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Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 17/II:174–175.

Aufstellung der Fristen
in den Gesetzesentwürfen über die Zahlungsunfähigkeit
und über die Liquidation

 

Unverzüglich, ohne Aufschub

– Meldung bei Gericht, dass der Schuldner vom Reorganisationsplan abgewichen ist.

– Im Konkursverfahren die Einstellung des Exekutionsverfahrens

– Im Konkursverfahren die Löschung des Exekutionstitels

– Die Entscheidung über die Anfechtung gegen die Abberufung des Masseverwalters; die Bestellung eines neuen Masseverwalters und die Kundmachung der Bestellung

– Das Gericht verfügt die Kundmachung des Konkurseröffnungsbeschlusses.

– Die Entscheidung des Gerichts über die Anfechtung gegen Verfahrenshandlungen des Masseverwalters.

– Das Gericht beraumt eine Verhandlung über die Anfechtung gegen die Schlussakten des Konkursverfahrens an

– Die Kundmachung des rechtskräftigen Aufhebungsbeschlusses

– Der Übergang in das Konkursverfahren während der Liquidation

– Die Benachrichtigung des Gerichts, dass die Liquidation eingestellt wird.

– Das Übersenden der Schriftstücke an die Behörden und dem Gericht bei Beendigung der Liquidation

3 Tage

– Der Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluss

– Der Masseverwalter gibt den Ausschließungsgrund bekannt.

– Die Anfechtung gegen Verfahrenshandlungen des Masseverwalters

8 Tage

– Die Benachrichtigung des Gerichts über die Bildung des Gläubigerausschusses

– Die Stellungnahme des Schuldners zum Konkursantrag

– Die Berufung gegen die Abberufung des Masseverwalters

– Die Berufung gegen den Beschluss über die Anfechtung bezüglich des Masseverwalters

– Im Konkursverfahren übersendet das Gericht die Schriftstücke dem Gläubigerversammlung

– Der Rekurs gegen den Konkursaufhebungsbeschluss

– In der Liquidation die Übersendung des Entschlusses zur Auflösung der Firma an das Firmengericht

15 Tage

– Die Rekursentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Konkurseröffnung

– Im Konkursverfahren die Kundmachung des Versteigerungsediktes vor der Versteigerung

– Die Rekursentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Anfechtung gegen den Masseverwalter

– Im Konkursverfahren die Anfechtung gegen die Schriftstücke, welche vom Gericht übersendet wurden.

– Das Firmengericht stellt den Entschluss zur Liquidation fest.

– Die Entscheidung des Gerichts über die Aufhebung der Liquidation

30 Tage

– Das Gericht ordnet das Reorganisationsverfahren an.

– Das Gericht ordnet das Konkursverfahren an.

– Die Anmeldung der Forderungen beim Masseverwalter

– Die Erlassung des Konkursaufhebungsbeschlusses

– Die Rekursentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Aufhebung des Konkursverfahrens

– In der Liquidation die Anmeldung der Forderungen bei der Gesellschaft

– Das Firmengericht erklärt die Liquidation für beendet.

40 Tage

– Die Bildung des Gläubigerausschusses

– Die durch den Schuldner anzufertigenden Dokumente nach Eröffnung des Konkursverfahrens

– Der Masseverwalter nimmt die Forderungen in ein Verzeichnis auf.

60 Tage

– Im Konkursverfahren die Einverständnis des Gläubigerausschusses mit der Fortsetzung der Tätigkeit des Schuldners

– Im Konkursverfahren der Zahlungsaufschub für den Versteigerungskäufer

90 Tage

– Der Masseverwalter kann die Verträge anfechten.