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Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 22:249–302.

EDIT JUHÁSZ–FERENC H. GLATZ

Beschleunigung des zivilgerichtlichen Verfahrens in Ungarn

 

I. Die wichtigsten Änderungen im ungarischen Zivilprozessrecht nach dem Systemwechsel

Nach dem Systemwechsel wurde es auch auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts notwendig, jene Rechtsinstitute aus der Rechtsordnung zu entfernen, die den Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit nicht entsprachen.

In einigen Fällen forderten Entscheidungen des Verfassungsgerichts die Durchführung von Änderungen, in anderen Fällen kam es im Rahmen der ohnehin anfallenden legislativen Aufgaben zur Realisierung konzeptioneller Modifikationen, so zum Beispiel bei der Änderung der Grundsätze des Zivilverfahrens.

Einen wesentlichen Teil der Änderungen forderte die Rechtspraxis von der Gesetzgebung; die vom Verfassungsgericht ausgearbeiteten theoretischen Lehrsätze, z. B. im Bereich der Rechtsbehelfe, und die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates zu Gerichtsverfahren wurden aber im Zuge der Durchführung der Änderungen berücksichtigt.

Infolge der zahlreichen Gesetzesänderungen kann heute konstatiert werden, dass das Gesetz Nr. III/1952 über die ungarische Zivilprozessordnung (in der Folge ungZPO)1 eine Kodifikation darstellt, welche grundsätzlich moderne Rechtsinstitute, die den Anforderungen der Zeit großteils gerecht werden, enthält. Trotz dieser Änderungen – und gerade wegen ihrer großen Anzahl – können Struktur und Text des mittlerweile ein halbes Jahrhundert alten Zivilprozessgesetzes nicht als einheitlich und in jeder Hinsicht kohärent angesehen werden. Die Zeit ist zweifellos reif für die Schaffung eines neuen Zivilprozessgesetzes in nicht allzu ferner Zukunft. Eines Gesetzes, in dessen Rahmen auch die Einführung neuer Rechtsinstitute erfolgen muss, wie etwa der Empfang elektronischer Dokumente, bzw. deren Zustellung durch die Gerichte.

 

A. Neuregelung der Grundsätze des Zivilverfahrens

Das Zivilprozessrecht muss eine Verfahrensordnung schaffen, die zu einer schnellen und dynamischen Abwicklung der Prozesse geeignet ist. Aufgrund der hierzu durchgeführten Modifikationen und der Änderung des gesellschaftlich-wirtschaftlichen Systems bedurften auch die prozessrechtlichen Grundsätze neuer Auslegungen. Gleichzeitig stellte eine Verletzung der Grundsätze die objektive Grenze der dem Zweck der Beschleunigung dienenden Normänderungen dar. So dürfen auch die modifizierten Bestimmungen die Gleichberechtigung der Parteien, die Grundsätze der Mündlichkeit oder die Unmittelbarkeit nicht verletzen.

Für die Richtung der Änderungen war die Vervollständigung und Stärkung der Geltung der früher deklarierten Grundsätze charakteristisch, so zum Beispiel beim Verhandlungsgrundsatz (das Beibringen der Entscheidungsgrundlagen obliegt den Parteien) und beim Dispositionsgrundsatz. Die Regelung stärkte die Verantwortung der Parteien; infolge der größeren individuellen Verantwortung stand einer stärkeren Sanktionierung (z. B. der Säumnis) kein Hindernis mehr im Weg. Dies kann wiederum die Grundlage eines schnelleren Verfahrens bilden.

Auch die Wahrheitsfindungspflicht der Gerichte rückte in ein neues Licht: Das Gesetz enthält nicht mehr eine allgemeine Belehrungspflicht des Gerichts; eine solche wird nunmehr bezüglich der prozessualen Rechte und Pflichten verlangt. So belehrt etwa das Gericht die – rechtlich nicht vertretene – Partei darüber, dass sie die Erlassung eines Zahlungsbefehls beantragen kann (wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind), nicht aber darüber, welche materiell-rechtlichen Ansprüche bei Nichterfüllung des Vertrags gestellt werden können oder ob das Klagebegehren alle der Partei zustehenden Rechte umfasst. Die Aufgabe des Gerichts, die Wahrheitsfindung zu versuchen, kann nur zusammen mit der Achtung des Dispositionsrechts der Parteien und des Verhandlungsgrundsatzes zur Geltung kommen.

Dies hängt damit zusammen, dass sich die Beziehungen zwischen den Zielen des Gesetzes, dem Gericht und dem rechtlichen Wahrheitsbegriff mit dem Systemwechsel und der Verfassungsänderung grundlegend geändert haben. Die Grundsätze des Zivilprozesses dienen nicht dem Zugestehen einer absoluten Wahrheit im materiell-rechtlichen Sinne. Die Zivilprozessordnung muss vielmehr garantieren, dass die Ordnung der Entscheidung des Rechtsstreits, die Art und Weise, wie über die Streitsache entschieden wird, fair ist. Ziel des Gesetzes als Ganzes, wie auch das der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen, ist es, zu ermöglichen, dass die in Kapitel I der ungarischen Zivilprozessordnung (in der Folge ungZPO) festgelegten Grundsätze einheitlich zur Geltung gelangen.

Das Gesetz hat – die vorgenannte Richtung der Regelung bestätigend – auch deklariert, dass die „Herren der Sache” die Parteien selbst sind; sie bestimmen den Gegenstand des Prozesses und damit auch den Spielraum des Gerichts. Die Gerechtigkeit im prozessrechtlichen Sinn bietet demgegenüber keine Möglichkeit z. B. dazu, dass der Richter das Beweisverfahren so lange fortsetzt wie es von seinem Standpunkt aus notwendig wäre. Die Parteien sind berechtigt, in Kenntnis der Regelungen und Grundsätze der Beweislast, über die Einbringung oder Unterlassung eines Beweisantrags zu entscheiden. Die diesbezügliche Aufgabe des Gerichts ist die Sicherung der redlichen Rechtsausübung und die Sanktionierung eines dieser widersprechenden Verhaltens.

Mit der Achtung des Dispositionsgrundsatzes ist verknüpft, dass die Zivilprozessordnung die Möglichkeit der amtswegigen Beweisaufnahme im Allgemeinen abgeschafft hat. Die amtswegige Beweisaufnahme erschien als eine Maßnahme, die in Hinblick auf die Unparteilichkeit des Gerichts bedenklich und auf die Dauer der Prozesse ungünstig ist und im Widerspruch mit dem freien Dispositionsrecht der Parteien und der von diesen zu erwartenden aktiven Teilnahme steht. Das Gesetz erlaubt dem Gericht die amtswegige Beweisaufnahme nunmehr dann, wenn dies die Zivilprozessordnung oder ein anderes Gesetz ausdrücklich genehmigt. (Den ersten Schritt in Hinblick auf den neu geregelten Dispositionsgrundsatz unternahm das Gesetz Nr. LX/1995.)

Kapitel I der ungZPO, das die Prozessgrundsätze enthält, wurde durch das Gesetz Nr. CX/1995 neu formuliert. Dabei wurden einige wichtige Grundsätze unverändert übernommen, andere aber konzeptionell überarbeitet. Es kam auch zur Eingliederung neuer, in der ungZPO bisher nicht enthaltener Grundsätze.

Die ungZPO wollte jene Ordnungsprinzipien, die in den einzelnen Vorschriften des Gesetzes zu konkreten prozessualen Regeln werden, eindeutig festlegen (die Zurückdrängung der Amtswegigkeit, die Förderung der Prozessökonomie, die Chancengleichheit der Streitparteien, die Garantie des mit der Europäischen Charta der Menschenrechte konformen Öffentlichkeitsgrundsatzes).

Die gesetzlich normierten Grundsätze erwarten nicht nur von den Parteien oder anderen am Prozess teilnehmenden Personen, dass sie von der unredlichen Behinderung des Streitverfahrens Abstand nehmen, sondern schreiben auch dem Gericht vor, für die Beendigung des Prozesses binnen einer angemessenen Frist Sorge zu tragen. Das Gesetz verweist auch unter Berücksichtigung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf jene Aspekte, die für die Beurteilung der Beendigung der Prozesse in angemessener Frist relevant sind. Die ungZPO versagt es jener Partei, die ihre prozessualen Rechte missbräuchlich ausübt, trotz ihrer Säumnis oder ihres gegebenenfalls unredlichen Verhaltens vom Gericht Rechenschaft für die Verzögerung des Prozesses zu verlangen. Die Berücksichtigung der Eigenheiten des Verfahrens (des Gegenstands und der Natur des Rechtsstreits) im Zuge der Bestimmung der angemessenen Prozessdauer bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitsbelastung und Rückstand des Gerichts per se schon als Erklärung für den Verzug der Rechtspflege dienen dürfen. Das Gesetz entspricht auf dieser Weise jenem konstitutionellen Erfordernis, welches im § 57 Abs. 5 deklariert wird.

Die ungZPO normiert in den Grundsätzen unverändert, dass aus der Unkenntnis der ungarischen Sprache niemandem ein Nachteil erwachsen darf. Des Weiteren legt sie fest, dass – in Einklang mit den Pflichten, die Ungarn in internationalen Verträgen übernommen hat – in den von den Verträgen geregelten Bereichen jeder zur Benützung seiner Muttersprache oder seiner Regional- oder Minderheitensprache berechtigt ist. Entsprechend verfügt das Gesetz, dass in diesen Fällen der Staat die Kosten des Dolmetschers vorstreckt oder übernimmt. So stellt die ungZPO die Harmonie mit den Bestimmungen der durch das Gesetz Nr. XL/1999 implementierten Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen her.

 

B. Änderungen im Rechtsmittelsystem

Die Regelung der ungZPO hat sich seit dem Systemwechsel vor allem hinsichtlich des Systems der ordentlichen und außerordentlichen2 Rechtsmittel geändert.

1. Errichtung der Tafelgerichte

Die Änderung des ordentlichen Rechtsmittelsystems steht in enger Verbindung mit der Errichtung der neuen Berufungsinstanzen, den Tafelgerichten. Die Errichtung der Tafelgerichte wurde in den Gesetzen von 1997 über die Änderung der Verfassung und über die Durchführung der Reform der Gerichtsorganisation angeordnet.

Die Landesversammlung entschied sich aber noch vor Inkrafttreten des Tafelgerichtsgesetzes mit dem Beschluss des Gesetzes Nr. LXXI/1998 über die Änderung einzelner Gesetze in Verbindung mit der Rechtssprechung im Dezember 1998 für die Verschiebung der Errichtung der Tafelgerichte. Gleichzeitig nahm sie den Beschluss Nr. 80/1998 an, in dem sie der Regierung auftrug, unter Einbeziehung des Landesrats für Rechtspflege und des Obersten Staatsanwaltes zu prüfen, wie und in welchem Zeitraum die personellen und materiellen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Tafelgerichten gewährleistet werden können. Der Beschluss erstreckte die Prüfung auch auf das System der prozessualen Rechtsmittel.

Diesen Aufgaben diente auch das Gesetz Nr. CX/1999 über die Bestimmung des Sitzes und die Zuständigkeit des Landestafelgerichts, sowie über die Änderung einzelner den Betrieb der Rechtspflege berührenden Gesetze. Diesem Gesetz zufolge hätte ab 2003 ein einziges, in Budapest ansässiges und mit landesweiter Zuständigkeit ausgestattetes Tafelgericht seinen Betrieb aufnehmen sollen. Der Beschluss des Verfassungsgerichts Nr. 49/2001-AB zu den Tafelgerichten schuf jedoch eine gänzlich neue Situation: Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die Landesversammlung durch ihre Säumnis eine Verfassungswidrigkeit herbeigeführt hatte, da sie nicht die Errichtung mehrerer Tafelgerichte innerhalb der Gerichtsorganisation verfügt hatte.

Gemäß § 45 Abs. 1 der ungarischen Verfassung sind nämlich in der Republik Ungarn „Tafelgerichte” eingerichtet, was klarstellt, dass der Verfassungsgesetzgeber die Errichtung und den Betrieb von mehr als einem Tafelgericht im Institutionssystem der Rechtspflege angeordnet hatte. Laut Erläuterung und Begründung der Verfassungsänderung zielt die Organisationsreform mit der Errichtung der Tafelgerichte einerseits auf eine zweckmäßigere Arbeitsteilung zwischen den örtlichen und den Komitatsgerichten und andererseits auf die Minderung der Arbeitsbelastung des Obersten Gerichts zur besseren Erfüllung seiner rechtsvereinheitlichenden Funktion ab.

Der Entscheidung des Verfassungsgerichts entsprechend wurden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. XXII/2002 ab dem 1.1.2003 drei Tafelgerichte eingerichtet (mit Sitz in Budapest, Szeged und Pécs), die ihre Arbeit mit 1. Juli 2003 aufgenommen haben. Diesem Gesetz zufolge werden am 1.1.2005 zwei weitere Tafelgerichte ihren Betrieb aufnehmen. Die Eingliederung der Tafelgerichte in das ungarische Gerichtsorganisationssystem bedeutet eine Rückkehr zu ungarischen Rechtstraditionen und eine Harmonisierung mit den in den Staaten der Europäischen Union eingerichteten Organisationssystemen.

Mit der Aufnahme des Betriebs der Tafelgerichte als Berufungsgerichte ändert sich natürlich die Geschäftsverteilung nach Zuständigkeit zwischen den örtlichen und den Komitatsgerichten. In die erstinstanzliche Zuständigkeit der Komitatsgerichte fallen nun mehr Arten von Streitsachen bzw. mehr Streitsachen, da zur zweitinstanzlichen Entscheidung die Tafelgerichte berufen sind und die Berufungen nicht mehr das Oberste Gericht belasten. Das kann eine Senkung der Arbeitsbelastung der örtlichen Gerichte herbeiführen.

2. Neue Rechtsmittelregelung bei Streitsachen mit geringem Streitwert

In Anbetracht der Rahmenbedingungen, die durch die seit dem Ende der 80er Jahre des 20. Jh. immer schneller voranschreitenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umwälzungen geschaffen wurden und die vor allem im Bereich des materiellen Rechts zu grundlegenden Änderungen geführt haben, konnte das Prozessrecht seine Funktion in einem immer eingeschränkteren Maße erfüllen. Die praktische Folge war, dass sich die Prozessdauer so erheblich verlängerte, dass dies bereits die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als Ganzes infrage stellte. In diesem Zusammenhang wurde der berechtigte Vorschlag eingebracht, dass sich die Tätigkeit der Gerichte in Streitsachen mit geringem Streitwert – entsprechend der auch international entstandenen Praxis – nach dem Gewicht des Falles richten solle.

In Fällen mit geringem Streitwert ist es unzweckmäßig, eine Prozessordnung beizubehalten, die für die Gesellschaft (für die Parteien einer streitigen oder potentiell streitigen Sache einerseits und für den die Gerichte erhaltenden Staat, also wiederum für die den Staat erhaltende Gesellschaft andererseits) eine über den Streitwert der Sache weit hinausgehende materielle Belastung darstellt. Nichtsdestotrotz muss die Rechtsbefolgung und die einheitliche Rechtsanwendung als ein wesentlicher Teil der Rechtssicherheit gewährleistet werden; eine Überprüfung der richterlichen Entscheidungen erster Instanz ist also notwendig. So ist auch bei Streitsachen mit geringem Streitwert der Ausschluss der Berufung gegen das Urteil nicht vorstellbar. Um ein Grundrecht der Verfassung zu gewährleisten, kann das Recht ein Rechtsmittel zu erheben laut einer diesbezüglichen Verfassungsänderung nur in Ausnahmefällen beschränkt werden; Streitsachen mit geringem Streitwert stellen aber keine solche Ausnahme dar.

Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung der für Streitsachen mit geringem Streitwert maßgeblichen Berufungsregeln war, dass das Gesetz die Geltendmachung des Rechts zur Erhebung von Rechtsmitteln und die Forderung der Verfassung, Prozesse in angemessener Frist abzuschließen, dahingehend einheitlich regelt, dass es die beiden durch die Verfassung garantierten Rechte bzw. deren Wert „zu Gunsten beider” gegenseitig beschränkt. Mit der Beschränkung des Rechts zur Berufung soll nicht nur für die unmittelbar betroffenen Streitsachen eine Beendigung in angemessener Zeit ermöglicht, sondern vor allem auch die auf der Rechtssprechung insgesamt lastende Arbeitsbelastung gemindert werden.

Das Gesetz führt ein Rechtsmittelsystem ein, nach dem in Streitsachen von geringer Bedeutung (mit geringem Streitwert) die Erhebung eines Rechtsmittels nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit (in prozess- und in materiellrechtlichem Sinne) des erstinstanzlichen, aufgrund des Vorbringens der Parteien gefällten Urteils möglich ist. Diese Entscheidung wird vom Gericht zweiter Instanz in einem einfacheren als dem ordentlichen Berufungsverfahren gefällt, welches dennoch die Anforderungen des Artikel 6 EMRK und des § 57 Abs 1 der ungarischen Verfassung erfüllt. Der Sinn des vereinfachten Berufungsverfahrens liegt darin, dass der Prozess in zweiter Instanz nicht in der Sache fortgesetzt wird, sondern nur die Entscheidung des Gerichts erster Instanz überprüft wird.

Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass es neben der Schmälerung des „Umfangs” des Berufungsverfahrens auch zur Vereinfachung desselben gekommen ist. Nach der allgemeinen Regel entscheidet das Gericht zweiter Instanz über eine Berufung dieser Art ohne Streitverhandlung, ist aber auf Verlangen der Parteien zur Anberaumung einer solchen verpflichtet. Diese Lösung entspricht dem Charakter des Berufungsverfahrens: Da hier hauptsächlich eine Revision unter rechtlichen Gesichtspunkten stattfindet, wäre die Abgabe mündlicher Erklärungen durch die Parteien – welche sie aber sehr wohl durch einen entsprechenden Antrag unentbehrlich machen können – vorwiegend formeller Natur.

Eine Berufung ist nur bei Behauptung einer wesentlichen Verletzung einer prozessualen Rechtsvorschrift oder der unrichtigen Anwendung einer materiellen Rechtsnorm zulässig.

Als wesentlich ist jene Verletzung einer prozessualen Rechtsvorschrift anzusehen, die sich auf die Entscheidung in der Sache selbst ausgewirkt hat. Die unrichtige Anwendung einer materiellen Rechtsnorm bedeutet eine dem Inhalt der Rechtsnorm widersprechende, falsche Rechtsanwendung, also eine rechtswidrige Entscheidung. Damit das Verfahren in zweiter Instanz auf die Überprüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt bleibt, verbietet das Gesetz das Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweise, die Klagsänderung und die Kompensationseinrede.

Diese Regelung wurde durch das Tafelgerichtsgesetz im Jahre 1997 eingeführt3 und durch das Gesetz Nr. CX/1999 bezüglich der Ordnung der Entscheidung über die in sog. Streitsachen mit geringem Streitwert erhobenen Berufungen geringfügig abgeändert.

Für die Frage, ob über die Streitsache nach den Bestimmungen des § 256 lit b bis e ungZPO zu entscheiden ist, ist nach den geltenden Vorschriften nicht der im Urteil des Gerichts festgestellte Wert, sondern der Wert der im Berufungsantrag aufscheinenden streitigen Forderung maßgeblich. Überschreitet dieser Wert 200.000 Forint, sind bei der Entscheidung über die Berufung die bereits erwähnten Bestimmungen anzuwenden. Bei der Feststellung des Werts bleiben Nebenforderungen und Prozesskosten unberücksichtigt.

Für die Entscheidung über die Berufung sind diese Bestimmungen auch dann anzuwenden, wenn der im Berufungsantrag bestrittene Wert 10 Prozent der Klagsforderung nicht übersteigt.

Die Änderung beschränkte den sachlichen Geltungsbereich für die Anwendung der speziellen Berufungsregel in Streitsachen mit geringem Streitwert dadurch, dass sie in Prozessen um Unterhalt und Rente selbst dann unbeschränkte Berufungsmöglichkeit bietet, wenn der Wert der streitigen Forderung unter 200.000 Forint liegt. In diesen Rechtsstreitigkeiten entscheidet das Gericht nämlich über die Anerkennung oder Abweisung von Interessen, die von existenzieller Bedeutung sind; zur Erhebung einer Berufung kommt es meist nicht wegen Rechtswidrigkeit, sondern aus anderen Gründen.

3. Neues Rechtsmittelsystem in Verwaltungssachen

Da nach dem Systemwechsel der Gerichtsweg gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die Verfassung und das Gesetz über das staatliche Verwaltungsverfahren mit allgemeiner Wirkung eröffnet wurde und die Parteien von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machten, wurde die rechtskräftige Beendigung der Verwaltungsverfahren außerordentlich in die Länge gezogen, wodurch in vielen Fällen berechtigte Interessen verletzt wurden.

Die Praxis zeigte, dass das fünfstufige Verfahren (zwei Ebenen in der Verwaltung, drei Gerichtsinstanzen) die Dauer der Verwaltungsverfahren stark verlängerte. Dies war weder hinsichtlich der Interessen der rechtsuchenden Bürger noch der Funktionsfähigkeit der Verwaltung wünschenswert. Auch das Verfassungsgericht hat sich mit der Frage der geforderten Rechtsmittelmöglichkeiten bei Streitsachen in Verwaltungsangelegenheiten mehrmals befasst. Es entschied, dass dieses Erfordernis bereits mit der Zulässigkeit des Rechtswegs erfüllt ist.

Deshalb schließt die ungZPO die Berufung gegen eine in einer Streitsache in Verwaltungsangelegenheiten gefällte Entscheidung grundsätzlich aus. Sie schließt aber die Revision nicht aus, wenn die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung nur dann gewährleistet werden kann, wenn diese Aufgabe von einem einzigen Organ wahrgenommen wird. Bei Verfahren in Verwaltungssachen ist eine Berufung nach dem Gesetz nur dann zulässig, wenn die Entscheidung in einem einstufigen Verfahren von einem Organ gefällt wurde, das mit landesweiter Zuständigkeit ausgestattet ist. Ausnahmen bilden jene Fälle, in denen die Entscheidungen von den Gerichten nicht abgeändert werden können. Mehrere gerichtliche Stufen sind nämlich dann nicht angebracht, wenn die Kompetenz des Gerichts nur kassatorisch, also auf die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung beschränkt, ist. Der Ausschluss der Berufung gilt nur bezüglich des Urteils. Die Entscheidung in Streitsachen in Verwaltungsangelegenheiten fällt im Einklang mit dem Ausschluss der Berufung in die Zuständigkeit der Komitatsgerichte.

 

C. Änderungen infolge verfassungsgerichtlicher Entscheidungen

Die Änderungen im System der ordentlichen Rechtsmittel wurden soeben dargestellt. Das Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit beeinflusste aber auch das Rechtsinstitut der außerordentlichen Rechtsmittel. Das Verfassungsgericht leitete kurz nach seiner Gründung durch diesbezügliche besonders wichtige Entscheidungen die Reform der Regelung der außerordentlichen Rechtsmittel ein.

1. Schaffung und Neuregelung des Revisionsverfahrens

Das Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung Nr. 9/1992 vom 30.1.1992 die Verfassungswidrigkeit des Rechtsinstituts des Protests zur Wahrung der Gesetzlichkeit4 festgestellt und einen Teil der diesbezüglichen Bestimmungen sofort, andere mit einem späteren Zeitpunkt aufgehoben. Es erklärte, dass das Rechtsinstitut des Protests zur Wahrung der Gesetzlichkeit aufgrund seines diskriminierenden Charakters dem Erfordernis der Rechtssicherheit als Teil des Rechtsstaatlichkeitsprinzips, dem Prinzip der Rechtskraft, sowie dem Dispositionsrecht der Parteien in Zivilverfahren widerspricht und auch die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter verletzt. Ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit ist nämlich, dass das Gesetz eindeutig festlegt, wann eine gerichtliche Entscheidung durch ordentliche Rechtsmittel und in weiterer Folge unter welchen Bedingungen eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung angefochten werden kann.

Das durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts bewirkte Gesetz Nr LXVIII/1992 führte das Rechtsinstitut der Revision als außerordentliches Rechtsmittel ein; dieses hat in letzter Zeit große Änderungen erfahren. Bei Einführung der Revision war der grundlegende, dem Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit genügende Unterschied gegenüber dem Protest zur Wahrung der Gesetzlichkeit, dass das Einbringen eines Revisionsantrags zu einem subjektiven Recht wurde, das – bei Vorliegen der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen – unter Berufung auf eine Rechtsverletzung von einer Partei, einem Intervenienten, vom Staatsanwalt oder von jemandem, an den die Entscheidung eine Verfügung richtet, in Anspruch genommen werden konnte.

Der Antragsteller musste sich im Revisionsverfahren auch dann rechtlich vertreten lassen, wenn er im Hauptverfahren keinen rechtlichen Vertreter hatte. Die Anordnung der Vertretungspflicht hatte zum Ziel, dass die eingebrachten Revisionsanträge fachgerecht verfasst werden. Im Revisionsverfahren beim Obersten Gericht ist nunmehr der Urkundenbeweis zulässig. Das Oberste Gericht verfügt über sowohl kassatorische als auch reformatorische Kompetenz. Die Kassationskompetenz des Obersten Gerichts bringt zum Ausdruck, dass das Revisionsverfahren kein wiederholtes Berufungsverfahren ist. Gleichzeitig erlaubt die reformatorische Kompetenz dem Obersten Gericht die Beendigung des Prozesses, indem es – wenn die nötigen Daten zur Verfügung stehen – eine den Rechtsnormen entsprechende Entscheidung fällt.

Seit der Einführung des Verfahrens kam es mehrmals zu Änderungen der Regeln des Revisionsverfahrens, um die in der Praxis auftretenden Probleme zu lösen. Diese Modifikationen stellen aber de facto keine konzeptionellen Änderungen dar. Im Zuge der Anwendung dieses Rechtsinstituts wurde aber klar, dass sein Charakter als außerordentliches Rechtsmittel in Wahrheit nicht zur Geltung kommt. Die Parteien haben fast in allen Streitsachen die Möglichkeit der Revision ausgeschöpft und damit das Oberste Gericht als dritte Instanz „missbraucht”. Die wahre Aufgabe und das Ziel der Revision wurden also nicht erfüllt. Gleichzeitig wurde im Zuge der Regelung des Zivilprozesses – im Einklang mit der europäischen Praxis – das Erfordernis der Beendigung der Verfahren in angemessener Frist zu einem immer wichtigeren Aspekt, welcher mit der Reduktion der Rechtsmittelinstanzen im Bereich der ordentlichen Rechtsmittel und der dementsprechenden Beschränkung des Umfangs der Rechtsmittel einherging.

Eine wichtige Forderung gegenüber der Rechtspflege ist, dass die einheitliche Rechtssprechungspraxis der Gerichte so gut wie möglich zur Geltung kommt und dadurch die Rechtssicherheit gefördert und garantiert wird. Dieser Aufgabe konnte das Oberste Gericht gerade aufgrund seiner Überbelastung infolge der Revisionsanträge nicht entsprechend gerecht werden, obwohl die sog. rechtsvereinheitlichende Entscheidung des Obersten Gerichts5 mit der im Jahre 1997 durch qualifizierte Mehrheit beschlossene Reform des Gerichtsorganisationsgesetzes institutionalisiert wurde. Damit das Oberste Gericht seine wichtigsten Funktionen erfüllen kann und die Revision tatsächlich zu einem außerordentlichen Rechtsmittel wird, müssen die Regeln des Revisionsverfahrens geändert werden.

Ein anderer wichtiger Aspekt bei der Änderung des Revisionsordnung war die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates Nr. R (95) 5 r., wonach „bei der Festlegung der Bestimmungen über die Gerichte dritter Instanz von den Staaten nicht übersehen werden darf, dass die Streitsache bereits von zwei Gerichten entschieden worden ist. Die Möglichkeit, ein drittes Gericht anzurufen, muss auf Fälle beschränkt werden, in denen eine drittinstanzliche Überprüfung angebracht ist, weil sie zum Beispiel zur Rechtsentwicklung und Einheitlichkeit der Anwendung des Gesetzes beiträgt. Sie kann auch noch auf jene Fälle beschränkt sein, die eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen. Vom Antragsteller kann erwartet werden, dass er aufzeigt, worin im konkreten Fall eine solche Bedeutung liegt.”

Die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens kann oder muss also vom Gesetzgeber dann bereitgestellt werden, wenn einerseits die im Rahmen eines konkreten Verfahrens gefällte Entscheidung (bezüglich eines wesentlichen Teils der Streitsache) rechtswidrig ist oder andererseits die Entscheidung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sodass die Stellungnahme der obersten richterlichen Instanz (auf Initiative des Antragstellers) als notwendiger und angemessener Schritt erscheint.

Die Entscheidung Nr. 9/1992 vom 30.01.1992 des Verfassungsgerichts stellte klar, dass innerhalb des Gegensatzpaares „materielle Gerechtigkeit” und „formelle Rechtssicherheit” der Rechtssicherheit Vorrang zukommt. Dies wird vom Prinzip der Rechtskraft garantiert. Die Ergreifung außerordentlicher Rechtsmittel ist demnach in Zivilprozessen dann (auf jene Weise und in jenem Ausmaß) „zulässig”, wenn (soweit) die Einschränkung der formellen Rechtssicherheit und der Rechtskraft notwendig und angemessen ist. In Wahrheit stellt sich also aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht die Frage, ob die Inanspruchnahme des Revisionsverfahrens begrenzt werden kann, sondern unter welchen Voraussetzungen die im Gesetz erfolgende Zulassung des Revisionsverfahrens das verfassungsrechtlich noch annehmbare Maß der Einschränkung der Rechtskraft nicht überschreitet. Die Neuregelung des Revisionsverfahrens erfolgte im Gesetz Nr. CV/2001 nach den oben dargelegten Gesichtspunkten.

Eine weitere konzeptionelle Änderung der Regelung ist, dass das Oberste Gericht die inhaltliche Überprüfung des Revisionsantrags nicht in einem Senat durchführt. Sowohl die Beseitigung der Formfehler als auch die vorangehende inhaltliche Prüfung werden durch einen Berufsrichter des Obersten Gerichts als Einzelrichter erledigt. Der Senat des Gerichts wird nun nur dann einberufen, wenn nach der Beurteilung des die Voruntersuchung durchführenden Richters ein Revisionsgrund vorliegt. Natürlich kann der Senat des Obersten Gerichts letztlich auch einen gegenteiligen Standpunkt als Resultat der Voruntersuchung annehmen. Für die vorangehende richterliche Untersuchung bestimmt die ungZPO eine gesetzliche Frist von 60 Tagen ab Einlangen des Revisionsantrags beim Obersten Gericht. Das Revisionsverfahren wird vom Obersten Gericht binnen 6 Monaten ab der Anordnung der Revision durchgeführt. Diese Bearbeitungsfristen gelten ab der Aufnahme der Tätigkeit der Tafelgerichte.

Die Regelung steht mit dem Grundsatz, dass Prozesse in angemessener Frist beendet werden müssen, im Einklang, sodass in der Frage der wegen des Revisionsantrags schwebenden Rechtskraft nicht allzu lange Unsicherheit besteht.

2. Änderung der Rolle des Staatsanwalts im Zivilverfahren

Mit der Entscheidung Nr. 1/1994 vom 7.1.1994 des Verfassungsgerichts wurde das Recht des Staatsanwalts, „aufgrund wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Interessen” Klage einzubringen, aufgehoben. Das Verfassungsgericht hob auch das allgemeine Interventionsrecht6 des Staatsanwalts auf.

Dem Standpunkt des Verfassungsgerichts zufolge tritt die Staatsanwaltschaft – entsprechend ihrer Rolle in den kontinentalen Rechtsordnungen– in der Republik Ungarn als Ankläger auf. Gleichzeitig sind auch der Schutz und die Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Bürger (und Organisationen) Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Dass die gesetzlichen Bestimmungen die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung über zivile Rechtsstreitigkeiten ermöglichen, steht demnach grundsätzlich mit den Verfassungsbestimmungen im Einklang.

Die Bestimmungen der ungZPO über den Staatsanwalt wurden 1972 neu geregelt. Dies berührte aber nicht den allgemeinen Charakter der Beteiligung des Staatsanwalts bzw. das gemäß anderen Rechtsvorschriften dem Staatsanwalt eingeräumte Recht zur Klagseinbringung (in der Folge Prozessstandschaft). Die verfassungsrechtliche Grundlage dieses Rechts ist „das öffentliche Interesse oder jene, privatrechtliche Interessen zu vertreten, die von anderen Organen oder Personen nicht geltend gemacht werden bzw. deren Rechtsschutz von anderen nicht wahrgenommen werden kann; wobei die Geltendmachung gerade aufgrund des Mangels an sonstiger Interessensvertretung oder der mit diesen verbundenen Hürden im öffentlichen Interesse steht”.

Die Frage der Prozessstandschaft des Staatsanwalts ist mit dem Dispositionsrecht der Parteien untrennbar verbunden. Das Dispositionsrecht der Parteien ist ein Aspekt des von der Verfassung garantierten Rechts zur Selbstbestimmung, das die Autonomie des Einzelnen berührt bzw. damit verbunden ist. Der Entzug bzw. „Ersatz” des Dispositionsrechts der Parteien verletzt § 57 Abs. 1 der ungarischen Verfassung. Kein wichtiges, staatliches oder gesellschaftliches, Interesse kann die institutionelle Beschränkung dieses durch die Verfassung garantierten Rechts rechtfertigen. Diese „Einschränkung”, die die allgemeine Klagebefugnis legitimierte, indem sie den Staatsanwalt mit der Kompetenz zur Einbringung der Klage nach eigenem Ermessen ausstattete, bedeutet eine unmittelbare Verletzung des durch die Verfassung garantierten Rechts auf Zugang zu den Gerichten und widersprach damit § 57 Abs. 1 der Verfassung.

Man kann derzeit zwischen zwei Fällen der staatsanwaltlichen Prozessstandschaft unterscheiden: Im ersten Fall ist die Aktivlegitimation des Staatsanwalts in einer anderen Rechtsnorm als in der ungZPO begründet, und zwar in den materiellrechtlichen Normen, die das konkrete Rechtsgebiet regeln. Im zweiten Fall kann der Staatsanwalt Klage einbringen, wenn der Berechtigte zum Schutz seiner eigenen Interessen aus irgendeinem Grund nicht imstande ist. Strebt der Staatsanwalt aufgrund besonderer Rechtsnormen ein Verfahren an, übt er im Prozess die Rechte der Partei aus. Leitet er den Prozess aber anstelle der Person ein, der zur Vertretung seiner Interessen nicht imstande ist, kann er keine Dispositionshandlungen setzen.

3. Änderungen der ungZPO infolge sonstiger Entscheidungen des Verfassungsgerichts

Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 22/1995 vom 31.1.1995 wurde das Gesetz Nr. CXXII/1996 geschaffen, das nunmehr die Erhebung eines Rechtsmittels gegen Urteile zweiter Instanz, die zur Zahlung von Geldstrafen oder von Sachverständigengebühren verpflichten, ermöglicht. Ausgehend von dem durch die Verfassung garantierten Grundrecht zur Erhebung eines Rechtsmittels muss gegen jede Entscheidung, die ein Gericht zweiter Instanz in erster Instanz fällt, also in der konkreten Frage das erste Mal entschieden wird, eine Rechtsmittelmöglichkeit geboten werden. Diesem Erfordernis wird die ungZPO mit dem Institut des Rekurses beziehungsweise nach Errichtung der Tafelgerichte mit dem Recht zur ordentlichen Berufung gerecht.

Aufgrund der Entscheidung Nr. 23/1998 vom 9.6.1998 des Verfassungsgerichts kam es durch das Gesetz Nr. XLV/1999 zur Änderung der ungZPO betreffend das Verfahren im Fall, dass das Verfassungsgericht die konkrete praktische Anwendung von zuvor von ihm selbst für rechtswidrig erklärten Rechtsvorschriften untersagt.

Jede Art von Rechtsnorm kann verfassungswidrig sein. Stellt das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer materiellrechtlichen Rechtsnorm fest, so ist die neuerliche Durchführung des gesamten Verfahrens angebracht, da durch die veränderte Rechtslage möglicherweise ein (Beweis-)Verfahren anderen Inhalts und eine dementsprechende Entscheidung notwendig wird. Das neue Verfahren ist ein Zivilprozess oder – wenn es ein solches gegeben hat – ein Verwaltungsverfahren. Es ist möglich, dass eventuell der Rechtsweg versagt werden muss. Ist eine prozessrechtliche Rechtsnorm verfassungswidrig, genügt es oft, das betroffene Verfahrensstadium zu wiederholen oder durchzuführen (z. B. die Zulassung eines Rechtsmittels). Deshalb musste in der ungZPO eine Instanz bestimmt werden, die die Abhilfe konkretisiert. Ist in einer Streitsache vor der Verfassungsbeschwerde ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ergangen, kann die Instanz, welche die Art und Weise der Abhilfe festlegt, nur ein Gericht sein, da nur dieses die Verbindlichkeit vorheriger gerichtlicher Entscheidungen aufheben und das davor prozessleitende Gericht zur Durchführung eines neuen Verfahrens auffordern kann. Das Gesetz räumt diese Zuständigkeit dem Obersten Gericht ein.

 

D. Maßnahmen zur Förderung der Prozessbeendigung in angemessener Frist

Um die Beendigung der Prozesse in angemessener Frist zu fördern, sind nach dem Systemwechsel schon vor der Formulierung dieses Erfordernisses zahlreiche wichtige Vorschriften mit Prinzipiencharakter geschaffen worden.

Zu nennen sind die verpflichtende rechtliche Vertretung (vor einzelnen höheren Instanzen), die Änderung der Zustellungsregelung und der Einbau des Instituts der Gang der vermuteten Zustellung in die ungZPO. Eine revolutionäre Entwicklung im streitigen Verfahren brachte die durch das Gesetz Nr. LX/1995 eingeführte Vorschrift, nach der die Erhebung von Beweisen und die Abgabe von Erklärungen in einem Zeitpunkt erfolgen müssen, in dem sie einer – gemessen am Stand des Verfahrens – sorgfältigen und den Prozess begünstigenden Prozessführung entsprechen. Dies bedeutet, dass der Kläger seine Beweise bereits in der Klage anführen muss (führt er einen Urkundenbeweis, ist die Urkunde beizulegen) und dann in der ersten Tagsatzung zur Erklärung des Beklagten weitere Beweise beantragen darf.

Kommen die Parteien diesen Pflichten nicht nach, so kann ihnen das Gericht einmalig einen Verbesserungsauftrag erteilen. Bleibt eine Verbesserung aus, so kann eine Entscheidung gefällt werden, ohne die Beweisführung der säumigen Partei abzuwarten. Diese Regel wirkt sich positiv auf die Prozessdisziplin aus und versucht mit der Androhung einer schweren Sanktion das nachlässige Verhalten des Klägers und die Verzögerung des Prozesses durch den Beklagten hintanzuhalten. Die Sanktion der Säumnis kommt nach der ungZPO auch im Verfahren zweiter Instanz konsequent zur Anwendung.

Um die Zivilverfahren zu beschleunigen, normierte das Gesetz Nr. CX/1999 bestimmte Fristen, etwa für die Gerichte zur Erledigung einzelner Prozesshandlungen (z. B. die Entscheidung ist binnen 15 Tagen ab ihrer Fällung schriftlich anzufertigen und wiederum binnen 15 Tagen zuzustellen) und die Verkürzung von Fristen, die streitige Verfahren in Schwebe halten (so legt das Gesetz die Frist für den Nachweis des Hinderungsgrunds mit drei statt mit sechs Monaten fest).

Für einige Verfahrensarten sah das Gesetz auch für die Entscheidung in der Sache eine Erledigungsfrist vor, so z. B. das Gesetz über das Firmenbuchverfahren oder die – ebenfalls infolge einer Entscheidung des Verfassungsgerichts geschaffene – Regelung über die Registrierung von gesellschaftlichen Organisationen und Stiftungen. Wie bereits erwähnt, wird auch für Entscheidungen in der Sache im Revisionsverfahren eine gesetzliche Frist eingeführt.

Ein neuer Aufgabenkreis der Gerichtssekretäre und Rechtspfleger dient ebenfalls der Beschleunigung der streitigen und außerstreitigen Verfahren. Der Rechtspfleger ist ein Justizangestellter, der in eigener Verantwortung im Aufgabenbereich des Richters Aufgaben von entscheidender Bedeutung wahrnimmt, welche früher vorwiegend von Richtern oder Gerichtssekretären erledigt wurden. Da die Erledigung dieser Aufgaben hochqualifizierte Fachkräfte verlangt, ist diese Tätigkeit an einen Schulabschluss höheren Grades (Hochschule oder Universität; A.d.Ü.) gebunden. Der Arbeitsbereich des Rechtspflegers wurde in einer Regierungsverordnung detailliert festgelegt.

Mit dem Gesetz Nr CV/2001 wurde die ungZPO dahingehend geändert, dass zur Sicherung der garantierten Rechte der Parteien ein erheblicher Teil jener Geschäftsordnungsregeln, die sich auf die Parteien beziehen, statt wie früher in ministerielle Weisungen und Verordnungen nun in die entsprechenden Verfahrensgesetze, somit in die ungZPO, eingebaut wurden. Damit soll den Erfordernissen der Rechtsstaatlichkeit entsprochen werden.

 

E. Änderungen verwandter Rechtsgebiete

Die Arbeit des Gerichts, die Ordnung und zufriedenstellende Durchführung des Verfahrens kann nicht von der Tätigkeit und dem Arbeitsbereich der im Prozess zur Unterstützung des Gerichts auftretenden Personen getrennt werden. Wird die Verfahrensordnung geändert, so muss auch die rechtliche Regelung bezüglich dieser Personen geändert werden und umgekehrt. In den letzten Jahren war beinahe jede Regelung dieser Funktionen großen Änderungen unterworfen.

– In Verbindung mit der Neuregelung der Funktion der gerichtlichen Vollstreckung und der Gerichtsvollstrecker im Jahre 1994 wurde die ungZPO um ein neues XXV. Kapitel ergänzt, das Regeln des Exekutionsverfahrens (Einstellung, Einschränkung, Drittwiderspruchklage etc.) enthält.

– Neue Gesetze über die anwaltliche Tätigkeit (XI/1998) und über die Aufgaben der öffentlichen Notare (XLI/1991) wurden beschlossen; auch die Überprüfung der Rechtsmaterie über die Justizsachverständigen ist im Gange. Die Detailfragen wurden auch bereits von gewissen Änderungen der ungZPO berührt; die sich ändernde Regelung indiziert auch die Modifikationen der Bestimmungen der ungZPO.

– Weltweit kann eine Tendenz zur Schaffung von immer mehr Methoden und Mitteln zur Vermeidung von Gerichtsverfahren beobachtet werden. Dieses Ziel verfolgte man u. a. erstmals mit der Schaffung des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit im Jahre 1994. Die Schiedsgerichtsbarkeit – vor allem zur Entscheidung von Streitigkeiten im Wirtschaftsleben – kann sowohl weltweit als auch in Ungarn auf eine große Vergangenheit zurückblicken. In den inländischen Geschäftsbeziehungen bevorzugen die Parteien die Schiedsgerichtsbarkeit deshalb, da aufgrund ihres einstufigen Charakters Rechtsstreitigkeiten schneller erledigt werden können und es für die Parteien beruhigend ist, dass der Streit von ihnen bekannten Personen, die ihr Vertrauen genießen, entschieden wird.

Die Schiedsgerichtsbarkeit führt zu einer Rechtssprechung in einer durch den Willen der Parteien geschaffenen Organisation und nach von ihnen festgelegten Regeln. Voraussetzung der Effektivität ist, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts vom Staat anerkannt und vollstreckt werden. Dafür müssen aber im Schiedsgerichtsverfahren die Voraussetzungen der gerechten Entscheidung der Rechtsstreitigkeit gewährleistet werden. Bei Einhaltung dieser Bedingungen mischen sich die staatlichen Gerichte in die Entscheidung der Rechtsstreitigkeit nicht ein.

Das ungarische Gesetz folgt dem Aufbau und Regelungssystem des durch die UNO (UNCITRAL) im Jahre 1985 angenommenen Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und weicht von diesem nur im Interesse der Verwirklichung der Eigenheiten des ungarischen Rechtssystems ab. Der überwiegende Teil der gesetzlichen Regelungen hat dispositiven Charakter, erlaubt es also den Parteien, vom Inhalt des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit abweichende Regelungen zu treffen bzw. einzelne Fragen vom Anfang an selbst zu regeln.

Das Gesetz bietet viele Möglichkeiten zur Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit. Den ungarischen Traditionen und den Anforderungen durch die internationalen wirtschaftlichen Kontakte entsprechend besteht die Möglichkeit zur Schiedsgerichtsbarkeit in sog. Handelsangelegenheiten. Den Begriff der Handelsangelegenheit umschreibt der Entwurf nicht inhaltlich, sondern nur von der Seite der Adressaten aus: mindestens eine der Parteien muss einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und die Rechtsstreitigkeit muss im Rahmen dieser Tätigkeit entstehen. Eine weitere grundlegende Voraussetzung der Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit ist, dass die Parteien über den Gegenstand des Verfahrens frei verfügen können. Die Parteien können sich in Streitigkeiten an das Schiedsgericht wenden, die einem zwischen ihnen bestehenden Vertrag oder einem außervertraglichen Rechtsverhältnis entstammen oder in Zukunft entstehen werden. Eine weitere Bedingung ist der Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch die Parteien.

Der nächste Schritt in diesem Bereich war der Beschluss des Gesetzes Nr. CXVI/2000 über die Mediation im Gesundheitswesen, dessen Grundlage eine Bestimmung des Gesetzes über das Gesundheitswesen bildete. Die Mediation ist in Ungarn noch kaum bekannt; dieses Gesetz war das erste mit einer diesbezüglichen allgemeinen Regelung. Erfahrungen im Ausland zeigen, dass die Mediation eine effektive Art der Konfliktbewältigung ist. In den Vereinigten Staaten gibt es seit Jahrzehnten die Möglichkeit der Konfliktbewältigung mittels Einbeziehung eines Mediators für jede Rechtsstreitigkeit; in den letzten Jahren fand die Mediation auch in Europa Verbreitung.

Der wichtigste Grundsatz des Mediationsverfahrens ist die freie Wahl dieser Möglichkeit durch die betroffenen Parteien. Der Mediationsrat entscheidet nicht und berät auch nicht rechtlich. Im Rahmen des Mediationsverfahrens kann eine schnelle Lösung von Rechtsstreitigkeiten herbeigeführt werden, was den Interessen beider Parteien gleichmäßig dient. Der Kranke erlangt etwa den Schadenersatz schnell; sowohl der Anbieter der medizinischen Dienstleistung als auch die Haftpflichtversicherung, die im Falle eines jahrelang andauernden Prozesses eine schwere Zinsbelastung treffen würde, kommen in eine günstigere Situation. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass das Mediationsverfahren – im Unterschied zum Schiedsgerichtsverfahren – den Parteien die Inanspruchnahme des Rechtswegs nicht prinzipiell verwehrt. Das Gesetz stellt zum Ablauf der Mediation keine detaillierten Verfahrensregel fest, sondern regelt nur die aus Garantiegründen wichtigsten Fragen.

Derzeit ist ein Gesetzesentwurf über das sog „allgemeine” Mediationsverfahren in Vorbereitung, das für einen breiten Kreis zivilrechtlicher Fälle die Lösung von Rechtsstreitigkeiten durch die Parteien unter Anwendung alternativer Methoden – im Wege der Mediation – statt im Gerichtsverfahren ermöglichen wird.

 

F. Zukunft des Zivilprozessrechts

1. Verfahrenskosten

Im Hinblick auf die Zukunft des Zivilprozessrechts ist der stete Anstieg der Kosten des Gerichtsverfahrens eine wichtige Frage. Dadurch könnte nämlich die Gewährleistung des Rechtsweges der Parteien in vielerlei Hinsicht behindert werden. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens müssen meistens von der Partei vorgestreckt werden, über die endgültige Kostentragung kann das Gericht erst bei Abschluss des Verfahrens entscheiden. Die finanzielle Situation mancher Personen ermöglicht die Tragung solcher Kosten nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten. Damit die ungünstige finanzielle Situation keine Hürde für die Geltendmachung von Ansprüchen im streitigen Verfahren darstellt, bieten die ungZPO und andere Rechtsnormen den dazu Berechtigten Gebührenvergünstigungen an.

Bei den in den neuen Rechtsnormen gewährten Vergünstigungen unterscheidet man solche, die den Parteien aufgrund ihrer persönlichen Situation zustehen, und solche, die in Streitigkeiten von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung aufgrund des Prozess- bzw. Verfahrensgegenstandes gewährleistet werden. Die derzeitige Regelung ist in mehreren Punkten reformbedürftig.

Die Justizverwaltung beschäftigt sich mit der Frage, ob die geltenden Regelungen der Voraussetzungen, die zur Inanspruchnahme der zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gewährten unterschiedlichen Formen der staatlichen Unterstützungen und zur teilweisen oder vollen Gebührenbefreiung bzw. -begünstigung berechtigen, in einem eigenen Gesetz geregelt werden sollten.

2. Ungarns Beitritt zur Europäischen Union

Eine funktionsfähige Zivilverfahrensordnung und die Verfahrensdauer sind auch unter dem Aspekt des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union von Bedeutung.

Im Juli 1997 erachtete die Europäische Kommission im Zuge der Vorbereitung des ungarischen Beitrittes zur EU im Länderbewertungsteil ihres Dokuments „Agenda 2000” die Funktion der ungarischen Rechtspflege nicht in allen Belangen für befriedigend. Sie stellte fest, dass die Gerichte überlastet sind, was eine Verzögerung der gerichtlichen Verfahren zur Folge hat. Im Zuge der Aktualisierung des Länderberichts Ende 1998 hat der Jahresbericht wiederholt bestätigt, dass zur effektiveren Funktion der Rechtssprechung weitere Anstrengungen unternommen werden müssen.

Seitdem sind zahlreiche, in dieser Studie skizzierte, Schritte zur Förderung der Beendigung der Prozesse innerhalb angemessener Frist umgesetzt worden. Einer der wichtigsten ist die Errichtung der Tafelgerichte, was, so hoffen wir, eine spürbare Beschleunigung mit sich bringen wird. Hat sich der einzelne Richter oder Richtersenat mit weniger Fällen zu beschäftigen, so kann dies auch eine Steigerung des fachlichen Niveaus bewirken.

 

II. Kurze Darstellung der ungarischen Gerichtsorganisation

A. Gerichtsorganisation und Zuständigkeitsregelung

Gemäß dem mehrfach geänderten Gesetz Nr. LXVI/1997 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte wird die Rechtssprechung in Ungarn von den folgenden Gerichten ausgeübt:

In erster Instanz sind die örtlichen Gerichte (Städtisches Gericht, Bezirksgericht) und die Komitatsgerichte (in Budapest das Hauptstädtische Gericht) zuständig.

In zweiter Instanz sind zuständig:

– in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der örtlichen Gerichte fallen, die Komitatsgerichte (in Budapest das Hauptstädtische Gericht);

– in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Komitatsgerichte (in Budapest des Hauptstädtischen Gerichts) fallen, die Tafelgerichte;

– in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Tafelgerichte fallen, das Oberste Gericht.7 Des Weiteren können rechtlich vertretene Parteien bei der Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Komitatsgerichte in einem beigelegten gemeinsamen Antrag beantragen, dass über die mit der Verletzung einer materiellen Rechtsnorm begründete Berufung unmittelbar das Oberste Gericht entscheiden soll. In Vermögensstreitigkeiten können die Parteien das Verfahren vor dem Obersten Gericht nur dann beantragen, wenn der in der Berufung bestrittene Wert (bzw. der Streitwert) 500.000 HUF (ca. 2.000 EUR; A.d.Ü.) übersteigt.

In Revisionssachen ist das Oberste Gericht zuständig.

1. Zusammensetzung der Gerichte

Die Zusammensetzung der Gerichte, ihre Kompetenz und die Zuständigkeitsregelungen regelt das Gesetz Nr. III/1952 über die Zivilprozessordnung.

Im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz entscheidet ein Berufsrichter (Einzelrichter). In Arbeitssachen entscheidet das Gericht erster Instanz grundsätzlich in Form eines Dreiersenats, der aus einem Berufsrichter und zwei Beisitzern besteht.

In zweiter Instanz entscheidet ein aus drei Berufsrichtern bestehender Richtersenat. Im Revisionsverfahren entscheidet das Oberste Gericht durch einen aus Berufsrichtern bestehenden Dreiersenat. Richtet sich der Revisionsantrag gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Obersten Gerichts, entscheidet es als Fünfersenat, der mit Berufsrichtern besetzt ist.

In Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Senats des Gerichts fallen, kann der Vorsitzender ohne Verhandlung jede Maßnahme treffen und – mit Ausnahme der Entscheidung in der Sache – jede Entscheidung fällen, die gesetzlich in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts fällt. In der Verhandlung kann der Vorsitzender jene Maßnahmen treffen und Entscheidungen fällen, die gesetzlich ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden zugeordnet werden. Berufsrichter und Beisitzer besitzen im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten.

2. Sachliche Zuständigkeit

In erster Instanz sind die örtlichen Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit ausgestattet. In ihre Zuständigkeit fallen jene Verfahren, für die das Gesetz nicht die Zuständigkeit der Komitatsgerichte anordnet. Für arbeitsrechtliche Verfahren sind die Arbeitsgerichte zuständig. Die Komitatsgerichte sind für folgende Verfahren zuständig:

– Vermögensstreitigkeiten, deren Streitwert fünf Millionen Forint (ca. 20.000 EUR; A.d.Ü.) übersteigt, mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Verfahren in Ehesachen, wenn sie zusammen mit dem Eheverfahren eingeleitet werden.

– Schadenersatzverfahren, bei denen der Schaden von einer Amtsperson zugefügt worden ist, die im Rahmen ihrer Verwaltungszuständigkeit gehandelt hat (Amtshaftungsprozesse; A.d.Ü.).

– Urheberrechtliche und verwandte Rechtsstreitigkeiten, Verfahren auf Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen aus gemeinsamer Rechtsausübung sowie Verfahren in Verbindung mit gewerblichem Rechtsschutz und Prozesse über Rechte an geistigen Werken;

– Verfahren in Verbindung mit internationalen Warentransport- und Lieferverträgen;

– Verfahren auf Feststellung der Ungültigkeit von Urkunden, die als Grundlage einer Unternehmensregistrierung dienen; Verfahren auf Überprüfung von Entscheidungen der Gesellschaftsorgane; Verfahren zwischen Gesellschaften und Mitgliedern über das Rechtsverhältnis der Mitglieder sowie Verfahren auf Aufhebung von Eintragungsbeschlüssen der Firmengerichte;

– Verfahren gegen bei den Komitatsgerichten registrierten Organisationen, die nicht als Gesellschaften zu qualifizieren sind (z. B. Stiftungen), eingeleitet von Organen, die die gesetzliche Aufsicht ausüben (z. B. Staatsanwalt, Minister) sowie von Mitgliedern dieser Organisationen;

– Verfahren auf Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die aufgrund einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten entstanden sind;

– Verfahren in Verbindung mit Rechtsverhältnissen aus Wertpapieren;

– grundsätzlich die Verfahren in Verwaltungssachen;

– Pressberichtigungsprozesse;

– Verfahren zur Anfechtung unredlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen;

– Verfahren auf Feststellung von Rechnungslegungspflichten, in denen der Streitwert – wenn die Verurteilung beantragt werden könnte – fünf Millionen Forint (ca. 20.000 EUR; A.d.Ü.) übersteigen würde.

3. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, bei welchem von den mit der entsprechenden sachlichen Zuständigkeit ausgestatteten Gerichten im konkreten Fall das Verfahren zu führen ist. Im Allgemeinen ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei wohnt. Bei juristischen Personen, Wirtschaftsgesellschaften, die keine juristischen Personen sind, sowie Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit (deren Rechtsfähigkeit gesetzlich normiert ist) richtet sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Sitz der Gesellschaft oder dem ihres vertretungsbefugten Organs. Bei Verfahren auf Unterhalt, Rente, Verpflichtung zu ähnlichen periodischen Leistungen, Unterbringung des Kindes, Eigentumsrecht, Recht zum Besitz oder sonstige Rechte an Liegenschaften legt das Gesetz ausschließliche Zuständigkeiten fest.

4. Örtliche Gerichte und Arbeitsgerichte

Die örtlichen Gerichte sind Gerichte erster Instanz mit allgemeiner Zuständigkeit. Die Arbeitsgerichte entscheiden in Streitsachen betreffend Arbeitsverhältnisse oder arbeitsvertragsähnliche Rechtsverhältnisse sowie in Fällen, die kraft Gesetzes in ihren Kompetenzbereich fallen. Arbeitsgerichte sind in Budapest und in den Komitaten eingerichtet. Das örtliche Gericht und das Arbeitsgericht werden von einem Präsidenten geleitet. Die Gerichte sind keine juristischen Personen, können jedoch in einem von den Organisations- und Gerichtsbetriebsbestimmungen festgelegten Umfang Rechte und Pflichten erwerben.

5. Komitatsgerichte

Die Komitatsgerichte (und das Hauptstädtische Gericht in Budapest) sind Gerichte zweiter Instanz, in einzelnen Rechtssachen (z.B. schwere Verbrechen, Zivilprozesse mit hohem Streitwert) führen sie jedoch erstinstanzliche Verfahren durch.

Das Komitatsgericht entscheidet in den gesetzlich bestimmten Rechtssachen in erster Instanz und entscheidet als zweite Instanz über die gegen Entscheidungen der örtlichen Gerichte eingebrachten Berufungen.

Die Komitatsgerichte sind juristische Personen und werden von einem Präsidenten geleitet. Bei den Komitatsgerichten können Senate und Gruppen sowie Straf-, Zivil-, Wirtschafts- und Verwaltungskollegien eingerichtet werden.

In gesetzlich bestimmten Rechtssachen entscheiden bei bestimmten Komitatsgerichten mit entsprechendem Kompetenzbereich Militärsenate.

Die Komitatsgerichte (und das Hauptstädtische Gericht in Budapest) sind im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Firmengerichte mit der Registrierung und der gesetzlichen Aufsicht über Unternehmen betraut.

6. Tafelgerichte

Die Tafelgerichte wurden als neue Organisationsstufe zwischen den Komitatsgerichten und dem Obersten Gericht gemäß besonderem Gesetz mit bestimmter Zuständigkeit ausgestattet und an bestimmten Orten, ab einem im Gesetz festgesetzten Zeitpunkt eingerichtet.

Das Tafelgericht entscheidet in den gesetzlich zugewiesenen Rechtssachen über die gegen Entscheidungen der örtlichen oder der Komitatsgerichte eingebrachten Rechtsmittel, sowie in anderen in seine Zuständigkeit fallenden Rechtssachen. Das Tafelgericht ist eine juristische Person, es wird von einem Präsidenten geleitet.

Beim Tafelgericht können Senate sowie Straf-, Zivil- und Verwaltungskollegien eingerichtet sein.

In Rechtssachen, die von Militärsenaten der hierzu bestimmten Komitatsgerichte in erster Instanz entschieden wurden, entscheidet der Militärsenat des Tafelgerichts.

Die Errichtung der Tafelgerichte wurde in den Gesetzen, durch die im Jahre 1997 die Verfassungs- und die Gerichtsorganisationsreform durchgeführt wurde, angeordnet. Gleichzeitig mit der Einrichtung der Tafelgerichte wurde in den damals beschlossenen Gesetzen auch die Schaffung von Staatsanwaltschaften höherer Instanz – als neue Organisationsstufe der Staatsanwaltschaft – und der Militärstaatsanwaltschaft Höherer Instanz verfügt.

Der am 8. November 2000 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Jahresbericht über die Vorbereitungen Ungarns zum Beitritt zur Europäischen Union befasste sich detailliert mit dem Thema Rechtssprechung. Punkt 14 des Berichts hob – bei gleichzeitiger Würdigung der bisher erfolgten Anstrengungen – die Stellung des Obersten Gerichts als Problem hervor, da der Rückstand an unerledigten Rechtssachen mitsamt seinen Auswirkungen die Vereinheitlichung der richterlichen Rechtssprechung und die Entwicklung einer konsequenten Rechtspraxis behinderte. Der Bericht des Vorjahres stellte ebenfalls die Zunahme der beim Obersten Gericht einlangenden Rechtsfälle im Vergleich zum vorangegangenen Jahr fest, unterstrich aber, dass die neu geschaffenen Tafelgerichte die Erledigungen beim Obersten Gerichtshof beschleunigen und erleichtern werden.

Als neue Teile der Gerichtsorganisation wurden mit 1. Januar 2003 in Budapest, in Szeged und in Pécs Tafelgerichte mit bestimmten zugewiesenen Zuständigkeitsbereichen eingerichtet, die ihre Tätigkeit jedoch erst mit 1. Juli 2003 aufgenommen haben.

7. Oberstes Gericht

Das höchste richterliche Organ der Republik Ungarn ist das Oberste Gericht. Es ist eine juristische Person mit Sitz in Budapest und wird von einem Präsidenten geleitet.

Es entscheidet – in den gesetzlich bestimmten Fällen – über die gegen Entscheidungen der Komitats- oder der Tafelgerichte erhobenen Rechtsmittel.

Es entscheidet weiters über Revisionsanträge, fasst für die Gerichte verbindliche, rechtsvereinheitlichende Beschlüsse und entscheidet in den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden sonstigen Fällen.

Beim Obersten Gericht sind rechtssprechende und rechtsvereinheitlichende Senate sowie Straf-, Zivil- und Verwaltungskollegien eingerichtet.

 

B. Rechtsbehelfe

1. Berufung

a) Mit Berufung anfechtbare Entscheidungen:

Eine Berufung ist grundsätzlich gegen Entscheidungen der Gerichte erster Instanz zulässig. Eine Berufung kann von den Parteien und den Intervenienten erhoben werden. Personen, die von den Verfügungen der Entscheidung betroffen sind, können gegen die entsprechenden Teile der Entscheidung Berufung erheben. Gegen Beschlüsse, die im Laufe des Verfahrens gefällt worden sind, ist die Berufung mit Ausnahme der Beschlüsse, die zur Kostentragung oder zu Geldstrafen verurteilen, nicht zulässig.

Mit Berufung kann ein im zweitinstanzlichen Verfahren gefällter Beschluss angefochten werden, gegen den nach den Regeln des erstinstanzlichen Verfahrens die Berufung zulässig wäre oder mit dem die Berufung von Amts wegen zurückgewiesen wird. Im zweitinstanzlichen Verfahren kann die Klage nicht mehr geändert werden.

Über die Berufung kann in bestimmten Fällen auch ohne Verhandlung entschieden werden. Das Gericht zweiter Instanz kann über die Berufung gegen ein Urteil ohne Verhandlung entscheiden, wenn

– sich die Berufung nur auf die Zahlung von Zinsen, die Tragung oder die Höhe der Prozesskosten sowie auf die nicht bezahlte Gebühr oder die Bezahlung der durch den Staat vorgestreckten Prozesskosten bezieht;

– sich die Berufung nur auf die vorläufige Vollstreckbarkeit, die Leistungsfrist oder die Genehmigung der Ratenzahlung bezieht;

– sich die Berufung nur gegen die Begründung des Urteils richtet;

– die Parteien dies beantragen;

– das Gericht die Lösung des Falles – aufgrund der Angaben im Berufungsantrag oder in der Berufungsbeantwortung – auch ohne Abhaltung einer Streitverhandlung für möglich hält.

In den ersten vier Fällen kann jede der Parteien die Abhaltung einer Streitverhandlung beantragen, doch ist sowohl das Einbringen des Berufungsantrags als auch die Berufungsbeantwortung an eine achttägige Präklusivfrist gebunden.

b) Berufung in Streitsachen mit geringem Streitwert

Wie in Kapitel I B 2 bereits dargestellt wurde, gelten in Verfahren über vermögensrechtliche Streitigkeiten, die in die erstinstanzliche Zuständigkeit der örtlichen Gerichte fallen, für das Berufungsverfahren seit 1997 vereinfachte Regelungen, wenn die im Berufungsantrag bestrittene Summe (bzw. der Streitwert) 200.000 HUF (ca. 800 EUR; A.d.Ü.) und/oder die im Berufungsantrag bestrittene Summe 10 Prozent der in der Klage angegebenen Forderung nicht überschreitet. Diese Regeln gelten nicht für Fälle, in denen der Streitgegenstand eine Unterhalts- oder unterhaltsähnliche Forderung mit Rentencharakter ist.

Eine Berufung ist in Streitsachen mit geringem Streitwert nur bei Behauptung einer wesentlichen Verletzung einer prozessualen Rechtsvorschrift oder der unrichtigen Anwendung einer materiellen Rechtsnorm zulässig. Als wesentlich gilt jene Verletzung einer prozessualen Rechtsvorschrift, sie sich auf die Entscheidung in der Sache selbst ausgewirkt hat. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise ist im Verfahren zweiter Instanz idR ebenfalls unzulässig. Eine Klageänderung ist im Verfahren zweiter Instanz nur dann zulässig, wenn die Gründe für die Klageänderung erst nach Verhandlungsschluss eingetreten sind.

Im vereinfachten Berufungsverfahren entscheidet das Gericht zweiter Instanz auch in der Sache selbst ohne Verhandlung. Auf Antrag einer der Parteien beraumt das Gericht dennoch eine Verhandlung an und führt sie nach den allgemeinen Regeln der mündlichen Streitverhandlung durch. Entspricht das Urteil des Gerichts erster Instanz den Rechtsvorschriften oder lässt sich eine Rechtswidrigkeit, die die Sachentscheidung des Falles beeinflusst hätte, nicht feststellen, bestätigt das Gericht zweiter Instanz das erstinstanzliche Urteil. Bei Feststellung einer wesentlichen Verletzung einer Prozessvorschrift hebt das Gericht zweiter Instanz das erstinstanzliche Urteil – ohne Rücksicht auf die Einschränkungen im Berufungsantrag oder in der Berufungsbeantwortung – mit Beschluss auf und verweist die Sache zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und zur Fällung einer neuen Entscheidung an das Gericht erster Instanz. Wenn das Urteil des Gerichts erster Instanz eine materielle Rechtsnorm verletzt und die zur Entscheidung notwendigen Tatsachen ohne neuerliches Beweisverfahren feststellbar sind, kann das Gericht zweiter Instanz die rechtswidrige Entscheidung auch – unter Einhaltung der Einschränkungen im Berufungsantrag bzw. in der Berufungsbeantwortung – abändern.

2. Wiederaufnahme des Verfahrens

Gegen rechtskräftige Gerichtsurteile ist in den folgenden drei Fällen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig:

– die Partei beruft sich auf eine Tatsache, einen Beweis oder eine rechtskräftige richterliche oder sonstige behördliche Entscheidung, die/den das Gericht im Verfahren nicht berücksichtigt hat, die/der aber – bei Berücksichtigung – eine für die Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte;

– die Partei verlor den Prozess aufgrund der Straftat eines an der Urteilsfällung mitwirkenden Richters, der Gegenseite oder eines Dritten;

– vor dem im Verfahren gefällten Urteil lag über dieselbe Sache bereits ein rechtskräftiges Urteil vor.

Im ersten Fall können die Parteien nur dann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn sie die Tatsache, den Beweis oder die Entscheidung, auf die/den sie sich berufen, ohne ihr Verschulden im vorigen Verfahren nicht geltend machen konnten.

Im zweiten Fall ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn das Begehen der als Grund der Wiederaufnahme angeführten Straftat von einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung festgestellt wurde oder wenn die Fällung einer solchen Entscheidung nicht aus Mangel an Beweisen, sondern aus anderen Gründen nicht erfolgt ist.

Die Wiederaufnahme hinsichtlich des Hauptgegenstands des Verfahrens ist unzulässig bei Urteilen, die einer Klage auf Räumung einer Wohnung stattgeben bzw. die Gültigkeit der Kündigung eines Wohnungsmietvertrags feststellen oder die in einem Exekutionsverfahren über Drittwiderspruchklagen gefällt worden sind.

Die Frist für das Einbringen des Antrags auf Wiederaufnahme beträgt sechs Monate. Die Frist läuft ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung. Hat die Partei vom Grund der Wiederaufnahme erst später erfahren oder konnte sie erst später diese Möglichkeit ergreifen, so ist die Frist ab diesem Zeitpunkt zu rechnen. Es genügt, wenn der Zeitpunkt der Kenntnisnahme glaubhaft gemacht wird.

Nach fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung kann keine Wiederaufnahme mehr beantragt werden; gegen die Versäumung dieser Frist kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

3. Revisionsantrag

Gegen ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil oder einen rechtskräftigen Beschluss in der Sache kann beim Obersten Gericht eine Revision beantragt werden. Ein Revisionsantrag kann eingebracht werden, wenn die zu überprüfende Entscheidung Rechtsvorschriften verletzt und sich dies auf die Beurteilung der Rechtssache in der Sache ausgewirkt hat und wenn

– die Entscheidung von einer rechtsvereinheitlichenden Entscheidung des Obersten Gerichts abweicht oder

– ihre Überprüfung im Interesse der Einheitlichkeit und der Weiterentwicklung der Rechtssprechung geboten ist, da die Entscheidung eine Rechtsfrage von prinzipieller Bedeutung aufwirft, zu der das Oberste Gericht noch keine – in der amtlichen Entscheidungssammlung des Obersten Gerichts publizierte – Entscheidung gefällt hat oder zu der früher eine Entscheidung mit Grundsatzcharakter in der amtlichen Entscheidungssammlung des Obersten Gerichts publiziert wurde, die aber einen abweichenden Inhalt aufwies.

Als die Beurteilung des Falles in der Sache nicht beeinflussend wird etwa jene Verletzung von Rechtsvorschriften angesehen, die im Zuge der Entscheidung über Zinszahlung, Tragung und Höhe der Prozesskosten, Bezahlung der unbezahlten Gebühr oder der durch den Staat vorgestreckten Kosten in der rechtskräftigen Entscheidung aufgetreten sind oder die Verfügungen in der Entscheidung betreffend Leistungsfrist, Genehmigung der Ratenzahlung oder die Begründung der Entscheidung betreffen.

Die Revision kann eine Partei, ein Intervenient oder jede Person – hinsichtlich der sie treffenden Verfügung – beantragen, für die/den die Entscheidung eine Verfügung trifft.

Die Revision ist unzulässig

– i.d.R. gegen Entscheidungen, die in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sind;

– wenn die Partei ihr Recht zur Berufung nicht wahrgenommen hat oder wenn nach Berufung durch die andere Partei das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung des Gerichts erster Instanz bestätigt hat;

– bei der Frage der Ungültigkeit oder Aufhebung der Ehe gegen Urteile, die die Ungültigkeit der Ehe feststellen oder die Ehe aufheben;

– gegen Urteile, die die Vaterschaftsvermutung widerlegen, bezüglich des Teiles über die Widerlegung, wenn nach der Widerlegung der Vaterschaftsvermutung eine Person das Kind mittels Vaterschaftsanerkenntnisses an Kindes statt angenommen hat, wenn die Vaterschaft in einem rechtskräftigen richterlichen Urteil festgestellt wurde oder wenn infolge der nachträglichen Verheiratung der Mutter der Ehegatte der Mutter als Vater anzusehen ist;

– im Schuldenregulierungsverfahren gegen eine lokale Selbstverwaltung gegen den verfahrenseinleitenden Beschluss;

– gegen den Konkurseröffnungs- und den Konkursaufhebungsbeschluss;

– gegen den Beschluss über die Löschung einer Gesellschaft aus dem Firmenregister;

– gegen einen richterlichen Beschluss, der im Zuge der Überprüfung von Entscheidungen über die Versammlungsfreiheit gefällt worden ist;

– gegen den im Wahlverfahren gefällten Gerichtsbeschluss;

– gegen den Beschluss zur Bestätigung eines Vergleichs und wenn die Entscheidung vom Obersten Gericht im Revisionsverfahren gefällt wurde.

Der Revisionsantrag ist binnen sechzig Tagen ab der Verkündung der Entscheidung bei jenem Gericht, das die Entscheidung in erster Instanz gefällt hat, einzubringen. Bei Versäumung dieser Frist kann nach dreißig Tagen ab dem letzten Tag der versäumten Frist die Wiedereinsetzung selbst dann nicht beantragt werden, wenn die Säumnis der Partei erst später bekannt wurde oder wenn das Hindernis erst später zu bestehen aufgehört hat.

Im Revisionsverfahren herrscht Anwaltspflicht (Pflicht zur rechtlichen Vertretung).

Der Revisionsantrag wird von einem Berufsrichter des Obersten Gerichts auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und sonstigen Bedingungen überprüft. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so wird der Revisionsantrag vom Richter zurückgewiesen.

Das Oberste Gericht entscheidet über den Revisionsantrag ohne Verhandlung, es sei denn eine der Parteien beantragt die Anberaumung einer Verhandlung. Bei einem Revisionsantrag gegen einen Beschluss kann die Anberaumung einer Verhandlung nicht beantragt werden.

Die Durchführung von Beweisaufnahmen ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Das Oberste Gericht entscheidet über den Revisionsantrag anhand der zur Verfügung stehenden Akten.

Hebt das Oberste Gericht eine rechtswidrige Entscheidung auf und verweist es die Sache an das Gericht erster oder zweiter Instanz zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Fällung einer neuen Entscheidung zurück, so kann es in der Entscheidung über die Aufhebung verbindliche Weisungen für die Durchführung des neuen Verfahrens erteilen. In diesem Fall stellt es nur die Höhe der entstandenen Kosten fest, über die Tragung derselben entscheidet das Gericht, das die neue Entscheidung fällen wird.

Verweist das Oberste Gericht die Sache an das Gericht zweiter Instanz zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens zurück, so teilt das Gericht zweiter Instanz die diesbezügliche Entscheidung des Obersten Gerichts den Parteien mit und verfügt – der Entscheidung entsprechend – die Aufhebung bzw. Einschränkung der Vollstreckung bzw. der Unterbrechung der Vollstreckung. Wird die Sache an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens zurückverwiesen, so hat es ebenso vorzugehen.

Im Falle einer Zurückverweisung zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens beginnt die Verhandlung mit der Verlesung der Entscheidung des Obersten Gerichts; das Gericht führt sodann das Verfahren gemäß den jeweils maßgeblichen Regeln durch.

 

C. Besondere Verfahrensarten

1. Allgemeines

Die ungarische Zivilprozessordnung bestimmt besondere Verfahren für

– Prozesse in Ehesachen,

– Prozesse über die Feststellung der Vaterschaft und der Abstammung,

– Prozesse auf die Aufhebung der elterlichen Gewalt,

– das Mahnverfahren,

– Prozesse in Verwaltungssachen,

– Presseberichtigungsprozesse,

– Prozesse aus Arbeitsverhältnissen oder arbeitsvertragsähnliche Rechtsverhältnisse,

– Vollstreckungsprozesse.

Im Hinblick auf die Beschleunigung der zivilrechtlichen Anspruchsverfolgung kommt dem Mahnverfahren besondere Bedeutung zu, da es am häufigsten vorkommt. In der Folge wird daher diese besondere Verfahrensart näher dargestellt.

2. Mahnverfahren

Bei den Gerichten langen monatlich Tausende Anträge auf Erlassung von Zahlungsbefehlen ein; dennoch ist u.E. dieses Verfahren überhaupt nicht oder nur oberflächlich bekannt.

Beim Mahnverfahren entscheidet das Gericht nicht im Prozess in einer Verhandlung über den eingebrachten Antrag; das Gericht trifft in diesem Verfahren die Parteien nicht; es entscheidet ausschließlich anhand der Akten. Dadurch wird das Verfahren rasch abgewickelt und langwierige Prozesse können vermieden werden.

Hauptziel des Verfahrens ist, dass einfach zu entscheidende Fälle ohne Streitverhandlung gelöst werden, wodurch nicht nur die Gerichte entlastet werden, sondern das Verfahren auch für die Parteien günstiger ist. Ein wichtiger Aspekt ist, dass der Kostenaufwand erheblich geringer ist als in einem ordentlichen Verfahren. Das Mahnverfahren gliedert sich in zwei Abschnitte, in den der Erlassung des Zahlungsbefehls und den der Umwandlung in ein ordentliches Verfahren oder der Bestätigung des Zahlungsbefehls.

a) Fälle der Erlassung des Zahlungsbefehls

Die ungZPO ermöglicht die Erlassung eines Zahlungsbefehls in einfach zu beurteilenden Fällen: bei Forderungen auf Zahlung von Geld oder auf Herausgabe von beweglichen Sachen. Der Grund dafür ist, dass in beiden Fällen die Beweisführung relativ einfach ist; Rechtsgrund und Höhe der Forderung können meist mittels Urkunden (Vertrag, Gerichtsurteil etc) belegt werden.

Grundsätzlich kann der Berechtigte zwischen einem Mahnverfahren und einem ordentlichen Verfahren frei wählen. Forderungen auf Zahlung von Geldsummen unter 100.000 Forint (ca. 400 EUR; A.d.Ü.) können aber ausschließlich im Mahnverfahren geltend gemacht werden.

b) Antrag

Wie jedes andere Gerichtsverfahren wird auch das Mahnverfahren auf Antrag des Berechtigten eingeleitet. Die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sehen für Anträge fast immer nur inhaltliche Anforderungen vor. Davon gibt es lediglich zwei Ausnahmen: der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls und der Antrag auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens. Bei diesen beiden Anträgen bestimmt das Gesetz nicht nur den Mindestinhalt des Antrages, sondern auch in welcher Form er eingebracht werden muss.

c) Erlassung des Zahlungsbefehls

Kurz nach Einbringen eines den inhaltlichen und formellen Anforderungen entsprechenden Antrags erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl gegen den Verpflichteten. In der Praxis bedeutet dies, dass das Gericht ein Exemplar des abgestempelten und unterschriebenen Antrags per Post versendet. Erkennt das Gericht einen Mangel (der Antrag wurde nicht mit der entsprechenden Anzahl von Exemplaren eingereicht, irgendwelche Daten fehlen), so stellt es den Antrag zur Verbesserung innerhalb einer Präklusivfrist von i.d.R. 15 Tagen zurück.

d) Einspruch

Die Erlassung des Zahlungsbefehls ist eine Entscheidung des Gerichts; dem Zahlungsbefehl kommt die gleiche Wirkung zu wie einem Urteil. Da damit in der Sache entschieden wird, kann dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden. Das Rechtsmittel wird im Mahnverfahren Einspruch genannt.

Das Gericht weist den Verpflichteten im Zahlungsbefehl auf die Möglichkeit eines Einspruchs hin. Der Einspruch kann binnen 15 Tagen, bei Forderungen aus Wechseln binnen drei Tagen, eingebracht werden. Versäumt der Verpflichtete diese Frist, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für rechtskräftig und der Berechtigte kann das Vollstreckungsverfahren einleiten. Weitere Berufungen oder Rechtsbehelfe sind nicht zulässig. Eventuell kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme beantragt werden. Dadurch wird aber ein neues Verfahren eingeleitet.

Die Frist ist also präklusiv und bewirkt, dass das Gericht einen verspäteten Einspruch von Amts wegen zurückzuweisen hat. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass der Berechtigte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwirkt, doch muss er hierfür beweisen, dass es ohne sein Verschulden zur Säumnis gekommen ist.

e) Inhalt des Einspruchs

Der Inhalt des Einspruchs weicht von den allgemeinen Regeln ab. Allgemein müssen Berufungswerber genau angeben, welchen Teil des Urteils er für unrichtig hält und warum. Demgegenüber bestimmt die ungZPO, dass „die Anfechtung des Zahlungsbefehls aus jedem Grund als Einspruch zu werten ist”.

Sehr oft kommt es vor, dass der Verpflichtete nicht den ganzen Zahlungsbefehl, sondern nur einen Teil davon beeinsprucht. In diesen Fällen stellt das Gericht eine Teilrechtskraft fest.

Nicht als Einspruch zu werten ist, wenn der Verpflichtete nicht den Inhalt des Zahlungsbefehls bekämpft, sondern lediglich um Genehmigung einer Ratenzahlung oder um Aufschub bittet. Beide Anträge sind als Anerkenntnis zu werten. Inhalt eines solchen Antrags kann sein, dass die Forderung nicht zum im Zahlungsbefehl bestimmten Zeitpunkt – binnen 15 Tagen ab Rechtskraft – geleistet werden soll, sondern zu einem späteren Zeitpunkt (Zahlungsaufschub) oder in bestimmten Raten (Ratenzahlung). In diesen Fällen fordert das Gericht den Berechtigten zur Abgabe einer Erklärung auf und verlangt vom Verpflichteten jene Daten (z. B. Einkommensnachweis), die zur Genehmigung des Antrags führen können. Genauso wenig als Einspruch zu werten ist, wenn der Verpflichtete die Berichtigung des Zahlungsbefehls beantragt, wenn also ein Schreibfehler passiert ist.

f) Einleitung des ordentlichen Verfahrens

Mit der Erlassung des Zahlungsbefehls ist der erste Abschnitt des Verfahrens abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Fortsetzung (oder Beendigung) von den schriftlichen Erklärungen der Parteien abhängig.

Bei Erhebung eines Einspruchs leitet das Gericht die Vorbereitungen der Prozessdurchführung ein. Als erster Schritt fordert es den Berechtigten auf, die bezahlte Gebühr auf die Gebühr des streitigen Verfahrens zu ergänzen, also auf sechs Prozent des Streitwerts. Dem Berechtigten steht dafür eine relativ kurze Zeit zur Verfügung, da er die fehlende Gebühr binnen acht Tagen bezahlen muss. Auch diese Frist ist präklusiv, mit ihrem Ablauf stellt das Gericht das Verfahren automatisch ein. Wenn der Berechtigte an der Durchführung des Verfahrens festhält, muss er mit dem Procedere von vorne beginnen. In dieser Phase hat der Verpflichtete seinen Einspruch schon detailliert zu begründen, und zwar nach den allgemeinen Regeln: Er muss die Tatsachen und Beweise, die er seiner Verteidigung zu Grunde legt, schriftlich vorbringen. Das Gericht bestimmt den Tag der Verhandlung und lädt die Parteien schon als Kläger und Beklagter; das ordentliche Verfahren beginnt.

Zur Effektivität des Mahnverfahrens ist festzuhalten, dass etwa die Hälfte der Fälle bereits im ersten Verfahrensstadium enden.

 

III. Reformen zur Beschleunigung streitiger und außerstreitiger Verfahren im ungarischen Recht

A. Bestrebungen für eine schnelle und effektive Rechtssprechung

Wie im vorigen Kapitel dargestellt, war einer der Grundsätze des in der Rechtssprechung nach dem Systemwechsel durchgeführten Reformprozesses, dass jede Normänderung nach Möglichkeit der Konzentration der Gerichtsverfahren dienen sollte. Die Geltendmachung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf Rechtsschutz durch die Gerichte ging nämlich mit einem explosionsartigen Anstieg an Prozessen einher. Dies und die immer komplizierter werdenden Rechtsverhältnisse ließen klar erkennen, dass ohne äußere Einwirkung und tief greifende Änderungen die Gerichte nicht imstande sein würden, Prozesse in angemessener Frist zu beenden. Folgende Daten veranschaulichen die Größenordnung der bei Gericht eingelangten Rechtssachen: Nach den statistischen Daten der Gerichte langten im Jahre 2001 mehr als 1,1 Millionen Rechtssachen ein, wovon ein Großteil (66 Prozent) zu den Zivilsachen zählte und hauptsächlich die örtlichen Gerichte belastete.8 Es kann natürlich argumentiert werden, dass – im landesweiten Durchschnitt – die Effektivität sehr viel größer ist als noch vor einigen Jahren, da gemessen an den Vorjahren der Anteil der abgeschlossenen Rechtssachen höher ist. Gleichzeitig kann aber nicht geleugnet werden, dass sowohl die Rechtspraxis als auch die „Verbraucher” die Verzögerung der Gerichtsverfahren als den größten Nachteil der Prozessführung, als die Haupthürde der Rechtsverfolgung ansehen.

Zusammenfassend wirkte sich das Erfordernis der Verfahrenskonzentration auf alle Bereiche der Verfahrensrechtsreform und auf die Umstrukturierung der Gerichtsorganisation aus. Die im letzten Jahrzehnt erlassenen Gesetze weisen folgende Hauptelemente zur Schaffung einer schnelleren und effektiveren Rechtssprechung auf:

1. Neuinterpretation der Prozessgrundsätze

2. Änderungen im Interesse einer rationalen Beweisführung

3. Sanktionen bei Versäumung von Prozesshandlungen

4. Reform des Rechtsmittelsystems

5. Modernisierung der Vollstreckung von Gerichtsurteilen

6. Schaffung spezieller Verfahrensgesetze für bestimmte Rechtsanwender

7. neue Gerichtsorganisation, geänderte Zuständigkeitsregeln, Schaffung der organisatorischen Bedingungen einer unabhängigen und fachgerechten Rechtssprechung

8. Änderung der Justizorganisation: gerichtliche und außergerichtliche staatliche Rechtspflegebereiche

9. Änderung der Regeln der rechtlichen Vertretungspflicht

10. Schritte zur Modernisierung der Aktenbearbeitung

11. Verbreitung alternativer Methoden der Streiterledigung

Ohne Zweifel erwiesen sich die erwähnten Maßnahmen allgemein als effektiv, und stellen auch im Einzelnen einen erheblichen Schritt in Richtung einer raschen Verfahrenserledigung dar.

Das vorangegangene Kapitel kann wie folgt zusammengefasst werden:

Die Rechtssprechung wurde immer mehr auf die Rechtsanwendungstätigkeit im engeren Sinne „beschränkt”. Dem Dispositionsgrundsatz entsprechend liegt die Aufgabe des Richters in der Beurteilung der durch die Parteien vorgebrachten Ansprüche und Beweise nach materiellem Recht und nicht in der allgemeinen, allumfassenden, über das Parteienvorbringen hinausgehenden Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts und der Vorbereitung (Belehrung) der Parteien zur Rechtsverfolgung.

Der Änderung der Grundsätze entsprechend setzt die Beweisführung eine gründliche Vorbereitung des Rechtsanwenders und der Partei (des rechtlichen Vertreters) sowie einen gut vorbereiteten Anspruch voraus; sie basiert auf der freien Beweiswürdigung und der freien Auswahl der Beweise. Das Einbringen von Beweisanträgen ist jedoch an Regeln gebunden: Die Parteien müssen binnen der ihnen dafür zur Verfügung gestellten Frist Beweise vorlegen oder Beweisanträge stellen.

Gegen die säumige Partei sieht das Prozessrecht Sanktionen vor; die Rechtsnachteile können auch im Verlust des Rechtes auf Einbringen des Beweisantrags bestehen.

Das Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln ist allgemein gewährleistet. Das Prozessrecht beschränkt jedoch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Recht zugunsten des Erfordernisses, Rechtsstreitigkeiten in angemessener Frist abzuschließen. Die ungZPO ermöglicht es nicht, dass die Partei durch das Rechtsmittel Prozesshandlungen nachholen kann, die im Verfahren versäumt wurden.

Die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen obliegt idR den von der Gerichtsorganisation getrennten Gerichtsvollziehern.9 Die Maßnahmen der gerichtlichen Vollstreckung beschränken – mit einigen Ausnahmen hinsichtlich der Existenzerhaltung und der Berufsausübung und unter Rücksichtnahme auf die stufenweise und angemessene Anwendung von Zwang – die Schuldnerrechte. Eine Behinderung dieser Maßnahmen wird auch strafrechtlich sanktioniert.10 Neben dieser Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidungen besteht auch die Möglichkeit, die Erfüllung von Verpflichtungen, die auf sonstigen Urkunden basieren, im Wege der gerichtlichen Exekution zu erzwingen. So können Notariatsurkunden bei Erfüllen der erforderlichen Voraussetzungen mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden und die Verpflichtungen sodann zwangsweise durchgesetzt werden. Dies ermöglicht den Vertragsparteien, ihre in der Urkunde festgehaltenen Forderungen ohne Klagseinbringung geltend zu machen.11

Mehrere Arten des gerichtlichen Verfahrens wurden in neuen Kodifikationen, die auf der ungZPO basieren, geregelt. Die an diesen Verfahren Beteiligten wurden nach bestimmten Fallgruppen innerhalb der Justizorganisation getrennt (z.B. Firmensachen, Konkursverfahren, Nachlassverfahren, Ordnungswidrigkeiten etc).

Die Gerichtsorganisation ist vierstufig (örtliche Gerichte, Komitatsgerichte, Tafelgerichte, Oberstes Gericht). Die Verteilung der Aufgabenbereiche erfolgt nach den jeweils vorhandenen Kenntnissen, Erfahrungen und Kapazitäten. Die Einheitlichkeit der Rechtssprechung soll durch den Betrieb eines Mechanismus gewährleistet werden.12 Der Richterstand genießt eine besondere Rechtsstellung (Status, Verantwortlichkeit, Entlohnung, Unvereinbarkeit), die Gerichtsorganisation wird von einem Aufsichts- und Verwaltungssystem, das die Unabhängigkeit der Gerichte garantiert, geleitet.13 (Zusammenhang mit dem vorherigen und kommenden Absatz?)

Im sozialistischen Rechtssystem waren – entgegen der bürgerlichen Tradition – alle an der Rechtsverfolgung beteiligten Justiz- und Rechtsanwenderfunktionen (Hilfs- und Ergänzungsfunktionen) in die Gerichtsorganisation integriert. Dies hatte zur Folge, dass im Zeitpunkt des Systemwechsels die Gerichte über zusammengelegte Aufgabensysteme und Rechtsanwenderapparate verfügten (öffentliche Notare, Gerichtsvollzieher, Bewährungshelfer), die nicht unbedingt dasselbe Verwaltungssystem benötigten. Unter den bei Gericht tätigen Justizangestellten wird ein Kreis von Beamten mit Fachausbildung höherer Stufe gebildet, der im Aufgabenbereich des Gerichts die Richter bei der Durchführung einzelner Prozesshandlungen – die weder die Entscheidung in der Sache darstellen, noch diese unmittelbar beeinflussen – ersetzen (sog. gerichtliche Sachbearbeiter).

Die rechtliche Vertretung ist im Allgemeinen im Verfahren vor dem Obersten Gericht, – ab 1. Juli auch vor den neu errichteten Tafelgerichten und in gesetzlich bestimmten Fällen verpflichtend.

Die gerichtliche Aktenbearbeitung wurde mit der Einführung der allgemeinen EDV-Registratur und der elektronischen Sachbearbeitung neu geregelt.14 Die Datenbanken der Gerichte sind elektronisch verbunden, was in Zukunft ebenfalls eine Verfahrenskonzentration fördern kann.

Die alternativen Methoden der Streitbeilegung – sowohl die Schiedsgerichts- als auch die Mediationsverfahren – sind bekannt, institutionalisiert und können in einem Großteil der zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten verwendet werden.15

Die bisherigen Ergebnisse der Justizreform haben sich also in vielen Bereichen positiv auf die Verfahrenskonzentration ausgewirkt. Bei Untersuchung der Effektivität ist aber zu berücksichtigen, dass die groß angelegten Organisationsreformen den Erfolg der prozessbeschleunigenden Mechanismen vorübergehend stets zurückwerfen. Mit 1. Juli 2003 nahm ein solcher kritischer Abschnitt in der Geschichte der ungarischen Justiz seinen Anfang. Es nahmen unter anderem die Tafelgerichte, deren Errichtung 1997 beschlossen wurde, ihre Tätigkeit als neue Stufe der Gerichtsorganisation auf, und gleichzeitig trat auch das neue, 1998 erlassene und seitdem mehrmals novellierte, Strafprozessgesetz in Kraft.

B. Aktuelle Bereiche der Zivilprozessreform

Die derzeitige Gesetzgebungstätigkeit kann die Arbeitsbelastung der Gerichte und die Verfahrensbeendigung in angemessener Frist in den unten aufgezählten Bereichen beeinflussen. Sie hat zum Teil das Ziel, auf einzelnen Teilgebieten eine schnellere Erledigung der Prozesse zu ermöglichen.

1. Prozesskostenhilfe

a) Allgemeines

Die Modernisierung der Justiz bewirkte – im Einklang mit den nach dem Systemwechsel vonstatten gegangenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Prozessen – unter anderem, dass die Inanspruchnahme der „Dienstleistung Rechtssprechung” zu erheblichen Ausgaben für die Rechtssuchenden führt. Wer einen Prozess anstrengt, hat für die Durchführung eines streitigen Verfahrens sechs, eines Außerstreitverfahren drei Prozent des Streitwerts am Anfang des Verfahrens als Gebühr zu entrichten.16 Die beweisführende Partei hat die Kosten der Beweisführung vorzustrecken. Auch die Inanspruchnahme der rechtlichen Vertretung ist mit erheblichen Kosten für die Parteien verbunden. Die Gesellschaft hat sich nach der Umstellung auf das marktwirtschaftliche System hinsichtlich der sozialen Situation und der wirtschaftlichen Belastbarkeit stark verändert. Die im Bereich der Rechtsverfolgung bestehenden bedeutenden Unterschiede zwischen den Rechtssubjekten führen zu nicht vernachlässigbaren gesellschaftlichen Spannungen. Hierzu trug nicht zuletzt die Tatsache bei, dass in Folge der stetig komplizierter werdenden Rechtsverhältnisse die Anwendung der materiellen und prozessualen Rechte sowie die Ausübung der Rechte der Parteien immer höhere rechtliche Kenntnisse voraussetzen, sodass in den meisten Fällen ein (juristischer) Experte in Anspruch genommen werden muss.

Im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit hat der Staat – im Einklang mit den internationalen rechtlichen Verpflichtungen17 – ein Förderungssystem einzurichten, das geeignet ist, für den Ausgleich – oder zumindest für die Minderung – der Unterschiede zu sorgen, die in den sozialen Verhältnissen, der Rechtskundigkeit und der Fähigkeit zur Rechtsverfolgung zwischen den Rechtssuchenden bestehen. Die Aufrechterhaltung dieses Förderungssystem zählt auch wegen des Erfordernisses der Achtung der verfassungsmäßigen Grundrechte zu den staatlichen Pflichten. Das Verfassungsgericht kam nämlich in mehreren Entscheidungen in Verbindung mit Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit und Geltendmachung der Grundrechte zu dem Schluss, dass im Kreis der mit der Rechtsverfolgung verknüpften Grundrechte der Staat zur Schaffung rechtlicher und institutioneller Bedingungen verpflichtet ist, unter denen der Einzelne seine Ansprüche, die sich aus der Verletzung seiner Grundrechte ergeben, geltend machen kann. Darüber hinaus kann der Staat gleichzeitig – in einem größeren Rahmen – weitere Elemente des Institutionssystems zur Gewährleistung der effektiven Rechtsverfolgung verwirklichen. Hierbei erschöpft sich die Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte nicht in der Bereitstellung der zur Geltendmachung des Grundrechts nötigen Rechte, Pflichten und Rechtsinstitutionen auf Gesetzesebene, sondern umfasst auch die Schaffung von Rahmenbedingungen, die jedem rechtsuchenden Bürger die Verfolgung seiner Rechte ermöglichen.

Im ungarischen Zivilverfahrensrecht wird dieses Förderungssystem, das nach ungarischer Terminologie als „Institutionssystem der rechtlichen Hilfe” bezeichnet wird im Gesetz Nr. III/1952 über die Zivilprozessordnung sowie im Gesetz XCIII/1990 über die Gebühren geregelt. Das Förderungssystem wird von den Gerichten verwaltet. Die wichtigsten Förderungsformen werden in der Folge dargestellt.

b) Kostenbefreiung und Bestellung eines Verfahrenshelfers

Die Befreiung von den Verfahrenskosten ist die umfassendste Vergünstigung: Sie beinhaltet die Befreiung von Gerichts- und Vollstreckungsgebühren sowie der im Zuge des Verfahrens entstehenden Kosten und auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Verfahrenshelfers. Die Partei hat Kosten, die sie ansonsten tragen müsste, nicht zu tragen und das Gesetz sichert die Mitwirkung einer Person, die ansonsten diese Aufgabe nur gegen Entgelt wahrnehmen würde. Einer Partei, deren Prozessführung mutwillig oder aussichtslos erscheint, kann keine Kostenbefreiung gewährt werden. Abhängig davon, ob die Kostenbefreiung der Partei nach ihren persönlichen Umständen oder nach den Umständen des Prozessgegenstands zusteht, kann zwischen persönlicher Kostenbefreiung und Kostenbefreiung nach dem Prozessgegenstand unterschieden werden. Die persönliche Kostenbefreiung gebührt jenen Personen, die zur Deckung der Prozesskosten oder eines Teils davon aufgrund ihrer Einkommens- oder Vermögenslage nicht imstande sind. Ihr Einkommen darf die aktuelle Mindesthöhe der Altersrente nicht übersteigen und sie darf über kein Vermögen verfügen oder sie muss regelmäßig Sozialhilfe empfangen. Die Kostenbefreiung nach dem Prozessgegenstand steht unabhängig von ihren Einkommens- oder Vermögenslage Parteien zu, die ein bestimmtes Recht geltend machen.18

Bei der persönlichen Kostenbefreiung bestellt das Gericht auf Antrag der Partei für die Führung des Prozesses einen am Sitz des Gerichts tätigen Anwalt zum Verfahrenshilfeanwalt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Falles erforderlich erscheint. Auf die Bestellung eines Verfahrenshilfeanwalts hat die kostenbefreite Partei kein subjektives Recht; es sei denn im konkreten Verfahren herrscht Anwaltspflicht. Das Gericht beurteilt in jedem konkreten Fall den Typ und die Komplexität des Rechtsstreits, die in der Person der Partei liegenden Umstände etc. und prüft, ob die Bestellung eines Verfahrenshilfeanwalts für die antragstellende Partei angebracht ist oder nicht. Hat die betroffene Partei keinen diesbezüglichen Antrag eingebracht, so hat das Gericht sie über das Bestehen dieser Möglichkeit zu unterrichten. Für den Verfahrenshilfeanwalt ersetzt der Bestellungsbeschluss des Gerichts die Prozessvollmacht, seine Rechtsstellung entspricht jener eines bevollmächtigten Vertreters. Somit ist er nicht zum Tätigwerden außerhalb des Sitzes des Gerichts verpflichtet, und die Bestellung erstreckt sich nicht auf das Verfahren in zweiter Instanz. Dem Verfahrenshilfeanwalt steht ein Entgelt nach der Verordnung Nr. 7/2002 des Justizministers zu. Die Kosten des Verfahrenshilfeanwalts der obsiegenden Partei trägt die unterlegene Partei.

c) Gebührenbefreiung

Die Gebührenbefreiung ist eine niedrigere Stufe der Kostenbefreiung: Die begünstigte Partei wird von der Gebührenzahlungspflicht befreit, die weiteren Begünstigungen der Kostenbefreiung stehen ihr aber nicht zu. Bei der persönlichen Gebührenbefreiung kann die Bezahlung der Gebühren von der sonst zahlungspflichtigen Partei nicht verlangt werden: Die Partei wird insgesamt, also von der Vorstreckung und Tragung der Gebühr befreit.19 Bei der Gebührenbefreiung nach dem Prozessgegenstand sind beide Parteien – seien diese natürliche oder juristische Personen – unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage, der Mutwilligkeit oder den Erfolgsaussichten der Prozessführung von der Bezahlung der Gebühren befreit.20

d) Gebührenanmerkungsrecht

Das Gebührenanmerkungsrecht ist eine niedrigere Stufe der Prozesskostenhilfe. Die begünstigte Partei ist nämlich nur von der Bevorschussung der Gebühr befreit. Nach Beendigung des Verfahrens hat die unterlegene Partei die Gebühr zu entrichten. Ähnlich wie bei der Kostenbefreiung steht auch diese Begünstigung nicht bei Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung zu. Auch hier ist zu unterscheiden, ob die Begünstigung nach persönlichen Umständen (nach Bedürftigkeit) oder nach dem Prozessgegenstand (von Einkommens- und Vermögenslage unabhängig) gebührt.21 Die Begünstigung durch das persönliche Gebührenanmerkungsrecht hat idR bedingten Charakter: Obsiegt die begünstigte Partei, hat die unterlegene Partei die nichtbezahlte Gebühr zu entrichten. Beim Unterliegen der begünstigten Partei hat sie dem Staat die Gebühr zu ersetzen.

e) Institution der Kuratel

Ein Zivilverfahren kann nicht eingeleitet bzw. durchgeführt werden, wenn es an der gesetzlichen Vertretung mangelt oder der Aufenthalt der Partei unbekannt ist. In diesen Fällen kann das Gericht diesen Mangel mit der Bestellung eines Kurators für die Partei beheben. Als Kuratoren können Anwälte oder Anwaltskanzleien bestellt werden. Dem Kurator kommt die rechtliche Stellung eines Bevollmächtigten zu, mit der Abweichung, dass er ohne besondere Genehmigung des Gerichts kein strittiges Geld oder strittige Sachen übernehmen darf. Dispositionshandlungen (Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich) darf er nur dann setzen, wenn er damit die vertretene Partei offensichtlich vor einem Schaden bewahrt. Zur Bevorschussung der Barauslagen und des Entgelts des Kurators ist jener zu verpflichten, der die Bestellung des Kurators verlangt hat oder dessen Handlung die Bestellung erforderlich machte. Zur Erleichterung der Prozessführung enthält das Bürgerliche Gesetzbuch22 weitere ergänzende Regeln zur Stellvertretung; das sind die „Vertretung der an der Führung seiner Geschäfte gehinderten Person” und das „Institut des vorläufigen Kurators”. Die Vormundschaftsbehörde bestellt einen Kurator für Personen, die durch bestimmte Umstände an der Führung ihrer Geschäfte gehindert sind, insbesondere, wenn sie sich an einem unbekannten Ort aufhalten oder ihr Aufenthaltsort zwar bekannt ist, sie aber an einer Rückkehr gehindert sind. Die vorläufige Kuratorbestellung kann Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit haben oder nicht. So bestellt die Vormundschaftsbehörde einen vorläufigen Kurator, wenn die Eltern, der Vormund oder der Kurator wegen einer Rechtsnorm, einer Verfügung der Vormundschaftsbehörde, einer Interessenskollision oder wegen faktischer Hürden nicht handeln dürfen. Ein vorläufiger Kurator ist auch dann zu bestellen, wenn eine Handlung dringend geboten ist, aber die handlungsunfähige oder beschränkt handlungsfähige Person über keinen gesetzlichen Vertreter verfügt oder dessen Identität nicht festgestellt werden kann. Ein vorläufiger Kurator ist weiters zu bestellen, wenn dies zum Schutz der Rechte der unbekannten, abwesenden oder an der Führung seiner Geschäfte gehinderten Person erforderlich ist.

f) Kritik und Reform der Prozesskostenhilfe

Die Verwaltung des soeben dargestellten Förderungssystems, die Zuerkennung und Auszahlung der Unterstützungen, stellt für die Gerichte zusätzlich zur Rechtssprechungstätigkeit einen erheblichen Mehraufwand dar. Die Genehmigung der Kostenbefreiung hat die Partei bei Gericht zu beantragen, und zwar der Kläger vor der Einleitung des Prozesses oder bis zur Fällung der das Verfahren in erster Instanz abschließenden Entscheidung und der Beklagte spätestens mit Einbringen der Berufung. Die Partei hat mit der Antragstellung anhand der erforderlichen Formulare ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß der VO Nr. 2/1968 des Justizministers offen zu legen. Das Gericht entscheidet über die Gewährung der Kostenbefreiung anhand dieser Formulare und der sonstigen Umstände des Prozesses. Über den Antrag auf Kostenbefreiung entscheidet derselbe Richter (Richtersenat), der auch das Verfahren durchführt. Er führt auch die Kontrolle der Kostenbefreiung durch. Das Bestehen der Voraussetzungen der Kostenbefreiung kann das Gericht in jeder Phase des Prozesses prüfen. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, wird die Begünstigung entzogen und die Partei zur Zahlung der bisher nicht bezahlten Gebühr, der durch den Staat bevorschussten Kosten und zur Hinterlegung der Prozesskostenkaution verpflichtet. In diesem Aufgabenbereich kann der Richter später durch einen gerichtlichen Sachbearbeiter entlastet werden, der unter Anleitung des Richters die Gewährung bzw. den Entzug der Prozesskostenbefreiung verfügen kann. Die Begründetheit des Antrags auf Kostenbefreiung ist aber vom Richter zu untersuchen, da der gerichtliche Sachbearbeiter nur die Entscheidung des Richters „umsetzt”, indem er eine schriftliche Ausfertigung erstellt. Ebenfalls zu den Aufgaben des Richters gehören die Entscheidung über die Berechtigung der nach der Bedürftigkeit zustehenden Unterstützung. Somit werden die Kapazitäten des qualifizierten Rechtsanwenders bei der Rechtsfindung in der Sache selbst durch die Feststellung der Bedürftigkeit und der Berechtigung zum Empfang der Hilfen im erheblichen Maße eingeschränkt. Des Weiteren stellt dies zwar keinen Grund für eine Befangenheit des Richters, aber sehr wohl eine Gelegenheit zur Behauptung einer solchen dar.

Auch aus anderen Gesichtspunkten kann Kritik an der geltenden Prozesskostenhilferegelung geübt werden. So steht die Kostenbefreiung – aufgrund der Feststellung der Bedürftigkeitsschwelle – nur einem engen Personenkreis zur Verfügung; innerhalb dieses Kreises bietet sich keine Möglichkeit zur angemessenen Verwendung der staatlichen Ressourcen. Der Grund dafür ist, dass die Befreiung immer nur zu 100 Prozent oder gar nicht gewährt werden kann. Andererseits wird ein erheblicher Teil der Kostenbegünstigungen nicht nach der Bedürftigkeit, sondern nach dem Gegenstand des Falles gewährt, was wiederum eine unvernünftige Verwendung von Budgetmitteln darstellt. Auch der Umstand, dass die zur Prozesskostenhilfe verwendbaren Mitteln knapp bemessen sind und damit zur angemessenen Entlohnung der Verfahrenshelfer, ergo zur Anregung zu qualitativ hochwertiger Arbeit, ungeeignet sind, zeigt nicht in Richtung einer effektiven, die Arbeit des Richters erleichternden, Prozesskostenhilfe. Eine Besonderheit des ungarischen Systems stellt der Umstand dar, dass nicht einmal ansatzweise eine freie Wahl des Verfahrenshelfers möglich ist, weshalb das Vertrauen in diese Institution auch gering ist.

Die seit 2002 amtierende Regierung formulierte in ihrem Programm das Erfordernis, für sozial Bedürftige ein System zu schaffen, das den Begünstigten bei der Geltendmachung ihrer Rechte und der Lösung ihrer Rechtsstreitigkeiten fachliche Beratung und prozessrechtliche Vertretung bietet. Ein Entwurf zur Durchführung dieses Programms wurde vorbereitet; er erstreckt sich sowohl auf die Regeln der Inanspruchnahme der derzeit geltenden Unterstützungsformen als auch auf Bestimmungen zu neuen Formen der Unterstützung. Ziel ist die Beseitigung der Mängel der Unterstützungsarten durch den Gesetzgeber und die Schaffung von Möglichkeit zur Finanzierung einzelner, heute nicht gewährter rechtlicher Leistungen (anwaltlicher Unterstützung außerhalb von Prozessen). Als Resultat könnte ein komplexes, einheitliches, überschaubares und effektives System der Verfahrenshilfe entstehen. Seine Komplexität wäre darin begründet, dass es sowohl in gerichtlichen Verfahren als auch außergerichtlich den Bedürftigen Unterstützung gewährt. Es wendet ein grundsätzlich einheitliches Kriteriensystem der Bedürftigkeit an. Transparenz wird dadurch gewährleistet, dass die Feststellung der Bedürftigkeit und die Auszahlung der Unterstützungen langfristig einer von den Gerichten getrennten, eigenen, darauf spezialisierten Organisation anvertraut wird. Auf diese Weise soll nicht nur die Prozesskostenhilfe rationalisiert und eine gründliche und fachgerechte Prüfung der Bedürftigkeit ermöglicht werden, es wird auch eine deutliche Entlastung der Gerichte, insbesondere der Richter selbst, angestrebt.

Die beabsichtigte Regelung plant bedeutende Reformen hinsichtlich der Unterstützungsformen und verfolgt dabei zwei Ziele: Der Staat soll nach Möglichkeit breiteren gesellschaftlichen Schichten Unterstützung leisten, gleichzeitig soll aber das Kriteriensystem der Unterstützung im Interesse der rationalen Verwendung staatlicher Ressourcen differenziert und verschärft werden. Für das erste Ziel empfiehlt der Entwurf die Feststellung einer höheren Summe als Schwelle der Bedürftigkeit für die persönliche Kostenbefreiung. Nach dem Entwurf soll die Einkommensgrenze auf das Zweieinhalbfache steigen. Gleichzeitig hält er die Regel aufrecht, nach der auch Personen, die über ein Einkommen verfügen, welches die Schwelle der Bedürftigkeit überschreitet, die Unterstützung dennoch bekommen können, wenn andere persönliche Umstände ihnen die Bestreitung der mit dem Prozess verbundenen Aufgaben verwehren. Dieser Vorschlag wird zweifellos bewirken, dass die Gerichte über eine höhere Zahl von Kostenbefreiungsanträgen entscheiden werden müssen, allerdings nur solange, bis ihnen die Kompetenzbereiche in Verbindung mit der Kostenbefreiung allgemein entzogen werden.

Das zweite Ziel, eine Verringerung unnötiger Ausgaben, ist Ausgangspunkt mehrerer Vorschläge. Der erste Vorschlag, der den Budget-Mehrbelastungen durch die Anhebung der Einkommensgrenze zur Kostenbefreiung etwas entgegenwirkt, ist die Differenzierung der Prozesskostenbefreiung dahingehend, dass die Partei nur jene Art der Unterstützung in jenem Ausmaß bekommt, die zur Rechtsverfolgung unbedingt erforderlich ist. Nach den Plänen soll die Prozesskostenbefreiung, die umfassendste Begünstigung, in zwei Richtungen reformiert werden: Einerseits soll sie i.d.R. nur die Befreiung von der Vorleistung der mit dem Prozessieren verbundenen Kosten darstellen (ähnlich wie das Institut der Gebührenanmerkung), andererseits soll nur ein kleinerer Kreis von Parteien die Befreiung von Vorstreckung und Tragung der Kosten (die heutige persönliche Kostenbefreiung) genießen. In beiden Fällen ist zu gewährleisten, dass der Staat die Parteien nur zu einem Teil von der Vorstreckung und der Tragung der Kosten befreit; über die Höhe dieses Teils und die Art der Begünstigung (prozentuell festgelegtes Maß oder die Befreiung von den Kosten, welche im Zuge der Prozesshandlungen entstehen) soll laut Entwurf grundsätzlich von der Behörde, die das Maß der Bedürftigkeit beurteilt, entschieden werden. Hat eine bedürftige Partei im Laufe oder am Ende des Verfahrens Kosten in bestimmter Höhe zu bezahlen, so kann die Verlängerung der Zahlungsfrist oder die Möglichkeit der Ratenzahlung, die ebenfalls Elemente der Kostenbefreiung wären, eine weitere Erleichterung für sie darstellen. Der Entwurf geht davon aus, dass die Verpflichtung des Staates zum Schutz der Grundrechte im Hinblick auf die klassische rechtliche Unterstützung nur gegenüber Privatpersonen besteht. Deshalb sieht er die Gewährung der Kostenbefreiung grundsätzlich ausschließlich für Privatpersonen und nur in Ausnahmefällen auch für Organisationen vor. Wirtschaftliche Organisationen sind davon gänzlich ausgeschlossen. Die Bestimmung, wonach juristische Personen nicht in den Genuss der Kostenbefreiung kommen können, wurde allerdings aus der ungZPO entfernt, sodass die theoretische Möglichkeit für diese Maßnahme besteht. Unter den Begünstigungen, die nach Bedürftigkeit zuerkannt werden, gibt es auch solche, die von Unternehmen in Anspruch genommen werden können. So ist etwa die Gewährung der Gebührenanmerkung an Unternehmen bereits alltägliche Praxis.

Eine Maßnahme zur Kostensenkung ist die Abschaffung der nach dem Prozessgegenstand gewährten Unterstützung – zumindest im Bereich der Kostenbefreiung. Der Entwurf folgt der Logik, dass bei einer Kostenbefreiung anhand des Prozessgegenstandes die Aufgabe des Staates darin besteht, die Partei in die Lage zu versetzen, unabhängig von ihrer Einkommens- und Vermögenslage zur sofortigen Rechtsverfolgung, somit zur unverzüglichen Einleitung des Verfahrens zur Geltendmachung ihrer Rechte imstande zu sein. Die Partei darf keinen Nachteil dadurch erleiden, dass sie die Gebühren des Prozesses oder die mit der Beweisführung verbundenen Kosten nicht bezahlen kann bzw. der Nachweis der Bedürftigkeit zu zeitaufwendig ist. Es ist aber nicht Aufgabe des Staates, die Parteien unabhängig von ihrer Bedürftigkeit von den Kosten des Verfahrens zu befreien. Laut Entwurf ist den Parteien in Prozessen mit Kostenbefreiung aufgrund des Prozessgegenstandes primär die Befreiung von der Vorstreckungspflicht zu gewähren. Nur den aus sozialen Gründen darauf angewiesenen Personen soll die Prozesskostenbefreiung und die Inanspruchnahme eines Verfahrenshilfeanwalts zustehen. Des Weiteren ist es angebracht, auch hier den bei der persönlichen Prozesskostenbefreiung geltenden Grundsatz anzuwenden, wonach eine mutwillige oder aussichtslose Prozessführung nicht unterstützt werden darf.

Die Effektivität der Prozesskostenhilfe hängt wesentlich von der Qualität der Arbeit jener Juristen ab, die die Bedürftigen vertreten. Auch dazu enthält der Entwurf Vorschläge. Es beabsichtigt, dass die Teilnahme im Prozesskostenhilfe-System auf freiwilliger Basis erfolgt; in einem bestimmten Bereich würde das den zivilen Rechtsschutzorganisationen und öffentlichen Notaren die Mitwirkung am System durch Anbieten von Leistungen außerhalb des Prozesses ermöglichen. Der Entwurf ändert auch die Grundlage der Mitwirkung der Juristen, die heute der Bestellungsbeschluss des Gerichts darstellt. Den Beschluss kann die Partei nicht beeinflussen, der Anwalt kann die Bestellung – außer in speziellen Fällen – nicht ablehnen. Laut Entwurf könnten die Parteien, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, den Erbringer dieser Dienstleistung selbst auswählen. Mit dem „Beitritt” eines Juristen zum Prozesskostenhilfe-System verpflichtet er sich zur Vertretung der sich an ihn wendenden Parteien, es sei denn, er dürfte den Fall auch sonst nicht annehmen. In diesem Modell würde das verfahrende Gericht lediglich darüber entscheiden, ob der kostenbefreiten Partei auch die Inanspruchnahme eines Verfahrenshilfeanwalts zusteht. Im Entwurf wird weiters vorgeschlagen, das gesetzlich geregelte Entgelt des Verfahrenshilfeanwalts zu erhöhen und von der Anzahl der Verhandlungen abhängig zu machen; auch soll der Staat das Entgelt direkt nach den Verhandlungen vorstrecken. Beim Obsiegen könnte der Verfahrenshilfeanwalt von der unterlegenen Partei ein Entgelt in marktüblicher Höhe verlangen. Das vom Staat vorgestreckte Entgelt hat die unterlegene Partei an den Staat zu bezahlen. Im Falle eines Unterliegens hätte er keinen über die vorgestreckte Summe hinausgehenden Entgeltsanspruch. Diese Regelung würde das Budget weniger belasten und es zusammen mit den anderen Elementen der Reform ermöglichen, dass ein fachlicher Wettbewerb und eine kontinuierliche fachliche Qualität auf dem Dienstleistungsmarkt entsteht und dass eine Vertrauensbeziehung zwischen den Mandanten und dem Anbieter der Dienstleistung entsteht, wie sie für eine qualitativ hochwertige Dienstleitung unerlässlich ist.

Der Entwurf betont, dass auch unabhängig von Gerichtsverfahren Formen der Unterstützung eingeführt werden sollten: als erster Schritt die Rechtsberatung und die Verfassung von Urkunden, die ebenfalls auf freiwilliger Basis von den unabhängigen Anbietern verrichtet würden. Bei den Unterstützungen außerhalb der Gerichtsverfahren wäre dasselbe, strenge und differenzierte Kriteriensystem der Bedürftigkeit anzuwenden wie bei Begünstigungen in Verbindung mit Gerichtsverfahren. Es würden durch dieses System die Chancen auf eine außergerichtliche Erledigung von Rechtsstreitigkeiten und Beratung über die Möglichkeit zur Vermeidung von Prozessen steigen. In Fällen, in denen ein Prozess unvermeidlich ist, könnte es zu einer gründlicheren, fachgerechteren Formulierung des Anspruchs kommen, was sich auf die Rechtssprechungstätigkeit der Gerichte positiv auswirken würde. Die Gewährung und Finanzierung von Unterstützungen zu Dienstleistungen außerhalb von Prozessen würde eine von den Gerichten getrennte, zu diesem Zweck gegründete Organisation (Büronetz mit geografischer Verteilung) durchführen, die unter der Aufsicht des Justizministeriums stünde. Ziel bei der Einrichtung einer solchen Organisation ist, dass diese im zweiten Abschnitt der rechtlichen Hilfeleistung auch die Verwaltung des Systems der zu Verfahren gewährten Unterstützungen übernimmt. Der Entwurf schreibt dies mit Ablauf des zweiten Jahres ab dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vor. Damit werden die Gerichte dann gänzlich von den bereits beschriebenen Aufgaben befreit. Das einheitliche Unterstützungssystem innerhalb und außerhalb gerichtlicher Verfahren wird die Herausbildung einer für die zentrale Verwaltung der Unterstützungen ausgebildeten Rechtsanwenderschicht und die Hintanhaltung eventueller Missbräuche ermöglichen. Des Weiteren wird es den Staat in die Lage versetzen, über die Verwendung der für die rechtliche Unterstützung budgetierten Gelder, über die Funktion des Unterstützungssystems und über die Zusammensetzung der Ansprüche regelmäßig einen Überblick zu erhalten.

Die Bedürftigkeit in Bezug auf die rechtliche Unterstützung und die gewährten Unterstützungen werden also in einer eigens geschaffenen Rechtsnorm geregelt; aus der ungZPO und deren Durchführungsverordnungen werden die Vorschriften über die Finanzierung der Prozesskostenbefreiung entfernt. In der ersten Phase der Reform werden die Gerichte über die Anträge auf Prozesskostenbefreiung bereits nach diesem gesonderten Gesetz entscheiden.

Die Modernisierung des rechtlichen Unterstützungssystems ist auch in Hinblick auf die Verpflichtungen Ungarns bezüglich der EU-rechtlichen Rechtsangleichung keine unwichtige Aufgabe. Vor kurzem wurde die Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen angenommen.23 Die Richtlinie hat zum Ziel, dass derjenige, der in einem anderen Staat einen Prozess einleitet oder von einem solchen betroffen ist, unter dem Aspekt des Rechts auf rechtliche Unterstützung genauso zu behandeln ist wie jemand, der über einen Wohnsitz im Staat des Verfahrens verfügt. Die Prozesskostenhilfe sollte gemäß der Richtlinie die vorprozessuale Rechtsberatung zur außergerichtlichen Streitbeilegung, den Rechtsbeistand bei Anrufung eines Gerichts und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Unterstützung oder Befreiung von den Prozesskosten umfassen. Der Mitgliedsstaat des Prozessgerichts sollte in diesem Umfang die Prozesskostenhilfe gewährleisten. Der die Prozesskostenhilfe finanzierende Staat kann hinsichtlich des Umfangs der Prozesskostenhilfe und der Bedürftigkeit sein eigenes Recht anwenden, bei der Festlegung dieser Punkte sind aber die Bestimmungen der Richtlinie zu berücksichtigen. So kann z.B. der Antragsteller nachweisen, dass sein Einkommen oder Vermögen zwar den Schwellenwert im Mitgliedsstaat des Verfahrens nicht überschreitet, dass er aber dennoch nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Laut Richtlinie sind die Regelungen der Mitgliedsstaaten bis zum 30. November 2004 anzugleichen, die Regelungen über die vorprozessuale Rechtsberatung müssen bis zum 30. Mai 2006 harmonisiert werden. Daraus folgt, dass im Zuge der Vorbereitungen des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe die Anforderungen der Richtlinie bereits berücksichtigt werden müssen. Die Verpflichtung zur Rechtsangleichung geht in der ersten Stufe in zwei Richtungen: die Festlegung der Bedürftigkeitskriterien und des Kreises der Berechtigten und die Organisation der Übermittlung der Anträge auf Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Solange die Gerichte die Feststellung der Bedürftigkeit durchführen, werden sie auch über die von Unionsbürgern in Verfahren in Ungarn vorgebrachten Anträge entscheiden, doch wird die Realisierung der langfristigen Pläne auch dies erfassen müssen. Jene Organisation, deren Aufgabe die Entscheidung über alle Formen der Prozesskostenhilfe sein wird, wird auch über die aus der EU stammenden Anträge entscheiden und die in die EU weiterzuleitenden Anträge aufnehmen und übermitteln.

2. Beweisführung und Sachverständigenbeweis

Auf die Dauer von Prozessen hat neben den immer komplizierter werdenden Rechtsverhältnissen auch der technische Fortschritt erheblichen Einfluss. Die gerichtliche Beweisführung ist sehr komplex; in zahlreichen Prozessen ist ein Sachverständigenbeweis notwendig, der idR erheblichen Zeitaufwand mit sich bringt. Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen ist dann angebracht, wenn das Gericht für die Entscheidung der Streitsache erhebliche Tatsachen mangels erforderlicher Fachkenntnisse nicht selbst beurteilen kann. Der Sachverständige ist aus dem Verzeichnis der Gerichtssachverständigen oder aus dem Kreis der zur Sachverständigentätigkeit berechtigten Institutionen zu bestellen. Ein anderer Sachverständiger kann nur aus wichtigem Grund – wenn z. B. unter den Gerichtssachverständigen keiner über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt – bestellt werden. Die Organisation der Justizsachverständigen besteht grundsätzlich aus jenen Personen, die in dem vom Justizministerium geführten Namensverzeichnis aufscheinen, die als selbständige Sachverständige oder als Angestellte eines Sachverständigeninstituts tätig sind sowie aus sogenannten Ad-hoc-Sachverständigen, die im Verzeichnis nicht aufscheinen. Letztere werden vom Gericht bei einem Mangel an anderen Sachverständigen bestellt. Die Dauer der Prozesse wird von der Sachverständigentätigkeit in zweierlei Hinsicht beeinflusst: einerseits durch die Regelungen der ungZPO über die Vorlage von Sachverständigengutachten, andererseits durch die Funktionsprobleme der Sachverständigenorganisation, die grundsätzliche Auswirkungen auf Zusammensetzung und Aktualität des Wissensstands der Sachverständigen haben. In der Folge werden die aktuellen Probleme unter diesen beiden Gesichtspunkten dargestellt.

Das Justizministerium hat die Schaffung eines neuen Gesetzes über die Sachverständigentätigkeit für dieses Jahr angekündigt. Dadurch sollen die weit verstreuten Regelungen dieser Rechtsmaterie in verschiedensten Rechtsquellen ersetzt werden. Über den Gesetzesentwurf wird derzeit abgestimmt; damit sollen die in beiden Richtungen auftretenden Probleme gelöst werden.

Im Sinne der ungZPO ist der Sachverständigenbeweis im Prozess in jedem Verfahrensstadium zulässig, in dem das Gericht über alle Daten verfügt, die zur Anfertigung eines verwendbaren Sachverständigengutachtens notwendig sind.24 Für eine rasche Beendigung des Prozesses ist es also auch erforderlich, dass die Parteien die notwendigen Beweisanträge vorbringen und dem Gericht alle Daten zur Verfügung stellen, die für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens benötigt werden. In Ausnahmefällen ermöglicht es die ungZPO, dass die Partei die Beweisführung (und damit auch die Führung des Sachverständigenbeweises) gleichzeitig mit der Einleitung des Verfahrens oder davor beantragt. Hiefür muss sie allerdings glaubhaft machen, dass die Beweisführung im Laufe des Prozesses erfolglos wäre oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte. Gemäß dem Gesetz Nr. CX/1999 kann die vorzeitige Beantragung des Beweisverfahrens nicht nur mit einer späteren Gefährdung begründet werden, sondern auch durch die Glaubhaftmachung, dass die vorgezogen durchgeführte Beweisführung die Durchführung des Verfahrens in angemessener Frist fördert. Der Entwurf, der auch die Durchführbarkeit eines Sachverständigenbeweises berührt, versucht die Regelung durch Eröffnung der Möglichkeit zu mildern, dass die Partei die Bestellung eines Sachverständigen nicht gleichzeitig mit der Eröffnung des Verfahrens oder in Hinblick darauf beantragen muss. Dieser neue Fall der Sachverständigenbestellung dient nämlich nicht nur der raschen Beendigung der Rechtsstreitigkeit, sondern sogar deren völliger Vermeidung. Mit der Einbringung des Antrags müsste die Partei also nur die Kosten des Sachverständigenbeweises vorstrecken. Es wäre nicht mehr Gegenstand einer gerichtlichen Abwägung, ob die Inanspruchnahme des Sachverständigen notwendig ist oder ob der Partei alle erforderlichen Daten zur Verfügung stehen, damit in der konkreten Fachfrage ein unter allen Aspekten fundiertes Gutachten erstellt wird. Die Partei würde also mit dem Tragen der Kosten der Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen das Risiko auf sich nehmen, dass das Gutachten in einem potentiellen Prozess für ein Gerichtsurteil nicht ausreicht und ein neuer Sachverständiger bestellt werden muss. Die Kosten dieses Gutachtens würde die Partei im Falle des Unterliegens im Prozess tragen müssen und könnte sie auch nicht auf die Gegenseite abwälzen. Gleichzeitig kann die Partei hoffen, dass die Gegenseite – in Kenntnis des Gutachtens – kein Verfahren anstrebt oder außergerichtlich eine Streitbeilegung versucht. Dieser Vorschlag würde die Bestellung eines Sachverständigen von der Prozessführung völlig unabhängig machen, daher könnte die Gegenseite (deren Person dem Gericht nicht unbedingt bekannt wäre) der beweisführenden Partei auch nicht zur Duldung der Bestellung verpflichtet werden. Dies engt den Kreis der Gutachten, die in einem solchen – selbständigen, außergerichtlichen – Verfahren angeordnet werden können, ohne Zweifel ein. Der Vorschlag ist ein weiteres Element jener Bestrebungen, mit denen der Gesetzgeber schon bisher die Schaffung einer Beweisführungsregelung beabsichtigt hat, die im erhöhten Maße auf einem Konsens der Parteien beruht. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass die Sachverständigengutachten breite Akzeptanz finden würden; im Gegenteil, die Bestreitung des Gutachtens ist ein selbstverständliches Mittel für die an einer Verschleppung des Verfahrens interessierte Partei geworden. Eine auf beiderseitigem Konsens der Parteien beruhende Beweisführung soll § 177 Abs. 3 ungZPO ermöglichen, wonach das Gericht vor Bestellung des Sachverständigen bei Bedarf beide Parteien anhört, auch mit dem Zweck, den Gegner der die Beweisführung beantragenden Partei zur Abgabe einer Erklärung über die Person des Sachverständigen aufzufordern und gleichlautende Vorschläge der Parteien zur Person des Sachverständigen – soweit der Sachverständige auch nach Ansicht des Gerichts kompetent ist – zu berücksichtigen.

Gemäß § 182 ungZPO ist das Sachverständigengutachten bei Erscheinen vor Gericht oder zu einem vom Gericht bestimmten Zeitpunkt schriftlich abzugeben; letzteres kommt in der Praxis am häufigsten vor. Nach der vom Gesetz Nr. CX/1999 eingeführten Bestimmung besteht sogar die Möglichkeit, dass das Gericht den Sachverständigen die Erstellung eines vorläufigen Arbeitsplans (über den Zeitplan und die Kosten der Sachverständigentätigkeit) aufträgt (§ 174 Abs. 5 ungZPO). Die Partei kann ihren Beweisantrag in Kenntnis des Untersuchungsvorgangs, des Zeit- und Kostenaufwands, der Arbeitsmethoden und der Erfahrung des Sachverständigen aufrecht erhalten. Ein Arbeitsplan ist daher geeignet, die Akzeptanz des Gutachtens zu steigern, und das Gericht kann in Kenntnis des Arbeitsplans eine angemessene Frist zur Gutachtenerstellung festlegen. Trotz dieser Regeln ist die Verzögerung der Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen ein erhebliches Problem, das auf mehrere Gründe zurückgeführt werden kann, z. B. Beschränktheit des Marktes, niedrige Honorare, Schwäche der Sanktionen, etc. Um dies in Zukunft zu vermeiden, sieht der Entwurf an mehreren Stellen Verschärfungen für säumige Sachverständige vor, so etwa die Möglichkeit, den Sachverständigen vorführen zu lassen oder mit Geldbuße zu bestrafen oder das Sachverständigenhonorar durch das Gericht herabzusetzen. Zugleich soll es dem Sachverständigen ermöglicht werden, die Entstehung solcher Situationen zu vermeiden. Seine Arbeitsauslastung könnte er im Verzeichnis der Sachverständigen anmerken lassen, sodass das bestellende Gericht informiert wäre, welchen Sachverständigen es im Interesse einer frühestmöglichen Gutachtenerstellung bestellen sollte. Diese Regel könnte den Widerspruch aufgrund einer aus der Sachverständigentätigkeit herrührenden Verpflichtung auflösen: Der Sachverständige verpflichtet sich, den Bestellungen auf seinem Fachgebiet nachzukommen, und zwar ohne nach Zeitaufwand, Schwierigkeit oder Rentabilität eine Auswahl zu treffen. Gleichzeitig ist die Sachverständigentätigkeit eine unternehmerische, sodass die Verletzung der oben genannten Pflicht bei Häufung von Bestellungen „notwendig” wird.

Eine Reform des organisatorischen Rahmens der Sachverständigentätigkeit sollte ebenfalls die Verfahrenskonzentration positiv beeinflussen. Nach den geltenden Regelungen kann der Sachverständige als selbständiger Sachverständige oder als Angestellter eines Sachverständigeninstituts tätig werden. Die Sachverständigentätigkeit ist jedoch eindeutig auch eine unternehmerische; deshalb ist es angebracht – wenn es nicht um Budgetorgane (Sachverständigeninstitute) geht –, dass die Organisationsformen der unternehmerischen Tätigkeit im Allgemeinen auch für die Sachverständigentätigkeit zugänglich gemacht werden. Für den selbständigen Sachverständigen soll nicht nur die Tätigkeit als Einzelunternehmer offen stehen. Laut Entwurf soll die Sachverständigentätigkeit auch in einer unternehmerischen Gesellschaftsform durchgeführt werden können, als Teil des Tätigkeitsbereichs der unternehmerischen Gesellschaft. Das Gesetz richtet aber weder eine neue Gesellschaftsform für die Gerichtssachverständigentätigkeit ein, noch schreibt sie die Verwendung einer bestehenden Gesellschaftsform verpflichtend vor. Es bleibt der Praxis überlassen auszuwählen, welche die geeignetste Gesellschaftsform für die Sachverständigentätigkeit ist. Hierbei wird die Tatsache, dass diese Tätigkeit typischerweise kein „Lebensberuf”, sondern eher eine Fähigkeit ist, die durch kontinuierliche fachliche Praxis erworben und erhalten wird, vermutlich eine große Rolle spielen. Wahrscheinlich müssen Regelungen, die auch im Rahmen des Gesellschaftsrechts die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen gewährleisten, geschaffen werden. Deshalb empfiehlt der Entwurf, dass das leitende Organ der Gesellschaft bei der Beantwortung der vom Gericht gestellten fachlichen Frage dem handelnden Sachverständigen keine Weisung erteilen darf. Dies steht damit in Verbindung, dass das Gericht zwar die Gesellschaft zur Erstellung des Gutachtens bestellen würde, die Auswahl des tätig werdenden Sachverständigen wäre aber bereits Aufgabe der in der Gesellschaft mit dieser Kompetenz ausgestatteten Person. Dies würde die Pflicht zur persönlichen Erstellung des Sachverständigengutachtens oder die persönliche Verantwortung des Sachverständigen jedoch nicht berühren. Der Sachverständige wäre nach wie vor persönlich für die Einhaltung der fachlichen Regeln verantwortlich. Hinsichtlich der materiellen Haftung für durch die Verletzung der Rechtsvorschriften verursachte Schäden könnte das Tätigwerden als Gesellschaft andere Perspektiven eröffnen. Der Entwurf nimmt dahingehend Stellung, dass die Vorschreibung der Bedingung, nach der die Sachverständigentätigkeit der einzige und ausschließliche Tätigkeitsbereich der Gesellschaft sein muss, nicht erforderlich ist.25 Wenn aber die Gesellschaft diese Tätigkeit in ihren Tätigkeitsbereich aufnimmt, verpflichtet sie sich (wie ein Sachverständiger im Allgemeinen), den Bestellungen vor allen anderen Tätigkeiten nachzukommen. Sinnvollerweise ist auch auf diesen Bereich jener Passus des Gesellschaftsrechts anzuwenden, wonach eine Gesellschaft eine Tätigkeit, die an eine Qualifikation gebunden ist, nur dann ausüben darf, wenn es unter den an der Tätigkeit der Gesellschaft persönlich teilnehmenden Mitgliedern, Arbeitnehmern oder zu Gunsten der Gesellschaft tätig werdenden Personen mindestens eine Person gibt, die den in der Rechtsnorm festgelegten Qualifikationserfordernissen entspricht.26 Diese Personen werden die im Verzeichnis aufscheinenden Sachverständigen sein. Die Gesellschaft als „bestellbarer Sachverständiger” wird ebenfalls im Verzeichnis aufscheinen.

Das Niveau der Sachverständigengutachten hängt in hohem Maße von den Bedingungen des Wettbewerbs auf dem Markt der Sachverständigen ab. Der Entwurf sieht es als evident an, dass die Erstellung von Sachverständigengutachten keine behördliche Aufgabe ist, sodass sich die Frage der Einrichtung eines den Markt bestimmend regulierenden Regelsystems gar nicht stellt. Grundlage des Marktes ist somit, dass die Rechtsnorm – mit Ausnahme der fachlichen, moralischen und sonstigen Bedingungen zur Aufnahme ins Verzeichnis – an der Sachverständigentätigkeit interessierten Personen keine weiteren Bedingungen auferlegt. Die Rechtsnorm darf zudem auf keinem der Fachgebiete wettbewerbsbeschränkende Regelungen einführen, die das Recht zur Erstellung eines Gutachtens innerhalb eines Fachgebiets an einen bestimmten Sachverständigen delegieren. Diesen Anforderungen kann die geltende Regelung nicht gerecht werden: In vielen Bereichen bestimmt die Regelung das zur Gutachtenerstellung berechtigte Organ27. Die Bestimmungen bedürfen einer gründlichen Überprüfung, da die ausschließliche Berechtigung zur Erstellung eines Gutachtens nur dort beibehalten werden darf, wo sich die Frage gar nicht stellt, ob die fachliche Kompetenz bei anderen Organisationen (auf dem Markt) gegeben ist oder ob neben den Bestellten auch andere über die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit verfügen. Der Richter kann dadurch aus einem breiteren Spektrum wählen. Dies würde vor allem dann gelten, wenn die Regelung des allgemeinen Vorrangs staatlicher Einrichtungen bei der Auftragsvergabe aufgehoben werden würde. Es kann natürlich Bereiche geben, wie z.B. nationale Sicherheit oder Landesverteidigung, wo der Staat auch unmittelbar die zeitgerechte Gutachtenerstellung garantieren muss (unter Aufrechthaltung eines ausschließlich verfahrenden Apparats), jedoch muss er bei der Festlegung dieser „Privilegien” restriktiv vorgehen. Der Betrieb staatlich finanzierter Sachverständigeninstitutionen für gewisse Zuständigkeiten kann aber nicht als wettbewerbsbehindernder Faktor gewertet werden, da dies vor allem der rationalen, den Ansprüchen entsprechenden Verwendung von Budgetmitteln dient. Genauso angemessen ist die landesweite Zuständigkeit der selbständigen Sachverständigen: Sie ermöglicht dem Richter die Wahl zwischen einem in der Nähe des Sitzes tätigen Sachverständigen oder einem weiter entfernten, aber zur Gutachtenerstellung dennoch mehr geeigneten (etwa nach den Erfahrungen des Richters) Experten.

Eine andere grundsätzliche, den Wettbewerb bestimmende Frage sind die Kriterien zur Aufnahme in das Verzeichnis. Das Verzeichnis der Gerichtssachverständigen wird vom Justizministerium geführt, die Aufnahme erfolgt aufgrund der Entscheidung des Justizministers. Bedingung für die Aufnahme ist, dass die Person keine Vorstrafen hat und die höchste auf dem jeweiligen Fachgebiet erreichbare Ausbildung sowie eine fünf- oder zehnjährige Berufserfahrung (je nachdem, ob auf dem konkreten Fachgebiet die mittlere oder die höhere Ausbildung die höchste erreichbare ist) vorweisen kann. Der Entwurf betont besonders die Fachausbildung höherer Stufe, damit nur Experten mit besonderer Qualifikation zu Sachverständigen werden. Deshalb sind neben den Anforderungen für die jeweilige Sparte auch die sonstigen Erfordernisse zur Aufnahme in das Verzeichnis und die Vorschreibung einer kontinuierlichen Weiterbildung nicht zu vernachlässigen. Der Entwurf würde dies richtigerweise auch von den bereits heute tätigen Sachverständigen verlangen. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Vorschreibung solcher „sonstigen Erfordernisse” für nicht verfassungswidrig erachtet. Eine grundsätzliche Anforderung an diese Regelung ist, dass sie für die Erfüllung dieser Kriterien eine angemessene Frist setzt.

Neben der Vorschreibung einer Fachausbildung in der jeweiligen Sparte und der Weiterbildung – die sich auch auf die Berechtigung zur Tätigkeit als Sachverständiger auswirkt – betont der Entwurf auch die Vermittlung juristischer Kenntnisse, auch außerhalb eines schulischen Rahmens. Demnach sollen in der Zukunft nur jene im Verzeichnis der Sachverständigen aufscheinen, die an solchen juristischen Ausbildungen bzw. nach der Aufnahme an Weiterbildungen teilnehmen. Zur raschen Arbeitsverrichtung des Sachverständigen sind gründliche Kenntnisse des Prozessrechts, die Aneignung der juristischen Kenntnisse über die Sachverständigentätigkeit, die Durchführung von Untersuchungen, Unvereinbarkeiten, Ausschlussgründe und Entgeltsansprüche der Sachverständigen notwendig. Mit diesen Kenntnissen kann z. B. vermieden werden, dass sich die Gegenseite erfolgreich auf das Vorliegen von Ausschlussgründen in Bezug auf den Sachverständigen beruft und damit die neuerliche Durchführung der Untersuchung erreicht oder dass über das Entgelt des Sachverständigen langwierige Streitigkeiten – sogar vor höheren Gerichten – entstehen. In der rechtlichen Ausbildung soll den Gerichten und den sonstigen bestellenden Behörden eine bedeutende Rolle zukommen, da sie als „Verbraucher” am besten beurteilen können, welche Säumnisse und Mängel eine rechtzeitige Gutachtenerstellung typischerweise am stärksten beeinflussen. In Verbindung mit den Wettbewerbsbedingungen sollte erwähnt werden, dass der Beitritt Ungarns zur Europäischen Union auch den Markt der Sachverständigen berühren wird, da nach dem Prinzip der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit auch für Bürger und Unternehmen der EU die Sachverständigentätigkeit in Verfahren vor ungarischen Gerichten offen steht.

Eine grundlegende Voraussetzung der Bestellung, insbesondere des schnellen Auffindens eines geeigneten Experten, ist, dass die Fachgebiete der Sachverständigen im Verzeichnis gut umschrieben werden. Der Richter muss das entsprechende Fachgebiet anhand der zu beweisenden Tatsache oder anhand der dem Sachverständigen zu stellenden Fragen auswählen. So findet er jene Gruppe von Sachverständigen, aus der die geeignete Person auszuwählen ist. Fachgebiete und Spezialisierungen innerhalb der Fachgebiete sind in der Praxis in Sparten zusammengefasst. Die Eintragung eines neuen Fachgebiets oder die Entscheidung darüber, dass ein Fachgebiet nicht mehr benötigt und eine Eintragung dafür ausgeschlossen wird, erfordert eine umsichtige Analyse der Praxis und eine gründliche Abwägung. Der Entwurf sieht vor, dass die Fachgebiete zusammen mit den entsprechenden Qualifikationskriterien in einer Verordnung des Justizministers zusammengefasst und laufend überprüft werden. Für die Überprüfung würde ein eigenes Gremium gegründet werden. Hierbei erwähnt der Entwurf neben dem Justizministerium und dem fachlich zuständigen Ministerium auch die Selbstverwaltung der Gerichtssachverständigen und andere Fachkammern. Es muss jedoch betont werden, dass auch die „Verbraucher”, also die bestellenden Behörden, an dieser Arbeit teilnehmen sollten, da der Mangel an einem Fachgebiet oder dessen Undifferenziertheit sich in ihrer Bestellungspraxis niederschlägt. Nicht vergessen werden darf die Tatsache, dass selbst bei präziser Registrierung und einem detaillierten Fachgebietssystem Fachfragen auftauchen können, für die es keine eingetragenen Sachverständigen gibt, da in der Praxis auf dem konkreten Gebiet nur selten eine Rechtstreitigkeit entsteht. Der Richter muss in einem solchen Fall einen Ad-hoc-Sachverständigen bestellen, bei dem fachliche Qualifikation, Erfahrung und Ansehen gegeben zu sein scheinen. Bei dieser Tätigkeit sind die Richter an keine Rechtsnormen gebunden, vielmehr spielt hier die Weitergabe der in der richterlichen Praxis angehäuften Erfahrungen eine Rolle.

Die Sachverständigen werden vom Justizministerium in einem elektronisch geführten Verzeichnis eingetragen. Einzelne Daten des Verzeichnisses (Name, Fachgebiet, Erreichbarkeit) sind öffentlich und ab 2001 auch im Internet abrufbar.28 Die Erweiterung des Inhalts der EDV-unterstützten Datenbank wird den Gerichten helfen, bei der Auswahl des Sachverständigen noch umsichtiger vorzugehen. So werden sie in der Lage sein, in Kenntnis der Informationen über Auslastung und Entgelt des Sachverständigen, dessen Kapazität und Eignung für Gericht und Parteien besser zu beurteilen.

Ein kritischer Punkt im Hinblick auf die Verfahrenskonzentration ist die Bestreitung des Sachverständigengutachtens durch eine der Parteien. Dies ist nach der ungZPO grundsätzlich dann möglich, wenn das Gutachten gänzlich oder zumindest in der vorliegenden Form nicht als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts dienen kann. Widersprüchlichkeiten in Gutachten sollen so weit beseitigt werden, dass die Beweisführung nicht unverhältnismäßig in die Länge gezogen wird: Der Sachverständige ist anzuhören, ihm sind Fragen zu stellen, um Widersprüche zu beseitigen und die Ergänzung des Gutachtens aufzutragen. Korrekterweise kann erst nach einem Scheitern dieser Möglichkeiten die Bestellung eines anderen Sachverständigen erfolgen. Es gibt aber Fälle, in denen statt der Bestellung eines anderen Sachverständigen die Überprüfung des Gutachtens angeordnet werden muss. Dies ist ein Spezialgebiet der Sachverständigentätigkeit.29 Die überprüfenden Sachverständigenkommissionen stehen unter der Leitung und Aufsicht des jeweiligen Fachministers. Dieser ernennt die Mitglieder der Kommissionen im Einklang mit dem Justizminister, dem Präsidenten des Obersten Gerichts und dem Obersten Staatsanwalt.30 Seit langem wird die Arbeit der Überprüfungskommissionen kritisiert. Im Zuge der Überprüfung der Rechtsmaterie des Sachverständigenwesens sind immer wieder Diskussionen über eine eventuelle Abschaffung des Überprüfungssystems entfacht. Die Befürworter einer Abschaffung bringen vor, dass bei der Überprüfung mehrere verfahrensrechtliche Garantien des Prozessrechts und der Sachverständigentätigkeit verletzt werden. Kann das Gremium etwa nicht geladen werden, so sind die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit verletzt; es besteht keine Möglichkeit zur Beseitigung der im Überprüfungsgutachten enthaltenen Widersprüche. Andererseits sind in den unterschiedlichen Überprüfungsgremien mehrere Fachgebiete vertreten, was diese zur Beantwortung komplexer und komplizierter Fachfragen besonders befähigt. Dies hat in der Praxis Vorteile. Der Gesetzgeber will deshalb die Zukunft der Gremien im Hinblick auf eine Stärkung beider Seiten regeln: Dem Entwurf zufolge soll das System der Überprüfung neu geregelt und die prozessrechtlichen Schwierigkeiten gelöst werden. Es sind kleinere Gremien notwendig, die geladen und zu dem erstellten Überprüfungsgutachten befragt werden können. Das kann eine weitere Hilfestellung für eine eindeutige Beantwortung der Fachfragen und die Anfertigung der als Entscheidungsgrundlage dienenden Sachverständigengutachten darstellen.

 

C. Die (bevorstehenden) Herausforderungen an die Justiz

Ungarn wird im Jahr 2004 der Europäischen Union beitreten. Diese Tatsache berührt in mehreren Aspekten die Funktion der Justiz und somit die Durchführung der Zivilverfahren. Eines der politischen Kriterien des Beitritts sind die Anforderungen an die Funktion der Justiz, dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit zu entsprechen, die im Zuge der jährlichen Überprüfung der Erfüllung der Beitrittskriterien auch regelmäßig beurteilt wurde. Die Länderberichte haben das Niveau der Prozessführung als angemessen eingestuft, lediglich der angehäufte Arbeitsrückstand und die Fragen der Verfahrenskonzentration waren regelmäßig Kritik ausgesetzt. In diesen Fragen hat die Europäische Kommission noch zu erfüllende Aufgaben formuliert. Das (ansonsten recht unterschiedliche) Niveau der „unionskonformen” Rechtssprechung kann erst nach dem Beitritt konkret bemessen werden, nämlich wenn EU-Bürger die Rechtsverfolgung in Ungarn aus der Nähe und unmittelbar erleben werden, und zwar jene Bürger, die sich in Ungarn niederlassen, die Arbeitnehmer oder Unternehmer werden oder einfach nur jene, die vor ungarischen Gerichten prozessieren werden.

Die erste und größte Herausforderung an die Gerichte wird die Anwendung des Gemeinschaftsrechts ab dem Zeitpunkt des Beitrittes sein. Darauf bereitet sich die ungarische Richterschaft zwar seit Jahren vor, dennoch muss damit gerechnet werden, dass die Entscheidung über Ansprüche nach dem Gemeinschaftsrecht für die Verfahrenskonzentration – hoffentlich nur für eine kurze Zeit – negative Auswirkungen haben wird. Diese ungünstigen Auswirkungen werden im erheblichen Maße davon abhängen, inwieweit die Rechtssuchenden bzw. die ungarischen Juristen (d.h. die rechtlichen Vertreter) auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorbereitet sein werden und inwiefern sie das Gemeinschaftsrecht zur besseren Untermauerung ihrer Ansprüche oder – wenn dies in ihrem Interesse ist – zur Verschleppung der Prozesse verwenden werden. Die Aneignung und Interpretation des Gemeinschaftsrechts, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung des Falles wegen Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, nimmt natürlich Zeit in Anspruch und ergänzt die Komplexität des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses um eine weitere Dimension.

Die Teilnahme an der Rechtshilfe in Zivilsachen könnte die Arbeitsbelastung der Gerichte ebenfalls steigern. Dies jedoch nur bedingt, da auf der anderen Seite auch ungarische Rechtsanwender die Erfolge der Tätigkeit ihrer Partner in der EU genießen können. Die Zusammenarbeit bedeutet im konkreten Fall eine in Ungarn durchzuführende Prozesshandlung in einem Gerichtsverfahren, das vor einem Gericht eines anderen Mitgliedsstaates durchgeführt wird, und Benachrichtigung der Partnerbehörde über das Ergebnis der Prozesshandlung.

Der EU-Beitritt bringt auch Änderungen in der Praxis der rechtlichen Vertretung. Die Änderung des Anwaltsgesetzes, die den Rechtsangleichungsanforderungen der EU entsprechen soll, ermöglicht es, dass Anwälte aus Mitgliedsländern der Union nach dem Beitritt ihre Mandanten vor ungarischen Gerichten vertreten können. Eine Beschränkung ist im Gesetz – ebenfalls im Einklang mit den EU-Vorschriften – insofern enthalten, als in jenen Verfahren, in denen die rechtliche Vertretung verpflichtend ist, ausländische Anwälte nur in „Kooperation” mit ungarischen Anwälten die Vertretung wahrnehmen können; ein Kooperationsvertrag muss dann bei der ersten Vertretungshandlung in ungarischer Übersetzung dem Gericht vorgelegt werden. Diese Regel führt zu keiner Beschränkung der Tätigkeit von Anwälten anderer Mitgliedsstaaten im gerichtlichen Verfahren; sie können auch ohne ungarischem Anwalt vor Gericht auftreten. Die Vertretungsbefugnis des Vertreters hat das Gericht im Zuge des Verfahrens immer von Amts wegen zu prüfen, weshalb die Feststellung der Vertretungsbefugnis oder der Anwaltseigenschaft des Anwalts aus einem anderen Mitgliedsstaat für die Gerichte eine neuartige Aufgabe darstellt. § 72 ungZPO schreibt die Pflicht der Überprüfung der Vertretungsbefugnis eindeutig vor; nach der Rechtssprechung ist die Verletzung dieser Regel als wesentliche Verletzung des Verfahrensrechts zu werten und kann daher auch die Aufhebung der Entscheidung zur Folge haben kann. Neben der Vollmacht hat das Gericht die Urkunde oder die Bescheinigung, die den Anwalt aus einem Mitgliedsstaat zur anwaltlichen Tätigkeit berechtigt, zu überprüfen. Eine Berechtigungsbescheinigung wird nur für kontinuierlich in Ungarn tätige Anwälte durch die Rechtsanwaltskammer urkundlich ausgestellt. Für nur fallweise in Ungarn tätige Anwälte gibt es keine Registrierungspflicht: Der Vertreter weist seine Anwaltseigenschaft mittels einer Urkunde, ausgestellt durch die die inländische Anwaltsregistratur führende Behörde oder Berufsorganisation, nach.31

Das Gesetz über das Mediationsverfahren32 trat am 17. März 2003 in Kraft. Ziel dieser Regelung war die Entlastung der Gerichte und die Vermeidung von Prozessen. Die Einführung der Mediation beeinflusst allerdings nicht nur in dieser Hinsicht die Arbeitsbelastung der Gerichte. Ist nämlich die Mediation erfolgreich, so kommt es erst gar nicht zu einem Gerichtsverfahren, oder es müssen nur die ausdrücklich in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden Handlungen im Prozess vom Gericht erledigt werden, so etwa im Scheidungsverfahren die Aufhebung der Ehe. Ist die Mediation nur so weit erfolgreich, dass es zu einer Einigung gekommen ist, die aber von einer Partei nicht eingehalten wird, kann die andere Partei zur Durchsetzung der Vereinbarung ein Verfahren einleiten. In diesem Prozess sind die in der Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen „nur” mit den Rechtswirkungen eines Urteils auszustatten. Diese Aspekte senken die Arbeitsbelastung der Gerichte eindeutig. In allen anderen Fällen bedeutet die neue Regelung für das Gericht einen Mehraufwand bzw. die Anwendung spezieller Regelungen. Die Klage hat in jedem Fall den Hinweis zu erhalten, ob in der Rechtsstreitigkeit eine Mediation im Sinne des Gesetzes durchgeführt wurde oder nicht. Fehlt der Hinweis, ist der Kläger zur Beseitigung des Mangels aufzufordern. An sich hat jedoch die Mediation zwischen den Parteien keine Auswirkung auf die Entscheidung über das Klagebegehren, da letzteres die Rechtsstreitigkeit auf einer anderen Grundlage löst, unabhängig von den Erklärungen der Parteien im Zuge einer Mediation vor dem Mediator und unabhängig vom Inhalt der Vereinbarung als Resultat der Mediation. Erweist sich aber im Laufe des Prozesses die Aufklärung der Geschehnisse während der Mediation oder die Anhörung des Mediators als notwendig, so hat das Gericht darauf zu achten, dass die Anhörung des Mediators nur im Einklang mit dessen Verschwiegenheitspflicht (durch die Parteien davon entbunden) durchgeführt werden kann. Zwar ordnet § 170 Abs. 4 ungZPO nur bezüglich der in Abs. 1 lit a und c bestimmten Personen (Angehörige, Anwalt, Arzt und Vertreter anderer Berufe mit Schweigepflicht) den Hinweis auf die Schweigepflicht und dessen protokollarische Festhaltung an, doch muss für den Mediator, der im Abs 1 lit d, erwähnt wird, dieselbe prozessrechtliche Folge der Schweigepflicht gelten. Eine weitere Maßnahme ist die Regelung der Kostentragung jener Partei, die sich trotz Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung zu einer anderen Lösung der Rechtsstreitigkeit entschließt und sich an das Gericht wendet: Sie kann unabhängig von ihrem Obsiegen zur Tragung der Prozesskosten verurteilt werden.

Das Justizministerium erstellt derzeit in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Landwirtschaft und regionale Entwicklung eine Studie, die Maßnahmen zur Steigerung der Effektivität des Liegenschaftsregistrierung umfassen soll. Bei der Formulierung dieser Maßnahmen wurde auch diskutiert, dass das Liegenschaftsregister dem Grundsatz des öffentlichen Glaubens dann erst effektiv Geltung verschaffen könne, wenn die Führung des Registers als Rechtsanwendungstätigkeit mit der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet werden würde. Die Führung eines einheitlichen Liegenschaftsregisters33 wird zurzeit unter Leitung des Ministeriums für Landwirtschaft und regionale Entwicklung von den 115 Kreisbodenämtern und den 20 Komitatsbodenämtern im Rahmen ihrer Verwaltungskompetenzen wahrgenommen.34 Die Führung des Grundbuchregisters und die Tätigkeit der Einverleibung von Rechten an Liegenschaften gemäß des Katasters, die bisher vom mehr als 2000-köpfigen Apparat durchgeführt werden, würden nach diesem Vorschlag die Gerichte übernehmen, sodass die Einverleibung von Rechten im Rahmen eines gerichtlichen Außerstreitverfahren erfolgen würde – ähnlich der Registertätigkeit der Firmenbuchgerichte. Der Ausbau des elektronischen Liegenschaftsregisters ist eine seit Jahren andauernde Arbeit. Die Gerichte würden also ein modern funktionierendes System, vermutlich zusammen mit der Administration, übernehmen. Dennoch muss damit gerechnet werden, dass die Ausübung der neuen Zuständigkeit in einigen Bereichen mit der systematischen Aufarbeitung des angehäuften Arbeitsrücktandes begonnen werden muss. Zu betonen ist, dass diese Vorschläge nur auf fachlicher Ebene diskutiert wurden. Eine breite Diskussion hierüber sowie eine Stellungnahme der Regierung, ob die Aktualisierung und Modernisierung des Liegenschaftsregisters mit einer Steigerung der menschlichen und materiellen Ressourcen und eines technischen Ausbaus oder zusammen mit einer organisatorischen Umwandlung erfolgen soll, stehen noch bevor.

 

Anmerkungen

1

Gesetz Nr III/1952.

2

Unter einem außerordentlichen Rechtsmittel werden hier Rechtsmittel verstanden, die zur Durchbrechung einer bereits bestehenden Rechtskraft führen; A.d.Ü.

3

Dieser Teil des Gesetzes trat sehr wohl in Kraft; zum anderen Teil vgl. Kapitel I B 1.

4

Die Befugnis, dieses außerordentliche Rechtsmittel beim Obersten Gericht zu erheben, stand gem. § 270 ungZPO i.d.F. 1952 dem Obersten Staatsanwalt gegen jede rechtswidrige Entscheidung eines Zivilgerichts, welche in Rechtskraft erwachsen war, zu; A.d.Ü.

5

Dabei handelt es sich um ein Hilfsmittel der Gerichtsbarkeit, zu deren Befolgung die Gerichte im Zuge der Rechtsanwendung verpflichtet sind.

6

Verknüpft mit der Befugnis, Klage einzubringen, war die Möglichkeit des Staatsanwalts, aus denselben Gründen auf beiden Seiten zu intervenieren, AdÜ.

7

Mittels Berufung kann ein im zweitinstanzlichen Verfahren gefällter Beschluss angefochten werden, gegen den nach den Regeln des erstinstanzlichen Verfahrens die Berufung zulässig wäre oder der die Berufung von Amts wegen zurückweist (§ 233/A ungZPO).

8

Statistik des Justizministeriums. QUELLE ?

9

Siehe §§ 95 bis 97 des Gesetzes Nr. LXVI/1997 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte und § 225 Abs 1 des Gesetzes Nr. LIII/1994 über die gerichtliche Vollstreckung.

10

Siehe Kapitel IV bis VII und § 45 lit a des Gesetzes Nr. LIII/1994 über die gerichtliche Vollstreckung und § 249 des Gesetzes IV/1978 über das Strafgesetzbuch (Bruch des amtlichen Siegels, Vergehen der Behinderung der Vollstreckung).

11

Siehe § 21. des Gesetzes Nr. LIII/1994 über die gerichtliche Vollstreckung.

12

Siehe Kapitel II bis VI des Gesetzes Nr. LXVI/1997 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte.

13

Gesetz Nr LXVII/1997 über die Rechtsstellung und Entlohnung der Richter.

14

Siehe § 5 der VO Nr. 14/2001 des Ministers für Justiz über die gerichtliche Sachbearbeitung

15

Siehe Teil IV. des Gesetzes Nr XXII/1992 über das Arbeitsgesetzbuch, das Gesetz Nr . LXXXI/1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit, §§ 18-37 des Gesetzes CLV/1997 über das Mediationsverfahren im Gesundheitswesen und das Gesetz LV/2002 über die Mediationstätigkeit im Gesundheitswesen.

16

Die Höhe der Gerichtsgebühren bestimmt Kapitel VI des Gesetzes Nr. XCIII/1990 über Gebühren.

17

Siehe die Europäische Konvention der Menschenrechte und zu deren Auslegung die Praxis des Europäischen Gerichts für Menschenrechte und die Empfehlung des Europarats zur Förderung des Zugangs zum Recht (Nr. R [81]) 7] sowie zur Sicherung des effektiven Zugangs zum Recht und zur Rechtssprechung für Arme (Nr. R [93] 1).

18

Die Voraussetzungen für die Genehmigung der persönlichen Kostenbefreiung sind in der VO des Justizministers Nr. 6/1986 über die Anwendung der Kostenbefreiung im Gerichtsverfahren und in der VO des Justizministers Nr. 2/1968 über den Nachweis der Umstände zur Genehmigung der Kostenbefreiung enthalten. Die Aufzählung der Prozesse mit Kostenbefreiungen nach dem Prozessgegenstand sind in der VO 6/1968 enthalten; es können aber auch andere Rechtsnormen Kostenbefreiung nach dem Prozessgegenstand anordnen. Prozesse gem. der VO 6/1968 sind etwa (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): die Aufhebung oder Wiedererrichtung der elterlichen Gewalt, Prozesse in Verbindung mit der Unterbringung und der Übergabe des Kindes, Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Schadenszufügung am Leben und an der körperlichen Unversehrtheit; zu den Prozessen der anderen Gruppe gehören beispielsweise alle Gerichtsverfahren in Verbindung mit der Heilbehandlung psychisch kranker Personen gemäß dem Gesetz über das Gesundheitswesen.

19

§ 5 Gebührengesetz nennt jene Rechtssubjekte, die volle Gebührenbefreiung genießen, wie z. B. die Republik Ungarn, lokale Selbstverwaltungen, Budgetorgane, Gesellschaftsorganisationen, öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Gesellschaften, Kirchen, Kirchenverbände, etc.

20

So gibt es eine Gebührenbefreiung nach dem Prozessgegenstand z. B. in Verfahren, in denen das Gericht die Klage ohne Ladung von Amts wegen zurückweist. Gebührenbefreit ist auch die Widerklage bezüglich der Ehe im Scheidungsverfahren, das Verfahren über die Todeserklärung und über die richterliche Feststellung des Todes, wenn die Verschollenheit oder der Tod im Zuge einer kriegerischen Auseinandersetzung oder einer Naturkatastrophe eintrat, etc.

21

Das persönliche Gebührenanmerkungsrecht steht grundsätzlich demjenigen zu, für den die vorläufige Bezahlung der Gebühr gemessen an seinen Vermögens- oder Einkommensverhältnissen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde; insbesondere wenn die zu entrichtende Gebühr 25 % des steuerpflichtigen Pro-Kopf-Jahreseinkommens des Vorjahres der Partei, ihres Ehegatten und ihrer im selben Haushalt lebenden, unterhaltsberechtigten Kindern übersteigt. Verfahren mit Gebührenbefreiung nach dem Prozessgegenstand zählt das Gebührengesetz in § 62 auf; dies sind z.B. Schadenersatzprozesse auf Ersatz von Schaden, der am Leben oder an der körperlichen Unversehrtheit einer Person, oder in ihrem Vermögen mit Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Person entstanden ist; Prozesse auf Ersatz von Schaden, der bei Verbrechen oder Vergehen entstanden ist (nicht die Prozesse wegen Schaden am Leben und körperlicher Unversehrtheit, da diese kostenbefreit sind); Prozesse in Verbindung mit dem zivilrechtlichem Schutz der Personen; Amtshaftungsprozesse; Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Verwaltungsorgane, etc.

22

§ 225, Abschnitt II des Gesetzes Nr. IV/1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch.

23

ABlEG Nr. L 26 vom 31/01/2003, 41.

24

Gemäß § 181 Abs. 1 ungZPO sind dem Sachverständigen all jene Daten mitzuteilen, die dieser bei der Durchführung seiner Arbeit benötigt; dazu wird dem Sachverständigen Akteneinsicht gewährt. Er kann der Verhandlung – auch dem Beweisverfahren – beiwohnen und den Parteien, den Zeugen und den anderen Sachverständigen unmittelbar Fragen stellen. Schließlich ist er befugt, wenn es zur Durchführung seiner Aufgabe notwendig ist, auch Beweisanträge zu stellen.

25

So eine Regel wäre für diese typische Nebentätigkeit auch nicht angebracht.

26

§ 6 Abs 4 des Gesetzes Nr. CXLIV/1998 über wirtschaftliche Gesellschaften.

27

Anhang 3 der VO Nr. 2/1998 des Justizministers über Justizsachverständige.

28

Siehe die Regierungs-VO Nr. 53/2001 über die Erstellung des EDV-unterstützen Verzeichnisses der Justizsachverständigen.

29

Siehe §§ 182f des Gesetzes Nr. III/1952 über die Zivilprozessordnung.

30

Gemäß § 7 Abs. 1 der Regierungs-VO Nr. 153/1993 über Justizsachverständige sind zur Überprüfung von Sachverständigengutachten folgende Gremien befugt: die Justiz-Superexpertisenkomission der Veterinärmedizinischen Universität; der Justizausschuss des Wissenschaftlichen Rates für das Gesundheitswesen; die Justizkommission für Buchprüfung; der Justizsachverständigenausschuss für Landwirtschaft; der Technische Justizsachverständigenausschuss, der Psychologische Justizsachverständigenausschuss; sowie die vom Justizminister – im Einklang mit dem betroffenen Fachminister, dem Präsidenten des Obersten Gerichts und dem Obersten Staatsanwalt – bestellten Gremien.

31

Laut § 89/I Abs. 2 des Gesetzes Nr. XI/2003 über die Änderung des Gesetzes Nr. XI/1998 über die Anwälte ist der Anwalt aus der Europäischen Union verpflichtet, seine Berufsbezeichnung wie in seinem Mitgliedsstaat zu benutzen und gemäß § 89/J Abs. 1 leg cit auf Aufforderung des Gerichts die beglaubigte ungarische Übersetzung der von der Anwaltsregistratur in seinem Mitgliedsstaat führenden Organisation ausgestellten, nicht mehr als drei Monate alten Bescheinigung vorzulegen.

32

Gesetz Nr. LV/2002.

33

Das Liegenschaftsregister vereint Grundbuch und Kataster.

34

Siehe das Gesetz Nr. CXLI/1997 über die Liegenschaftsregistratur und die Vollzugsverordnung Nr. 109/1999 des Ministers für Landwirtschaft und regionale Entwicklung.