungarn] 1999 (red. Mária Demeter Zayzon), NEKH [Amt für Nationale und Ethnische Minderheiten], Budapest, 1999, p. 31-220.

4

So ist z. B. ein bedeutender teil der Kroaten, Polen, Deutschen und Slowaken katholischen Glaubens, und bei beiden letzteren Minderheiten sind auch in einem hohen Ausmaß evangelisch-lutherische und reformierte Gläubige vorhanden; von der Religion ihrer Umgebung unterscheidet sich der Glaube der bulgarischen Orthodoxen, der serbischen Orthodoxen, der armenischen Katholiken, der Glaube der Prawoslawen – über alle diese wird das Ungarische Statistische Zentralamt bis zum Oktober 2002 genaue Angaben veröffentlichen. In Ungarn wurde Jahrzehnte hindurch keine statistische Ermessung über die Religiosität und die kirchliche Bindung aufgenommen, das wurde Anfang 2001 von der sich auf die gesamte Bevölkerung erstreckenden Volkszählung ergänzt.

5

Vgl. Teilmaterial zum Regierungsbericht des Jahres 2001. Verwaltungsamt des Komitats Békés, 2001.

6

Europäische Charta der Regionalen oder Minderheitensprachen. Bemerkungen der Regierung der Republik Ungarn im Zusammenhang mit dem Bericht der Expertenkommission. http://www.meh.hu/nekh/Magyar/4-7-1. htm

Literatur

A Magyar Köztársaság jelentése az Európa Tanács Regionális vagy Kisebbségi Nyelvek Európai Chartájának végrehajtásáról [Bericht der Republik Ungarn über die Durchführung der Europäischen Charta der Regionalen oder Minderheitensprachen des Europarates]. – Februar 1999. http://www.meh.hu/nekh/Mgyar/4-2.htm

A Szakértői Bizottság jelentése Magyarországról az Európa Tanács Miniszteri Bizottsága számára a Charta 16. cikkében előírtaknak megfelelően [Bericht der Expertenkommission für den Ministerausschuss des Europarates über Ungarn]. http://www. meh.hu/nekh/Magyar/4-7.rtf

A Regionális vagy Kisebbségi Nyelvek Európai Chartája – A Magyar Köztársaság kormányának észrevételei a Szakértői Bizottság jelentésével kapcsolatosan [Europäische Charta der Regionalen oder Minderheitensprachen – Bemerkungen der Regierung der Republik Ungarn im Zusammenhang mit dem Bericht der Expertenkommission]. http://www.meh.hu/nekh/Magyar/4-7-1.htm

Ajánlás a Regionális vagy Kisebbségi Nyelvek Európai Chartája megvalósításával kapcsolatban [Empfehlung im Zusammenhang mit der Durchführung der Europäischen Charta der Regionalen oder Minderheitensprachen]. http://www.meh.hu/ nekh/Magyar/4-7-2.htm

A Magyar Köztársaság jelentése az Európa Tanács Nemzeti Kisebbségek Védelméről szóló Keretegyezményének végrehajtásáról – 1999. január [Bericht der Republik Ungarn über die Durchführung des Rahmenabkommens über den Schutz der Nationalen Minderheiten des Europarates]. http://www.meh.hu/nekh/Magyar/4-1.htm

A Kisebbségvédelmi Keretegyezmény Szakértői Bizottságának 2000. szeptember 22-én elfogadott véleménye Magyarországról [Von der Expertenkommission des Rahmenabkommens über den Minderheitenschutz am 22. September 2000 angenommene Meinung über Ungarn]. http://www.meh.hu/nekh/Magyar/4-4.htm

Adatok a magyarországi kisebbségi önkormányzatok kialakulásáról és működéséről [Angaben über die Entstehung und Tätigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften der Minderheiten in UngarnIII/3. Gastprofessoren
Juni 2001–Mai 2002]. (1997) In: Regio. Kisebbségi Szemle [Minderheitenrundschau]. Nr. 1. p. 127–165.

Borbély, A. (1998): The Language Use of Romanians Living in Hungary in Light of Recent Changes. In: Regio. A review of studies on minorities, communities and society p. 175–186.

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Choli Daróczi, J. (2002): A lovári nyelv oktatásának lehetőségei [Möglichkeiten des Unterrichts der Lovari-Sprache]. Vortrag auf der Konferenz des Amts für nationale und ethnische Minderheiten vom 4. Juni 2002 über die sprachliche Charta.

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