Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 17/II:111–133.
ÁDÁM BÓDAY
Das Konkursgesetz und der Umweltschutz in Ungarn
Umweltschutz-Analyse und Modifikationsvorschlag zum Gesetz IL/1991
über das Konkursverfahren, das Liquidationsverfahren und den Endabschluss
Historischer Überblick
Der Umweltschutz blickt auf eine relativ kurze Vergangenheit zurück; das Problem der Umweltbelastung rückte erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in das Blickfeld des Wirtschaftslebens. Die Belastung der Umwelt kann anhand der schematischen Darstellung der Produktions-/Wirtschaftsprozesse dargestellt werden (Abbildung 1).
Jeder Produktions-, Wirtschafts- und Konsumationsprozess zeitigt Auswirkungen auf die Umwelt – sei es in Form indirekter Belastungen durch Energie, die im Zuge der Ausbeutung von Ressourcen oder der Verarbeitungs-, Transport- und Konsumationsvorgänge aufgewendet wird, oder in Form von Abfällen.
Mitte des 20. Jahrhunderts wurden der rasante Anstieg der Weltbevölkerung, das Tempo der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung, die immer intensivere Nutzung beziehungsweise Belastung der Umwelt und der Zusammenhang mit den durch diese Faktoren verursachten Schäden immer offensichtlicher. Die Wurzeln umweltbewussten Denkens reichen in diese Zeit zurück. Die wissenschaftliche Elite der Welt widmete ihre Aufmerksamkeit zunehmend der Analyse schädlicher Auswirkungen von Wirtschaftsprozessen und der Untersuchung von Zusammenhängen. In den 60-er Jahren trat das Umweltbewusstsein aus dem wissenschaftlichen Bereich auf das Podium des politischen Lebens. Auf der Grundlage internationaler Forschungsergebnisse wurden Umweltschutz-Veranstaltungen abgehalten, auf denen Grundsätze zum Schutze der menschlichen Umwelt deklariert wurden. Die Formulierung dieser Grundsätze schuf die Möglichkeit, diese in den verschiedenen nationalen wie internationalen Rechtsvorschriften umzusetzen. So nahm die Regelung des Umweltschutzes Ende der 60-er Jahre ihren Anfang.
Die ersten Meilensteine in der Regelung des Umweltschutzes sind folgende:
– Im Jahre 1969 erlassen die USA – als Erste – ein Umweltschutzgesetz (National Enviromental Policy Act, NEPA). Die darin enthaltenen Regelungen zielen grundsätzlich auf den Schutz der menschlichen Umwelt und die Behebung von deren Schäden ab.
– 1970 initiierte die Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Schaffung einer gemeinsamen Umweltschutzpolitik der Mitgliedsstaaten. So erlässt die Europäische Kommission im Jahre 1971 ihr erstes Umweltschutz- Kommuniqué (Commission of the EC (71) 2616).
– Unter dem Titel „Die Grenzen des Wachstums” erstellt der Club of Rome 1972 einen Bericht, dessen Ziel die Veröffentlichung und weitreichende Bekanntmachung einer wissenschaftlich basierten Prognose oder Projektion ist. Die Prognose behandelt den rasanten Anstieg der Weltbevölkerung und die Auswirkungen der damit verknüpften Wirtschaftsentwicklung. Ihre – sehr pessimistische – Konklusion: Die Befriedigung der im Zuge der weltweiten Bevölkerungsexplosion entstehenden Grund- und wirtschaftlichen Bedürfnisse wird die natürlichen Ressourcen kontinuierlich und in einem immer größeren Tempo ausbeuten und die Erde durch stetig wachsende Abfallmengen unbewohnbar machen. Die Botschaft des Berichts – die dringende Empfehlung, sofort mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln einzugreifen, um eine Katastrophe zu verhindern – findet in den wirtschaftlich gut entwickelten Ländern der Erde rasche Verbreitung. Für die Entwicklung des Umweltschutzes bedeutet dies einen kräftigen Impuls.
– Im Jahre 1972 veranstaltet die UNO unter dem Titel „Die menschliche Umwelt” in Stockholm einen Kongress, dessen Ergebnisse in einer Deklaration zusammengefasst werden. Einige der deklarierten (26) Grundsätze:
• Der Mensch hat das Recht, in Freiheit, Gleichheit und unter angemessenen Lebensumständen zu leben, in einer Umwelt, welche seiner Würde und Gesundheit entspricht. Es ist seine ehrenvolle Pflicht, seine Umwelt zu schützen und zu fördern, für die Generationen der Zukunft und der Gegenwart.
• Die natürlichen Ressourcen der Erde [...] müssen mit vorausschauender Planung und verantwortungsvoller Sorgfalt bewahrt werden [...]
• Der Mensch ist insbesondere für den Schutz und die Pflege der wild- lebenden Pflanzen- und Tierwelt und deren Lebensraum verantwortlich, [...]
• Die nicht erneuerbaren Ressourcen unseres Planeten dürfen nur in einer Art genutzt werden, die deren Erschöpfung nicht gefährdet, [...]
• Es ist verboten, giftige oder andere Abfälle in einer Weise oder Menge zu lagern bzw. verbrennen, die der Umwelt schadet, [...]
• Hinsichtlich ihrer Verantwortung für Umweltverschmutzung oder für andere ökologische Schadenszufügung sind die Staaten verpflichtet, an der Entwicklung des internationalen Rechts mitzuarbeiten, sei es im Rahmen der Rechtshoheit oder Kontrolltätigkeit eines Staates oder außerhalb. /Bakács/
– Die 27. UNO-Generalversammlung erhebt mit Beschluss Nr. 2994/XXVII vom 15. 12. 1972 die Stockholm-Deklaration in den Rang internationalen Rechts und betont deren 22. Grundsatz in ihrem Generalversammlungsbeschluss Nr. 2995/XXVII. So wird der Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) gegründet, welcher 1973 (gemäß Beschluss Nr. 2995/XXVII) die Staaten zur Entwicklung des internationalen Umweltrechts auffordert. /Bakács/
Die Geschichte der ungarischen Umweltschutzregulierung
Die Herausbildung der ungarischen Umweltschutzregulierung und eines die Umweltpolitik gestaltenden und überwachenden Institutions- und Entscheidungsrechtssystems kann auf die 1970er Jahre datiert werden. Die speziellen Grundsätze des Umweltschutzes wurden auf der Ebene der politischen Führung bereits 1974 formuliert. In Folge beschloss das Parlament 1976 das Umweltschutzgesetz (Gesetz II/1976 über den Schutz der menschlichen Umwelt), welches bis Frühjahr 1995 Geltung hatte. Das 1995 verabschiedete neue Gesetz ist mit der Praxis des OECD und der Europäischen Union konform und schafft in der Regulierung der Anwendung volkswirtschaftlicher Mittel neue Möglichkeiten. /BANDI ET AL./
Die rechtliche Regulierung des Umweltschutzes war ab Mitte der 70-er Jahre, als das Umweltschutzgesetz von 1976 erlassen wurde, bis zum Anfang der 90-er Jahre durch folgende Charakteristika gekennzeichnet:
– formell meist unter der Gesetzesebene stehende Regelungen, welche einerseits Unsicherheit verursachten, und andererseits auf das tatsächliche Gewicht des zu schützenden Interesses verwiesen;
– Umweltschutzfragen waren nicht in andere Regulierungsbereiche – vor allem nicht in die des Wirtschaftslebens – integriert, sondern erschienen meist von diesen separat, oft ohne die gegenseitigen Beziehungen und Zusammenhänge zu berücksichtigen, im besten Fall als parallele Interessen;
– Teilaspekte (nach dem Gesetz sind sechs Umweltelemente zu unterscheiden: Erde, Wasser, Luft, Landschaft, Flora/Fauna, Siedlungsumwelt) wurden unterschiedlich eingehend behandelt, ihre detaillierte Regelung erfolgte meist unabhängig voneinander, jeweils ohne Berücksichtigung der anderen;
– viele wichtige Regelungsbereiche wurden kaum beachtet – am stärksten ist hierbei der Rückstand auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft wahrnehmbar;
– ein anfangs völliger, später abnehmender, aber bis heute spürbarer Mangel an Einsicht, vorbeugenden oder direkten Eingriffen Raum zu lassen;
– die Schwäche der Mittel zur Haftungsregelung, die sich teilweise schon in der Regelung zeigt, teilweise durch Unzulänglichkeiten der Praxis begründet ist; /BANDI/
Das 1995 in Kraft getretene – bis heute geltende – neue Fachgesetz zum Umweltschutz, das Gesetz LIII/1995 über die allgemeinen Regeln des Umweltschutzes, ist eines der ersten EU-konformen Rechtsnormen. Das Gesetz installiert ein erschöpfendes Haftungssystem auf dem Gebiet der Umweltnutzung und -verschmutzung. Das Haftungssystem schreibt bezüglich der Bewahrung und Wiederherstellung der Umwelt Pflichten vor.
Entwicklung und Abschnitte des Umweltschutzes
1. Die 1960er und 1970er Jahre (Passiver Umweltschutz)
Verwendung von „End-of-Pipe”-Technologien; sie zielen auf eine direkte Abwehr von Schäden und Abfällen ab – typisch ist die Erhöhung der Schornsteine und ein längerer Transportweg der Abfälle (Meeresgrund).
In der Anfangszeit des Umweltschutzes wurden gegen schädliche Auswirkungen von Produktionstechnologien Verteidigungsmethoden angewendet, welche die Verminderung dieser Auswirkungen zum Ziel hatten.
Die Regulierungen waren gekennzeichnet durch die Bestimmung zu schützender Gebiete – wohin dürfen keine Abfälle, wo darf keine Verunreinigung in die Umwelt gelangen –, das Festsetzen von Emissionsgrenzwerten für Technologien und die Anfertigung von Listen über Stoffe, die die Umwelt des Menschen und die Natur gefährden könnten.
Die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Umwelt belastenden Unternehmen, deren Betrieb in diese Zeit zurückreicht – in Ungarn der Großteil der staatlichen Produktionsbetriebe/-unternehmen –, entsprachen nicht einmal den anfänglichen Regelungen, da im Zuge der Erfüllung der Erwartungen des zentralen „Produktionswettbewerbs” der Zustand der Umwelt kein primärer Gesichtspunkt war. Die Nachfolger dieser Unternehmen „erbten” die Umweltschäden und tragen nun deren Last (die Bleiverunreinigung bei Metallokémia, die Pakuraseen des OKGT, Ölverunreinigungen bei der Raffinerie von Zalaegerszeg, Chlorbenzol bei Garé, der Rotschlamm der Aluminiumindustrie etc.).
2. Die 1980er Jahre (Aktiver Umweltschutz)
Abfall- und Verunreinigungswirtschaft, in der der Umweltschutz durch den Einsatz von Technologien gekennzeichnet war, welche zur Verminderung der Auswirkungen von anfallenden Abfällen und anderer Schäden entwickelt worden waren (z. B. Müllverbrennungs- und Rauchgasfilteranlagen).
Die weitere Herausbildung des Umweltschutzes brachte in dieser Zeit die Entwicklung von Technologien mit sich, welche Umfang und Schäden der umweltbelastenden Auswirkungen reduzierten. Es entstand die Umweltschutzindustrie, welche die Eliminierung von Folgen und Schäden mit industriellen Mitteln betreibt. Charakteristisch für diesen Abschnitt ist die Entwicklung und verbreitete Installation von Müllverbrennungs-, Klär- und Rauchgasfilteranlagen sowie abgedichteter – mit technischem Schutz versehener – Mülldeponien und von für die Lagerung besonders gefährlicher Abfälle geeigneter Deponien (Aszód-Galgamácsa).
Ebenfalls in diesen Abschnitt fallen Regelungen bezüglich Produktionsabfälle, zur Wahrung von Wasserressourcen und Gewässern, sowie rechtliche Mittel zur Wiederherstellung von Umweltschäden.
3. Der Umweltschutz der 1990er Jahre und der Gegenwart
Ressourcen-/Energie-bewusstes Wirtschaften: Aufgabe des Umweltschutzes ist die Vermeidung und Verminderung der Umweltbelastung und der Entstehung von Abfällen. Charakteristisch ist die Ausarbeitung von sich selbst entwickelnden umweltbewussten Unternehmensmanagementsystemen (ISO 14000 Normenreihe).
In den Umweltschutzbestrebungen der Gegenwart wird der Erkenntnis immer mehr Bedeutung beigemessen, wonach durch eine schonende und sparsame Nutzung der natürlichen Energieressourcen, das so genannte Resource Management, die Belastung der Umwelt minimierbar oder sogar vermeidbar ist. Diese These wird durch die Lebenszyklen-Analyse ergänzt, die den gesamten Lebensweg eines Produkts verfolgt und dessen Auswirkungen auf die Umwelt bestimmbar macht. Auch die Methode der Risikoanalyse ist Produkt der Umweltwissenschaft der Gegenwart. Anhand von Modellen ermöglicht sie die Messung der Umweltrisiken einer Tätigkeit noch vor deren Beginn und ist in der Planungsphase quasi als wirtschaftliche Messziffer anwendbar.
Die Regulierung ist durch komplexe Rechtsnormen und Bestimmungen zum Umweltschutz gekennzeichnet, welche gewichtige wirtschaftliche und soziale Mittel zur Wahrung der Umwelt anbieten. In den neunziger Jahren erschien die Selbstregulierung zum Umweltschutz, was bedeutet, dass die Unternehmen freiwillig eine Umweltpolitik in ihr Produktionssystem integrieren, welche strenger ist als die behördlichen Auflagen. Ein Meilenstein, da in der Folge Umweltschutz-Selbstregulierungssysteme Verbreitung fanden, die sich selbst weiterentwickeln (z. B.: das Umweltmanagementsystem ISO 14000 Normenreihe).
Der Begriff der Umweltbelastung
Die Umweltbelastung kann in zwei Grundtypen eingeteilt werden:
– Verschmutzung (pollution) – Material-/Energie-Emission
Die im Zuge der Tätigkeit bestehende, diese begleitende Umweltbelastung, deren Ort, Ausmaß und Auswirkung für die Tätigkeit bezeichnend ist; tritt mit Beendigung der Tätigkeit nicht mehr auf. Ihr Ausmaß kann in Abhängigkeit von Zeit und Raum durch vorübergehende Konzentrationsänderungen beschrieben werden. Zu derartigen Belastungen zählen Lärm- und Vibrationsbelastung der Umwelt, Verbrennungsprodukt- und Rauchgasemissionen und die Emission anderer Verunreinigungen.
Verunreinigung (contamination) – Materialansammlung
– Die konstante Erscheinungsform der im Zuge der Tätigkeiten entstehenden belastenden Auswirkungen, die jederzeit nachweisbar, lokalisierbar ist. Während der Tätigkeit nimmt ihr Ausmaß zu, ab deren Beendigung bleibt sie unverändert bestehen. Solche Umweltbelastungen umfassen Abfälle, Schmutzwasser, verunreinigtes Wasser, abgelagerte Verbrennungsprodukte, verunreinigten Boden. Zwei Grundtypen sind bekannt, die stabile bzw. sich restlos ansammelnde (z.B.: Schwermetall-Akkumulation) und jene, die eine mit der Zeit langsam abnehmende Belastung verursachen (Kohlenwasserstoffverunreinigung, Kunststoffabfälle, radioaktive Abfälle). /Kerekes/ (Abbildung 2)
Die Umweltbelastung aus volkswirtschaftlicher Sicht
Im volkwirtschaftlichen Sinn ist die Umweltbelastung ein negativer technologischer äußerer Faktor. Zwei Grundtypen werden unterschieden: der Flow- (Verschmutzungs-) und der Stock- (Verunreinigungs-)Typ, welcher einen (negativen) Wert darstellt. /KEREKES/
Der Flow-Typ hat im Falle von aktiven Tätigkeiten Bedeutung, da deren Auswirkungen während ihrer Ausübung entstehen. Die Pflichten gegenüber der Umwelt der Teilnehmer des Wirtschaftslebens umfassen die Vermeidung, Einstellung und Verminderung von Verschmutzung. Diese Aufgaben erfordern eigene Aufwendungen; diese erfolgen während der Tätigkeit und sind materiell als Kosten darstellbar.
Der Stock-Typ belastet die Teilnehmer des Wirtschaftslebens indirekt, da die schädlichen Auswirkungen der Umweltbelastung nicht unmittelbar im Zuge der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit entstehen, sondern bereits vorhanden sind. Die Aufhebung der Stock-Typ-Belastung bzw. die Verminderung von deren Auswirkungen bedeuten Aufwendungen außerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Stock-Typ-Umweltbelastung stellt also einen Wert bzw. eine Verpflichtung dar, mit der auch nach Beendigung der Wirtschaftsprozesse gerechnet werden muss.
Die Umweltbelastung aus juristischer Sicht
Laut § 4 lit f. des Gesetzes LIII/1995 über die allgemeinen Regeln des Umweltschutzes bezeichnet Umweltbelastung die Emission von Material oder Energie in die Umwelt.
Die Umweltbelastung ist im Umweltrecht ein sehr weit gesteckter Begriff, eine allgemeine Kategorie. Innerhalb der Umweltbelastung unterscheidet das Umweltrecht zwischen Umweltverschmutzung, Umweltverunreinigung, Umweltschädigung, Umweltschaden und Umweltgefährdung in den folgenden Literae des § 4 leg cit
g) Umweltverschmutzung: die Belastung eines Elements der Umwelt, welche die Emissionsgrenzwerte übersteigt;
h) Umweltverunreinigung: der mit dem Grad der Verunreinigung beschreibbare Zustand der Umwelt oder eines ihrer Elemente, welcher aufgrund einer Umweltbelastung eintritt;
j) Umweltschädigung: jene Tätigkeit, welche einen Umweltschaden bewirkt;
k) Umweltschaden: die Veränderung oder Verunreinigung der Umwelt oder eines ihrer Elemente oder die Benutzung desselben in einem Ausmaß, das die Wiederherstellung ihres natürlichen oder früheren Zustands (Qualität) ohne Eingriff oder überhaupt unmöglich macht beziehungsweise welches die Flora/ Fauna ungünstig berührt;
l) Umweltgefährdung: ein Tun oder Unterlassen, welches geeignet ist, einen Umweltschaden hervorzurufen.
Die Umweltschutzregelung bezeichnet demnach die umweltbelastende Tätigkeit als „Umweltgefährdung” oder „Umweltschädigung” und deren Resultat als „Schaden”. In den Grundbegriffen unterscheidet das Gesetz weiters zwischen einer – in einer anderen Rechtsnorm definierten – die Grenzwerte überschreitenden Umweltschädigung und deren Resultat; dieses wird Umweltverschmutzung und Umweltverunreinigung genannt. (Abbildung 3)
Der Umweltschutz-Geltungsbereich des Konkursgesetzes
Die Präambel des Gesetzes IL/1991 über das Konkursverfahren, das Liquidationsverfahren und den Endabschluss enthält u. a. folgende Bestimmungen:
§ 1 (1) Dieses Gesetz regelt das Konkursverfahren, das Liquidationsverfahren und den Endabschluss.
§ 1 (2) Das Konkursverfahren ist das Verfahren, im Zuge dessen der Schuldner – um einen Konkursvergleich abschließen zu können – um Zahlungsaufschub bittet beziehungsweise sich um den Abschluss eines Konkursvergleiches bemüht.
§ 1 (3) Das Liquidationsverfahren ist das Verfahren, das die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Befriedigung der Gläubiger im Zuge der Auflösung des zahlungsunfähigen Schuldners ohne Rechtsnachfolge zum Ziel hat.
§ 1 (4) Der Endabschluss ist das Verfahren, im Zuge dessen die nicht zahlungsunfähige Gesellschaft – nach ihrem Entschluss zur Auflösung ohne Rechtsnachfolge – ihre Gläubiger befriedigt. [...]
§ 2 (1) Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf wirtschaftende Gesellschaften und deren Gläubiger.
Der Geltungsbereich des Umweltschutzkapitels des Konkursgesetzes erstreckt sich auf jene wirtschaftenden Gesellschaften [die Adressaten des Liquidationsverfahrens und des Endabschluss-Verfahrens gem. § 1 Abs (3) und (4)], welche ihre die Umwelt möglicherweise schädigende Tätigkeit beenden, wenn im Zuge dieser Tätigkeit entstandene Verunreinigungen oder Verschmutzungsschäden auftreten, sofern
– ihre Tätigkeit im Sinne des Umweltschutzes eine Belastung für die Umwelt darstellt,
– ihre Umweltbelastung im volkswirtschaftlichen Sinne einen Wert – Kosten – darstellt (negative Externalia) und
– sie auch im rechtlichen Sinn – gemäß Gesetz LIII/1995 – eine Umweltverunreinigung hinterlassen.
Die Haftungsregelung des Umweltschutzes
Allgemeine Haftung
Persönliche Haftung (subjektiv)
Grundsätzliche Rechtsquelle der rechtlichen Haftungsregelung ist das mehrmals modifizierte, mit dem Gesetz IV/1959 kundgemachte Bürgerliche Gesetzbuch (Polgári Törvénykönyv, PTK) (des weiteren BGB).
§ 339 Abs. 1 Wer einem anderen rechtswidrig Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen zu ersetzen. Er ist von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er so gehandelt hat, wie in einer entsprechenden Lage allgemein zu erwarten ist.
Die allgemeine Haftung besteht demnach gemäß § 339 BGB, wenn vier Grundvoraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden. Diese vier Voraussetzungen sind folgende:
A) Rechtswidrigkeit
B) Vorwerfbarkeit
C) Schaden
D) kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden und der vorwerfbaren Handlung (Unterlassung).
Objektive Haftung
Das BGB unterscheidet neben der allgemeinen Haftung auch spezielle Haftungsformen. Die wichtigsten speziellen Haftungsformen kommen in den folgenden Fällen zur Geltung:
1. Schäden, die im Zuge einer mit erhöhter Gefahr verbundenen Tätigkeit (gefährlicher Betrieb) der Umwelt zugefügt wurden,
2. Schadenszufügung durch Beauftragte,
3. Schadenszufügung durch Deliktunfähige,
4. Schäden in Verbindung mit Gebäuden,
5. Wildschäden,
6. Schäden, die durch Angestellte oder Genossenschaftsmitglieder zugefügt wurden, sowie Schäden, die bei der Ausübung von Amtsbefugnissen entstanden sind.
Aus der Sicht des Umweltschutzes sind jene Schäden, die von der Tätigkeit gefährlicher Betriebe herrühren, von herausragender Bedeutung. Diese spezielle Schadenshaftung wird vom § 345 BGB folgendermaßen geregelt:
Schäden, welche vom Betrieb gefährlicher Betriebe herrühren
§ 345 Abs 1 Wer eine mit erhöhter Gefahr verbundene Tätigkeit ausübt, ist verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Wer nachweist, dass der Schaden durch eine unabwendbare Ursache, welche außerhalb des Bereiches der mit erhöhter Gefahr verbundenen Tätigkeit fällt, hervorgerufen wurde, ist von der Haftung befreit. Diese Bestimmungen sind auch auf denjenigen anzuwenden, der anderen mit seiner die menschliche Umwelt gefährdenden Tätigkeit Schaden zufügt.
Die Haftungsregelung der Umweltschutz-Rechtsnormen
Die Fundamente des ungarischen Haftungssystems im Bereich des Umweltschutzes können aus den im Gesetz LIII/1995 kodifizierten Umweltschutz-Grundsätzen abgeleitet werden. Das Gesetz ist mit den EU-Anforderungen konform, da die enthaltenen Grundsätze unter Bedachtnahme auf die kodifizierten Grundsätze der Europäischen Union formuliert wurden. (Die in den ungarischen Grundsätzen formulierten EU-Grundsätze wurden hier nach den ungarischen aufgeführt und mit kursiver Schrift gekennzeichnet.)
Die Grundsätze des Umweltschutzes
Die vier im Gesetz festgelegten Grundsätze sind folgende:
•Vorsicht, Vorbeugung und Wiederherstellung
§ 6.
(1) Die Umweltnutzung ist so zu planen und durchzuführen, dass sie
a) die kleinstmögliche Umweltbelastung und -beanspruchung verursacht,
b) der Umweltverschmutzung vorbeugt und
c) die Umweltbeschädigung ausschließt.
(2) Die Umweltnutzung ist unter Berücksichtigung des Prinzips der Vorsicht, unter Schonung und sparsamer Nutzung der Umweltelemente vorzunehmen. Des Weiteren ist darauf zu achten, die Entstehung von Abfällen weitestgehend zu vermeiden, und Recycling sowie Wiederverwendung der natürlichen und hergestellten Materialien zu forcieren.
(3) Im Interesse der Vorbeugung ist bei der Umweltnutzung die wirksamste Lösung anzuwenden.
§ 7.
Um den Bestimmungen des § 6 zur Geltung zu verhelfen, können Rechtsvorschriften die Voraussetzungen der Umweltnutzung vorschreiben sowie einschränkende und Verbotsbestimmungen festsetzen.
§ 8.
(1) Der die Umwelt gefährdende oder schädigende Nutzer der Umwelt ist verpflichtet, seine gefährdende oder schädigende Tätigkeit sofort zu beenden.
(2) DER NUTZER DER UMWELT IST VERPFLICHTET, FÜR DIE BEHEBUNG DER INFOLGE SEINER TÄTIGKEIT EINGETRETENEN UMWELTSCHÄDIGUNG UND FÜR DIE WIEDERHERSTELLUNG DER UMWELT ZU SORGEN.
EU Verunreinigungen sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
EU Umweltschutzinteressen sind sowohl bei der Planung als auch im Entscheidungsfindungsprozess frühestmöglich zu berücksichtigen.
EU Eine schädigende Ausbeutung der Natur oder der natürlichen Ressourcen ist zu vermeiden.
EU Bei der Abwehr der Umweltverschmutzung ist ein dem Typ der Verschmutzung entsprechender Aktionsgrad zu wählen.
EU Durch Achtsamkeit kann man Umweltschäden bewusst vorbeugen.
EU Auf die Belastbarkeitsgrenzen der Umwelt ist Rücksicht zu nehmen.
EU Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung, wonach die Umwelt im Gleichklang mit den natürlichen Gegebenheiten und Ressourcen entwickelt werden soll.
EU Das Prinzip der Ersetzbarkeit, welches besagt, dass unter zu wählenden Umweltbelastungen immer die Lösung mit dem kleineren Umweltrisiko zu wählen ist.
• Verantwortung
§ 9. Der Nutzer der Umwelt trägt auf die in diesem Gesetz bestimmte und in diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften geregelte Art und Weise die Verantwortung für die Wirkungen seiner Tätigkeiten auf die Umwelt.
EU Die Kosten der Vorbeugung und Schadensbehebung sind vom Verursacher zu tragen.
•Zusammenarbeit
§ 10. (1) Die staatlichen Organe, die lokalen Selbstverwaltungen, die natürlichen Personen und ihre Organisationen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausübenden Organisationen und die die Interessen von all diesen Schützenden Organisationen sowie andere Institutionen sind verpflichtet, beim Schutz der Umwelt zusammenzuarbeiten. Das Recht auf und die Verpflichtung zur Zusammenarbeit erstreckt sich auf alle Phasen, in denen Umweltschutzaufgaben einer Lösung zugeführt werden.
(2) Die mit der Zusammenarbeit verbundenen Rechte und Pflichten werden durch dieses Gesetz bzw. durch die Selbstverwaltung in einer Verordnung festgelegt.
§ 11. (1) Die Republik Ungarn ist verpflichtet, die Geltendmachung der Interessen des Umweltschutzes auch durch zwei- oder mehrseitige internationale Abkommen über den Umweltschutz und durch andere mit dem Umweltschutz zusammenhängende Abkommen über die Zusammenarbeit, Information, Hilfeleistung, insbesondere in ihren Beziehungen zu den Nachbarländern, zu fördern.
(2) Auch bei Nichtvorhandensein internationaler Verträge sind die Umweltinteressen anderer Staaten zu berücksichtigen. Dies beinhaltet eine Reduzierung von die Landesgrenzen überschreitenden Umweltbelastungen bzw. -gefährdungen samt der entsprechenden Maßnahme zur Vorbeugung von Umweltverschmutzung und Umweltschädigung.
EU Die Umweltpolitik der Mitgliedstaaten muss harmonisiert werden.
EU Es muss auf Basis einer langfristigen europäischen Umweltschutzpolitik vorgegangen werden. Um dies zu ermöglichen, ist ein internationaler und globaler Umweltschutz zu betreiben, dessen Mittel die Zusammenarbeit in internationalen Institutionen ist.
EU Kein Staat darf durch seine Tätigkeit die Umwelt eines anderen Staates schädigen.
EU Das Prinzip der Zusammenarbeit, das neben der Pflicht zur Aufklärung und Weitergabe von Informationen auch die Pflicht zur Konsultation und zur gegenseitigen Hilfeleistung beinhaltet.
EU Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik müssen die Mitgliedstaaten auf die Interessen der Entwicklungsländer Rücksicht nehmen.
• Erkundigung, Information und Öffentlichkeit
§ 12. (1) Jeder hat das Recht auf Kenntnis der Tatsachen und Daten bezüglich der Umwelt, so insbesondere ihres Zustands, des Ausmaßes ihrer Verschmutzung und der Umweltschutztätigkeit sowie der auf die menschliche Gesundheit ausgeübten Wirkungen der Umwelt.
(2) Zwecks Ausübung der mit dem Schutz der Umwelt verknüpften Staatsbürgerrechte und Erfüllung der Pflichten ermöglicht der Staat allen die Kenntnis der wesentlichen Zusammenhänge zwischen der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, der umweltschädigenden Tätigkeiten und deren Relevanz.
(3) Die staatlichen Organe und die Selbstverwaltungen sind innerhalb ihres Aufgabenbereichs verpflichtet, den Zustand der Umwelt und dessen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit aufmerksam zu verfolgen, die so erhaltenen Daten zu erfassen und – unter Berücksichtigung der durch das Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten und über die Öffentlichkeit der Daten von allgemeinem Interesse festgelegten Ausnahmen – zugänglich zu machen sowie entsprechende Information zu erteilen.
(4) Auf dem Nutzer der Umwelt lastet – gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes – eine Informationspflicht hinsichtlich der von ihm verursachten Umweltbelastung und -beanspruchung sowie Umweltgefährdung.
EU Der Wissensstand über die wissenschaftlichen und technischen Aspekte des Umweltschutzes muss unter anderem durch Unterstützung der Forschung verbessert werden.
EU Für den Schutz der Umwelt ist jeder verantwortlich, breite diesbezügliche Information ist daher unverzichtbar.
EU Von den kodifizierten Grundsätzen der Europäischen Union wurden zwei nicht in das Gesetz über die allgemeinen Regeln des Umweltschutzes aufgenommen, da sie in anderen Rechtsnormen enthalten sind:
EU Das Recht auf eine gesunde Umwelt ist ein grundsätzliches Menschenrecht. Verfassung der Ungarischen Republik
EU Das Prinzip der Achtung und des Schutzes der biologischen Vielfalt. Gesetz LIII/1996 über die allgemeinen Regeln des Umweltschutzes
Die mit Versal gekennzeichneten Abschnitte regeln Fragen der Haftung in Form von Grundsätzen. Diese zusammenfassend, können wir Folgendes feststellen:
– Der Nutzer der Umwelt ist verpflichtet, für den Schutz des Zustandes der Umwelt und für die Beseitigung der verursachten Schäden Sorge zu tragen.
– Der Nutzer der Umwelt trägt die volle Verantwortung für die sich aus der Nutzung der Umwelt ergebenden Wirkungen.
– Allgemeines Kooperationsrecht und allgemeine Kooperationspflicht auf der Stufe des Umweltschutzes.
– Aufklärungspflicht des Nutzers der Umwelt bei Umweltnutzung, Umweltbeanspruchung und im Falle von Umweltschäden (voller Umfang von Umweltwirkungen)
Über diese grundsätzliche Klärung der Haftungsbeziehungen hinausgehend, regelt Kapitel IX des Gesetzes die Haftung folgendermaßen:
Kapitel IX: Verantwortung für die Umwelt
§ 101. (1) Wer durch seine Tätigkeit oder Unterlassung die Umwelt gefährdet, verschmutzt oder schädigt bzw. seine Tätigkeit unter Verletzung der Vorschriften des Umweltschutzes ausübt (des Weiteren gemeinsam: rechtswidrige Tätigkeit), trägt dafür die in diesem Gesetz festgelegte und in den gesonderten Rechtsvorschriften bestimmte (strafrechtliche, zivilrechtliche, staatsverwaltungsrechtliche usw.) Verantwortung.
(2) Wer eine rechtswidrige Tätigkeit ausübt, ist verpflichtet,
a) die von ihm verursachte Umweltgefährdung bzw. Umweltverschmutzung einzustellen bzw. mit der Umweltschädigung aufzuhören;
b) für die von ihm verursachten Schäden einzustehen;
c) den Zustand der Umwelt vor der Tätigkeit wiederherzustellen.
(3) Im Falle des Ausbleibens oder der Ergebnislosigkeit der im Absatz (2) Punkt a) enthaltenen Maßnahmen können die dazu berechtigten Behörden bzw. das Gericht die Ausübung der Tätigkeit einschränken, bis zur Gewährleistung der von ihr/ihm festgelegten Bedingungen aussetzen oder verbieten.
(4) Der Nutzer der Umwelt kann – gemäß einer gesonderten Rechtsvorschrift – für die Aufnahme seiner Tätigkeit zur Gewährung von Umweltschutzsicherheit, zur Bildung von Rücklagen oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet werden.
§ 102. (1) Die Verantwortung für die rechtswidrige Tätigkeit, mit Ausnahme der strafrechtlichen und ordnungsstrafrechtlichen Verantwortung – bis zum Beweisen des Gegenteils –, lastet gesamtverbindlich auf dem Eigentümer und Besitzer (Nutzer) der Liegenschaft, auf der die Tätigkeit ausgeübt wird bzw. wurde.
(2) Der Eigentümer wird von der gesamtverbindlichen Verantwortung befreit, wenn er den tatsächlichen Nutzer der Liegenschaft nennt und zweifelsfrei beweist, dass die Verantwortung nicht auf ihm lastet.
(3) Die Bestimmungen von Absatz (1) und (2) sind auch für den Eigentümer und Besitzer (Nutzer) der nichtstationären (beweglichen) Quelle der Umweltverschmutzung anzuwenden.
(4) Wenn mehrere Umweltnutzer gemeinsam ein Unternehmen gründen, in der sie ihre früher durchgeführte identische oder einander ergänzende Tätigkeit vereinigen, wird das gegründete Unternehmen bezüglich seiner Umweltschutzpflichten als Rechtsnachfolger der Gründer angesehen und ihre Haftung erfolgt solidarisch mit den Gründern.
Schadenersatzpflicht
§ 103. (1) Der durch die mit Beanspruchung bzw. Belastung der Umwelt verbundene Tätigkeit oder durch Unterlassung einem anderen verursachte Schaden wird als ein durch umweltgefährdende Tätigkeit verursachter Schaden qualifiziert. Dafür sind die sich auf die mit erhöhter Gefahr verbundene Tätigkeit beziehenden Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 345–346 des BGB) anzuwenden.
(2) Wenn der Geschädigte seinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß Absatz (1) gegenüber dem Schadenverursacher nicht geltend machen will, kann der zuständige Minister – aufgrund der diesbezüglichen und innerhalb der Verjährungszeit abgegebenen Erklärung des Geschädigten – den Anspruch zugunsten des Etats im Kapitel „Zweckgebundene Aufgaben” des Umweltschutzfonds geltend machen.
§ 104. Wenn in der Person der die rechtsverletzende Tätigkeit Ausübenden eine Veränderung eintritt, sind gegenüber dem diese Tätigkeit Ausübenden die Regeln für die Verantwortung des Rechtsnachfolgers anzuwenden, ausgenommen die Parteien haben sich im Vertrag davon abweichend geeinigt.
§ 105. Im Falle des Erlöschens des Nutzers der Umwelt ohne Rechtsnachfolger sind die Schadenabwendungs- und Schadenersatzkosten der infolge der Tätigkeit entstandenen Umweltschäden bei der Liquidation oder beim Endabschluss bzw. bei der Umwandlung des staatlichen Unternehmens in eine Wirtschaftsgesellschaft, bei der Verwertung und dem Verkauf des staatlichen Vermögens aufgrund der Zustandsvermessung in der Vermögensbewertung aufzuführen.
Das gemeinsame Haftungssystem des Konkursgesetzes und der Umweltschutz
Die Bestimmungen des Konkursgesetzes zur Umwelthaftung sind in vier Rechtsvorschriften enthalten, welche auch die finanziellen Voraussetzungen für die Schadensbeseitigung regeln. (Abbildung 4)
Gemäß dieser vier Rechtsvorschriften sind für das Haftungssystem des Umweltschutzes die § 101–103 des Umweltschutzgesetzes, für die Regeln der Schadenshaftung die § 345–346 des BGB heranzuziehen. Die finanziellen Voraussetzungen der Schadensbehebung sind gem. § 13 der Regierungsverordnung Nr. 106/1995 in den Kreis der im § 57 Abs 2 des Konkursgesetzes festgelegten – als erste aus dem Vermögen zu befriedigenden – Kosten einzuordnen.
Die Hierarchie der mit dem Konkursgesetz verbundenen ungarischen Rechtsnormen
(Abbildung 5)
Empfehlung der Aufhebung von umweltschutzrechtlichen Verweisen
Der Umweltschutz ist ein interdisziplinäres System, welches in allen Bereichen des Lebens und in den Fachbereichen der Wirtschaft und der Wissenschaft mittelbar oder unmittelbar präsent ist. Deshalb ist es von herausragender Wichtigkeit, dass seine Regelung klar und eindeutig ist. Eindeutigkeit heißt, dass die Regelung nur in einer ganz bestimmten Art und Weise interpretiert werden kann, keine Überlappung der zu regelnden Fachgebiete vorliegt und weiters, dass sie keine Möglichkeit zu unterschiedlicher Interpretation oder Berufung auf anderslautende Quellen bietet.
Deshalb wird die Aufhebung von Teilen des Gesetzes IL/1991, welche mit dem Umweltschutz verknüpft sind, wie folgt empfohlen:
(Die aufzuhebenden Teile betreffen die § 48. und 73. des Gesetzes und sind hier kursiv gekennzeichnet):
§ 48. (1) Der Masseverwalter treibt die Forderungen des Schuldners bei Fälligkeit ein, macht seine Ansprüche geltend und verkauft sein Vermögen. Der Masseverwalter kann das Vermögen – im Interesse eines günstigeren Verkaufs – mit Einverständnis der Gläubiger in einem Verhältnis gemäß § 44 als Sacheinlage (Beitrag) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft zur Verfügung stellen. [...]
(3) Während des Liquidationsverfahrens muss der Masseverwalter für die Bewahrung und den Schutz des Vermögens des Schuldners sorgen, insbesondere für den Erhalt der Ertragsfähigkeit von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die Durchführung von Walderneuerungsarbeiten und Pflegearbeiten am Forstbestand, ferner für die Einhaltung der Anforderungen an Umweltschutz, Naturschutz und Denkmalschutz und für eine Regulierung von aus der Periode vor dem Anfangszeitpunkt der Liquidation herrührenden, nachgewiesenen Umweltschäden bzw. Umweltbelastungen, was im Laufe des Verfahrens auch die Abwendung und Beseitigung der Umweltschäden bzw. -belastungen sowie den Verkauf der Vermögensgegenstände mit den Umweltbelastungen bedeutet.
(4) Die im Liquidationsverfahren einzuhaltenden Anforderungen an den Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz–einschließlich der Festlegung des Inhalts der Erklärung laut § 31 Abs. 1 lit c und der Möglichkeit einer Verpflichtung zur Zustandsuntersuchung der Umwelt -, die Forderungen bzw. die Art und Weise der Regelung der Umweltschäden bzw. -belastungen sowie die der sich daraus ergebenden und nach § 57 Abs. 2 als Liquidationskosten geltenden Ausgaben regelt eine Regierungsverordnung.
(5) Die zuständige Behörde kann den Schuldner durch Beschluss zur Einhaltung der Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzanforderungen für die während des Verfahrens durchgeführte Tätigkeit sowie zur Regelung der Umweltschäden bzw. -belastungen verpflichten.
[...]
§ 73. (1) Während des Endabschlusses muss der Liquidator für die Bewahrung und den Schutz des Vermögens der Wirtschaftsorganisation sorgen, insbesondere für den Erhalt der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutzflächen, ferner für die Einhaltung der Anforderungen an den Umweltschutz, Naturschutz und Denkmalschutz und für eine Regulierung der aus der Periode vor dem Anfangszeitpunkt des Endabschlusses herrührenden, nachgewiesenen Umweltschäden bzw. Umweltbelastungen, was im Laufe des Verfahrens auch die Abwendung und Beseitigung der Umweltschäden bzw. -belastungen sowie die Veräußerung der Vermögensgegenstände mit Umweltbelastungen bedeutet.
(2) Die zuständige Behörde kann die Wirtschaftsorganisation in einem Beschluss zur Einhaltung der Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzanforderungen für die während des Verfahrens durchgeführte Tätigkeit sowie zur Regelung der Umweltschäden bzw. -belastungen verpflichten.
(3) Im Laufe des Endabschlusses muss der Liquidator mit der Sorgfalt vorgehen, die in der gegebenen Situation im Allgemeinen zu erwarten ist. Er haftet für die durch die Verletzung seiner Pflichten verursachten Schäden nach den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Haftung.
(4) Nach Ablauf eines Jahres nach Beginn des Endabschlusses muss der Liquidator einen Bericht anfertigen, in dem er die Lage der im Endabschluss stehenden Gesellschaft bzw. eine Begründung dafür darlegt, warum das Verfahren nicht abgeschlossen wurde; des Weiteren muss er einen Bericht über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung geben. Diesen Bericht schickt der Liquidator dem Firmengericht, dem die Auflösung ohne Rechtsnachfolger erklärenden Organ bzw. den Gläubigern (dem Ausschuss) der Gesellschaft.
(5) Die auf die Information der in § 8 Abs 1 festgelegten Organe bezogenen Bestimmungen von § 34 sowie die Bestimmungen von § 33 Abs 1 und 2 und von § 51 muss der Liquidator auch während des Verfahrens entsprechend anwenden. Zur Beurteilung eines Einspruchs ist das Registergericht berechtigt.
Nötige Änderungen bei Aufhebung der Verweise
Wegen der textlichen Änderung des Konkursgesetzes müssen die Verweise des Umweltschutzgesetzes wie folgt modifiziert werden:
§ 83. Im Falle von Konkursverfahren, Liquidationsverfahren und Endabschluss sind im Interesse der Aufdeckung und Behebung des durch die Tätigkeit eventuell verursachten Umweltschadens die Bestimmungen eines gesonderten Gesetzes anzuwenden.
Sollte ersetzt werden durch:
§ 83. Im Falle von Konkursverfahren, Liquidationsverfahren und Endabschluss sind im Interesse der Aufdeckung und Behebung des durch die Tätigkeit eventuell verursachten Umweltschadens die Bestimmungen der Regierungsverordnung Nr. 106/1995 anzuwenden.
Bezüglich der Regierungsverordnung Nr. 106/1995 vom 8. 11. 1995 über die Umwelt- und Naturschutzanforderungen des Liquidationsverfahrens und des Endabschlusses muss der Text der Präambel wie folgt geändert werden:
Die Regierung verordnet aufgrund der Ermächtigung gemäß § 48 Abs 4 des mehrmals novellierten Gesetzes IL/1991 (des weiteren Cstv.) Folgendes: [...]
Sollte ersetzt werden durch:
Die Regierung verordnet aufgrund der Ermächtigung gemäß § 83 des Gesetzes LIII/1995 über die allgemeinen Regeln des Umweltschutzes Folgendes: [...]
Fälle
Es folgen einige Fälle, welche die mit dem Umweltschutz verbundenen Rechte und Pflichten der in den Geltungsbereich des Konkursgesetzes fallenden Wirtschaftstreibenden illustrieren sollen.
Zahlungsunfähigkeit infolge von Wettbewerb auf dem Markt
Marktverlust, Misserfolg, unwirtschaftlicher Betrieb
Die Überbrückung der im Zuge der Marktpräsenz entstehenden Schwierigkeiten wird für das Unternehmen unlösbar, die Unternehmung/Tätigkeit kann nicht fortgesetzt werden. Unabhängig davon, ob das Unternehmen das Endabschluss-Verfahren beantragt oder seine Gläubiger gegen jenes ein Konkursverfahren einleiten, ist das Resultat dasselbe: das Unternehmen wird ohne Rechtsnachfolge aufgelöst. Sein Stellvertreter beantragt von der örtlich zuständigen Umweltschutzbehörde eine Bestätigung darüber, dass den Umweltschutz betreffend keine offene Forderung oder Strafe und kein rechtskräftiger verpflichtender Beschluss vorliegt. Die Bestätigung wird von Umwelt-Sachbearbeitern vorbereitet. Hierbei findet eventuell eine durch die örtlich zuständigen Umweltinspektoren durchgeführte protokollierte amtliche Begehung auf dem betreffenden Betriebsgelände statt. Über die Notwendigkeit einer Begehung entscheiden die Inspektoren, indem sie die potenzielle Gefahr von aus der Tätigkeit der Unternehmung stammenden, permanent zurückbleibenden Umweltschäden abwiegen. Dabei stützen sie sich auf amtlich registrierte Daten. In Fällen, in denen sich die auf die Umwelt ausgeübten Wirkungen der Tätigkeit bzw. der hinterlassene Zustand der Umwelt nicht mit diesem einfachen Verfahren feststellen lässt, kann das Inspektorat das Unternehmen zur Durchführung einer Umweltzustandsprüfung verpflichten.
Hat das Unternehmen seine Tätigkeit unter Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen ausgeführt, stellt das Umweltinspektorat – innerhalb der Verwaltungsfrist – die Bestätigung aus, und ein Endabschluss- oder Konkursverfahren kann eingeleitet werden.
Wenn das Unternehmen während seiner Tätigkeit die Umweltschutzbestimmungen nicht vollständig eingehalten hat, oder sich in der Datenbank des Umweltinspektorats dem Unternehmen vorwerfbare Mängel oder unbeglichene Schulden befinden oder die Begehung des Betriebsgeländes bzw. die Umweltzustandsprüfung Mängel aufgezeigt hat, verpflichtet das Umweltinspektorat das Unternehmen zur Begleichung der offenen Schulden und zur Behebung der verursachten Schäden. Die Begleichung der Schulden und die Kosten zur Behebung der Schäden werden aus dem Vermögen des Unternehmens als Liquidationskosten bestritten.
Insolvenz wegen der Entstehung von Umweltkosten
– Wegen der Verschärfung der Umweltvorschriften.
– Wegen der Verursachung von Umweltschäden bzw. wegen Strafen.
– Wegen Havarie, außerordentlicher Umweltschädigung.
Zahlungsunfähigkeit kann auch entstehen, wenn sich im Zuge der Tätigkeit des Unternehmens unvorhersehbare, nicht geplante oder außer Acht gelassene Umweltausgaben ergeben.
– Havariefall bzw. Kosten der Behebung von durch Unfall verursachten Umweltschäden,
– Aus der Verschärfung von Umweltschutzvorschriften sich ergebende Kostensteigerung (z. B. Inbetriebnahme einer neuen, besseren Rauchgasfilteranlage),
– Strafen wegen Säumnis oder Nichteinhalten der Vorschriften
– Kosten der Entdeckung und vorschriftsmäßigen Beseitigung von aus früheren Tätigkeiten zurückgebliebenen Abfällen und Verunreinigungen.
Wird das Unternehmen wegen dieser Umstände zahlungsunfähig, ist der Leiter des Verfahrens (Konkursverwalter, Liquidator etc.) verpflichtet, im Zuge des jeweiligen Verfahrens die Kosten der Schadensbehebung und Wiederherstellung aus dem Vermögen des Unternehmens bereitzustellen.
Zusammenfassung
Das System der ungarischen Umweltschutzregulierung ist – gemäß den EU-Anforderungen – ein selbständiges System. Seine Grundlagen sind in der Verfassung, im BGB, im Strafgesetzbuch und im eigenen Gesetz über die allgemeinen Regeln des Umweltschutzes zu finden. Der gegenwärtig zur Reife gelangende, eigenständige Rechtsbereich Umweltschutz wird – im Gegensatz zu der durch einzelne, in anderen Rechtsnormen verwirklichten Regelung von Umweltschutzaspekten in früheren Abschnitten – durch die Einheitlichkeit von konkreten Umweltschutz-Fachnormen gekennzeichnet. Heute deckt dieser Rechtsbereich den Großteil des zu regelnden Fachgebietes ab. Im Interesse der Übersichtlichkeit und Eindeutigkeit der Regulierung ist es notwendig, die sich mit Umweltschutz befassenden Abschnitte früher kodifizierter Rechtsnormen und deren Verweise zu überprüfen, eventuelle Überlappungen aufzuheben und die sich aus der mehrfachen Deutung ergebende Möglichkeit der abweichenden Interpretation zu verhindern; weiters eventuelle Rechtslücken zu füllen. Die Novellierung des Konkursgesetzes bietet die Gelegenheit zur Überprüfung des umweltrelevanten Inhalts des Gesetzes. Die Bestimmungen des Konkursgesetzes zeigen teilweise Überlappungen mit Inhalten des Gesetzes LIII/1995 über die allgemeinen Regeln des Umweltschutzes. Die Aufhebung dieser Abschnitte und die „Umlenkung” der auf die aufzuhebenden umweltrelevanten Abschnitte zeigenden Verweise anderer Regelungen auf das Gesetz LIII/1995 über die allgemeinen Regeln des Umweltschutzes wird empfohlen.
Literatur
Dr. Tibor Bakács (1995–96), Európa és a környezetjog – Környezetgazdálkodási Intézet, Budapest
Dr. Gyula Bándi – László Bencze – Andrea Elek (1997), Az EU és a hazai környezeti jogi szabályozás intézményi rendje, szabályozási módszertani kérdései, – ZÖLD BELÉPŐ Magyarország az ezredfordulón, MTA stratégiai kutatások, Internet, Magyar Elektronikus Könyvtár
Dr. Gyula Bándi és dr. László Perecz /Hrsg/ (1998), Környezetjog. BME, Környezetgazdaságtan és Műszaki Jog Tanszék, Budapest
Dr. Gyula Bándi /Hrsg/ (1999), Az Európai Unió környezetvédelmi szabályozása, Közgazdasági és Jogi Könyvkiadó, Budapest
Commission of the European Communities (1971) Communication on the Community Action Programme on the Environment SEC(71) 2616 final
Dr. Sándor Kerekes (1998), A környezetgazdaságtan alapjai. BKE Jegyzet, Internet, Magyar Elektronikus Könyvtár