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Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 17/II:157–170.

Gesetz .../2002 über die Zahlungsunfähigkeit

 

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Gesetz regelt das Reorganisationsverfahren und das Konkursverfahren.

Persönlicher Geltungsbereich

§ 2.

Die Geltung dieses Gesetzes erstreckt sich auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gewerbsmäßig ausübende juristische Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Personen.

§ 3.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglich Versicherungsaktiengesellschaften, Versicherungsgenossenschaften, private Versicherungskassen, Privatpensionskassen und Geldinstitute sind mit den Abweichungen anzuwenden, welche in den diese Gesellschaften betreffenden Gesetzen enthalten sind.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

(1) In Anwendung dieses Gesetzes:

a) Schuldner ist, wer seine Verbindlichkeiten zu Fälligkeit nicht begleichen konnte oder voraussichtlich nicht wird begleichen können;

b) Gläubiger ist, wer eine Geldforderung oder eine in Geld bezifferbare vermögenswerte Forderung gegenüber dem Schuldner hat, und diese – wenn ein Konkursverfahren eröffnet wurde – vom Masseverwalter registriert wurde;

c) Absonderungsgläubiger ist, wessen Forderung durch Pfand oder Kaution gesichert ist;

d) Vermögen ist die Summe der Vermögensgegenstände, über die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Reorganisations- oder des Konkursverfahrens das Eigentumsrecht des Schuldners besteht, weiters welche Vermögensgegenstände nach obigem Zeitpunkt zu seinem Eigentum werden.

e) Konkursmasse ist der Teil des Schuldnervermögens, welcher durch kein Pfandrecht belastet ist. Die durch den Schuldner geleistete Kaution gehört nicht hiezu.

(2) Das länger als zehn Jahre oder unbefristet bestehende Mietrecht und das Nutzungsrecht an einem Vermögensgegenstand gehören ebenfalls zum Vermögen.

(3) Liegenschaften im Eigentum von Wohnbaugenossenschaften gehören nicht zum Vermögen.

Der Gläubigerausschuss

§ 5.

(1) Die Gläubiger sind verpflichtet, binnen 40 Tagen ab der gerichtlichen Eröffnung des Reorganisations- oder Konkursverfahrens einen Gläubigerausschuss zu bilden. Ist die Anzahl der Gläubiger nicht größer als drei, bilden sie kraft des Gesetzes einen Gläubigerausschuss.

(2) Die Bildung des Gläubigerausschusses ist dann gültig, wenn dieser durch mindestens ein Drittel der – im Falle eines Konkursverfahrens durch den Masseverwalter registrierten – Gläubiger gebildet wurde und diese mindestens über die Hälfte der Summe der – im Falle eines Konkursverfahrens registrierten – Forderungen verfügen.

(3) Bei jedem Schuldner kann nur ein Gläubigerausschuss bestehen.

§ 6.

(1) Der Ausschuss vertritt vor Gericht, den Behörden und im Kontakt mit Masseverwalter und Schuldner alle Gläubiger.

(2) Die Funktionsweise und die Vertretung des Ausschusses werden von dessen Mitgliedern durch Vereinbarung festgelegt. Auch nach Ablauf der zur Bildung des Ausschusses vorgeschriebenen Frist kann sich ein Gläubiger dem Ausschuss anschließen, sofern er den Inhalt der Vereinbarung akzeptiert.

§ 7.

(1) Der Vertreter des Ausschusses ist verpflichtet, binnen 8 Tagen ab dessen Bildung das Gericht, den Schuldner und – im Falle eines Konkursverfahrens – den Masseverwalter über Bildung, Mitglieder und Vertretung des Ausschusses in Kenntnis zu setzen. Versäumt er dies, kann das Gericht dem Vertreter gegenüber eine Geldstrafe verhängen.

(2) Wenn die Benachrichtigung des Gerichts gemäß Absatz 1 deshalb ausgeblieben ist, weil das gültige Zustandekommen des Ausschusses nicht möglich war, stellt das Gericht das Reorganisations- oder Konkursverfahren mit Beschluss ein und ordnet – im Falle eines Konkursverfahrens – die Kundmachung des Beschlusses im Firmen-Amtsblatt (Cégközlöny) an. Ein Rekurs gegen den Beschluss ist nicht zulässig.

§ 8.

Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sind auch dann anzuwenden, wenn der Gläubigerausschuss kraft Gesetzes zustande kam.

Allgemeine Regel des Gerichtsverfahrens

§ 9.

Das Reorganisationsverfahren und das Konkursverfahren sind Außerstreitverfahren, welche nach dem Sitz des Schuldners in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Gerichte (Stadtgericht, Bezirkgericht) gehören.

§ 10.

(1) In den in diesem Gesetz bestimmten Fällen ist die Erhebung des Rekurses oder eigenen Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss nicht zulässig.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig:

a) gegen den die Zahlungsunfähigkeit feststellenden und den rechtskräftigen Konkurseröffnungsbeschluss;

b) gegen den Beschluss, welcher das Reorganisations- oder Konkursverfahren für aufgehoben erklärt.

(3) Die einstweilige Aussetzung, das Abbrechen oder Ruhen des Konkursverfahrens sind nicht möglich.

§ 11.

(1) In den in diesem Gesetz bestimmten Fällen kann das Gericht eine Geldstrafe dem gegenüber verhängen, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Mindestsumme der Geldstrafe beträgt 100.000 Forint.

(2) Gegen den die Strafe festsetzenden Beschluss ist die Erhebung eines eigenen Rekurses nicht zulässig.

§ 12.

Für Fragen das Gerichtsverfahren betreffend, die dieses Gesetz nicht regelt, sind die Bestimmungen des Gesetzes III/1952 über die Zivilprozessordnung anzuwenden.

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

§ 13.

(1) Zum Zwecke der Befriedigung von Lohnforderungen, anderen Forderungen mit Entgeltscharakter sowie den mit diesen verknüpften Kostenersatzforderungen der Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern, welche von Reorganisations- und Konkursverfahren betroffen sind, ist bei dem staatlichen Lohngarantie-Fonds ein Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (des weiteren: Fonds) einzurichten.

(2) Jeder Arbeitgeber, der im Jahresdurchschnitt mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet ... Prozent (oder Promille) der Brutto-Lohnmasse als Insolvenz-Beitrag kontinuierlich in den Fonds einzuzahlen. Der Beitrag ist wie eine Steuerschuld einzubringen.

(3) Die Funktionsweise des Fonds, die Ordnung der Ein- und – als Vollziehung des § 63 – Auszahlungen regelt die Regierung im Verordnungswege.

 

II. ABSCHNITT
Das Reorganisationsverfahren

Die Eröffnung des Verfahrens

§ 14.

Das Reorganisationsverfahren ist dann zulässig, wenn der Schuldner seine anerkannte oder nicht bestrittene Schuld zu Fälligkeit voraussichtlich nicht wird erfüllen können, aber die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht vorliegen.

§ 15.

Zur Einleitung des Verfahrens sind berechtigt:

a) der Schuldner,

b) der Gläubiger, der über eine Forderung verfügt, welche mit einem das Vermögen des Schuldners belastenden Pfandrecht gesichert ist, weiters

c) der Gläubiger, der über eine nicht unter Punkt b) fallende mit einem Pfandrecht gesicherte Forderung verfügt, deren Summe ein Drittel des Wertes des Stammkapitals (Grundkapitals) des Schuldners erreicht.

§ 16.

(1) Die Einleitung des Verfahrens erfolgt mit Einreichung des Antrags bei Gericht. Wurde dieser von einem Gläubiger eingebracht, verständigt das Gericht unverzüglich den Schuldner vom Antrag, der binnen 8 Tagen dem Gericht gegenüber eine Erklärung abgeben kann.

(2) Stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens gegeben sind, eröffnet es innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab Einlangung des Antrags mit Beschluss das Reorganisationsverfahren.

(3) Ein Rekurs gegen den Eröffnungsbeschluss ist nur zusammen mit dem Aufhebungsbeschluss zulässig.

§ 17.

(1) Während der Dauer des Reorganisationsverfahrens kann kein solches Verfahren gegen denselben Schuldner eingeleitet werden.

(2) Wird während der Dauer des Reorganisationsverfahrens ein Konkursverfahren gegen den Schuldner angestrebt, setzt das Gericht die Beurteilung eines solchen Antrags bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Reorganisationsverfahrens aus.

§ 18.

Der Schuldner ist verpflichtet, von der Eröffnung des Reorganisationsverfahrens die Arbeitnehmer, die zuständige Gewerkschaft und das örtlich zuständige Arbeitsamt in Kenntnis zu setzen.

Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung

§ 19.

(1) Hat das Gericht das Reorganisationsverfahren eröffnet, steht dem Schuldner ein Zahlungsaufschub von drei Monaten ab Zustellung des Eröffnungsbeschlusses gerechnet zu.

(2) Dieser Zahlungsaufschub gilt nicht für folgende Forderungen:

a) Arbeitslohn und andere Zuwendungen mit Entgeltscharakter sowie die diese belastende Einkommenssteuer-Vorauszahlung

b) Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeitrag

c) Sozialversicherungsbeitrag

d) Unfallversicherungsbeitrag

e) Beiträge, welche aufgrund des Gesetzes über die Förderung der Beschäftigung und über die Versorgung von Arbeitslosen entrichtet werden müssen

f) Abfertigung

g) Unterhalt, Lebensrente, Entschädigungsrente

h) Bergarbeiter-Einkommenszulage

i) Fachausbildungsbeihilfe

j) Zuwendungen für Schüler in Fachausbildung

k) Wasser- und Kanalisationsgebühren

(3) Der Schuldner darf die vom Aufschub umfassten Forderungen während der Dauer des Aufschubs nicht erfüllen. Handelt er zuwider, kann das Gericht – aufgrund der Meldung eines jeden Gläubigers – mit Beschluss eine Geldstrafe verhängen.

§ 20.

(1) Das Gericht kann die Dauer des Zahlungsaufschubes einmalig um weitere drei Monate verlängern. Die Verlängerung kann derjenige beantragen, der auch zur Einleitung des Reorganisationsverfahrens berechtigt wäre.

(2) Über den Antrag zur Verlängerung entscheidet das Gericht mit Beschluss. Ein eigener Rekurs gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, die Gläubiger auch von der Verlängerung des Zahlungsaufschubes unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 21.

In Folge der Verfahrenseröffnung ist eine Verpflichtungsbegründung des Schuldners nur mit Zustimmung des Ausschusses gültig.

Der Reorganisationsplan und seine Durchführung

§ 22.

(1) Das Ziel des Reorganisationsverfahrens ist, durch entsprechende Maßnahmen die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit zu bannen. Diesem Ziel dient der Reorganisationsplan.

(2) Der Schuldner ist verpflichtet – binnen zwei Monaten ab Verfahrenseröffnung – den Plan zu erstellen.

§ 23.

Der Reorganisationsplan hat die Bewertung der wirtschaftlichen, finanziellen, organisatorischen und beschäftigungsspezifischen Lage des Schuldners, die Nennung der Quellen der Verluste, deren Minderung oder Beseitigung, die Überprüfung des Tätigkeitsbereiches des Schuldners sowie jede andere zur Festigung der Lage des Schuldners geeignete Maßnahme zu enthalten.

§ 24.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, die Zustimmung jener Gläubiger, die zur Einleitung des Verfahrens berechtigt wären, zum Reorganisationsplan einzuholen.

(2) Der Schuldner ist verpflichtet, auch die anderen Gläubiger in Kenntnis zu setzen. Wenn die im Absatz 1 genannten Gläubiger mit dem Plan einverstanden sind, so ist dieser auch für die anderen Gläubiger maßgeblich.

§ 25.

Kommt hinsichtlich des Reorganisationsplanes unter den Betroffenen keine Einigung zustande, so sind die Bestimmungen des § 30 entsprechend anzuwenden.

§ 26.

(1) Die Durchführung des Reorganisationsplanes wird vom Gläubigerausschuss überwacht.

(2) Der Gläubigerausschuss hat Einblick in die Bücher des Schuldners, darf dessen Waren- und Wertpapierbestand, Kasse, Verträge und Bankkonten untersuchen, kontrolliert die Geltendmachung seiner Forderungen und kann von ihm Auskunft verlangen.

§ 27.

Weicht der Schuldner unnötig und wesentlich vom angenommenen Reorganisationsplan ab, meldet der Gläubigerausschuss oder einer der zur Einleitung des Verfahrens berechtigten Gläubiger die Abweichung unverzüglich dem Gericht. Das Gericht kann dem Schuldner gegenüber eine Geldstrafe verhängen.

Die Aufhebung des Verfahrens

§ 28.

Über die Durchführung des Reorganisationsplanes wird vom Schuldner jährlich ein Bericht, mit Ablauf des dritten Jahres ein Schlussbericht für die Gläubiger erstellt. Ist die Durchführung bereits früher erfolgt, muss unverzüglich ein Schlussbericht erstellt werden.

§ 29.

(1) War die Durchführung des Planes erfolgreich, beantragt der Schuldner mit der Einreichung des Schlussberichtes die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens. Dem Schlussbericht müssen die Beurteilungen des Gläubigerausschusses und des Schuldners beigelegt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über die Aufhebung des Verfahrens mit Beschluss.

§ 30.

War die Durchführung des Planes erfolglos, muss dies spätestens mit Ablauf des dritten Jahres dem Gericht gemeldet werden; in der Folge ist gemäß § 29 Absatz 2 zu verfahren.

 

III. ABSCHNITT
Das Konkursverfahren

Voraussetzungen zur Eröffnung des Verfahrens

§ 31.

Ein Konkursverfahren ist zulässig, wenn

a) der Schuldner zahlungsunfähig ist oder

b) die fällige und nicht erfüllte Forderung des Gläubigers die Hälfte des Stammkapitals (Grundkapitals) des Schuldners übersteigt oder

c) der Schuldner den im Reorganisationsverfahren angenommenen Reorganisationsplan nicht durchgeführt hat.

Die Eröffnung des Verfahrens

§ 32.

Die Einleitung des Konkursverfahrens erfolgt durch den bei Gericht eingereichten Antrag. Antragsberechtigt ist sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger.

§ 33.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, wenn er mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist und ihm im Durchschnitt des letzten Wirtschaftsjahres kein Stammkapital (Grundkapital) zur Verfügung stand oder seine öffentlichen Schulden die Summe seines Stammkapitals (Grundkapitals) erreichen.

(2) Der Schuldner ist verpflichtet, seine kontoführenden Geldinstitute und die Nummer seiner Bankkonten im Antrag bekannt zu geben.

§ 34.

Wird die Eröffnung des Verfahrens von einem Gläubiger beantragt, muss er

a) in dem im § 31 Punkt a) genannten Fall das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen,

b) in den im § 31 Punkt b) genannten Fällen den Rechtstitel der Forderung und den Zeitpunkt der Fälligkeit bekannt geben,

c) in dem im § 31 Punkt c) genannten Fall den angenommenen Reorganisationsplan dem Antrag beilegen.

§ 35.

(1) Wird die Eröffnung des Verfahrens von einem Gläubiger beantragt, benachrichtigt das Gericht – mit der Zusendung eines Exemplars des Antrags – unverzüglich den Schuldner.

(2) Binnen 8 Tagen ab Erhalt der Benachrichtigung gibt der Schuldner dem Gericht gegenüber eine Erklärung über den Inhalt des Antrags ab und gibt gleichzeitig seine kontoführenden Geldinstitute und die Nummern seiner Bankkonten bekannt. Versäumt er dies, ist das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.

§ 36.

(1) Das Gericht stellt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dann fest, wenn

a) dieser seine anerkannte oder nicht bestrittene Schuld binnen 60 Tagen ab Fälligkeit nicht beglichen hat oder

b) das gegen diesen durchgeführte Vollstreckungsverfahren erfolglos war, oder

c) dieser die Abgabe der im § 35 Absatz 2 vorgeschriebenen Erklärung versäumt hat.

(2) Stellt das Gericht das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit fest, eröffnet es binnen 30 Tagen ab Einlangen des Konkursantrags bei Gericht das Konkursverfahren mit Beschluss. Im entgegengesetzten Fall weist es den Antrag ohne Aufschub mit Beschluss ab.

(3) Gegen den Eröffnungsbeschluss ist ein Rekurs binnen 3 Tagen ab Zustellung zulässig. Das zweitinstanzlich verfahrende Gericht entscheidet über den Rekurs binnen 15 Tagen.

(4) Während der Dauer des Konkursverfahrens kann gegen denselben Schuldner kein Reorganisationsverfahren oder ein anderes Konkursverfahren eröffnet werden. Die Beurteilung eines auf diese Verfahren gerichteten Antrags setzt das Gericht bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkursverfahrens aus.

§ 37.

Stellt das Gericht fest, dass das Vermögen des Schuldners nicht einmal die Kosten des Verfahrens deckt, kann es das Verfahren nur eröffnen, wenn

a) derjenige, der den Antrag eingereicht hat, das Tragen der Kosten übernimmt und

b) die vom Gericht festgesetzte Summe an das für diesen Zweck eröffnete Konto des Wirtschaftsamtes des Gerichts einzahlt.

§ 38.

(1) Nachdem der Konkurseröffnungsbeschluss Rechtskraft erlangt hat, ordnet das Gericht mit Beschluss die Kundmachung des genannten Beschlusses im Firmen-Amtsblatt (Cégközlöny) an und bestellt einen Masseverwalter. Gegen diesen Beschluss ist kein Rekurs zulässig.

(2) Das Gericht verständigt von der Eröffnung des Konkursverfahrens:

a) das zuständige Firmengericht,

b) die zuständige Steuer- und Zollbehörde und das Finanzamt,

c) das Verwaltungsorgan der Pensionsverwaltungs- und

Krankenversicherungsselbstverwaltung,

d) das zuständige Arbeitsamt,

e) die zuständige Umwelt- und Arbeitnehmerschutzbehörde,

f) das örtlich zuständige Bodenamt,

g) das zuständige Archiv,

h) die kontoführenden Geldinstitute des Schuldners sowie

i) das Wirtschaftsamt des Gerichts.

(3) Der Anfangszeitpunkt des Konkursverfahrens ist der Zeitpunkt der Kundmachung des Eröffnungsbeschlusses im Firmen-Amtsblatt (Cégközlöny).

Rechtsfolgen der Eröffnung des Verfahrens

§ 39.

Ab Eröffnung des Konkursverfahrens ist der Firmenname des Schuldners mit dem Zusatz „csödeljárás alatt” („unter Konkursverfahren”) oder dem Kürzel „cs. a.” zu führen.

§ 40.

(1) In der Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens ist der Schuldner verpflichtet:

a) mit dem der Eröffnung des Konkursverfahrens vorangehenden Tag ein Inventar, einen Jahresbericht, einen einfachen Jahresbericht oder eine Jahresbilanz sowie eine Steuererklärung anzufertigen und diese binnen 40 Tagen ab genanntem Zeitpunkt dem Masseverwalter und der Steuerbehörde zu übergeben;

b) den Masseverwalter über laufende Angelegenheiten zu unterrichten;

c) über die nicht aussortierbaren und als geheim qualifizierten Schriftstücke ein Verzeichnis anzulegen und das gesamte Archivmaterial dem Masseverwalter zu übergeben;

d) die Arbeitnehmer, die Gewerkschaften und die Genossenschaftsmitglieder über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu unterrichten.

(2) Kommt der Schuldner seinen im Absatz 1 aufgezählten Pflichten nicht nach, kann das Gericht – auf Meldung des Masseverwalters – eine Geldstrafe über ihn verhängen.

§ 41.

Das Vermögen des Schuldners betreffend, kann ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens nur der Masseverwalter Willenserklärungen abgeben.

§ 42.

Im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens laufen alle bestehenden Schulden des Schuldners ab (sie werden fällig).

§ 43.

(1) Gegen den Schuldner können Geldforderungen nur im Rahmen des Konkursverfahrens geltend gemacht werden; in einem vom Schuldner geführten Prozess kann hingegen der Gläubiger die Einrede zur Aufrechnung erheben.

(2) Die gegen den Schuldner bestehenden Forderungen müssen 30 Tage ab Eröffnung des Konkursverfahrens beim Masseverwalter angemeldet werden. Forderungen, welche nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind, müssen binnen 15 Tagen ab deren Entstehung angemeldet werden. Das Versäumen dieser Fristen bewirkt einen Rechtsverlust.

(3) Die Verjährung einer beim Masseverwalter angemeldeten Forderung setzt nicht ein, eine laufende Verjährung erlischt kraft Gesetzes.

§ 44.

(1) Ein zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Schuldner laufendes gerichtliches Vollstreckungsverfahren ist auf Antrag des Masseverwalters unverzüglich einzustellen, die gepfändeten Vermögensgegenstände und das eingeflossene Bargeld sind dem Masseverwalter zu übergeben.

(2) Ein auf der Liegenschaft des Schuldners im Liegenschaftsregister eingetragener Vollstreckungstitel erlischt kraft Gesetzes. Seine Löschung wird vom die Vollstreckung vornehmenden Gericht unverzüglich veranlasst.

Der Masseverwalter

§ 45.

Zur Person des Masseverwalters gibt der Gläubigerausschuss einen Vorschlag dem Gericht gegenüber ab. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die im durch den Landesverein der Masseverwalter geführten Register aufscheinen, angenommen, dass keine Ausschließungsgründe gegen sie vorliegen.

§ 46.

(1) Nicht zum Masseverwalter bestellt werden kann, wer selbst oder wessen Eigentümer der Eigentümer oder Gläubiger des Schuldners ist, weiters dessen führender Amtsträger und nahe Angehörigen (§ 685 Punkt b Bürgerliches Gesetzbuch).

(2) Der Masseverwalter ist verpflichtet, das Bestehen eines Ausschließungsgrundes binnen 30 Tagen ab Erhalt des bestellenden Beschlusses – wenn der Ausschließungsgrund später entstanden ist, ab dessen Entstehung – dem Gericht zu melden. Nur in einem solchen Fall kann der Masseverwalter die Bestellung ablehnen.

§ 47.

(1) Das Gericht enthebt den Masseverwalter, wenn

a) es das Bestehen eines Ausschließungsgrundes feststellt,

b) dieser aus dem Register gelöscht wurde,

c) ein Konkursverfahren über ihn eröffnet wurde,

d) er seiner Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann,

e) er schwer oder wiederholt gegen die Rechtsvorschriften verstößt.

(2) Gegen den Beschluss über die Enthebung kann der Masseverwalter binnen 8 Tagen Rekurs erheben, es sei denn, er hat das Bestehen des Ausschließungsgrundes selbst gemeldet. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet ohne Aufschub über den Rekurs.

(3) Nach Rechtskraft des Beschlusses über die Enthebung des Masseverwalters bestellt das Gericht unverzüglich einen neuen Masseverwalters und ordnet die Kundmachung des Beschlusses über die neuerlichen Bestellung im Firmen-Amtsblatt (Cégközlöny) an.

§ 48.

(1) Der Masseverwalter erfasst die Vermögenslage des Schuldners, plant die Kosten des Verfahrens und erstellt einen Terminplan zur Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners. Er muss zum Terminplan die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen.

(2) Hält der Masseverwalter die Weiterführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners während des Konkursverfahrens für nötig, muss er – binnen 60 Tagen ab Kundmachung des Eröffnungsbeschlusses – die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen.

§ 49.

(1) Binnen 40 Tagen ab Ablauf der Frist zur Anmeldung legt der Masseverwalter ein Verzeichnis über die angemeldeten Forderungen an und überprüft und beurteilt diese.

(2) Die Voraussetzung für die Aufnahme einer Forderung in das Verzeichnis ist, dass der Gläubiger – abgesehen von der Steuer- und Zollbehörde – 1 Prozent der Forderungssumme, aber mindestens 2 000 Forint auf das vom Wirtschaftsamt des Gerichtes zu diesem Zweck eröffnete Konto einzahlt und dies beim Masseverwalter nachweist.

(3) Von der Summe auf dem Konto gemäß Punkt 2) kann der Masseverwalter die Auszahlung eines Vorschusses auf seine Belohnung vom Gericht beantragen; das Gericht entscheidet mit Beschluss darüber. Gegen diesen Beschluss ist kein Rekurs zulässig.

§ 50.

(1) Der Masseverwalter kann binnen 90 Tagen ab Eröffnung des Konkursverfahrens den im Jahr, das dem Tag der Einlangung des Konkursantrags voranging, und nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vertrag oder eine andere Willenserklärung vor Gericht mit Klage anfechten, wenn deren Gegenstand

a) eine unentgeltliche Veräußerung aus dem Vermögen des Schuldners oder eine das Vermögen belastende unentgeltliche Verpflichtung oder

b) ein entgeltliches Rechtsgeschäft mit auffallender Unverhältnismäßigkeit der Leistungen oder

c) ein auf das Hintergehen der Gläubiger abzielendes, das Vermögen des Schuldners belastendes Rechtsgeschäft ist.

(2) Der Masseverwalter benachrichtigt den Gläubigerausschuss von der Einreichung der Klage.

(3) Die Versäumung der in Absatz 1 beschriebenen Frist bewirkt einen Rechtsverlust.

§ 51.

(1) Der Masseverwalter ist berechtigt, die vom Schuldner abgeschlossenen Verträge – mit Ausnahme der im Absatz 2 aufgeführten – mit sofortiger Wirkung zu kündigen und, wenn keine der Parteien eine Leistung erbracht hat, vom Vertrag zurückzutreten. Die andere Partei kann ihre so entstandene Forderung mit Anmeldung beim Masseverwalter im Rahmen des Konkursverfahrens geltend machen.

(2) Die Kündigung (Rücktritt) mit sofortiger Wirkung ist bezüglich folgender Verträge nicht zulässig:

a) Wohnungsmietverträge natürlicher Personen; nicht hierzu gehören Verträge, die eine Dienstwohnung betreffen,

b) Verträge, die mit einer Schule oder einem Schüler zur Organisation der praktischen Ausbildung abgeschlossen wurden,

c) Darlehensverträge in Verbindung mit nicht wirtschaftlicher Tätigkeit,

d) Verträge des Genossenschaftsmitglieds in Verbindung mit seinem werkvertragsähnlichen Rechtsverhältnis,

e) Kollektivverträge.

§ 52.

Der Masseverwalter übt die Arbeitgeberrechte aus (Achtung! Fehler im Orig.) und kommt den damit verbundenen Verpflichtungen nach; zur Erhöhung der Arbeitslöhne hat er aber die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen.

§ 53.

Der Masseverwalter bringt die Forderungen des Schuldners ein und verwertet dessen Vermögen. Er ist verpflichtet, während des Verfahrens für die Bewahrung des Vermögens des Schuldners Sorge zu tragen.

§ 54.

(1) Der Masseverwalter verwertet das Vermögen im Wege öffentlichen Wettbewerbs oder Versteigerung. Eine andere Weise der Verwertung kann dann angewendet werden, wenn

a) der Gläubigerausschuss dem zustimmt oder

b) die zu erwartenden Einnahmen die voraussichtlichen Kosten der Verwertung im Wege des Wettbewerbs oder der Versteigerung nicht decken.

(2) Im Zuge der Verwertung des Vermögens dürfen der Masseverwalter, dessen Eigentümer oder führender Amtsträger sowie deren nahe Angehörigen kein Eigentum oder ein anderes vermögenswertes Recht erwerben.

(3) Im Zuge der öffentlichen Verwertung ist eine Aufrechnung gegenüber dem Schuldner nicht zulässig.

§ 55.

(1) Der Masseverwalter macht den öffentlichen Bewerbungsaufruf im Firmen-Amtsblatt (Cégközlöny) kund. Den festgesetzten Anfangszeitpunkt für die Einreichung der Offerten gibt er mindestens 15 Tage vorher bekannt. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des zu verwertenden Vermögens,

b) die Bedingungen der Verwertung,

c) die Art der Übergabe des die detaillierten Bewerbungsvoraussetzungen enthaltenden Schriftstückes und der Gewährung der Auskünfte,

d) die Form und der Zeitpunkt der Einreichung der Offerten, die Art der Übernahme und Beurteilung,

(2) Die Offerten sind in Anwesenheit eines Notars zu öffnen, der das Verfahren protokolliert.

(3) Der Masseverwalter fasst die Ergebnisse des Wettbewerbs in einem Protokoll zusammen und übersendet es – mit dem Protokoll des Notars – an den Gläubigerausschuss.

§ 56.

(1) Wenn mehrere geeignete, annähernd gleichwertige Offerten eingelangt sind, ist der Masseverwalter verpflichtet, unter den betreffenden Offerten eine offene Preisverhandlung zu führen. Die Bedingungen der Preisverhandlung hat er den Interessenten vor deren Beginn mitzuteilen.

(2) Bei einem Mangel geeigneter Offerten erklärt der Masseverwalter den Wettbewerb für ungültig und schreibt einen neuen aus.

§ 57.

(1) Die Versteigerung wird vom Masseverwalter im Wege eines Versteigerungsediktes angesetzt. Im Edikt sind anzugeben:

a) Name und Sitz des Schuldners,

b) Ort und Zeit der Versteigerung,

c) die zu versteigernden Vermögensgegenstände und deren Schätzwert,

d) bei Versteigerung von beweglichen Sachen der Ort und Zeitpunkt, zu dem die bewegliche Sache vor der Versteigerung besichtigt werden kann.

(2) Bei Versteigerung von Liegenschaften sind im Edikt – abgesehen von den in Absatz 1 Punkte a) bis c) angeführten Angaben – anzugeben:

a) die Daten aus dem Liegenschaftsregister,

b) das Zubehör der Liegenschaft, im Falle eines Gebäudes die charakteristischen Eigenschaften, weiters ob die Liegenschaft sofort in Besitz genommen werden kann oder nicht,

c) die Summe des Versteigerungsvorschusses.

(3) Der Versteigerungsedikt ist mindestens 15 Tage vor dem Zeitpunkt der Versteigerung im Firmen-Amtsblatt (Cégközlöny) kund zu machen.

§ 58.

(1) Bei Versteigerung von Liegenschaften ist der Meistbieter verpflichtet, den Kaufpreis sofort zu bezahlen, es sei denn, der Kaufpreis ist höher als eine Million Forint. In diesem Fall legt der Masseverwalter eine Zahlungsfrist fest, die 60 Tage nicht übersteigen darf.

(2) Zahlt der Käufer den höchstens eine Million Forint betragenden Kaufpreis nicht sofort, ist die bewegliche Sache weiter zu versteigern. Der die Zahlung unterlassende Käufer darf an der weiteren oder einer erneuten Versteigerung der Sache nicht mehr teilnehmen.

§ 59.

(1) Für eine Liegenschaft darf derjenige mitsteigern, der 5 Prozent des Schätzwertes der Liegenschaft spätestens bis zum Anfang der Versteigerung beim Masseverwalter als Vorschuss hinterlegt.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis der Liegenschaft zu den im Versteigerungsedikt bekannt gegebenen Bedingungen auf das Konto des Schuldners einzuzahlen. Versäumt er dies, geht sein Vorschuss verloren.

(3) Die Verwertung der Liegenschaft im Wege der Versteigerung berührt – sofern dieses Gesetz nicht anders verfügt – die bestehenden Rechte Dritter an der Liegenschaft nicht.

§ 60.

Erreicht der gebotene Kaufpreis den Schätzwert nicht, kann der Masseverwalter den Kaufpreis bis auf die Hälfte des Schätzwertes herabsetzen.

§ 61.

Die Versteigerung ist in Anwesenheit eines Notars durchzuführen. Der Notar fertigt ein Protokoll von der Versteigerung an, von dem er den Käufern eine Kopie aushändigt.

§ 62.

Der Masseverwalter verfährt im Zuge der Befriedigung der Forderungen nach den Bestimmungen der §§ 63–66.

§ 63.

Der Masseverwalter erstellt ein Verzeichnis über die Arbeitslohnforderungen und über Forderungen von Zuwendungen mit Entgeltscharakter der Arbeitnehmer des Schuldners sowie über die mit diesen verbundenen Kostenforderungen und übersendet dies – zur weiteren Verfügung – an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13).

§ 64.

(1) Gläubiger von Forderungen, welche mit das Vermögen des Schuldners belastendem Pfandrecht, mit anderem Pfandrecht oder Kaution gesichert sind, sind aus dem gebundenen Vermögen beziehungsweise aus der Kaution zu befriedigen.

(2) Die Befriedigung der mit Pfandrechten gesicherten Forderungen erfolgt in der Reihenfolge, in der die Pfandrechte entstanden sind. Reicht das gebundene Vermögen (Vermögensteil) zur Befriedigung sämtlicher Forderungen aller Pfandgläubiger nicht aus, so werden die Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen befriedigt.

(3) Ist die Kaution zur Befriedigung der Forderung des Berechtigten nicht ausreichend, kann dieser die Differenz zu Lasten der Konkursmasse geltend machen.

(4) Das nach der in den Absätzen 1–2 geregelten Geltendmachung des Absonderungsrechtes übrig bleibende Vermögen ist der Konkursmasse zuzuschlagen.

§ 65.

(1) Die Konkursmasse belastende Forderungen sind in der folgenden Reihenfolge zu befriedigen:

a) die Kosten des Konkursverfahrens,

b) Unterhaltsbeitrag, Lebensrente, Entschädigungsrente, Forderungen von Geldzuwendungen, die von landwirtschaftlichen Genossenschaften ihren Mitgliedern statt hauswirtschaftlichen Ackerböden oder Früchten geleistet werden und dem Berechtigten bis zu seinem Ableben zustehen,

c) Forderungen von Gläubigern, die als Klein- oder Kleinstbetriebe qualifiziert werden können, mit Zinsen bis Eröffnung des Konkursverfahrens gerechnet,

d) aus nicht wirtschaftlicher Tätigkeit stammende Forderungen von Privatpersonen, die nicht unter Punkt b) fallen,

e) Schulden gegenüber der Sozialversicherung, Steuern und wie Steuern einzubringende öffentliche Schulden, rückzahlungspflichtige Zuwendungen des Staates, Wasser- und Kanalisationsgebühren; all diese ohne Verzugszinsen, Zuschläge und Geldbußen,

f) sonstige Forderungen,

g) Verzugszinsen, Zuschläge und Geldbußen.

(2) Zu den Kosten des Konkursverfahrens gehören die Kosten der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners, eingeschlossen die damit verbundenen Kosten der Kontoführung, die mit der Verwertung des Vermögens verbundenen Kosten, die den Schuldner belastenden Kosten des Gerichtsverfahrens, die mit der Tätigkeit des Gläubigerausschusses verbundenen Kosten, die Kosten der Lagerung der Schriftstücke und die Belohnung des Masseverwalters.

§ 66.

(1) Reicht die Konkursmasse zur Befriedigung der im § 65 Absatz 1 aufgezählten Forderungen nicht aus, sind die Forderungen in folgender Reihenfolge und Weise zu befriedigen:

a) die Kosten des Verfahrens,

b) die im § 65 Absatz 1 aufgezählten übrigen Forderungen, mit der Abweichung, dass innerhalb der einzelnen Gruppen die Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen zu befriedigen sind.

(2) Deckt die Konkursmasse nicht einmal die Kosten des Verfahrens, sind auch die Gläubiger dieser Gruppe – mit Ausnahme des Masseverwalters – im Verhältnis ihrer Forderungen zu befriedigen.

§ 67.

Der Masseverwalter ist verpflichtet, den Schuldner und den Gläubigerausschuss über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten; versäumt er dies, kann Einrede erhoben werden.

§ 68.

(1) Hat der Masseverwalter Rechtsvorschriften verletzt oder ein Versäumnis begangen, kann der Betroffene drei Tage ab Kenntnis bei Gericht Einrede erheben.

(2) Gibt das Gericht der Einrede statt, vernichtet es die beanstandete Verfahrenshandlung des Masseverwalters und stellt den Ausgangszustand wieder her oder schreibt dem Masseverwalter die Setzung einer neuen oder entsprechenden (geeigneten) Handlung vor oder verfährt nach den Bestimmungen des § 47. Im entgegengesetzten Fall weist es die Einwendung ab.

(3) Gegen den der Einrede stattgebenden Beschluss kann nur der Masseverwalter, gegen den abweisenden nur der Einhebende binnen 8 Tagen Rekurs erheben. Das in zweiter Instanz verfahrende Gericht entscheidet über den Rekurs binnen 15 Tagen.

Der Vergleich im Konkursverfahren

§ 69.

(1) Jene Gläubiger – mit den Ausnahmen gemäß Absatz 2 –, die ihre Forderungen beim Masseverwalter angemeldet haben, können mit Ablauf der Frist zur Anmeldung mit dem Schuldner einen Vergleich abschließen. Zur Erstellung eines darauf abzielenden Vorschlags ist derjenige verpflichtet, der den Vergleich initiiert.

(2) In den Abschluss kann nicht mit einbezogen werden, wer Kostenforderungen oder Forderungen von existenzsichernden Leistungen stellt.

§ 70.

(1) Im Vergleich können die Parteien in Reihenfolge, Verhältnis, Weise und Frist der Befriedigung der Schulden übereinkommen; dabei dürfen sie von den Bestimmungen der §§ 65–66 abgehen.

(2) Der Vergleich kann sich nur auf die Befriedigung aus der Konkursmasse beziehen, die Stellung der Absonderungsgläubiger darf er nicht berühren.

(3) Der Vergleich ist gültig, wenn der Masseverwalter und der Gläubigerausschuss mit ihm einverstanden sind.

§ 71.

Wenn mindestens die Hälfte der Gläubiger in jeder Befriedigungsgruppe (§ 65 Absatz 1) mit dem Vergleich einverstanden ist und ihre Forderungen zwei Drittel der Summe aller Forderungen ausmachen, erstreckt sich die Geltung des Vergleichs auf alle Gläubiger.

Die Aufhebung des Verfahrens

§ 72.

Der Masseverwalter erstellt zum Abschluss des Verfahrens eine Abschlussbilanz, eine Einnahmen-Kosten-Aufstellung, einen Vorschlag zur Verteilung des Vermögens, eine Abschluss-Steuererklärung sowie einen Schlussbericht und übersendet diese – sofern ein Vergleich zustande kam auch diesen – dem Gericht und der Steuerbehörde.

§ 73.

In der Abschlussbilanz sind anzugeben:

a) die Geldmittel,

b) die nicht verwertbaren Wertgegenstände zu deren Marktwerten,

c) die uneinbringlichen Forderungen,

d) die nicht begleichbaren Schulden zu deren Wert in den Büchern,

e) das verteilbare Vermögen.

§ 74.

In der Aufstellung über die Entwicklung der Einnahmen und Kosten sind anzugeben:

a) der eingeflossene Gegenwert der Vermögensgegenstände und der registrierte Wert,

b) die Summe der eingebrachten Forderungen,

c) die mit der Weiterführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners verbundenen Preiseinnahmen und Kosten,

d) die beglichenen Kosten des Konkursverfahrens.

§ 75.

(1) Der Masseverwalter übergibt

a) die Schriftstücke des Schuldners mit historischem Wert dem zuständigen Archiv,

b) die die Pensionsversicherung betreffenden Schriftstücke dem Verwaltungsorgan der zuständigen Pensionsversicherung- Selbstverwaltung.

(2) Der Masseverwalter trägt während des gesetzlich bestimmten Zeitraumes für die Lagerung und Aussortierung des verbleibenden Archivmaterials Sorge.

§ 76.

(1) Das Gericht übersendet binnen 8 Tagen ab deren Einlangen die Abschlussbilanz, die Einnahmen-Kosten-Aufstellung, den Vorschlag zur Verteilung des Vermögens und den Schlussbericht dem Gläubigerausschuss.

(2) Jeder Gläubiger kann binnen 15 Tagen ab Empfangnahme der in Absatz 1 aufgezählten Schriftstücke bezüglich deren Inhalt bei Gericht Einwendung erheben. Diese Frist ist peremptorisch.

(3) Das Gericht hält eine Verhandlung im Gegenstand der Einwendung ab, zu der es den Einwender und den Masseverwalter lädt. Über die Einwendung entscheidet das Gericht mit Beschluss; gegen diesen Beschluss ist ein Rekurs nicht zulässig.

§ 77.

Das Gericht

a) genehmigt mit Beschluss die Abschlussbilanz, die Einnahmen-Kosten-Aufstellung, den Schlussbericht und einen eventuellen Vergleich, vorausgesetzt, dass diese den Rechtsvorschriften entsprechen,

b) bestimmt mit Beschluss das Verhältnis der Befriedigung der Forderungen aus der Konkursmasse und die den einzelnen Gläubigern zukommende Summe,

c) ordnet mit Beschluss gemäß des diesbezüglichen Vorschlags die Verteilung des Vermögens an,

d) stellt die Belohnung mit Beschluss fest und ordnet – unter Berücksichtigung der ausgezahlten Vorschüsse – die Auszahlung derselben an,

e) erklärt mit Beschluss das Konkursverfahren für abgeschlossen und den Schuldner für aufgelöst

binnen 30 Tagen ab Ablauf der Frist zur Einreichung der Einwendungen.

(2) Gegen den Aufhebungsbeschluss ist ein Rekurs binnen 8 Tagen zulässig, über den das in zweiter Instanz verfahrende Gericht binnen 30 Tagen entscheidet.

(3) Nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ordnet das Gericht erster Instanz unverzüglich die Kundmachung des Beschlusses im Firmen-Amtsblatt (Cégközlöny) an und veranlasst gleichzeitig die Löschung der Firma.

(4) Der im Zuge der Verteilung des verbliebenen Vermögens erfolgte Vermögenserwerb ist von der Abgaben- und der Umsatzsteuerpflicht befreit.

§ 78.

Die Belohnung des Masseverwalters beträgt 5 Prozent der Gesamtsumme der Preiseinnahmen der verwerteten Vermögensgegenstände und der eingebrachten Forderungen, aber mindestens 200.000 Forint, zuzüglich 2 Prozent der aus der Weiterführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners stammenden Preiseinnahmen. Eine gleich hohe Belohnung gebührt dem Masseverwalter auch beim Abschluss eines Vergleichs.

§ 79.

Die Detailregelungen bezüglich der Ergänzung der Belohnung des Masseverwalters und der Bezahlung der nach der Belohnung zu entrichtenden Umsatzsteuer werden vom Finanzminister im Wege der Verordnung erlassen.

ABSCHNITT IV.
Sonstige und Schlussbestimmungen

Spezielle Regeln bezüglich Wohnbaugenossenschaften

§ 80.

Im Falle von Konkursverfahren gegen Wohnbaugenossenschaften sind die im Eigentum der Genossenschaft stehenden Liegenschaften in das Eigentum der einzelnen Wohnungseigentümer beziehungsweise in das gemeinsame Eigentum der Genossenschaftsmitglieder zu übertragen im Verhältnis ihrer Beteiligung. Diese Bestimmung ist auch auf das Vermögen anzuwenden, welches nach Durchführung des Verfahrens übrig bleibt.

Der Verzicht auf einzelne Forderungen

§ 81.

Die zur Einbringung berechtigte Organisation kann im Zuge des Konkursverfahrens auf solche Forderungen verzichten, die dem zentralen Budget, den abgesonderten staatlichen Geldfonds, den Pensionsversicherungs- und den Gesundheitsversicherungsfonds oder der örtlichen Selbstverwaltung zustehen.

Das Verhältnis dieses Gesetzes zu der EU-Regelung

§ 82.

Dieses Gesetz ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren konform.

Die offizielle Abkürzung des Gesetzestitels

§ 83.

Die offizielle Abkürzung des Titels dieses Gesetzes lautet „Fkt".

Inkrafttreten

§ 84

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar ... in Kraft. Seine Bestimmungen sind auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten eröffnet wurden.

Aufgehobene und modifizierte Rechtsvorschriften

§ 85.

Wird später zusammengestellt.

Vollziehung

§ 86.

Ermächtigt wird

a) die Regierung, um im Wege der Verordnung die Tätigkeit des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, die Ordnung der Ein- und – als Vollziehung des § 63 – Auszahlungen zu regeln;

b) der Finanzminister, um im Wege der Verordnung die Detailregelungen bezüglich der Ergänzung der Belohnung des Masseverwalters und der Bezahlung des nach der Belohnung zu entrichtenden Umsatzsteuers festzusetzen.

Kodifikation: György Kampis