1088 Budapest, Rákóczi út 5.; Tel: (36 1) 381 23 47; E-mail: Ez az e-mail-cím a szpemrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.
Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 12:177–186.

TAMÁS SÁRKÖZY

Die Informationsgesellschaft und das Recht

Forschungsthematik

 

Die sogenannte Informationsrevolution hat in drei Aspekten Einfluss auf das Recht:

a) sie verändert die technische Infrastruktur der Feststellung, der Suche, der Anwendung von Rechtsregeln sowie die Feststellung von Rechtsfällen, der Computer wird unentbehrlicher Teil der Anwendung von Rechtsregeln (sogenannte Rechtsinformatik). Die Bedingungen der

Registraturen mit konstitutiv-deklarativer rechtlicher Wirkung verändern sich – siehe die Umwandlung der in Wechselwirkung stehenden Registergerichte und der Firmenregister (eine ähnliche Entwicklung ist auch in der Registratur der Immobilien, also im Grundbuchsystem zu erwarten). Auch im Verfahrensrecht muss die neue Technik zur Datenübertragung bewertet werden, wie zum Beispiel das Fax und die E-Mail usw.

b) Im Laufe der Entwicklung der Massenmedien bilden sich die Fach-Unterrichtszweige der eigenartigen, gemischt staatrechtlichen-zivilrechtlichen Massenmedien heraus. Solche sind zum Beispiel das Presserecht, das Medienrecht, das Filmrecht, das Recht zur Nachrichtenübermittlung usw.

c) Die Informationsgesellschaft hat neue Ansprüche gegenüber der ganzen rechtlichen Anschauungsweise und der Rechtsdogmatik. Dieser Punkt c) ist die wahre Forschungsaufgabe der Rechtswissenschaft und gleichzeitig ein strategisches Programm.

 

I. Gesellschaftliche-wirtschaftliche-politische Grundlagen

1. In der Weltwirtschaft läuft eine Umgestaltung im höchsten Maße (mit all deren gesellschaftlich-politischen Auswirkungen), nämlich

a) es erschien der sog. Turbokapitalismus, der sog. fliegende Geldmarkt, die Herrschaft des Finanzkapitels. Die Welt ist „von der kalten Erotik des Geldmarktes” durchdrungen;

b) als Folge davon tritt in den bisherigen Industriegesellschaften das Zeitalter der Desindustrialisierung ein (die traditionelle Industrie geht im größten Teil in die sog. sich entwickelnde Welt über). Die entwickelten Länder wandeln sich in Dienstleistungs-, Service- bzw. Informationsgesellschaften um. Die Landwirtschaft, das Dorf werden zurückgedrängt und die Bevölkerung ist „gezwungen”, in die Großstädte zu gehen.

c) das klassische kapitalistische Modell „des Limonadenverkäufers” bleibt zwar im Kreise der Kleinunternehmen erhalten, viel mehr relevant sind jedoch die internationalen Großunternehmen. In diesen Unternehmen läuft eine computergesteuerte, elektronische Massenproduktion. Die Dienstleistungs-, Service- und Informationsgesellschaft baut sich noch mehr auf den Massenkonsum auf als die frühere – es entstehen Kaufhausstädte (Mall), imaginäre-virtuelle Städte (Dockland). So entsteht das ‘Brand’(Marken) -Selbstbewusstsein. Anstatt der Attitüde „Ich denke, also bin ich” wird der Bevölkerung die Attitüde „Ich kaufe, also bin ich” aufgedrängt;

d) der Turbokapitalismus ist global. Die Welt wird infolge der Entwicklung der Verkehrs- und Nachrichtenübermittlungstechnik immer kleiner (Paris kann mit einer Concorde aus New York in 3 Stunden erreicht werden) und beginnt als eine Einheit zu funktionieren. Grundlage der Einheit ist die Amerikanisierung und die sich in deren Hintergrund abspielende Machtumstrukturierung. Anstatt des „alten und verschwitzten Kommunismus” (Sowjetunion) erscheint auch in Europa die junge und schöne ‘keep smiling’ Zahncreme-Werbung-USA. Die Vereinigten Staaten sind nicht nur ein Land, sondern auch Copyright, Industriezweig, Lebensweise – siehe das Fastfood, den Hamburger, die Cola und die diesbezüglichen Franchise-Systeme. Hinter der amerikanischen Lebensweise stehen jedoch bereits der Ferne Osten (nach Japan das nunmehr gefährlichere China), Australien, Südamerika, Brasilien und Südafrika. Die Machtumstrukturierung im 21. Jahrhundert wird nunmehr nicht nur das alte, dekadente Europa berühren, das mit der Gründung der Europäischen Union verzweifelt um die Beibehaltung der minimalen Wirtschaftspositionen kämpft, sondern sie wird vermutlich auch die USA erreichen.

2. Hinter der Machtumstrukturierung liegt verständlicherweise die Entwicklung der Technik. Der Mensch wird immer weniger gebraucht – in den entwickelten Ländern gibt es immer mehr umhüllte Zwangsurlauber, der Tourismus und das Dienstleistungsgewerbe entwickeln sich. Gleichzeitig ermöglicht die ärztliche und Medikamentenerzeugungstechnik ein längeres Leben und vermehren damit die Beschäftigungs- bzw. Lebensführungsprobleme.

Die technische Entwicklung ist an sich sehr stürmisch. Man kann die Konvergenz der Nachrichtenübermittlung, der Informatik und der Medien beobachten, das sogenannte Multimedium entsteht. Eine digitale Revolution ist im Gange – siehe die E-Mail, Internet, Kabelfernsehen, Mobiltelefon, Reprographie. Der Computer und die Nachrichtenübermittlung drängen in die Haushalte sogar der einfachen Menschen ein – PC, Home shopping, Home banking usw. Von all dem entstammt auch die Macht des Kinobildes, die Bild-Lawine, die schriftlichen Produkte schmelzen sich immer mehr in das Laufbild ein. Anstatt der Bibliothek CD-Rom, anstatt des Kinos Kassettenleihen. Es heißt visueller-virtueller Paradigmenwechsel: Kabel- und Satellitensysteme entwickeln sich, man erlebt die letzten Tage der traditionellen Leitungs- bzw. Frequenzsysteme.

3. Die Welt der Informatik, Nachrichtenübermittlung und der Medien funktioniert unter der Macht von neuen Gesetzmäßigkeiten, wobei das Tempo vom Geschäft bzw. von der Unterhaltung diktiert wird. Es gibt ein neues Stichwort: „Freiheit, Du gebär mir Brand!” Der Natur- und Gesundheitsschutz und der Sport wurden auch zum Massengeschäft – Fitnessräume, Jogging usw. Nur die Werbung zählt, die zum Konsum anregt, die Multimedien und Nachrichtenübermittlung dienen nur dem Marketing (der Videoclip, als uneheliches Kind der Werbung, zugleich ein neues Märchen für die Kinder). Es erscheint die Vermarktung, also die Imageübertragung durch das Flitterwerk-Management.

Die Büchse Pandoras wurde auch in Osteuropa geöffnet, nicht mehr die Russen sind in der Speisekammer, sondern Mickey-Maus, Donald-Duck, Rambo, Terminator und Marimar. Es entsteht eine sich auf das Kinobild stützende Unterhaltungsindustrie – Quiz-Show, Soap-Oper, Krimi, Horror, Pop, Sport. Unter den Menschen entsteht eine Traumwelt: nicht das ist wichtig, was geschieht, nicht die Wirklichkeit, die Tatsache ist wichtig, sondern was auf dem Bildschirm erscheint. Die Nachrichten leiten den Abendkrimi ein – in denen Skandal, Mord vorkommen müssen, wenn nicht, wird es zuvorkommend von der Politik erzeugt.

4. Aus dieser Tendenz stammen zahlreiche Perversionen und die Macht der Medien im Zeichen des Stichwortes „Lüge, Du sollst mir Ordnung gebären!” Dies alles überzog sich auf die Politik – die politischen Kongresse (aber auch die Gottesdienste mancher freien Kirchengemeinden) haben einen Showprogramm- Charakter – siehe die für die verschiedenen Prediger im amerikanischen Fernsehen gesicherten immer längeren Sendezeiten. Auch zwischen den verschiedenen politischen Richtungen gibt es einen Medienkampf um die Macht über die Medien – die modernen politischen Parteien beginnen allmählich zu Medienparteien und die Regierungen zu Medienregierungen zu werden.

Für die Massen müssen gleichzeitig die komplexen, komplizierten Erscheinungen vereinfacht werden. Die Multimedien verbreiten deshalb nicht nur Kenntnisse, sondern sie debilisieren und machen einen aggressiv. Es gibt nur zwei Kräfte, nur Sieger und Verlierer, es gibt keine Wahl mehr, niemand kann neutral sein. Aus der Phantasie muss Realität geschaffen werden, so kommt man von Reagens aus dem „Krieg der Sterne” übernommenen „Reich des Bösen” zu der soften Internet Sex-Soapoper von Clintons Monika.

Dies alles ist natürlich eine Antwort auf das von Sándor Márai 1941 gegen die Konsumgesellschaften aufgeworfene „langweilige Gesellschaft”-Dilemma. Auch aus dem Sport sind nur die brutalen „Showsportarten”, die Skandale interessant. Anstatt nach Ägypten zu reisen, fahren wir ins Luxor-Casino nach Las Vegas, „es lebe der Tag”, alle sollen Cola trinken und Hamburger essen.

Diese Entwicklung begünstigt die höhere Kultur nicht, die Elite-Intellektuellen ekeln sich sogar. Dies ist aber die Situation, obwohl man dies nicht gern haben muss – langsam essen jedoch alle Hamburger und brüllen zusammen mit den sich immer rascher vermehrenden Politikern. Der größte Teil der Intelligenz spürt zwar, dass wir uns ein wenig wie in einer Science-Fiction befinden und die nationalen Kulturen und Sprachen von großen Gefahren bedroht werden (als Sprache der neuen Technik wird die englische Sprache stärker als das Latein des Mittelalters), aber es existieren nicht einmal die Grundsätze einer Gegenstrategie.

Die verwirrten europäischen Nationalstaaten versuchen größtenteils in der Europäischen Union und teilweise in der neoliberalen Ideologie ein Gegenmittel zu finden. Dies gelingt aber nicht: die staatliche Regelung bringt mal kein Salz in die Suppe, mal versalzt sie sie. Die Regierung ist immer mehr die Kunst, das möglichst geringste Übel zu verursachen. Über die Realität der Wohlstandsstaaten zu sprechen wird immer trivialer, die transnationalen Unternehmen-Reiche beginnen die europäischen Nationalstaaten hinter sich zu lassen.

5. Die in den vorigen Punkten dargestellten Erscheinungen führten notwendigerweise zu der Krise der europäischen sozialen Marktwirtschaft und der politischen und Wohlstandsgesellschaften. Gleichzeitig wurde in Osteuropa während des politischen Systemwechsels der europäische bürgerliche soziale Rechtstaat als Etalon angesehen und mit der Aufhebung des sowjetischen Druckes verstärkten sich auch die Tendenzen zur Neubelebung der nationalen Traditionen (die Konzeption des neuen bürgerlichen Gesetzbuches nimmt zum Beispiel die soziale Marktwirtschaft als Grundlage). In der globalen Welt wollen jedoch diese internationalen Riesenunternehmen eine einheitliche Regierung des Geldmarktes: „wir haben die sich im zwischenstaatlichen Raum als Billardkugeln zusammenstoßenden souveränen Kleinstaaten, die voneinander willkürlich abweichenden nationalen Gesetze, die langsame staatliche Rechtspflege satt!” Die Idee der Selbstregelung erscheint (z.B. in den Werbungen oder der Nachrichtenübermittlung), die gewählte Gerichtsbarkeit sowie die wirtschaftliche-fachliche Selbstjustiz verbreiten sich.

6. In Osteuropa sind deshalb die Intellektuellen in großem Maße enttäuscht – sie haben nicht dies erwartet. Man sieht anstatt der Strömung von politischen bzw. edlen ideologischen Ideen schimpfende politische Streitereien, daneben strömen aus dem Kisten-Kino eher die Toilette-Ente und der Tampon. Im Wirtschaftsleben begegnet man für den größten Teil der Bevölkerung unverständliche Fiktionen: Börse, de-materialisierte Aktien, konsolidierte Bilanz, derivative Bankmanöver. Das als autonom vorgestellte Individuum wird nicht mehr vom sozialistischen diktatorischen Parteistaat, sondern von der komplexen computerisierten Welt der Organisationssysteme, vom Einheitsmantel der multinationalen Unternehmen erdrückt.

7. Ungarn wurde auch notwendigerweise in diese dunkle Welt zwischen Gestern und Morgen hineingezogen – und unser EU-Anschluss wird das Problem allein nicht lösen. Der Krieg ist zu Ende, da die Sowjetunion nicht mehr existiert, der tatsächliche „Kampf” um die Zukunft beginnt jedoch erst jetzt auch in Ungarn. Es wäre aber unsinnig über eine „Welt-Verschwörung”, einen falschen Tagesanbruch, einen Irrgarten der Menschheit, über den „Tod der Nation” zu sprechen. Wir müssen uns dieser globalisierten Informationsgesellschaft des Geldmarktes anpassen – wenn wir uns nicht anpassen würden, ähnelte es der mittelalterlichen Maschinenstürmerei. Es begann ein Lernprozess, die Sozialwissenschaften stottern noch, es gibt aber langsam Antworten auf die neuen Herausforderungen, die zu operationalisieren sind. Es kommt kein digitales Eden zustande, die Menschheit wird aber im 21. Jahrhundert die Wildlinge der globalen Informationsgesellschaft abstutzen. Der Mantel muss jedoch unbeachtet dessen auch auf dem Gebiet des Rechtes neu geknöpft werden.

 

II. Rechtliche Probleme in Verbindung mit der Herausgestaltung der Informationsgesellschaft

1. Das erste grundlegende Problem: das Recht kann der technischen Entwicklung, den technischen Normen nur schwer folgen bzw. diese ausdrücken. Der stürmische Takt der Informationstechnik steht mit ihrer eine rechtliche Stabilität anstrebenden Natur im Gegensatz. Zum Beispiel:

a) die technische Veralterung des sich auf die Bodenfrequenz-Programmsendung stützenden Mediengesetzes in den vergangenen drei Jahren (I. Gesetz vom Jahre 1996);

b) die mangelhaften technischen Möglichkeiten des Schutzes der Persönlichkeitsrechte im Falle des Internets. Die traditionelle Nachrichtenübermittlung bedeutet die Weiterleitung der Daten „mit unverändertem Inhalt”, im Falle des Internets kann man aus öffentlichem Interesse eingreifen. Die rechtlichen Lösungen dürfen jedoch im Allgemeinen mit den Innovationsbestrebungen nicht im Gegensatz stehen und die technische Entwicklung verhindern. Eine grundlegende Frage ist, ob man die Entwicklung der Wissenschaft bzw. der Technik (siehe die Gentechnologie) aus öffentlichem Interesse verhindern darf?

2. Das Recht stützt sich auf einen institutionellen Individualismus, siehe zum Beispiel die Theorie der subjektiven Rechte. Es müssen jedoch zugleich wirtschaftliche Ordnungssysteme geregelt werden. Auf dem Nachrichtenübermittlungsmarkt, auf dem Medienmarkt usw. läuft der Krieg von internationalen Riesenunternehmen um den astronomischen Profit – der gemeinsame Markt der ehemaligen sozialistischen Staaten und Chinas ist eine riesige Beute. Dies kann jedoch das traditionelle Wettbewerbsrecht verändern und kann zum Zusammenstoß der konstitutionellen Grundrechte führen. Einige Beispiele:

a) Verknüpfungsverbote-Beschränkungen in Ungarn laut dem Mediengesetz:

– Zeitung + Rundfunk/Fernsehen,

– Landeszeitung, regionale Zeitung, Fachzeitschrift (Frauenzeitung, Sportzeitung usw.)

– Kabelfernsehen + Fernmeldewesen.

In diesen Fällen stößt eigentlich die Freiheit des Wettbewerbs mit der Freiheit des Unternehmens zusammen, es geht also um den Zusammenstoß von konstitutionellen Grundrechten, die Freiheit der Unternehmung wird nämlich im Zeichen der Freiheit des Wettbewerbs beschränkt.

b) Das Verbot der Umgruppierung des Einkommens innerhalb des Unternehmens – z.B. zwischen dem Fernmeldewesen und dem Kabelfernsehen. Dies bedeutet den Gegensatz der Wettbewerbsfreiheit bzw. der Autonomie der Eigentümer, nämlich die Beschränkung des Eigentumsrechts im Interesse eines wirksameren Wettbewerbs.

c) Das Prinzip des „angreifbaren Marktes” in der Nachrichtenübermittlung auf Grund des „offenen Netzzugang”-Grundsatzes der Europäischen Union – dies steht mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im Gegensatz.

d) Ein kleineres Kartell gegen ein größeres Monopol. (Der Fall Sport Tv. GmbH gegen das ungarische öffentliche Fernsehen (MTV).)

Man kann das Wettbewerbsrecht betrachtend nicht von dem Prinzip „Gib David eine Schleuder” ausgehen, denn wer in einem gegebenen Land David ist, kann international als Goliath gelten. Eine grundlegende Frage ist deshalb im neuen ungarischen Nachrichtenübermittlungsgesetz die korrekte Regelung des Rechtsstandes des sog. dominanten Dienstleistenden.

3. Auf dem Gebiet der Massenkommunikation war die traditionelle rechtliche Annäherung eine staatsrechtliche, und zwar freiheitsrechtliche – die Gewährleistung der Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit „um jeden Preis”. Auch in diesem Kreis sind interessante Umstrukturierungen zu beobachten:

a) Die Freiheit der Journalisten gegen das Interesse der Eigentümer (z.B. Werbungsinteresse). Die Freiheit muss nunmehr nicht unbedingt vom Staat verteidigt werden, sondern eventuell auch vom Eigentümer. (z.B. der Fall zwischen ungarischer Sportzeitung und Blikk: die beiden Zeitungen hatten den gleichen Eigentümer, in der Angelegenheit des Ungarischen Fußballverbandes /MLSZ/ wurden jedoch zweierlei Meinungen geäußert.) Kann aber die Pressefreiheit ihre eigene Heiligkeit beschränken? Im Zeitalter der journalistischen Selbstverwirklichung muss nicht mehr nur der Journalist verteidigt werden. Darf das Recht die Freiheit der Lüge verteidigen? Die Rechtsregelung der Richtigstellung ist zurzeit irreal, die Betroffenen sind im offensichtlichen Nachteil gegen die Journalisten. Unsere Verantwortungssysteme sind gegen die Medien auch unfähig. Rechtliche Möglichkeiten: die Verstärkung der moralischen Entschädigung, die Einführung von wirtschaftlichem Strafgeldsystem gegen die Organisationen bzw. die Neubelebung des Strafrechts gegen juristische Personen.

b) Wirtschaftswerbung gegen Medienbeschränkung. Die Vor- und Nachteile des ungarischen Werbungsgesetzes – Gesetz Nr. LIII. vom Jahre 1997. Es verursacht immer mehrere Probleme, dass die politisch-gesellschaftlichen Werbungen rechtlich nicht geregelt sind. Auf dem Gebiet der Tabak- und Alkoholwerbung wird die Unmoral des doppelgesichtigen Staates immer offensichtlicher. Eine weitere Schwierigkeit stellt die Beschränktheit des ungarischen Werbungsmarktes dar – eigentlich werben die transnationalen Unternehmen.

c) Die Gewährleistung der Informationsgrundrechte der Staatsbürger ist im Gange als Teil des konstitutionellen Grundrechtskorbes der dritten Generation. Dies ist ein eigenartiger Konsumentenschutz, da es als positive Diskrimination allen Bürgern ein soziales Leistungsminimum gewährleistet. Das neue ungarische Nachrichtenübermittlungsgesetz sichert allen Bürgern auf Grund der Regelung der Europäischen Union sowohl auf dem Gebiet der Post als auch des Fernmeldewesens und der Programmdienstleistung im Rundfunk- und Fernsehen eine generelle Leistung (kostenlose Internet-Dienstleistung auf der Post in den Orten, deren Bevölkerungszahl über die bestimmte Grenze liegt usw.).

4. Das eigenartige wirtschaftliche Recht der Massenmedien entwickelt sich immer mehr auch im Presserecht und im Medienrecht. Die zivilrechtlichen Vertragstechniken spielen eine immer größere Rolle.

In diesem neuen Massenmedienrecht stellt die regelwidrige Vermischung des öffentlichen Rechts mit dem Zivilrecht eine neue Gefahr dar. Da kann man zwei Fehler im Zusammenhang mit der Rolle des Staates begehen:

– vor der Verwirklichung der konstitutionellen Grundrechten ins Zivilrecht flüchten,

– den staatlichen Handelsrechtssubjekten staatsrechtliche Mehrrechte sichern.

Beide sind in der Regel Folgen der Überpolitisierung des Rechts – dies ist sowohl in unserem Mediengesetz als auch im Gesetz über die nationalen Presseagenturen charakteristisch zu beobachten (Gesetz Nr. CXXVII. vom Jahre 1996).

Ein großes Verdienst des Mediengesetzes, also des Gesetzes Nr. I. vom Jahre 1996 über den Rundfunk und über das Fernsehen ist die Schaffung des Medienpluralismus und die Separierung der öffentlich-rechtlichen-kommerziellen Programmdienstleistung. Gleichzeitig haben die Vermischung von öffentlichem und Zivilrecht sowie die Überpolitisierung zu einem teilweise sehr niedrigen rechtstechnischen Niveau und teilweise zu schweren inneren Widersprüchen geführt. Die Hauptfehler:

a) die zu komplizierte, schwer zu betätigende, aus führungstechnischer Sicht im Vorhinein uneffektive Organisationsstruktur, deren wirtschaftliche Grundlagen schon ursprünglich fehlten (z.B. die Verschuldung und die mehreren Tausend „überflüssigen” Mitarbeiter des öffentlichen Fernsehens);

– Die Ungarische Nachrichtenagentur (MTI) ist eine Einmannaktiengesellschaft des ungarischen Parlaments. (Das Parlament hat aber keine zivilrechtliche juristische Persönlichkeit.) Die innere Struktur dieser AG weicht in mehreren Hinsichten unbegründet von der allgemeinen inneren Struktur der Aktiengesellschaften ab (statt Vollversammlung Beratungsgremium der Eigentümer, statt Vorstand Vorsitzende usw.).

– Noch schlimmer ist die Organisation bei den drei öffentlich-rechtlichen Medien (Ungarisches Fernsehen, Ungarischer Rundfunk, DUNA TV). Der Aufbau stützt sich nämlich auf die Dreierkonstruktion von Parlament + öffentliche Stiftung + Einmannaktiengesellschaft. Die öffentliche Stiftung ist unklar zweischichtig: ein Präsidium mit politischem Charakter + korporative vollständige Sitzung mit den Vertretern der chaotisch ins Gremium geratenen gesellschaftlichen Organisationen, daneben funktioniert auch noch der Aufsichtsrat. Laut Paragraph 74/G des Bürgerlichen Gesetzbuches darf die öffentliche Stiftung nicht wirtschaften, hier ist die öffentliche Stiftung jedoch der Vermögensverwalter, das Vermögen ist aber bei der AG. Im Gegensatz zu der öffentlichen Stiftung ist die AG organisatorisch entkleidet: Vorsitzender + Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern, der bereits mit zwei Personen beschlussfähig ist;

b) übertriebener politischer Einfluss, im Falle der Kuratorien eine direkte Verbindung zu den Parteien bzw. zu deren Parlamentsfraktionen. Die Herausbildung der „Halb-Kuratorien” der öffentlichen Medien und der Gegensatz der diesbezüglichen Entscheidungen des Verfassungsgerichts bzw. des „traditionellen” Gerichts zeichnen das Durcheinander ab. Dieses Problem kann das Recht nicht lösen. Aus der schlechten Organisationskonstruktion und der politischen Hysterie folgt notwendigerweise die Hysterie der Rechtsanwendung.

5. Die Vermischung des öffentlichen und des Privatrechts kann nicht nur organisatorisch, sondern auch funktionell zum Ausdruck kommen. Siehe zum Beispiel das Dilemma gemeinnützige Informierungsverpflichtung gegen Geschäftsgeheimnis. Oder die Wettbewerbsneutralität des Staates gegen die Unterstützung der öffentlich-rechtlichen Medien gegen die Anspornung der ausländischen Investitionen. Das Filmgesetz wäre das Gesetz der staatlichen Unterstützung der ungarischen Filmindustrie und Filmkunst, in scharfem Gegensatz zu der von der Europäischen Union gewünschten Liberalisierung.

Interessant ist aus dieser Hinsicht der § 9 des Mediengesetzes, was den Zusammenstoß der Ausschließlichkeit des Übertragungsrechtes mit der 50 Sekunden-Informierungsmöglichkeit bedeutet. Falls dies sich nicht nur auf Nachrichtensendungen und ein Detail der effektiven Übertragung bezieht, so kann es den Sportorganisationen als Eigentümern bedeutende Verluste verursachen. (Es sollten im Magazin Zusammenfassungen vorkommen, jedoch gegen Entgelt.) Die Ausschließlichkeit ist Eigentümerrecht, die nur durch ernstes öffentliches Interesse beschränkt werden darf, diese Richtung zeigt auch der Grundsatz der EU an. (Siehe den Prozess Football Duo GmbH gegen TV2 + Ungarischer Fußballverband.)

6. Das Wesen des staatstheoretischen Dilemmas ist der Gegensatz des Montesquieu- und Habermas-Meinungssystems. Die Medienmacht ist politisch-soziologisch ein neuer Machtzweig, ich meine jedoch, dass staatstheoretisch, konstitutionell gesehen dies kein Machtzweig ist. Daraus ergeben sich notwendigerweise Zusammenstöße.

Dieses Dilemma taucht bei uns hauptsächlich bezüglich der Rechtsstellung des Landesgremiums für Rundfunk und Fernsehen (ORTT) auf. Dieses Organ gehört zum Parlament, wird jedoch vom Parlament nicht beaufsichtigt und seine Zusammensetzung ist überpolitisiert. Was muss darunter verstanden werden, dass das Gremium das Quasi-Verfassungsgericht der Medien ist, wenn es an der Regelung teilnimmt? Die Beschwerdekommission von ORTT ist andererseits typisch rechtsanwendend. ORTT ist kein Verwaltungsorgan, führt jedoch behördliche Verfahren, stellt zum Beispiel behördliche Gebühren fest, und übt die gesetzliche Aufsicht über die Programmdienstleistenden aus. Es ist ein Haushaltsorgan, muss jedoch die Regeln der Haushaltswirtschaft nur sinngemäß einhalten. Gleichzeitig schließt jedoch ORTT Verträge ab und schreibt Offerten aus. Der Prozess Iris/ORTT ist ein gutes Beispiel für die Nachteile der Vermischung der behördlichen und Vertragselemente. Ein anderes interessantes Rechtsmerkmal des Iris-Urteils ist, dass statt der Feststellung der Ungültigkeit das Gericht die fristlose Kündigung des Vertrags empfohlen hat.

Bei dem neuen Nachrichtenübermittlungsgesetz ist das Dilemma der Gründung einer unabhängigen Nachrichtenübermittlungsbehörde eine grundlegende Frage: die Möglichkeit der Verabschiedung von Regeln bzw. der quasi Gerichtsbarkeit durch die Behörde. (Analogie: das Experten- und Schlichtungsgremium des neuen Urheberrechtsgesetzes.)

7. Das Urheberrecht befindet sich auch in einer Wandlungsphase. Die Werbung, der Clip bedeuten zugleich den Tod des Autors, das Urheberrecht hat neue Wege. Im Paragraph 21 des Gesetzes aus dem Jahre 1999 erscheint bereits der Schutz – der Hersteller, der Importeur zahlt der Organisation, die sich mit der gemeinsamen Verwendung der Urheberrechte beschäftigt, nach den mit Reprographie zu vervielfältigenden Werken eine Gebühr. Diese Gebühr wird jedoch in den Preis des Computers eingebaut und macht somit die neue Technik teurer.

Das Gesetz Nr. LXXVI. vom Jahre 1999 über das Urheberrecht ist ein modernes, gut gelungenes Gesetz, das den Schutz der mit Computer hergestellten Werke, Datenbanken versieht, die Speicherung des Werkes auf elektronischen Geräten regelt usw. Die ständige Entwicklung der Technik benötigt gleichzeitig die immer neuere Entwicklung des Rechts.

8. Die Revolution der Informatik bedeutet gleichzeitig die Legitimation der immateriellen Güter. Die starre Sachenbezogenheit des Paragraphs 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt ein immer größeres Hindernis für die Entwicklung dar – siehe zum Beispiel das Apportieren des Geschäftsanteils. Einen Sonderfall stellt das Apportieren der Genehmigung der Sportsendungen dar, siehe den Prozess Football Duo gegen TV2 + Ungarischer Fußballverband. Wem gehört das Eigentumsrecht der Genehmigung von Sportsendungen? Diese Frage ist auch international gesehen eine Streitfrage, das ungarische Sportgesetz vom Jahre 1996 (danach vom Jahre 2000) kann dies nicht regeln.

9. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aktuelle Aufgaben der Rechtsschaffung darstellen:

– die Geltendmachung der Ansprüche der europäischen Rechtsharmonisierung im Wirtschaftsrecht der Massenmedien,

– das Schaffen eines neuen modernen Pressegesetzes,

– die Abschaffung der Widersprüche des Mediengesetzes,

– das Zustandebringen eines einheitlichen, modernen, sich an die Digitalisierung anpassenden Gesetzes über die Nachrichtenübermittlung anstatt der abgesonderten Post-, Nachrichtenübermittlungs- und Frequenzgesetze.

Bedeutender sind jedoch auf das Ganze des Rechtssystems bezogen die rechtswissenschaftlichen Aufgaben, zum Beispiel das Neudenken der Rechtsverhältnistheorie. Das Wesen ist, was Kant bereits gesagt hat: das Recht kann nicht überbrüllt und die Logik des Rechts nicht eingeschüchtert werden. Dieses strategische Programm beschäftigt sich also grundlegend mit der Harmonisierung der sich auf einzelnen Gebieten des Massenmedienrechts abspielenden Entwicklung und der anderen Gebiete des Rechtssystems.