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Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 17/II:86–110.

MARIO THURNER–ANTON KRAFT

Die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts sowie nach Österreichischem Recht

 

Zitierte Literatur: Braun, Zahlungsunfähigkeit im Strafrecht – Auswirkungen der Kridareform, ecolex 2001, 381 ff. Buchberger/Buchberger, Das System der „kontrollierten“ Universalität des Konkursverfahrens nach der Europäischen Insolvenzverordnung, ZIK 2000, 149 ff. Fischer/Köck, Europarecht (Das Recht der europäischen Union, des Europarates und der wichtigsten anderen europäischen Organisationen) 3. Aufl. (1997) 411 f. Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 4. Aufl. (1999) 358 ff. Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (Praxiskommentar) 2. Aufl. (1998) passim. Mohr, KO (Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung), MANZsche Große Gesetzesausgabe, 9. Aufl. (2000) 988 ff. Rechberger/Frauenberger, Zur Kopfmehrheit des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, ZIK 1995, 11 ff. Rechberger/Thurner, Insolvenzrecht (2001) 148 ff. Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH (Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gegründet wird und das Bundessozialämtergesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Konkursordnung und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden (666 d.B. XXI. GP). Reich-Rohrwig/Zehetner, Das neue Insolvenzrecht, IRÄG 1997 und IESG (1997) passim. Weber, Arbeitgeberstaat muss Insolvenz-Ausfallgeld für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer zahlen, Anmerkungen zu EuGH 17. 9. 1997, C-117/96, RdW 1997, 678 f. Weber, EuGH zur Insolvenz-Entgeltsicherung–Anpassungsbedarf in Österreich? ZIK 1998, 118 ff.

 

I. GEMEINSCHAFTSRECHTSLAGE

A. Allgemeine Ausführungen

Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU) sind für den Schutz der Arbeitnehmer(-ansprüche) bei Insolvenz des Arbeitgebers die Richtlinie (RL) 80/987/EWG des Rates vom 20. 10. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (InsolvenzRL)1 und die RL 2001/23/EG des Rates vom 12. 3. 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (BetriebsübergangsRL)2 von zentraler Bedeutung. Hinzu tritt die – am 31. 5. 2002 in Kraft tretende – Verordnung (VO) des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren (InsolvenzVO)3 (vgl. dazu bei II.E.2.), die für die hier interessierenden Fragen bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren von Belang ist.

Um der Fortentwicklung des Insolvenzrechts und des Binnenmarktes Rechnung zu tragen und die InsolvenzRL mit später erlassenen arbeitsrechtlichen Richtlinien der Gemeinschaft sowie mit der jüngsten Rsp des EuGH in Einklang zu bringen, hat die Kommission jüngst einen Vorschlag für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der InsolvenzRL (im weiteren Änderungsvorschlag) vorgelegt.4

 

B. InsolvenzRL

Die InsolvenzRL gliedert sich in vier Abschnitte und einen Anhang: Abschnitt I (Art 1 und 2 leg cit) legt den Geltungsbereich fest und enthält die Begriffsbestimmungen, Abschnitt II (Art 3 bis 5 leg cit) enthält die Vorschriften über die Garantieeinrichtungen, Abschnitt III (Art 6 bis 8 leg cit) die Vorschriften über die soziale Sicherheit und Abschnitt IV (Art 9 bis 13 leg cit) Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen. Der Anhang listet die Gruppen von Arbeitnehmern auf, die von den Mitgliedstaaten aus dem Geltungsbereich der InsolvenzRL zulässigerweise ausgenommen wurden.

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Die InsolvenzRL gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig sind, wobei die Mitgliedstaaten die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern 1. wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses oder 2. wegen Bestehens anderer Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der dem der InsolvenzRL gleichwertig ist, vom Anwendungsbereich der InsolvenzRL ausschließen können (Art 1 Abs 1 und 2 InsolvenzRL).5 Die InsolvenzRL lässt das einzelstaatliche Recht bezüglich der Bestimmung der Begriffe Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsentgelt, erworbenes Recht und Anwartschaftsrecht unberührt (Art 2 Abs 2 InsolvenzRL).

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn 1. die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der zuvor genannten Arbeitnehmeransprüche gestattet, und 2. die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat, oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen (Art 2 Abs 1 InsolvenzRL).

Der Änderungsvorschlag sieht für den Abschnitt I der InsolvenzRL eine Präzisierung des Geltungsbereichs sowie die Streichung des Anhangs vor und will den Begriff der Zahlungsunfähigkeit weiter fassen und in Einklang mit den – seit der Schaffung der InsolvenzRL – erlassenen RL bringen. Betreffend den Geltungsbereich besteht – so der Änderungsvorschlag – dadurch, dass die Bestimmung vor allem des Begriffs des Arbeitnehmers (siehe dazu bei II.B.) dem einzelstaatlichen Recht überlassen wird und die Mitgliedstaaten unter den zuvor genannten Voraussetzungen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Anwendungsbereich ausnehmen dürfen, die Gefahr der Einschränkung des Schutzbereichs der InsolvenzRL. Demzufolge ist im Änderungsvorschlag vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten – abgesehen von zwei im Wirtschaftsverkehr wenig bedeutsamen Ausnahmen6 – Arbeitnehmer wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses nicht mehr vom Anwendungsbereich ausschließen dürfen. Ausdrücklich als einzelstaatlich nicht ausschließbar werden Teilzeitarbeiter iS der RL 97/81/EG,7 Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag iS der RL 99/70/EG8 und Arbeitnehmer mit Leiharbeitsverhältnis iS der RL 91/383/EWG9 angeführt.10 Aus einzelstaatlicher Sicht wird diese restriktive Haltung der Kommission zu Ausschlüssen durch Art 10 InsolvenzRL gemildert, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Maßnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen vorzusehen und die Zahlungs- oder die Garantiepflicht abzulehnen oder einzuschränken.11 Die derzeit noch im Anhang wegen Bestehens anderer (einzelstaatlicher) Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der dem der InsolvenzRL gleichwertig ist, explizit – als vom Anwendungsbereich ausgenommen – anzuführenden Gruppen von Arbeitnehmern können nach wie vor ausgenommen werden; es soll durch die Streichung des Anhangs aber die Notwendigkeit zur expliziten Nennung entfallen.

Betreffend den Begriff der Zahlungsunfähigkeit sieht der Änderungsvorschlag vor, dessen Definition aus der InsolvenzVO zu übernehmen, da letzterer Liquidations- und sonstige kollektive Insolvenzverfahren umfasst.12 Durch diese weite Begriffsbestimmung werden – so der Änderungsvorschlag – auch die Ziele der BetriebsübergangsRL (vgl. dazu bei C.) mit denen der InsolvenzRL in Einklang gebracht.

2. Vorschriften über die Garantieeinrichtungen

Zur Gewährung eines gewissen gemeinschaftsrechtlichen (Mindest-)Schutzes13 verpflichtet die InsolvenzRL die Mitgliedstaaten, eine Garantieeinrichtung zu schaffen, welche die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfüllten Ansprüche von Arbeitnehmern zahlungsunfähig gewordener Arbeitgeber für einen bestimmten (Mindest-)Zeitraum sicherstellt. Die InsolvenzRL räumt den Mitgliedstaaten das Recht ein, die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen einzuschränken und eröffnet ihnen deshalb in den Art 3 (sog. Zahlungspflicht) und 4 InsolvenzRL die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Referenz-Zeitpunkten und damit verknüpften Referenz-Zeiträumen zu wählen, um die Garantiepflicht zeitlich begrenzen zu können, wobei der in Art 4 InsolvenzRL festgelegte gemeinschaftsrechtliche (Mindest-)Zeitraum durch die Begrenzung nicht unterschritten werden darf. Der sozialen Zweckbestimmung der InsolvenzRL entspricht es, dass die Mitgliedstaaten für die Garantie der Erfüllung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer eine Höchstgrenze14 festsetzen können (Art 4 Abs 3 InsolvenzRL).

Die den Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung zur Wahl stehenden drei Referenz-Zeitpunkte und Referenz-Zeiträume sind (Art 3 Abs 2 iVm Art 4 Abs 2 InsolvenzRL):

1. der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; diesfalls muss die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfüllten Ansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, die innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen, sichergestellt werden.15

2. der Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; diesfalls muss die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfüllten Ansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sichergestellt werden.

3. der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; diesfalls muss die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfüllten Ansprüche für die letzten achtzehn Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sichergestellt werden, wobei die Zahlungspflicht für das Arbeitsentgelt auf einen Zeitraum von acht Wochen oder auf mehrere Zeiträume, die zusammengerechnet acht Wochen ergeben, begrenzt werden kann.

Der Änderungsvorschlag sieht eine Vereinfachung dieser – zugegebenermaßen unnötig komplizierten – Regelung dahingehend vor, nur mehr einen gemeinschaftsrechtlichen (Mindest-)Zeitraum festzulegen und den Mitgliedstaaten die Festsetzung des Bezugszeitpunktes und Bezugszeitraumes zu überlassen. Damit ließe sich – so der Änderungsvorschlag – auch auf die in den Mitgliedstaaten geübte Gesetzespraxis reagieren, der zufolge die gesetzliche Garantie auch Ansprüche erfassen muss, die nach einem bestimmten Bezugszeitpunkt entstehen; die geltende InsolvenzRL stellt aber nur auf vor den genannten Referenz-Zeitpunkten geschuldete Ansprüche ab. Dementsprechend sieht Art 3 des Änderungsvorschlags vor, dass unter den Ansprüchen, deren Befriedigung die Garantieeinrichtungen zu übernehmen haben, Ansprüche auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt, zu verstehen sind. Die Möglichkeit, die Zahlungspflicht zu begrenzen, soll weiterhin bestehen: Wird die Dauer des Zeitraums, für die Garantieeinrichtungen die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen haben, begrenzt, so darf diese Dauer allerdings einen Zeitraum, der die letzten drei Monate der Nichtzahlung des Arbeitentgelts umfasst, nicht unterschreiten, wobei (einzelstaatlich) festgelegt werden kann, dass dieser (Mindest-)-Zeitraum innerhalb eines Bezugszeitraums von mindestens sechs Monaten liegen muss (Art 4 des Änderungsvorschlags). Auch soll sich an der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, für die Garantie der Erfüllung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer eine Höchstgrenze festsetzen zu können, nichts ändern.

Die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen bleiben den Mitgliedstaaten überlassen, die dabei allerdings drei Grundsätze zu beachten haben: 1. das Vermögen der Garantieeinrichtungen muss vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, dass es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit (des Arbeitgebers) nicht zugänglich ist (Art 5 lit a InsolvenzRL [siehe dazu bei II.J.2.]), 2. die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen (siehe dazu ebenfalls bei II.J.2.), es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist (Art 5 lit b InsolvenzRL), und 3. die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtung muss unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen, bestehen (Art 5 lit c InsolvenzRL [siehe dazu bei II.K.]). Demzufolge bleibt es den Mitgliedstaaten auch überlassen, ob, und wenn ja, in welcher Form (z.B. in welchem Befriedigungsrang etc.) sie die Garantieeinrichtungen am Verfahren über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftsrechtlichen Befriedigung seiner Gläubiger teilhaben lassen.

3. Vorschriften über die soziale Sicherheit

Ergänzend sei erwähnt, dass die InsolvenzRL in den Vorschriften über die soziale Sicherheit (Abschnitt III, Art 6 bis 8 leg cit) anordnet, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass (innerstaatlich) 1. die Nichtzahlung an ihre Versicherungsträger von Pflichtbeiträgen zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit, die vom Arbeitgeber vor Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit geschuldet waren, keine Nachteile für die Leistungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber diesen Versicherungsträgern mit sich bringt, soweit die Beitragsanteile der Arbeitnehmer von den gezahlten Löhnen einbehalten worden sind (Art 7 InsolvenzRL; sog Garantiepflicht) und 2. der Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie derjenigen Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen aus Altersgründen, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit gewährleistet ist (Art 8 InsolvenzRL). Nach Art 6 InsolvenzRL können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Vorschriften über die Garantieeinrichtungen (Abschnitt II, Art 3 bis 5 leg cit) nicht für die Beiträge der Arbeitnehmer zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit gelten.

4. Vorschriften für grenzüberschreitende Fälle

Als Reaktion auf die zunehmende internationale Verflechtung der Unternehmen sieht der Änderungsvorschlag vor, in einem neuen Abschnitt IIIa (Art 8a und 8b des Änderungsvorschlags) Vorschriften für grenzüberschreitende Fälle zu erlassen:16 Ist ein Unternehmen, das Niederlassungen im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten hat, zahlungsunfähig iS des Art 2 Abs 1 leg cit und wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen beantragt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, so ist die Garantieeinrichtung des letzteren Mitgliedstaats zuständig (Art 8a Abs 1 des Änderungsvorschlags). Der Umfang der Rechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem für die zuständige Garantieeinrichtung geltenden Recht (Art 8a Abs 2 des Änderungsvorschlags).

5. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Schließlich räumt die InsolvenzRL den Mitgliedstaaten das Recht ein, Maßnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen zu treffen und die Zahlungspflicht nach Art 3 InsolvenzRL oder die Garantiepflicht nach Art 7 InsolvenzRL abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in der Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist (Art 10 InsolvenzRL).

 

C. BetriebsübergangsRL

Die BetriebsübergangsRL gliedert sich in vier Kapitel. Kapitel I (Art 1 und 2 leg cit) legt den Geltungsbereich fest und enthält die Begriffsbestimmungen, Kapitel II (Art 3 bis 6 leg cit) enthält die Vorschriften über die Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer, Kapitel III (Art 7 leg cit) die Vorschriften über die gegenüber den Arbeitnehmervertretern bestehenden Informations- und Konsultationspflichten und Kapitel IV (Art 8 bis 14 leg cit) die Schlussbestimmungen. Die BetriebsübergangsRL ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar und gilt gleichermaßen für öffentliche und private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht (Art 1 Abs BetriebsübergangsRL).

Die BetriebsübergangsRL lässt das einzelstaatliche Recht bezüglich der Bestimmung der Begriffe Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis unberührt, sieht aber vor, dass bestimmte Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nicht ausgeschlossen werden dürfen (Art 2 Abs 2 lit a bis c BetriebsübergangsRL).

Gem. Art 3 Abs 1 Satz 1 BetriebsübergangsRL gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf Grund des Übergangs auf den Erwerber über,17 wobei gem Art 4 Abs 1 BetriebsübergangsRL der Übergang als solcher grundsätzlich weder für den Veräußerer noch für den Erwerber einen Grund zur Kündigung darstellt. Die Art 3 und 4 BetriebsübergangsRL kommen bei Unternehmensübergängen im Rahmen von Liquidationsverfahren nur dann zur Anwendung, wenn dies die Mitgliedstaaten vorsehen (Art 5 Abs 1 BetriebsübergangsRL [siehe dazu bei II.D.]). Für alle Insolvenzverfahren – d.h. Liquidations- und sonstige kollektive Insolvenzverfahren iS der InsolvenzVO – kann einzelstaatlich vorgesehen werden, dass – unbeschadet der nach Art 3 Abs 1 Satz 1 BetriebsübergangsRL angeordneten Vertragsübernahme – die vor dem Unternehmensübergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen nicht auf den Erwerber übergehen (siehe dazu auch bei II.D.), sofern das Insolvenzverfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates einen Schutz gewährt, der dem der InsolvenzRL zumindest gleichwertig ist (Art 5 Abs 2 lit a BetriebsübergangsRL).18

D. InsolvenzVO

Siehe dazu bei II.E.2.

 

II. NATIONALE ÖSTERREICHISCHE RECHTSLAGE

A. Charakteristika19

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz20 (IESG) – mehrfach novelliert – will den Arbeitnehmern (siehe dazu sogleich unter B.) eines insolventen Arbeitgebers das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer typischerweise existentiellen Ansprüche nehmen. Dies wird dadurch erreicht, dass der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAGF) die Erfüllung der gesicherten Arbeitnehmeransprüche (siehe dazu unter E.1. und E.3.) nach Art einer Versicherung übernimmt, um in der Folge die auf ihn im Wege einer Legalzession (siehe dazu unter G.) übergegangenen Forderungen geltend zu machen. Der IAGF hat keine unmittelbar hoheitlichen Befugnisse auszuüben, ist jedoch eine juristische Person öffentlichen Rechts. Er verwaltet nicht nur ein bestimmtes Vermögen, sondern er hat auch die Aufgabe, seine Ausgaben nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten wieder zu decken. Da der IAGF geeignete Personen zur Verfolgung seiner Ansprüche heranziehen und beauftragen sowie bspw. Stundungen bewilligen kann, kommt ihm im Rahmen seines Aufgabenbereichs volle Partei- und Prozessfähigkeit zu. Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) eingerichtete IAGF wird einerseits aus Budgetmitteln des Bundes und andererseits aus autonomen Mitteln finanziert (siehe dazu unter J.).

 

B. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbegriff des IESG

1. Arbeitnehmerbegriff

Der Begriff des Arbeitnehmers ist im Sinne des Arbeitnehmerbegriffs des Arbeitsvertragsrechts zu verstehen (Entscheidung [im folgenden Text E] des Obersten Gerichtshofs [im folgenden Text OGH] vom 29. 8. 1996, SZ 69/195 = ecolex [Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht] 1997, 179). Somit liegt Arbeitnehmereigenschaft vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in Unterordnung unter die betriebliche Organisation verrichtet. Der Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs 1 setzt auch Entgeltlichkeit voraus. Maßgeblich ist somit die Absicht, ein über einen bloßen Aufwandersatz hinausgehendes Entgelt zu erzielen. Der Arbeitnehmerbegriff entspricht auch jenem des Art 2 Abs 2 der InsolvenzRL) (siehe dazu unter I.B.1.). Die InsolvenzRL ist dazu bestimmt, für alle Gruppen von Arbeitnehmern zu gelten, die vom nationalen Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union als solche definiert werden, mit Ausnahme der in ihrem Anhang genannten Gruppen.

2. Arbeitgeberbegriff

Arbeitgeber ist jene Person, der sich der Arbeitnehmer auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat.21 Auch dieser Begriff orientiert sich im Rahmen des IESG am (nationalen) Arbeitsvertragsrecht.

 

C. Begriff des Arbeitsverhältnisses nach dem IESG

Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt (ein solches ist Voraussetzung für einen Übergang im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes [siehe dazu sogleich unter D.]), ist nach dem ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten Vertragsinhalt, also von der einvernehmlichen besonderen Gestaltung der Rechtsbeziehungen und nicht von der von den Parteien gewählten Bezeichnung abhängig. Der Anmeldung zur Sozialversicherung und/oder dem Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn kommen keine konstitutive Wirkung zu; diese sind lediglich Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags (E des OGH vom 3. 6. 1986 = RdW [Recht der Wirtschaft] 1986, 349. Die Abgrenzung eines Arbeitsvertrags von verwandten Rechtsinstituten ist jedoch insofern von Bedeutung, als nur für Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag Insolvenz-Ausfallgeld gebührt. Diese Abgrenzung ist typologisch vorzunehmen, d.h. im Zuge der Gesamtwürdigung der einzelnen Merkmale, die für eine mehr oder weniger ausgeprägte persönliche Abhängigkeit sprechen, darf nicht ein (einzelnes) Merkmal herausgegriffen werden, das alle anderen Merkmale überwiegt (Liebeg, 75).

 

D. Übergang der Arbeitsverhältnisse nach dem AVRAG

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz22 (AVRAG) setzt die BetriebsübergangsRL [siehe dazu bei I.A. und I.C.) in die nationale Rechtsordnung um. Gem. § 3 Abs 1 AVRAG tritt mit Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber dieser mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (sog. „Eintrittsautomatik“). Diese Eintrittsautomatik gilt nur im Fall des Konkurses des Veräußerers nicht (§ 3 Abs 2 AVRAG). Alle im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse werden ex lege mit dem Erwerber fortgesetzt. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer im Fall einer Konkurseröffnung bzw. bei Verwirklichung eines gleichgestellten Tatbestandes (siehe dazu sogleich unter E.1.) gegen den Erwerber einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auch für solche Forderungen hat, die vor dem Übergang entstanden sind. Durch diese Systematik soll verhindert werden, dass ein Unternehmen kurz vor Konkurseröffnung veräußert wird, die Arbeitsverhältnisse jedoch beim Veräußerer verbleiben und die Forderungen der Arbeitnehmer auf den IAGF überwälzt werden.23

 

E. Durch den IAGF gesicherte Arbeitnehmeransprüche

1. Anspruchsvoraussetzungen

Gem § 1 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 IESG sind aufrechte, nicht verjährte24 und nicht ausgeschlossene Forderungen von Arbeitnehmern, Heimarbeitern und ihren Hinterbliebenen sowie deren Nachfolger von Todes wegen aus ihrem Arbeitsverhältnis, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens25 bzw. den Eintritt eines dem gem § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Tatbestandes folgt, gesichert. Gem. § 1 Abs 1 Z 1 bis 6 IESG sind die einer Konkurseröffnung gleichgestellten Tatbestände 1. die Ausgleichseröffnung, 2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht bei Kreditinstituten,26 3. die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens, 4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses nach § 68 der Konkursordnung27 (im weiteren Text KO) (eine in Auflösung befindliche Handelsgesellschaft hat das vorhandene Vermögen verteilt), 5. die Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags gem. § 63 KO (wegen Unzuständigkeit des Gerichts) und die Beschlüsse des Verlassenschaftsgerichts gem. § 72 Abs 1 („Abtuung armutshalber“ [mangels Vermögens wird keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt]) und § 73 Abs 1 des Außerstreitgesetzes28 (im weiteren Text AußStrG) („iure-crediti-Einantwortung“ [Überschuldung des Nachlasses]).

2. Insolvenz-Ausfallgeld bei Bestehen von völkerrechtlichen Verpflichtungen

Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung gefällt, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, so besteht ebenfalls ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Derzeit bestehen völkerrechtliche Verträge mit Belgien,29 der BRD,30 mit Italien31 und Frankreich.32 Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über Insolvenzverfahren33 mit 31. 5. 2002 (diese ersetzt das 1995 unterzeichnete, aber nie in Kraft getretene Übereinkommen über Insolvenzverfahren) gelten deren Bestimmungen für sämtliche Mitgliedstaaten (ausgenommen ist lediglich Dänemark) der EU unmittelbar.34

Als Verordnung handelt es sich dabei um jenen Rechtssetzungsakt der EU, der mit den umfassendsten Rechtswirkungen ausgestattet ist und insofern am weitesten in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten eingreift.35 Er ist von generell-abstrakter Natur, enthält bereits die beabsichtigte Regelung und ist in allen Teilen für die Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich.36 Zur Vollziehung einer Verordnung bedarf es somit keines Transformationsaktes in den jeweiligen nationalen Normenbestand.37 Materiell ist eine Verordnung einem innerstaatlichen Gesetz gleichzustellen.38

Mit 31.5.2002 treten somit die oben erwähnten (mit anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossenen) völkerrechtlichen Verträge außer Kraft. Die Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das zuständige Gericht erfolgt dann in allen Mitgliedstaaten automatisch, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung rechtskräftig geworden ist (Art 16 der Verordnung über Insolvenzverfahren).

3. Gesicherte Arbeitnehmeransprüche

Zu den gesicherten Arbeitnehmeransprüchen (§ 1 Abs 2 Z 1 bis 4 IESG) zählen Entgeltansprüche auf laufendes Entgelt39 und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abfertigung,40 Kündigungs- und Urlaubsentschädigung), Schadenersatzansprüche41, sonstige Ansprüche42 gegen den Arbeitgeber sowie die Kosten43 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.44

 

F. Ausgeschlossene Ansprüche

Gem. § 1 Abs 3 bis 6 IESG gebührt bspw. kein Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche, die durch eine anfechtbare Rechtshandlung45 erworben wurden, für Ansprüche aus Einzelvereinbarungen46 sowie für jene von zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organmitgliedern von juristischen Personen und leitenden Angestellten mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung eines Unternehmens. Auf die beiden letztgenannten Gruppen soll in den folgenden Ausführungen näher eingegangen werden.

1. Ausschluss von zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organmitgliedern
von juristischen Personen47 (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG)

Der Grund für den Ausschluss von Organmitgliedern liegt darin, dass diesen Personen – trotz teilweiser Anwendung des Arbeitsvertragsrechts auf ihr Rechtsverhältnis – keine Arbeitnehmerstellung zukommt,48 sie teilweise auch Arbeitgeberfunktionen ausüben und für den Eintritt der Insolvenz mitverantwortlich sind.49 Wer Mitglied des zur Vertretung berufenen Organs ist, bestimmen die Organisationsvorschriften der juristischen Person. Organmitglieder sind bspw. die Vorstandsmitglieder einer AG, der Geschäftsführer einer GmbH, die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft und die Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung.

2. Ausschluss leitender Angestellter mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung eines Unternehmens50 (§ 1 Abs 6 Z 3 IESG)

Diese Bestimmung nimmt leitende Angestellte,51 denen dauernd ein maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht, den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Für leitende Angestellte ist somit auch kein Beitrag gem. § 12 Abs 1 Z 4 IESG zu entrichten (siehe dazu bei J.). Mit § 1 Abs 6 Z 3 gerät der Gesetzgeber in Konflikt zur InsolvenzRL. Der EuGH hat in seiner E vom 16. 12. 1993 (C-334/92 – Teodore Wagner Miret52 ausgesprochen, dass leitende Angestellte dann nicht vom Geltungsbereich der InsolvenzRL ausgeschlossen werden können, wenn sie vom nationalen Recht als Arbeitnehmer qualifiziert werden. Diesfalls können leitende Angestellte vom betreffenden Mitgliedstaat den Ersatz der Schäden verlangen, die ihnen auf Grund der mangelnden Umsetzung der InsolvenzRL entstanden sind. Da leitende Angestellte nach österreichischem Recht grundsätzlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind (auch wenn sie zum Teil eine Sonderstellung53 unter den einzelnen Arbeitnehmergruppen einnehmen), bestand im Hinblick auf die InsolvenzRL Handlungsbedarf. Eine teilweise Entschärfung wurde durch den Erlass54 des BMWA erreicht, nach dem die Qualifikation als leitender Angestellter dann vorliegt, wenn dem Arbeitnehmer ein derartiger Einfluss auf die Unternehmensführung wie etwa einem GmbH-Geschäftsführer zukommt. Da diesfalls die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen ist, sind diese leitenden Angestellten somit vom Geltungsbereich der InsolvenzRL ausgenommen. Unbeschadet dessen, wurde von der Praxis bis dato keinem Arbeitnehmer mit der Begründung, er sei leitender Angestellter im Sinne des § 1 Abs 6 Z 3 IESG, der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld versagt.

3. Ausschluss wesentlich Beteiligter (§ 1 Abs 6 Z 4)

Der Grund für die Versagung des Insolvenz-Ausfallgeldes für diese Personengruppe ist derselbe wie bei den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organmitgliedern (siehe dazu bei F.1.). Bei Vorliegen eines beherrschenden Einflusses können folgende Personen der Z 4 unterliegen: Gesellschafter, Treuhänder der Gesellschafter, Treugeber und Personen, die sowohl Gesellschafter als auch Treuhänder bzw. Treugeber sind.55

 

G. Legalzession (§ 11 Abs 1 IESG)

Die dem IESG unterliegenden gesicherten Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber gehen, soweit sie nicht bestritten werden, mit der Antragstellung und, soweit es sich um nicht bestrittene, aber der Anmeldung unterliegende Forderungen handelt, mit der Anmeldung im Insolvenzverfahren auf den IAGF über. Bestrittene Forderungen gehen mit der Zahlung des mit Bescheid zuerkannten Insolvenz-Ausfallgelds auf den Fonds über. Wurde über einen Anspruch durch das Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil entschieden, so treten die gleichen Rechtsfolgen mit Zustellung des rechtskräftigen Urteils ein. Mit dem Forderungsübergang ist keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderungen verbunden. Der IAGF tritt in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers mit den gleichen Rechten und Pflichten ein. Sicherheiten, die der Arbeitnehmer erwirkt hat, stehen daher ebenfalls dem IAGF zu.56

 

H. Ausübung des Stimmrechts durch den IAGF

Sowohl nach § 42 der Ausgleichsordnung57 (AO) als auch nach § 147 KO ist für die Annahme eines Ausgleichs- bzw. Zwangsausgleichsvorschlags eine zweifache Mehrheit notwendig. Neben der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Gläubiger (Kopfmehrheit) muss auch die Summe der von dieser Mehrheit repräsentierten Forderungen drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden und stimmberechtigten Gläubiger ausmachen. Im Wege der Legalzession gehen sämtliche Stimmrechte auf den Zessionar, also den IAGF über, dem je Arbeitnehmer eine Kopfstimme gebührt.58

 

I. Verbot des Zugriffs auf künftiges Vermögen (§ 11 Abs 3 IESG

Ist ein gesicherter Anspruch (siehe dazu bei E.1. und E.3.) im Wege der Legalzession (siehe dazu bei G.) auf den IAGF übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach Aufhebung des Konkurses (gleiches gilt für die im § 1 Abs 1 Z 1 bis 6 IESG genannten Fälle [siehe dazu bei E.1.]) erworben hat, ausgeschlossen. § 11 Abs 3 IESG ist auf Grund von verfassungsrechtlichen Überlegungen geschaffen worden. Die verfassungsrechtliche Grundlage des IESG ist der Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ des Art 10 Abs 1 Z 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes59 (B-VG). Grundgedanke des österreichischen Sozialversicherungsrechts sind die Aufbringung der notwendigen Geldmittel durch alle Angehörigen der entsprechenden gesellschaftlichen Gruppe ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Angehörigen selbst an der Risikogemeinschaft interessiert sind oder vielleicht auf Grund ihrer finanziellen Lage auf sie verzichten können, und das Bestehen eines Zusammenhanges zwischen der Höhe der Beiträge und der Höhe der Versicherungsleistungen, wobei auf letztere ein Rechtsanspruch bestehen muss.60 Im Ergebnis soll daher der jeweilige Arbeitgeber ein Äquivalent für seine Beitragsleistung (siehe dazu bei J.2.) erhalten. Die Praxis zeigt auch, dass eine Geltendmachung von Forderungen regelmäßig am fehlenden Vermögen des ehemaligen Ausgleichs- oder Konkursschuldners scheitert. In diesem Zusammenhang sind weiters die §§ 199 ff KO von Bedeutung, die dem Schuldner im Laufe des Konkursverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung ermöglichen.

Wird der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren wegen schweren oder gewerbsmäßigen Betruges (§ 147 des Strafgesetzbuches61 [StGB] und § 148 StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der IAGF berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn im Wege der Legalzession übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen. Wie bereits erwähnt, wird dieser Zugriff auf künftiges Vermögen jedoch regelmäßig sowohl am Fehlen einer Verurteilung wegen eines dieser Delikte (der Tatbestand des § 159 StGB [Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen62] ist ausgenommen) als auch an der Vermögenslosigkeit des Arbeitgebers scheitern.

 

J. Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes des IAGF (§ 12 IESG)

Der Leistungsaufwand nach dem IESG und der Verwaltungsaufwand des IAGF werden bestritten aus: 1. Mitteln, die dem IAGF auf Grund übergegangener Ansprüche zufließen (siehe dazu bei G.), 2. aus Eingängen von verhängten Geldstrafen (siehe dazu sogleich unter J.1.), 3. aus Zinsen aus dem Geldverkehr und 4. aus einem nach Maßgabe des Zuflusses aus den zuvor erwähnten Mitteln festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (siehe dazu sogleich unter J.2.). Die Fondsmittel sind liquide anzulegen. Es muss daher sichergestellt sein, dass diese Mittel zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können. Im folgenden Text sollen die Eingänge aus Geldstrafen und der vom Arbeitgeber zu entrichtende Zuschlag zur Arbeitslosenversicherung näher erörtert werden.

1. Eingänge aus verhängten Geldstrafen

Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen, vorsätzlich Erklärungen verweigern oder Auskunftspflichten nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von ATS 5.000.- bis ATS 20.000.- zu bestrafen. Diese Eingänge fließen dem IAGF zu.

2. Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Dieser Zuschlag wird mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegt, ist vom Arbeitgeber zu tragen und beträgt derzeit 0,7%63 des Arbeitslosenversicherungsbeitrags. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt derzeit 6% der nach den allgemeinen Sozialversicherungsgesetzen geltenden Beitragsgrundlage und ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zutragen. Für Arbeitnehmer, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Arbeitgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu entrichten (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes64 (AMPFG). Gem. § 5 AMPFG sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und somit auch der Zuschlag von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben, wobei der Zuschlag auf ein Konto des IAGF abzuführen ist. Für Arbeitnehmer gem. § 1 Abs 6 IESG ist kein Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des IAGF ist der im Verordnungsweg festgelegte Zuschlag gem. § 12 Abs 2 Z 1 IESG zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden oder des Folgejahres auf Grund von Schätzungen des Voranschlags nicht gedeckt ist oder wenn der IAGF Überbrückungskredite aufnehmen musste. Weiters wird auch für nicht vorhersehbare Aufwendungen (z. B. überraschend eintretende Großinsolvenzen) Vorsorge in Form einer finanziellen Reserve geschaffen, da die Erhöhung des Zuschlags so zu bemessen ist, dass nach Abdeckung von Krediten die voraussichtliche Gebarung des laufenden und des Folgejahres auf Grund des Voranschlags einen Überschuss ergibt. Dieser darf jedoch 10% des durchschnittlichen Leistungsaufwands dieser Jahre nicht übersteigen. Dadurch soll die Aufnahme von Überbrückungskrediten eingeschränkt werden.65 Die Zuschlagshöhe ist zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Bilanzergebnisses des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsbeschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuss ergibt, der 20% des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt (§ 12 Abs 2 Z 2 IESG).

 

K. Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 IESG)

Die Mittel gem. § 12 Abs 1 IESG (siehe dazu bei J.) sind dem IAGF zuzuführen66. Der IAGF ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten und verwaltet. Der IAGF ist berechtigt, zur rascheren und effizienteren Erfüllung seiner Aufgaben im eigenen Namen oder für den Bund Arbeitsverhältnisse zu begründen und Werkverträge abzuschließen. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag, einen Bilanz und einen Geschäftsbericht zu verfassen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Zur Überbrückung von finanziellen Engpässen ist der IAGF berechtigt, Überbrückungskredite aufzunehmen. Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur ist der IAGF ermächtigt, insb. für die Geltendmachung und weitere Verfolgung seiner Ansprüche im Sinne des § 11 Abs 1 IESG (siehe dazu unter G.) geeignete physische und juristische heranzuziehen bzw. zu beauftragen. Der IAGF kann seine Forderungen stunden, eine Abstattung in Raten bewilligen und auf sie ganz oder teilweise verzichten. Weiters ist er von sämtlichen Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Kammern) zu hören (§ 13 Abs 8 IESG). Solche Angelegenheiten sind bspw. die Erlassung einer Verordnung über die Höhe und Änderung des Zuschlags zur Arbeitslosenversicherung (siehe dazu bei J.2.), die Erstellung des Voranschlags, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichts oder die Erlassung von Richtlinien des IAGF über die Verrechnung von Stundungszinsen für Forderungen gem. § 11 IESG. Seit der Novelle des IESG67 im Jahr 1997 ist es dem IAF möglich, Stundungszinsen zu verrechnen. Dazu bedarf es jedoch einer adäquaten EDV-Unterstützung, die bis Ende 2002 vorhanden sein soll. Die Verluste, die durch das Unterbleiben der Stundungszinsenverrechnung entstehen, betragen ca. ATS 35,000.000.- pro Jahr.68

 

L. Verfahrensablauf vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

1. Anwendbares Verfahren

Gem. Art II Abs 2 Z 41 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen69 (EGVG) ist von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz70 (AVG) auf das Verfahren der BÄSozBeh anzuwenden. Primär gelten somit die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des IESG, subsidiär jene des AVG (Liebeg, 237).

2. Zuständigkeit

Für das Verwaltungsverfahren nach dem IESG ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen71 (BASozBeh) zuständig, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs 1 Z 1 bis 6 IESG gefasst hat (siehe dazu bei E.1.). Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs 1 IESG getroffen, die im Inland anerkannt wird (siehe dazu bei E.2.), so ist das BASozBeh in Wien zuständig. Wird der Antrag (siehe sogleich bei L.3.) auf Insolvenz-Ausfallgeld bei einem unzuständigen BASozBeh gestellt, so ist dieser an das zuständige zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkurs- oder Ausgleichsgericht eingebracht, so ist der Antrag als an das zuständige BASozBeh gerichtet anzusehen (§ 5 Abs 3 IESG).

3. Antrag

Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten72 ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs 1 IESG oder Kenntnis des Beschlusses nach § 1 Abs 1 Z 3 bis 6 (siehe dazu bei E.1.) beim zuständigen BASozBeh (zur Zuständigkeit siehe bei L.2.) zu stellen. Wird der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist gestellt, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Solche Gründe liegen insb. dann vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war.73 Der Antrag ist schriftlich zu stellen; nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann er auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise gestellt werden (§ 6 Abs 1 IESG). Im Antrag sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben sowie die Beweismittel. Bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig war oder ist, ist auch das Prozessgericht und ein allenfalls vorhandener Exekutionstitel anzugeben (§ 6 Abs IESG). Das BASozBeh hat die Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen (Forderungsverzeichnis).

4. Entscheidung über den Anspruch und Auszahlung

Das BASozBeh ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs (siehe dazu bei E.1. und E.3.) an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind (§ 7 Abs 1 Satz 1 IESG). Diese Bindung tritt jedoch nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern die Entscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs 1 gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist (§ 7 Abs 1 Satz 2 IESG). Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist in persönlicher und sachlicher Hinsicht vorzunehmen.74 In persönlicher Hinsicht muss festgestellt werden, ob der Anspruchswerber als Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Rechtsnachfolger bzw. Hinterbliebener der genannten Personen zu qualifizieren ist. In sachlicher Hinsicht, ob die geltend gemachten Ansprüche als aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene gesicherte Ansprüche anerkannt werden können (siehe dazu bei E.). Auf das Verfahren sind die §§ 45 bis 55 AVG anzuwenden (Allgemeine Grundsätze über den Beweis) (§ 7 Abs 1 Satz 4 IESG). Durch eine fristgerechte Antragstellung werden Verjährungs- und Verfallfristen unterbrochen (§ 7 Abs 1 letzter Satz iVm § 6 Abs 1 IESG). Über die Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld entscheidet das BASozBeh mit schriftlichem Bescheid (§ 7 Abs 2 IESG). Grundsätzlich soll über die gesamten Ansprüche eines Arbeitnehmers in einem Bescheid abgesprochen werden. Nur bei einer teilweisen Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche hat das BASozBeh zwei Bescheide zu erlassen, einen Zuerkennungs- und einen Abweisungsbescheid.75 Die Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes wird vom IAGF veranlasst. Gem. § 7 Abs 5 IESG ist das Insolvenz-Ausfallgeld dem Anspruchsberechtigten oder seinem ausgewiesenen Vertreter auszubezahlen.

 

III. AKTUELLE REFORMBESTREBUNGEN IN ÖSTERREICH UND DEREN

EU-Konformität

1. Allgemeine Ausführungen

Mit 1. 8. 2001 tritt das Bundesgesetz,76 mit dem eine Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH gegründet wird, in Kraft. Dadurch soll die Administration der Insolvenz-Entgeltsicherung aus ihren bisherigen Strukturen herausgelöst und in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgegliedert werden. Die historisch bedingte und wirtschaftlich nicht effiziente Aufteilung des Verwaltungsbereichs der Insolvenz-Entgeltsicherung auf zwei verschiedene Bundesministerien – der IAGF (siehe dazu bei II.K.) ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet, die für den hoheitlichen Vollzug der Insolvenz-Entgeltsicherung zuständigen BÄSozBeh (siehe dazu bei II.L.) unterstehen jedoch dem Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen – wird dadurch aufgegeben. Mit der Einrichtung der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH soll weiters dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die BÄSozBeh nicht ausschließlich mit Agenden der Insolvenz-Entgeltsicherung betraut sind und auch weder personell noch räumlich abgegrenzte Einheiten darstellen, wodurch es zu erhöhter Fehlerhaftigkeit bei der Administration der Insolvenz-Entgeltsicherung kommt.77 Durch die Ausgliederung soll somit auch eine Beschleunigung des Verfahrens – die durchschnittliche Dauer beträgt derzeit ca. sechs Monate – erreicht und ein Zinsendienst (Stundungsdienst) eingeführt werden.

2. IAF-Service GmbH

Gem. § 9 Abs 1 des Gesetzesentwurfs entsteht die Gesellschaft ex lege mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, also mit 1. 8. 2001. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 70.000.- Euro und ist zur Gänze bar einzubezahlen (§ 2 Abs 2 leg cit). Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100% im Eigentum des Bundes (§ 5 Abs 1 leg cit).78 Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Wien (§ 2 Abs 1 leg cit). Gem. § 3 Abs 2 des Gesetzesentwurfs hat die Gesellschaft jene Aufgaben hoheitlich zu vollziehen, die nach dem IESG auch von den BÄSozBeh hoheitlich vollzogen werden sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden. Privatrechtlich hat die Gesellschaft insbesondere die Betriebsführung und die Besorgung aller Geschäfte des IAGF zu vollziehen. Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie – so wie bisher auch die BÄSozBeh – das AVG (siehe dazu bei II.L.1.) anzuwenden (§ 14 leg cit) und unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (§ 15 Abs 1 leg cit). Dieser kann der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und den Geschäftsführer, der eine Weisung nicht befolgt, abberufen (§ 15 Abs 2 leg cit).

3. Finanzielle Auswirkungen der Ausgliederung

Mit der Gründung der IAF-Service GmbH sind, wie bereits erwähnt, Kosten in Höhe von 70.000.- Euro (Stammkapital) verbunden. Diese Geldmittel verbleiben jedoch weiterhin in der Verfügungsgewalt des Bundes. Die Ausgliederung erspart dem Bund jährlich ca. sieben Millionen Euro an Personalkosten, da jene Beamte, die derzeit mit den Aufgaben des IESG-Vollzugs betraut sind, in Hinkunft der Gesellschaft zugewiesen sein werden, und diese wird die Personalkosten (samt den Beiträgen zur Pensionsdeckung) dem Bund zu refundieren haben. Man geht davon aus, dass die dem IAGF entstehenden Mehrkosten bereits kurzfristig durch die zu erwartende Verwirklichung der Einsparungspotentiale (bessere EDV-Lösungen, Beschleunigung der Verfahrensdauer, Stundungszinsen etc.) ausgeglichen werden, sodass eine Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge (siehe dazu bei II.J.2.) nicht zu befürchten ist. Mittelfristig wird eine Absenkung der Arbeitgeberbeiträge erhofft79.

4. EU-Konformität des Gesetzesentwurfs

Gem. Art 3 Abs 1 der InsolvenzRL (siehe dazu bei I.B.) haben die einzelnen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Garantieeinrichtungen die Befriedigung von unerfüllten Arbeitnehmeransprüchen aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt (siehe dazu bei I.B.2.) liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen. Art 5 der InsolvenzRL überlässt es den Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über den Aufbau, die Mittelaufbringung und die Arbeitsweise der nationalen Garantieeinrichtungen festzulegen. Somit steht die InsolvenzRL der geplanten Ausgliederung nicht entgegen.80

 

* Trotz sorgfältiger Recherchen und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung für die Vollständigkeit oder Genauigkeit übernommen werden.

 

Anmerkungen

1

ABl 1980 L 283 v 28. 10. 1980 S 23 ff; geändert durch die RL 87/164/EWG des Rates vom 2. 3. 1987 aufgrund des Beitritts Spaniens, ABl 1987 L 66 v 11. 3. 1987 S 11, und (zuletzt) geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl 1994 C 241 v 29. 8. 1994 S 115. Die InsolvenzRL gilt - aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsmarktes - nicht für Grönland (Art 1 Abs 3 InsolvenzRL); diese Ausnahme soll nach dem Vorschlag zur Änderung der InsolvenzRL (vgl dazu gleich unten) nunmehr entfallen.

2

ABl 2001 L 82 v 22. 3. 2001 S 16 ff.

3

ABl 2000 L 160 v 30. 6. 2000 S 1 ff.

4

ABl 2001 C 154 v 29. 5. 2001 S 109 ff.

5

Von diesem Recht haben England, Griechenland, Irland, die Niederlande, Österreich, Schweden und Spanien Gebrauch gemacht (zu den Ausnahmen im Detail vgl. den Anhang zur InsolvenzRL). Österreich hat die Ansprüche von Mitgliedern des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung befugt ist (vgl. § 1 Abs 6 Z 2 IESG und bei II.F.1.), und von Gesellschaftern, die befugt sind, einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht (vgl. § 1 Abs 6 Z 4 IESG und bei II.F.3.), vom Anwendungsbereich der InsolvenzRL ausgeschlossen. Zu den Gründen vgl. ebenfalls bei II.F.1. und II.F.3. und Liebeg, 157 ff und 165 ff.

6

Die zulässigen Ausnahmen betreffen Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden, und Fischer, die in Form eines Erlösanteils entlohnt werden.

7

ABl 1998 L 14 v 20. 1. 1998 S 9 ff.

8

ABl 1999 L 175 v 10. 7. 1999 S 43 ff.

9

ABl 1991 L 206 v 29. 7. 1991 S 19 ff.

10

Die ausdrückliche Nennung dieser drei Arbeitnehmergruppen als nicht ausschließbar ist – aus normsetzungstechnischer Sicht – entbehrlich.

11

Ob in Österreich allerdings der – umstrittene – Ausschluss leitender Angestellter nach § 1 Abs 6 Z 3 IESG (vgl. dazu bei F.2.) aufrecht erhalten werden kann, ist fraglich.

12

Dieser weite Begriff liegt den meisten einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften der InsolvenzRL bereits zugrunde (vgl. zum IESG bei II.E.1.); der Kommission geht es darum, in Reaktion auf die enge Auslegung des Begriffs durch den EuGH in seiner E vom 9. 11. 1995 (C–497/93 Francovich) eine dem sozialen Zweck der InsolvenzRL und der Entwicklung des Insolvenzrechts angepasste Definition zu verankern.

13

Gem. Art 9 InsolvenzRL ist es den Mitgliedstaaten unbenommen, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.

14

Zur Höchstgrenze nach dem IESG vgl. § 1 Abs 3 Z 4 leg cit nach dem kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, wenn der Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet. Dieser Grenzbetrag wird im § 45 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG [BGBl 189/1955]) festgelegt.

15

Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld knüpft nach der österreichischen Rechtslage ausschließlich an die Eröffnung des Konkursverfahrens oder die Verwirklichung eines gleichgestellten Tatbestandes und nicht etwa an die Zahlungsunfähigkeit bzw. an die Zahlungsunwilligkeit des Arbeitgebers an (E des OGH vom 12. 10. 1995 = ZIK 1996, 140). Zur Frage der damit verbundenen Richtlinienwidrigkeit vgl. Weber, ZIK 1998, 119 f.

16

Vgl. dazu auch die E des EuGH vom 17. 9. 1997 (C–117/96 Mosbaek) und vom 16. 12. 1999 (C–198/98 Everson, Barrass/Secretary of State for Trade and Industry, Bell Lines Ltd); Arbeitsort als Zuständigkeitskriterium für die Garantieeinrichtung, ZIK 2000, 32 f; Weber, RdW 1997, 678 f.

17

Allerdings kann einzelstaatlich vorgesehen werden, dass der Veräußerer und der Erwerber nach dem Zeitpunkt des Übergangs gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis entstanden sind, der bzw. das zum Zeitpunkt des Übergangs bestand (Art 3 Abs 1 Satz 2 BetriebsübergangsRL).

18

Wie bereits unter B.I. ausgeführt, werden durch die im Änderungsvorschlag zur InsolvenzRL vorgenommene Harmonisierung des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit mit jenem der InsolvenzVO die Ziele der BetriebsübergangsRL mit denen der InsolvenzRL in Einklang gebracht.

19

Zu den folgenden Ausführungen siehe auch Rechberger/Thurner, 148 ff.

20

Bundesgesetz vom 2. 6. 1977 (BGBl 324) über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers.

21

E des OGH vom 29. 8. 1996 = ecolex 1997, 179.

22

BGBl 1993/459.

23

Liebeg, 113.

24

Im Verfahren nach dem IESG ist auf die Verjährung eines privatrechtlichen Anspruchs im Sinne des Abs 2 leg cit von Amts wegen Bedacht zunehmen (Verwaltungsgerichtshof [im weiteren Text VwGH vom 19. 11. 1986 SlgNF [Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH, neue Folge] 12.307 [A]).

25

Kein Insolvenzverfahren stellt das mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 1997 eingeführte Unternehmensreorganisationsverfahren (URG [BGBl I 1997/106 und I 1997/114]) dar, da gem. § 1 leg cit das Unternehmen noch zahlungsfähig, somit solvent zu sein hat. Beabsichtigt ist die Reorganisation des Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, um eine nachhaltige Weiterführung zu ermöglichen (Reich-Rohrwig/Zehetner, 336).

26

Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute ist in den §§ 82 ff des Bankwesengesetzes (BWG [BGBl 1993/532]) geregelt.

27

RGBl 1914/337.

28

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (RGBl 1854/208).

29

BGBl 1975/385 (Anerkennung des Konkurses und des Ausgleichs von Kaufleuten, Genossenschaften und Handelsgesellschaften).

30

BGBl 1985/233 (Anerkennung des Konkurses und des Ausgleichs).

31

BGBl 1990/44 (Anerkennung des Konkurses und des Ausgleichs von Kaufleuten und Handelsgesellschaften).

32

BGBl 1980/237 (Anerkennung des Konkurses, des Ausgleichs und der Geschäftsaufsicht).

33

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000.

34

Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam am 1. 5. 1999 in Art 249 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) geregelt; vormals Art 189 II EGV.

35

Fischer/Köck, 411 f.

36

Im Gegensatz dazu legt die Richtlinie (obwohl ebenfalls ein Rechtssetzungsakt generell-abstrakter Art) nur das Ziel fest und überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl von Form und Mittel zu dessen Erreichung.

37

Der EuGH betrachtet Rezeptionsakte nicht nur als entbehrlich, sondern sogar als unstatthaft, weil dadurch die gleichzeitige und einheitliche Anwendung innerhalb der Gemeinschaften gefährdet würde (Rs. 39/72, Kommission gegen Italien, Slg. 1973, 101 ff).

38

Fischer/Köck, 412.

39

Der Begriff des Entgelts ist identisch mit jenem des Arbeitsrechts. Somit sind darunter nicht nur die eigentliche Lohnzahlungen, sondern auch alle übrigen, ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art zu verstehen. Es kommt nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer an (E des OGH vom 16. 11. 1995 = JBl (Juristische Blätter) 1996, 468.

40

Nur der gesetzliche Abfertigungsanspruch ist gesichert (E des OGH vom 23. 5. 1996 = ZIK 1996, 218.

41

Schadenersatzansprüche sind nur dann Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, wenn sie aus der Verletzung der das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Haupt- und Nebenverbindlichkeiten erwachsen (Arb [Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen] Nr 10.090).

42

Sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber sind vertraglich zugesicherte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze, die dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen, somit Ansprüche, die zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen (E des OGH vom 8. 6. 1998 = ZIK 1998, 212). Ein vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gewährtes Darlehen ist kein gesicherter Anspruch. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer zur Gewährung des Darlehens selbst einen Kredit aufgenommen hat oder ob die Rückzahlung des Darlehens als zusätzlicher „Abfertigungsanspruch eigener Art“ vereinbart wurde (E des OGH vom 26. 2. 1992).

43

Gesichert sind stets nur die tarifmäßigen Kosten (E des OGH vom 13. 7. 1995 = ecolex 1995, 917 = ZIK 1996, 107).

44

Darunter sind insb. die Prozesskosten zu verstehen, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Entgelt-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber rechtskräftig zugesprochen wurden, im Konkurs festgestellt oder im Ausgleich in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen und weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter bestritten wurden oder auch die Barauslagen und Kosten für den Rechtsvertreter anlässlich eines außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses.

45

Anfechtbar sind Rechtshandlungen nach den § 27 ff KO und der Anfechtungsordnung (AnfO [RGBl 1914/337]) die benachteiligend, unentgeltlich, begünstigend oder in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gesetzt worden sind.

46

Dadurch soll verhindert werden, dass kurz vor Konkurseröffnung oder einem gleichgestellten Tatbestand überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des IAGF vereinbart werden (ErlRV [Erläuterungen zur Regierungsvorlage] 464, BlgNR [Beilage des Nationalrats] 14. GP [Gesetzgebungsperiode] 8.

47

Zu den folgenden Ausführungen siehe Liebeg, 157 ff.

48

Diese Organe haben typischerweise die Befugnis, in allen Geschäftsbereichen selbständig entscheiden zu können und damit unmittelbar in Bereichen wie der Übernahme von Aufträgen, der Einstellung von Arbeitnehmern oder Entscheidung über die Lohnhöhe tätig zu werden (E des OGH vom 26. 4. 1996 = DRdA [Das Recht der Arbeit] 1996, 428).

49

ErlRV 446, BlgNR 15. GP 5.

50

Zu den folgenden Ausführungen siehe Liebeg, 163 ff.

51

Unter diesen Begriff fallen z. B. kaufmännische oder technische Direktoren, Leiter des Rechnungswesens etc. Auf die bloße Bezeichnung der Funktion kommt es jedoch nicht an.

52

EuGHSlg (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften] 1993, 6911.

53

So gilt z. B. der II. Teil „Betriebsverfassung“ des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG [BGBl 1974/22]) nicht für leitende Angestellte.

54

Erlass vom 18. 8. 1995, 37.006/51-2/95.

55

Liebeg, 165.

56

Liebeg, 274.

57

BGBl 1934 II 221.

58

Vgl. dazu Rechberger/Frauenberger, ZIK 1995, 13, die de lege ferenda das Prinzip „one man – one vote“ befürworten und damit dem IAGF nur eine Kopfstimme gewähren wollen, da nur die Kleingläubiger des Schutzes durch die erforderliche Kopfstimmenmehrheit bedürfen und nicht Großgläubiger, die auf Grund der Höhe der von ihnen repräsentierten Forderungen ohnehin meist ein faktisches Veto haben.

59

1929 BGBl 1930/1

60

Liebeg, 285 f.

61

BGBl 1974/60.

62

Mit der Novellierung des Kridastrafrechts (BGBl I 2000/58, seit 1. 8. 2000 in Kraft) soll der unternehmerische Misserfolg entkriminalisiert werden. Nur mehr besonders schwerwiegende Verstöße oder grob fahrlässiges Verhalten werden gerichtlich geahndet (Braun, ecolex 2001, 381).

63

Der Zuschlag wird jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgelegt.

64

BGBl 1994/315.

65

Holzer/Reissner/Schwarz, 353.

66

Die Mittel für die Insolvenz-Entgeltsicherung betrugen im Jahr 2000 ca fünf Milliarden Schilling.

67

BGBl I 1997/107.

68

Holzer/Reissner/Schwarz, 359.

69

BGBl 1991/50.

70

BGBl 1991/51.

71

Aufgrund der Neuorganisation der Arbeitsmarktverwaltung ist mit BGBl 1994/314 die Zuständigkeit im Bereich des IESG von den Arbeitsämtern auf die BASozBeh übertragen worden.

72

Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (E des OGH vom 16. 11. 1988, SZ [Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofs in Zivil- und Justizverwaltungssachen] 61/253 = JBl 1989, 335. Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld muss daher innerhalb der Frist beim BASozBeh eingelangt sein (E des OGH vom 18. 3. 1992 = RdW 1992, 281).

73

Durch die Novellierung des § 6 Abs 1 durch BGBl 1986/395 wollte der Gesetzgeber die in der Praxis gelegentlich auftretenden Härtefälle bei Versäumung der Antragsfrist vermeiden, indem er die bis dahin vorgesehene und vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) restriktiv gehandhabte Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung durch eine sog „Härteklausel“ ersetzt hat (Liebeg, 228). Nachgesehen wurde etwa die Versäumung der Antragsfrist um zwei Monate, wenn der Arbeitnehmer nicht über den Beginn der Frist belehrt wurde und versucht hat, seine bestrittenen Ansprüche mit dem Masseverwalter zu vergleichen (E des OGH vom 15. 12. 1994 = ZIK 1995, 123).

74

Holzer/Reissner/Schwarz, 305.

75

Holzer/Reissner/Schwarz, 313.

76

Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird und das Bundessozialämtergesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Konkursordnung und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden (RV 666 d.B. [XXI. GP]). Der Gesetzesvorschlag wurde in dritter Lesung am 4. 7. 2001 angenommen und steht am 17. 7. 2001 auf der Tagesordnung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit des Bundesrates.

77

Erläuterungen zur RV 666, 15.

78

Die Möglichkeit einer allfälligen Veräußerung von Gesellschaftsanteilen wurde im Begutachtungsverfahren einhellig als nicht zielführend angesehen und daher in den Gesetzesentwurf nicht aufgenommen. Dies deshalb, weil nach wie vor ein öffentliches Interesse an den Angelegenheiten der Insolvenz-Entgeltsicherung besteht. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass sich der Bund seine aus der Eigentümerschaft erfließenden Aufsichts- und Mitbestimmungsrechte erhält, um bei allfälligen administrativen Fehlentwicklungen zum Schutz der wesentlichen sozialen Errungenschaft „Insolvenz-Ausfallgeld“ korrigierend eingreifen zu können (So die Erläuterungen zu § 5 des Gesetzesentwurfs, 20

79

Erläuterungen zur RV 666, 18.

80

Erläuterungen zur RV 666, 17.