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Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 21: 165–183.

SZILVIA SZOTÁK

Sprachliche Rechte der Minderheiten in Österreich

– mit besonderer Rücksicht auf die ungarische Minderheit

 

1. Die Minderheitenpolitik Österreichs von 1918 bis zur Gegenwart

Auf dem Gebiet des heutigen Österreichs leben sechs auch offiziell anerkannte Volksgruppen: die Ungarn im Burgenland und in Wien, die Slowenen in Kärnten und in der Steiermark, die Kroaten im Burgenland, die Tschechen und Slowaken in Wien sowie die Sinti und Roma.

Die Einwohner der ungarischen1 Sprachinseln wurden von den ungarischen Königen im 10.-12. Jahrhundert zur Versehung der Aufgabe der Grenzbewachung angesiedelt. Bereits im 16. Jahrhundert bildeten sie schon eine äußere Sprachinsel, in ihrem Sprachgebrauch war bereits damals schon die Verwendung von deutschen Lehnwörtern relativ häufig. Nach 1918, mit dem Zerfall der Österreichisch-Ungarischen Monarchie, gelangte das Burgenland mit den hier siedelnden Ungarn zu Österreich, doch durften sie ihre Sprache auch weiterhin frei verwenden. Auf internationalen Druck war Österreich bemüht, die Menschenrechte der Minderheiten auch in die innere Gesetzgebung aufzunehmen. In den bis 1938 unterrichtenden konfessionellen Schulen2 konnte der muttersprachliche Unterricht auch weiter stattfinden, er konnte aber nur die Bedürfnisse der Volksschule befriedigen. In der Gesamtheit wurden gegen die Anwendung der ungarischen Sprache zwar keine gewaltsamen Maßnahmen von oben eingeführt, doch darf man nicht vergessen, dass mit der Grenzziehung von Trianon das Burgenland von den ungarischsprachigen Intellektuellen, von der Schicht der Lehrer und der Beamten verlassen wurde, außerdem blieben auch die Schuleinrichtungen der Mittelstufe und des Hochschulwesens auf der anderen Seite der Grenze. Dies bedeutete einen so großen Aderlass, den das Ungartum im Burgenland bis zum heutigen Tag nicht aufzuholen vermochte.

Lange Zeit hindurch traten sie nicht im politischen Leben auf, sie organisierten auch keine Parteien und keine politischen Verbände. Die politischen Veränderungen, die sich im Jahre 1938 zugetragen hatten, machten auch den Volksschulunterricht in ungarischer Sprache unmöglich. Nach dem II. Weltkrieg wurde das Schicksal der beinahe seit dreißig Jahren ohne Intelligenz gebliebenen Ungarn von der Isolierung durch den Eisernen Vorhang beinahe besiegelt. Die Gemeinschaft, die ihr Identitätsbewusstsein, ihre Beziehungen zu Ungarn verloren hatte, war fast zur Gänze assimiliert, außerdem hatte auch die Einwohnerzahl stark abgenommen. Die Assimilierung wurde noch durch den Zerfall der geschlossenen Agrargemeinschaften, durch den Abschluss von Mischehen und durch das Auspendeln vor allem in die Richtung nach Wien verstärkt. Von der ihr Identitätsbewusstsein schon beinahe ganz verlorenen Gemeinschaft wurde beinahe im letzten Moment, im Jahre 1968 der Burgenländisch-Ungarische Kulturverein gegründet, dessen Ziel durch die Bewahrung der konfessionellen und politischen Unabhängigkeit in der Vertretung der Interessen der ungarischen Volksgruppe in der Politik, in der Verbesserung ihrer Situation sowie in der Pflege der burgenländischen ungarischen Überlieferungen bestand.

Die kärntnerischen Slowenen 3 (früher Alpenslawen) ließen sich vor 1400 Jahren auf dem Territorium Kärntens und der Steiermark nieder. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts führte der auch in Kärnten gut wahrzunehmende Nationalismus zu ethnischen Zusammenstößen. Am 10. Oktober 1920 wurde als Ergebnis der über die Zugehörigkeit von Südkärnten abgehaltenen Volksabstimmung das Gebiet anstelle dem damaligen Jugoslawien Österreich zugesprochen.

In den 20er Jahren waren mit dem österreichischen Staat Verhandlungen über die kulturelle Autonomie und über die Anerkennung ihrer Volksgruppe im Gange, doch ohne Ergebnis. Von den Nationalsozialisten wurden die Slowenen verfolgt und nach 1942 kam es auch zu Aussiedlungen. Die Atrozitäten beantworteten sie auch mit der Waffe: die Partisanenbewegung breitete sich auf ganz Kärnten aus. In der Gesamtheit führten diese Bewegungen zur Stärkung der slowenischen Volksgruppe. Im Staatsvertrag des Jahres 1955 wurden die Slowenen als Volksgruppe benannt, doch wurden die dort anerkannten Minderheitenrechte nur zum Teil verwirklicht, und dies bot den Anlass zu weiteren Kämpfen. Der 1972 ausgebrochene Ortstafelkonflikt dauert bis zur Gegenwart an. Für die Einführung des obligatorischen zweisprachigen Unterrichts streikten die Slowenen 1958 sogar. (Sie kämpfen am radikalsten für die Durchsetzung ihrer Rechte!)

Die Kroaten4 waren zwischen 1533 und 1584 aus Kroatien, Dalmatien und Slowenien in das damalige Westungarn und in den östlichen Teil Niederösterreichs eingewandert, vor allem wegen des Vordringens der Osmanen bzw. wegen der Ansiedlungsabsichten der österreichischen und ungarischen Feudalherren. Das auch heute starke kroatische Selbstbewusstsein begann sich nach 1848 zu entfalten, es wurde unter dem Einfluss der historischen Ereignisse immer stärker. Im Sinne der Gesetze von 1868 konnte die kroatische Sprache schon in den Schulen und bei den Ämtern verwendet werden. Nach dem Friedensvertrag von St. Germain verblieben einige Dörfer mit kroatischer Bevölkerung bei Ungarn bzw. gelangten einige auch zur Tschechoslowakei. Unter dem Nationalsozialismus wurde zur Festigung des Deutschtums ein Plan zur Aussiedlung der Kroaten ausgearbeitet. 1934 wurde in Wien der Burgenländisch-Kroatische Kulturverein zur Bewahrung der kroatischen Identität gegründet, und dieser vertritt mit der Organisation „Klub der kroatischen Akademiker” zusammen die Interessen der Kroaten. Auch sie wurden vom Staatsvertrag des Jahres 1955 als nationale Minderheit anerkannt. Von den 1970er Jahren an wird die kroatische Identität entschiedener umrissen, vor allem im Kreis der studentischen Jugend, die sich systematisch versammeln, ihre Muttersprache gebrauchen, während bei den Ungarn keine ähnliche Erscheinung zu beobachten ist.

Die sich auf ungefähr 15 000 – 20 000 Personen belaufende tschechische Gemeinschaft5 in Wien war in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zwecks der Übernahme von Arbeit in die damalige Reichshauptstadt gezogen.

Die Slowaken leben überwiegend in Wien, sie werden seit 1992 auch als selbständige Volksgruppe anerkannt.

Die erste urkundliche Erwähnung der Roma6 stammt aus dem 14. Jahrhundert. Sie sind auf dem Gebiet von ganz Österreich zu finden. Seit dem Jahre 1993 sind die Sinti und Roma als Volksgruppe anerkannt. Sie verfügen auch über einen Volksgruppenrat. Gegenwärtig sind 3 Roma-Vereine tätig, der „Romaverein Oberwart”, das Wiener „Romano Centro” bzw. „Dokumentationszentrum Österreichischer Roma” und das „Newo Drom” in Güssing.

Charakteristisch für die österreichische Minderheitenpolitik ist, dass sie auf der Bundes-, der Länderebene und auf der Ebene der Gemeinden nicht einheitlich ist. Auf dem Niveau der Bundesländer ist heute der größte Unterschied zwischen Kärnten und dem Burgenland zu beobachten, die Unterschiede gehen auf die Zeit der Monarchie zurück. Im Interesse der Festigung ihrer Macht waren die Habsburger bemüht, die Minderheiten mit Hilfe der Kirche auf die kaisertreue Seite zu ziehen. Das Schulgesetz von 1869 ermöglichte es auf der österreichischen Seite der Monarchie, die Kirche und das Schulwesen voneinander zu trennen, während in der ungarischen Reichshälfte der Unterricht auch weiterhin das Privileg der Kirche blieb. Im Burgenland konnte nach 1921 neben dem Deutschen auch das Kroatische und das Ungarische als Umgangssprache verwendet werden, während in den Schulen in Kärnten die germanisierende Bestrebung vorherrschte, die auch auf der Landesebene unterstützt wurde. Im Burgenland gab es in der nationalsozialistischen Ära kein Beispiel für die allgemeine Verfolgung der nationalen Minderheiten, so bildete sich hier auch kein nationaler Widerstand gegen den Nazismus heraus. Für die Minderheiten ist charakteristisch, dass sie sich nicht in Parteien gliedern, sondern dass sie sich an eine politische Gruppierung anschließen, was entweder fördernd oder hemmend auf den Sprachgebrauch der Minderheiten einwirkt. (Im Falle der italienischen Bevölkerung Vorarlbergs trug ihre aktive Teilnahme an der Gründung der sozialdemokratischen Partei zu ihrer raschen Assimilierung bei, während die sozialdemokratische Orientierung der Tschechen in Wien keine sprachliche Assimilierung bedeutete.)

In Österreich war die Minderheitenpolitik nie von existentieller Bedeutung, sie versuchte immer der jeweiligen innen- und außenpolitischen Situation zu entsprechen, so wurde auch keine langfristige Strategie zur Lösung der Minderheitenproblematik ausgearbeitet. In der Zweiten Republik war man bestrebt, den Minderheiten so viele Rechte zu sichern, wie es den außenpolitischen Erwartungen entsprach. Dem akzeptierten Grundprinzip zufolge: war die Maxime nicht „soviel Rechte wie möglich”, sondern „sowenig Rechte wie unbedingt nötig!”

Die Befreiung Österreichs im Jahre 1945 wirkte sich unterschiedlich auf das Burgenland und auf Kärnten aus. Die Slowenen traten gegen die Nazis auf, während die lokalen Österreicher eher das Naziregime unterstützen. Diese Situation vertiefte die bereits vorhandenen ethnischen Konflikte in Kärnten noch mehr, demgegenüber aber gab es – wegen der bereits erwähnten Gründe – im Burgenland keine Konflikte zwischen den Ethnien. In Bezug auf die Minderheiten war die Lage der Roma am schlechtesten. Auch nach 1945 hatte sich die Konzeption des Staates in Bezug auf die Roma nicht geändert. Im Jahre 1948 wurde über die Aussiedlung der auch weiterhin für asoziale Elemente und potenzielle Verbrecher gehaltenen Zigeuner eine Verordnung des Innenministeriums erlassen.

Die in den Staatsvertrag des Jahres 1955 gelegten Hoffnungen der Minderheiten zerrannen bald. Die minderheitenfeindliche Stimmung nach 1955 wurde durch das Minderheitenschul- und Gerichtsprachengesetz von 1959 noch mehr zugespitzt, weil durch dieses Gesetz die slowenische Sprache auf die Kirche und auf das Gebiet des Zuhauses zurückgedrängt wurde. Die offizielle Landespolitik duldete zwar den offenen Gebrauch der slowenischen Sprache, doch löste dieser Umstand in den österreichischen Bürgern der Mehrheit einen Zorn aus. Der Staatsvertrag von 1955 traf keine Verfügungen über die Rechte der Minderheiten im Burgenland. Der Gebrauch der Minderheitensprachen in der Öffentlichkeit wurde durch keine Landesverordnung geregelt, so bedeutete ihr Gebrauch in den Ämtern und Behörden auch weiterhin kein Problem.

Die in den 60er Jahren sich zuspitzende Südtirolfrage veränderte die österreichische Minderheitenpolitik für eine lange Zeit, obzwar das 1972 in Italien angenommene Gesetzpaket in Bezug auf die Südtiroler eine Wirkung auch auf Österreich ausübte. In Kärnten versuchte man nach dem Vorbild von Südtirol eine ähnliche, sich auf die Ortstafeln beziehende Verordnung zu erlassen. Als Ergebnis davon wurden im Jahre 1972 205 Ortstafeln entfernt, was eine riesige Empörung verursachte (Ortstafelsturm).

Die politischen Parteien versuchten, eine Lösung in der Minderheitenfrage zu finden. Ein logischer Schritt war ihrerseits der Versuch, die Minderheitenfrage aus der Wahlkampfpropaganda herauszuhalten. Das Ergebnis der Vereinbarung der zu diesem Zweck einberufenen Beratung der drei Parteien (der SPÖ, der ÖVP und der FPÖ) war die Entstehung des Volksgruppengesetzes des Jahres 1976. Das Volksgruppengesetz unternahm den Versuch, eine für alle Minderheiten geeignete Rechtsgrundlage sicherzustellen. Das Gesetzpaket ist aber dennoch ein gutes Beispiel dafür, dass von der österreichischen Regierung die aktuellen Probleme nicht berücksichtigt wurden, immer versuchte sie mit ihren Maßnahmen nur Krisensituationen zu lösen.

Die Regierung vertrat die Meinung, dass die dem Bundeskanzleramt unterstellten Volksgruppenräte die Minderheitenrechte und -probleme in institutionalisierter Form vertreten können. Doch wurde von den bisher als Volksgruppen anerkannten Minderheiten (den Slowenen und Kroaten) die Gründung der nur mit beratender und nicht mit beschließender Funktion bekleideten Räte auf ganz verständliche Art und Weise zurückgewiesen. Die Ungarn, die im Jahre 1979 ihren eigenen Volksgruppenrat gründeten, wurden stark kritisiert, ja sogar als Kollaborateure bezeichnet. Obzwar das Volksgruppengesetz von 1976 die Ungarn und auch die Tschechen schon als Minderheiten erwähnte, brachte der Burgenländisch-Ungarische Kulturverein in seiner Mai-Deklaration von 1983 seine Meinung zum Ausdruck, dass die Gültigkeit von Artikel 7 des Staatsvertrages, in dem die Rechte der benannten Minderheiten enthalten sind, auch auf die ungarische Minderheit ausgedehnt werden soll.

In der Gesamtheit kann also festgestellt werden, dass sich das Gesetz aus dem Jahre 1976 zur Lösung der Probleme der österreichischen Minderheitenpolitik als nicht erfolgreich erwiesen hat.

In den Äußerungen der Minderheiten in den 80er Jahren können neue Tendenzen beobachtet werden: Einerseits hatten die Volksgruppen es erkannt, dass die Medien als Instrumente eine sehr gute Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Interessen darstellen. Zweitens erreichen mit Hilfe des Verfassungsgerichtshofes individuelle Beschwerden Gesetzmodifizierungen7. Daneben lockert sich die Bindung der Minderheiten an die großen Parteien, es beginnt eine Art von politischer Neuorientierung.8 Alle diese Tendenzen verweisen auf die Stärkung des Selbstbewusstseins der Minderheiten.

Die Öffnung der Grenzen bringt eine neuere Wende, und zugleich nimmt auch das Interesse für die Minderheitensprachen zu. Der Fakt, dass die österreichische Minderheitenpolitik grundlegend von der innen- und der außenpolitischen Lage abhängt, zeigt sich nach 1989 wiederholt. Ein Beispiel hierfür ist, dass das zunehmende Interesse der Republik Ungarn für die Wiener Ungarn zur Folge hat, dass im Jahre 1992 auch diese als Bestandteil der ungarischen Volksgruppe anerkannt werden. Auf überraschende Weise werden im Jahre 1993 auch die Sinti und Roma als Volksgruppe im Gesetz anerkannt. Österreich achtete darauf, dass es nach der Waldheim-Debatte nicht in neuere internationale Konflikte verwickelt wird.

Der konfliktfreien Epoche zwischen der österreichischen Mehrheit und den österreichischen Minderheiten bereiteten die sogar tödliche Opfer fordernden Bombenattentate von 1994-95 ein Ende. Für ähnliche Atrozitäten gab es in den vergangenen Jahren kein Beispiel.

 

2. Die internationalen Dokumente und die österreichischen Minderheitenrechte

In der Geschichte des Minderheitenschutzes hatten die den Ersten Wertkrieg beendenden Friedensverträge eine entscheidende Veränderung mit sich gebracht. Als Vorgeschichte hiervon müssen Wilsons 14 Punkte erwähnt werden. Der eine Gedanke dieses Friedensprogramms behandelte gerade das Schicksal der Österreichisch-Ungarischen Monarchie: „Den Völkern Österreichs und Ungarns muss die größte Möglichkeit der selbständigen (autonomen) Entwicklung gegeben werden.” Im Geiste dieser Punkte Wilsons wurde im Mai 1919 jene Sonderkommission gebildet, deren Aufgabe die Ausarbeitung der sich mit dem Schutz der Minderheiten befassenden Vertragsentwürfe war, das heißt, jeder Friedensvertrag enthielt auch einen Teil über den Minderheitenschutz. Das war deshalb notwendig, weil nach dem Ersten Weltkrieg die Grenzen der östlichen Hälfte Europas in hohem Maße umgezeichnet wurden, und die neuen Staatsgrenzen nicht mit den ethnischen Grenzen übereinstimmten. Obzwar sich bei der Unterzeichnung der Friedensverträge neun Länder zum Minderheitenrechtsschutz verpflichteten (Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Österreich, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Rumänien, die Türkei, Bulgarien und Griechenland), ist die prinzipielle Bedeutung dieser Verträge wegen der Mangelhaftigkeit der die Durchführung sichernden rechtlichen Garantien viel geringer als deren praktische Realisierung im Leben der Minderheiten. Die Ursache hiervon ist, dass der Völkerbundsrat sich nur dann mit den eingehenden Beschwerden befassen musste, wenn eines seiner Mitglieder diese für wichtig zum Einbringen hielt. So ist das System des Minderheitenschutzes (welches im Falle Österreichs unter der Bezeichnung „Vertrag von St.-Germain” in die Fachliteratur Eingegangen ist) der den Ersten Weltkrieg beendenden Vorstadtfrieden von Paris, die am ehesten den politischen Interessen und Zielen der Großmächte dienten, bald zusammengebrochen und hat nur einen formalen Rahmen sichergestellt.

Infolge des während des Zweiten Weltkrieges begangenen faschistischen Völkermordes hat sich eine Auffassung herausgebildet, die an der Stelle der kollektiven Rechte (in diese Gruppe gehört auch der Minderheitenrechtsschutz) den individuellen Rechtsschutz für wichtiger hielt. Auch die Äußerungen der dominanten Politiker jener Zeit widerspiegelten diese Betrachtungsweise: „...die Vertreibung der nationalen Minderheiten scheint eine befriedigende und zielgestrebte Lösung zu sein.” /Churchill, 15. Dezember 1944/.9 „Die Tschechoslowakei wird ein Nationalstaat ohne nationale Minderheiten sein; dieses Ziel muss jedoch zum Teil durch die Vertreibung der Minderheiten, zum Teil durch ihre gewaltsame Assimilierung erreicht werden.” /Beneš/ 10

Das Ergebnis dieser internationalen Stimmung ist es, dass weder in das Grunddokument der UN (Juni 1945), noch in die Allgemeine Deklaration der Menschenrechte (1948) ein besonderer Artikel über die Rechte der Minderheiten aufgenommen wurde. (Obzwar das ergänzende Abkommen letzterer über den Völkermord bereits Minderheitengruppen erwähnt.) Wenn „die individuellen Menschenrechte doch in Achtung gehalten werden, ist die Proklamation der Minderheitenrechte nicht erforderlich” – schreibt E. Roosevelt. Vom Recht der Minderheitengruppe ist zum ersten Mal in Artikel 27 des von der UN im Jahre 1966 angenommenen Internationalen Einheitsdokuments der Bürgerlichen und Politischen Rechte die Rede.

Im Prozess der Tätigkeit der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) lohnt es sich die Konferenz von Helsinki (1975), das Nachfolgetreffen in Wien (1989), die Konferenz von Kopenhagen (1990) und die Konferenz von Istanbul (1999) hervorzuheben. Die Abschlusserklärungen dieser Konferenzen fassen die Minderheitenrechte auch als individuelle und als kollektive Rechte auf, sprechen die Unverletzbarkeit der Grenzen, das Recht der freien Entscheidung aus, was die Zugehörigkeit zu den Minderheiten usw. anbelangt.

Im Rahmen des Europarates lohnt es sich, nachstehende internationale Dokumente zum Schutz der Minderheiten zu erwähnen:

– Gewisse Artikel des Europäischen Menschenrechtsabkommens (1950) – z. B. Artikel 14 – können zum Schutz der Minderheiten angewendet werden.

– Die Empfehlung Nr. 1134 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (1990) schlug – vor allem unter dem Einfluss der politischen Veränderungen in Osteuropa – dem Ministerausschuss vor, zum Schutz der nationalen Minderheiten ein Abkommen auszuarbeiten.

– Die Empfehlung Nr. 1201 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (1993) unternimmt zum ersten Mal den Versuch, den Begriff „nationale Minderheit” zu definieren, doch wird eindeutig gemacht, dass Flüchtlinge, Migranten, Gastarbeiter und Einwanderer nicht für nationale Minderheiten gehalten werden, die Zigeuner dagegen ja. Artikel 5 der Empfehlung führt das Recht der Verwendung des Namens, des Unterrichts, der Teilnahme am öffentlichen Leben und der kulturellen Bildung, sowie der Gründung einer politischen Partei in der Minderheitensprache als individuelles Recht an. Artikel 11 verfügt darüber, dass die Minderheiten in den Gebieten, wo sie sich in der Mehrheit befinden, das Recht zur Errichtung von autonomen Behörden haben. Diese Vorstellung bedeutet für die Mehrheit immer das Streben nach Unabhängigkeit, und stößt deshalb auf politischen Widerstand.

– Das Rahmenabkommen (1994) ist ein Dokument, das der Europarat ausdrücklich zum Schutz der Minderheiten bestimmt hat. Es enthält keine Definition der Minderheit, weil die Vertragsparteien keine Definition fanden, auf die sie sich einigen konnten. Obzwar Artikel 3 das Recht auf die Freiheit der Wahl der Identität enthält, formuliert die Mehrheit der Verfügungen jedoch staatliche Verpflichtungen statt der Minderheitenrechte mit folgenden „großzügigen” Termini: „die Vertragsparteien werden bestrebt sein, unter Berücksichtigung ... ihrer besonderen Umstände”, „die Vertragsparteien enthalten sich des Treffens von Maßnahmen...”, usw.

– Auch die Sprachencharta (1992) formuliert statt der subjektiven Rechte staatliche Verpflichtungsübernahmen, und ähnlich wie im Rahmenabkommen kann man nicht das Europäische Menschenrechtsgericht anrufen, die Ministerkommission formuliert nur aufgrund der Berichte des konkreten Staates Empfehlungen. Artikel 1 der Sprachencharta enthält die Definition der Minderheiten- und Regionalsprachen, in der Präambel wird das Recht des Gebrauchs der Regional- oder Minderheitensprache im privaten und im öffentlichen Leben als unverfremdbares Recht bezeichnet. Von den 90 Verfügungen des Teiles III der Charta sind die Staaten verpflichtet, mindestens 35 zu erfüllen.

Aus den wichtigsten internationalen Dokumenten ist zu sehen, dass die meisten von ihnen statt subjektive Rechte staatliche Verpflichtungen formulieren, dass außerdem das Kontrollsystem auf den Berichten der Staaten beruhe. Die juristische Kraft der Abkommen und zugleich auch die Rechte der Minderheiten werden durch die lückenhafte Formulierung geschwächt, die den Staaten zu großen Spielraum belässt, damit sie ihre Minderheitenpolitik ihren besonderen Umständen zufolge herausgestalten.

In Österreich stammen die Rechtsquellen in Bezug auf die Volksgruppen zum Teil aus der Zeit der Monarchie, zum Teil aus der Ersten und der Zweiten Republik. Nachstehend ist zu beobachten, dass die Gesetzgebung des Bundesstaates bemüht ist, den Anforderungen des internationalen Rechts zu entsprechen.

In der Reihe der verfassungsrechtlichen Quellen in Bezug auf die Volksgruppen begegnen wir zum ersten Mal in Artikel 19 des staatlichen Grundgesetzes Nr. 1867/142 der Österreichisch-Ungarischen Monarchie dem umfassenden Schutz der Minderheiten, der Volksstämme: „Sämtliche Nationen des Staates sind gleichberechtigt... Der Staat anerkennt die Gleichberechtigung der im ganzen Land gebrauchten Sprachen in den Schulen, in den Behörden und im öffentlichen Leben...”

Die Artikel 62 bis 69 des Gesetzes Nr. 1920/303, des Staatsvertrages von St. Germain, enthalten Minderheitenschutzrechte, die unter dem Einfluss der Punkte Wilsons in den Staatsvertrag gelangt sind.

Der Staatsvertrag des Jahres 1955, das Gesetz 1955/152 enthält in den Artikeln 6 – 7 Minderheitenrechte. Der Artikel 7 gibt die slowenische und die kroatische Minderheit als Volksgruppe an, und regelt ihre Rechte territorial in drei Bundesländern: in Kärnten, in der Steiermark und im Burgenland. Er besagt, dass die slowenische und die kroatische Minderheit die gleichen Rechte genießt wie jeder österreichische Staatsbürger, dazu gehört auch das Recht des Gebrauchs der eigenen Sprache, legt aber nicht fest, wer aufgrund welcher Kriterien zur slowenischen oder zur kroatischen Minderheit gezählt werden kann. Er gesteht das Recht des Grundschulunterrichts in der kroatischen und slowenischen Sprache zu und genehmigt auch den Mittelstufenunterricht in der Muttersprache in beschränktem Maße, doch ist die Formulierung auch hier nicht präzise und eindeutig. Die gesetzliche Regelung enthält die Ausarbeitung der Lehrpläne für die Schulen, sowie dass bei den Schulinspektionen die Abteilungen für die kroatischen und slowenischen Schulen geschaffen werden müssen. Als Amtssprache kann neben dem Deutschen auch das Kroatische und das Slowenische verwendet werden. Die tschechische und die ungarische Minderheit wird vom Gesetz nicht einmal erwähnt. Es ermöglicht auch die Verwendung von zweisprachigen Ortstafeln, doch verursacht dies wegen der Ungenauigkeit auch heute noch Probleme.11 Wegen der erlittenen diskriminativen Beurteilungen fasste den im Jahre 1968 gegründete Burgenländisch-Ungarische Kulturverein in seiner Mai-Deklaration, die am 5. Mai 1983 angenommen wurde, den Beschluss, dass er Artikel 7 des Staatsvertragens von 1955 in vollem Maße auch auf sich bezieht.

In der Reihe der gesetzlichen Regelungen ist das Volksgruppengesetz aus dem Jahre 1976 von Bedeutung, das ein Rahmengesetz ist und allgemeine Formulierungen enthält. Die Ausarbeitung der konkreten Verordnungen wird der Bundesregierung oder den Länderregierungen überlassen. Von der Bundesregierung wurden in diesem Zusammenhang folgende Verordnungen erlassen:

– Über die Volksgruppenräte (1977),

– über die zweisprachigen, slowenisch-deutschen Ortstafeln (1977),

– die Festlegung jener Institutionen, bei denen das Slowenische auch als Amtssprache verwendet werden kann (1977),

– über das Entgeld der Mitglieder der Volksgruppenräte (1979),

– der Gebrauch der kroatischen Sprache in den Behörden (1990).

Ein Mangel des Gesetzes ist, dass es sich nicht mit dem Unterrichtswesen beschäftigt. Die Realisierung in der Praxis ist widersprüchlich, weil die Verordnungen für gewisse Volksgruppen gültig sind, andere aber nicht einmal erwähnen, wie dies auch aus obiger Aufzählung hervorgeht.

In einer seiner wichtigsten Verfügungen besagt das Gesetz, dass die Minderheiten ihre Interessen über die neu gegründeten Volksgruppenräte durchsetzen können. Die Gründung der Volksgruppenräte erfolgt aber nur sehr langsam. (Der im Jahre 1979 gebildete ungarische Volksgruppenrat kann heute schon 16 Personen delegieren, von denen 8 Delegierte von Organisationen und 8 kirchliche oder politische Vertreter sind; 1989 entstand der slowenische und 1993 der kroatische Volksgruppenrat, die insgesamt 24 Personen delegieren können.) Das Gesetz verfügt über die Unterstützung der Volksgruppen, über die geographischen Benennungen und über den Sprachgebrauch in den Ämtern.

Von den kroatischen und den slowenischen Minderheitenorganisationen wird beanstandet, dass der Gebrauch der Minderheitensprache in gewissen Ämtern nicht eindeutig geregelt ist, so im Falle der Versicherungen, der Kammern und der Selbstverwaltungskörperschaften. Häufig können nur schwer solche Personen in die Volksgruppen delegiert werden, die zur Versehung der Aufgabe geeignet sind. Der Volksgruppenrat ist eine beratende und keine beschlussfassende Körperschaft, und das engt seine Effizienz ein. Die Räte sind den Länderregierungen unterstellt, doch wird ihre Effizienz von dem Umstand zurückgeworfen, dass die Volksgruppenräte von den Regierungen der Bundesländer nicht in die Vorbereitung der Beschlüsse einbezogen werden, obzwar das Gesetz dies möglich machen würde.

Im alltäglichen Leben ist der Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache am ehesten verwirklicht, doch nur im Falle der slowenischen und der kroatischen Sprache, dies wird aber von der konkreten Minderheit für nicht ausreichend gehalten. Die angebotene Möglichkeit wird jedoch zur gleichen Zeit in unterschiedlichem Ausmaß genutzt, oder überhaupt nicht in Anspruch genommen. Die offiziellen Formulare können die Parteien sich in der Sprache der Minderheit überhaupt nicht beschaffen. Dem Gesetz zufolge ist es in jenen Ämtern, in denen kein einziger Angestellter die Sprache der Minderheit spricht, obligatorisch, einen Dolmetscher zu stellen, doch besteht hierzu im Allgemeinen aus finanziellen Gründen keine Möglichkeit, oder verlangen dies einzelne Volksgruppen (z. B. die Ungarn) überhaupt nicht.

Von der Topographieverordnung (Burgenland, Bundesgesetzblatt /BGBl/ 1. II Nr., 170/2000) wird es ermöglicht, dass die auf den Ortstafeln stehenden Benennungen nicht nur in deutscher, sondern auch in kroatischer und in ungarischen Sprache angebracht werden. Von den Siedlungen mit ungarischer Minderheit wurden in folgenden Siedungen ungarischsprachige Tafeln angebracht: in Oberwart, Unterwart, Siget und in Oberpullendorf. In diesen Siedlungen kann die ungarische Sprache seit dem 1. Oktober 2000 auch in den Ämtern verwendet werden.

Der vom Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 2002 erlassene Beschluss bestätigte wiederholt, dass Artikel 7 des Staatsvertrages aus dem Jahre 1955 für das gesamte von Slowenen bewohnte Gebiet gilt, und erkennt das Recht auf die zweisprachige Schulbildung an, akzeptiert das Slowenische als zweite Amtssprache bzw. sichert das Recht der Anbringung von zweisprachigen Ortstafeln.

Schaut man sich die offizielle Seite der sich auf die Ungarn im Burgenland auswirkenden Rechtspraxis in Ungarn an, muss der Fakt erwähnt werden, dass es ganz bis zum Systemwandel in den Jahren 1989-90 im ungarischen Verwaltungssystem keine Organisationen gab, die die Aufgaben in Bezug auf die Ungarn jenseits der Landesgrenzen versehen hätten. Die mit den einzelnen sozialistischen Ländern im Zeichen des sozialistischen Internationalismus abgeschlossenen Freundschaftsverträge hatten keine Teile, die sich mit den Minderheitenfragen beschäftigt hätten (z. B. mit der Sowjetunion das Gesetz Nr. VI aus dem Jahre 1967), da die Angelegenheiten der Minderheiten für innere Angelegenheiten der einzelnen Länder gehalten wurden. Ein derartiger Vertrag war mit Österreich – ganz natürlich – nicht abgeschlossen worden.

Unter den später abgeschlossenen Grundlagenverträgen und Minderheitenabkommen findet man auch keinen, der zwischen Ungarn und Österreich von 1989 bis zur Gegenwart abgeschlossen worden wäre, obzwar mit allen Nachbarländern, in denen Ungarn in der Minderheit leben, solche Verträge abgeschlossen wurden.

Auf einem Treffen im Jahre 1999, an dem die Leiter der ungarischen Regierung und die Vertreter der ungarischen Organisation jenseits der Landesgrenzen teilnahmen, wurde von den Teilnehmern beschlossen, die Ungarische Ständige Konferenz (Magyar Állandó Értekezlet) zu gründen. Zu den Tagungen dieser Konferenz wurde aus den Reihen der burgenländischen Ungarn zum ersten Mal im Jahre 2001 eine Delegation eingeladen.

In Österreich wurde unter dem Ungartum im Ausland zuletzt im Jahre 2001 in Unterwart das Sub-Kuratorium der „Illyés” Gemeinnützigen Stiftung gebildet, das eine Unterstützung von 9 Millionen Forint im Jahr zu den kulturellen Kosten der burgenländischen Ungarn zur Verfügung stellt.

 

3. Die Praxis der Alltage

3.1 Das kirchliche Leben

Nach 1918 spielte im Leben des in einen Minderheitenstatus gelangten Ungartums auch die Kirche eine bedeutende Rolle in der Erhaltung der ungarischen Sprache. Die schwierigste Zeit begann 1938. Die Hitlerdiktatur nahm die Minderheiten nicht zur Kenntnis. Die Konfessionsschulen hörten zu bestehen auf. Für das „fremde Wort” gab es Kerkerstrafen. Messen und Gottesdienste in den Minderheitensprachen aber durften gehalten werden.

Das Volksgruppengesetz des Jahres 1976 regelt die Förderung der Kirchen bzw. die Zusammensetzung der Delegierten in den Rates. Die Förderung der Kirchen ist im Vergleich zu den sonstigen organisatorischen Zuwendungen sehr niedrig (2001: Reformierte Gemeinde in Oberwart: 50.000,- ATS, Evangelische Gemeinde in Siget: 30.000,- ATS, Römisch-katholische Kirchgemeinde in Unterwart: 25.000,- ATS und die Römisch-katholische Gemeinde in Oberpullendorf: 75.000,- ATS). In den Volksgruppenrat kann die katholische bzw. die protestantische (evangelische und reformierte) Kirche auch heute je einen Vertreter entsenden.

Die ungarische Volksgruppe gehört drei Konfessionen an: die Einwohner von Oberpullendorf und Unterwart sind Katholiken, die in Oberwart reformierte Calvinisten oder Katholiken, die in Siget sind Lutheraner. Heute haben alle vier Siedlungen einen Ungarisch sprechenden Geistlichen. Das größte Problem tauchte im Zusammenhang mit der ungarischen Messe in Oberpullendorf auf. In der Siedlung versahen seit 1934 die Redemptoristen12 die Seelsorge, doch den Berichten der Dorfbewohner nach taten sie für die Pflege der ungarischen Sprache nicht viel, auch die Kinder konnten sie nicht für die Religionsstunden gewinnen. Nach langen Bemühungen gelang es beim Bischof zu erreichen, dass es im Jahre 2002 zu einem Seelsorgerwechsel kam.

Nach Siget in dem Wart kam im Jahre 1992 ein junges Pastorenehepaar, das die 300 Bewohner des Dorfes nicht nur in ihrem Glauben, sondern auch in ihrem Ungartum erhalten will. Im Burgenland werden im Allgemeinen einmal in der Woche Messen oder Gottesdienste in der Sprache der Minderheiten gehalten, und zwar am Sonntag. Im Falle der Kroaten werden ein- und auch zweisprachige Messen gelesen. Die Kroaten und die Slowenen sind Katholiken. Der Priestermangel gilt auch für die kroatische Minderheit.

3.2 Das Schulwesen

Das Recht auf den muttersprachlichen Unterricht ist die wichtigste Voraussetzung für den Fortbestand der Minderheiten. Da in unserer Region die Staatsgrenzen und die Grenzen der von Minderheiten besiedelten Gebiete nicht überstimmen, ist dies für ein allgemeines Problem zu halten. Obzwar von den Staaten in den internationalen und in den innerstaatlichen Verträgen das Recht auf die muttersprachliche Bildung der Minderheiten garantiert wird, zeigt die praktische Verwirklichung der gültigen Gesetze ein anderes Bild, obzwar dies nicht nur das Interesse der einzelnen Staatsbürger, sondern auch der gesamten Region wäre, sowie sie auch an die multikulturelle Betrachtungsweise der Europäischen Union bzw. an ihren die Sprache und Kultur der Minderheiten fördernden Standpunkt anpassen würde.

Vom Gesichtspunkt des Minderheitenunterrichts aus existieren auf der Welt viele gute und auch viele akzeptierbare Modelle. Es gibt Minderheitenschulen, in denen in den ersten Schuljahren des Unterstufenunterrichts alle Fächer in der Sprache der Minderheit unterrichtet werden. Die nächste, noch funktionsfähige Stufe des Minderheitenunterrichts ist die, auf der die Literatur, die Geschichte, die Geographie und das Singen in der Muttersprache, und die weniger subjektiven, nicht an die Kultur gekoppelten Unterrichtsfächer in der Staatssprache unterrichtet werden. Auch im dritten, doch nicht mehr akzeptierbaren Modell ist der Unterricht der Muttersprache auch in einigen Wochenstunden enthalten, doch als Fremdsprache. Dieses Modell rettet die Minderheit nicht mehr vor dem Verlust ihrer Muttersprache.

Österreich war bereits im Minderheitenschutzvertrag von St. Germain gezwungen, die Verpflichtung einzugehen, den Minderheiten den muttersprachlichen Unterricht zu sichern. Auch der 1921 mit der Tschechoslowakei abgeschlossene Brünner Vertrag enthält Minderheitenschutzrechte in Bezug auf die Tschechen in Wien. Obzwar das Schulgesetz von 1937 den zweisprachigen Unterricht ermöglichte, konnte in der Ära des deutschen Nationalsozialismus davon keine Rede sein. Nach 1938 hörten die kirchlichen Schulen der Minderheiten zu bestehen auf, nach dem Zweiten Weltkrieg kam die ungarische Sprache nur mehr als fakultatives Fach vor. Dem Gesetz nach konnte die Sprache der Minderheit nur dann Unterrichtssprache sein, wenn in der konkreten Siedlung der letzen Volkszählung nach mindestens 70% der Einwohner der Minderheit angehörten. Wenn dieser Anteil zwischen 30 und 70% liegt, ist die Unterrichtssprache die deutsche Sprache und die Minderheitensprache. Wenn der Anteil unter 30% liegt, dann ist das Deutsche die Unterrichtssprache, obzwar die Schüler aufgrund der Entscheidung der Selbstverwaltung bzw. der Schule ihre eigene Sprache lernen können. Bei der Anwendung des Gesetzes bedeutete ein Problem, dass bei den österreichischen Volkszählungen nach der gebrauchten Sprache und nicht nach der Muttersprache gefragt wurde. Vom Staatsvertrag im Jahre 1955 wurde in drei Bundesländern (im Burgenland, in Kärnten und in der Steiermark) der Minderheitenunterricht auf der Ebene der Volksschule und in beschränktem Maße auf der Ebene der Mittelschule ermöglicht.

3.2.1 Der slowenische Minderheitenunterricht

In Kärnten gibt es 5 zweisprachige Privatkindergärten (1990), und es gibt auch Gemeindekindergärten, in denen slowenischer Unterricht erteilt wird. Von der Praxis wird bewiesen, dass die Realisierung nicht so sehr von den Gesetzen abhängt als vom Bedarf und vom Geld. Das Kärntnerische Minderheitenschulgesetz macht den zweisprachigen Unterricht in slowenischen Gebieten zur Pflicht. Von den Schülern muss der bezügliche Bedarf bei ihrer Anmeldung zum Ausdruck gebracht werden.

Vom Gesetz werden zweierlei Unterrichtsformen ermöglicht: 1. ausschließlicher Unterricht in slowenischer Sprache in der Volks- und in der Hauptschule, zweisprachiger Unterricht in der Volks- und Hauptschule. Der erste Typ wurde wegen mangelnden Interesses nicht realisiert, der zweite Typ gestaltete sich in der Praxis wie folgt: in den Klassen 1 bis 3 ist der Unterricht zweisprachig, in den Klassen 4 bis 8 deutschsprachig, in 4 Wochenstunden lernen die Schüler die slowenische Sprache als Pflichtfach. 1990 wurde im Sinne eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes die territoriale Gültigkeit des Slowenischunterrichts ausgedehnt. In gewissen Kreisen der Minderheit löste dies Furcht aus, weil ihrer Meinung nach vom Gesetz der Unterricht des Slowenischen als Fremdsprache gefestigt wird, und dadurch die slowenische Unterrichtssprache in den Hindergrund gedrängt wird.

1957 wurde in Klagenfurt das Slowenische Bundesgymnasium gegründet, in dem 450 Schüler im Jahr ausschließlich in slowenischer Sprache lernen können. 1990 wurde hier die zweisprachige Handelsakademie gegründet. An der Pädagogischen Bundeslehranstalt werden für die slowenischen und die zweisprachigen Klassen Lehrer ausgebildet.

3.2.2 Die Lage im Burgenland

Die Erlassung der Verordnungen in Bezug auf die Kindergärten ist Aufgabe der Bundesländer. Nach 1989 und 1994 wurde im Juli 2002 das neueste burgenländische Kindergartengesetz erlassen, das an der Stelle von 6 Stunden die Mindeststundenzahl in 9 Stunden festlegte, die für Beschäftigungen in der Sprache der Minderheit verwendet werden müssen. Von den Minderheiten wird jener Punkt beanstandet, der aussagt, dass die zweisprachigen Kindergärtnerinnen innerhalb von zwei Jahren die Sprachprüfung in beiden Sprachen ablegen müssen. Das Gesetz ermöglicht es auch, dass in den Kinderkrippen und in den Kinderhorten die Minderheitensprache unterrichtet wird.

Das Minderheitenschulgesetz des Jahres 1994 sichert im gesamten Burgenland den zweisprachigen Unterricht, wenn mindestes 25% der Eltern es wollen. Zum alternativen Unterricht der einzelnen Fächer in der Minderheitensprache wurde die Mindestzahl der Schüler von 25 auf 8 verringert, doch kann eine schon tätige Gruppe auch mit 5 Schülern fortgeführt werden.

Im Schuljahr 1992/93 wurden in den vier Kindergärten mit ungarischer Unterrichtssprache 35 Kinder erzogen. In Oberpullendorf lernten im Jahre 2000 ungefähr 75 – 80 Kinder in 20 Wochenstunden spielerisch Ungarisch, obzwar nach dem Gesetz 9 Stunden Pflicht sind. Die Kinder haben auf mehreren Veranstaltungen der Stadt bewiesen, was für schöne Erfolge sie erreicht hatten.

In der Grundschule ist es seit dem Schuljahr 1998/99 möglich, dass die Kinder im 1.-4. Schuljahr in 2-3 Wochenstunden die ungarische Sprache als Fremdsprache lernen. Bei der Aufnahme ist auf diesen Wunsch hinzuweisen, und wenn die Kinder Ungarisch lernen wollen, müssen sie es 4 Jahre hindurch als Pflichtfach lernen. Ähnlich ist die Situation auch in der Oberstufe: die eine Hälfte kann in vier Wochenstunden Kroatisch, die andere Hälfte Ungarisch lernen. In 2 zweisprachigen Volksschulen und in 9 Volksschulen mit Ungarisch als Wahlfach lernen 50 Kinder in zwei Sprachen und 170 haben das Ungarische als alternatives Fach gewählt. Heute existiert in Unterwart eine einzige zweisprachige Volksschule und in 21 Grundschulen mit Ungarisch als Alternativfach wird das Ungarische unterrichtet. (Ergänzende Angaben: 1989 lernten in Grundschulen 525 Schüler Kroatisch und 79 Ungarisch. Im Schuljahr 2001/2002 lernten schon ungefähr 600 Schüler Ungarisch.)

In dem 1962 gegründeten Gymnasium in Oberpullendorf wurde 1987 die sogenannte „pannonische Klasse” in kroatischer und ungarischer Sprache eröffnet, wo die Schüler ihre Muttersprache in 3 Wochenstunden als Fremdsprache lernen können. Die Zahl der ungarischen Schüler im Gymnasium mit zwei Unterrichtssprachen in Oberwart steigt von Jahr zu Jahr (diese sind aber nicht alle Ungarn). Im Jahre 2002 legten sieben Schüler das Abitur in Ungarisch ab. Von diesem Jahr an wurde an der Handelsakademie in Nagymarton der Unterricht der ungarischen Sprache eingeführt.

Die kroatische Sprache kann in 3 burgenländischen Gymnasien als Wahlpflichtfach gelernt werden (in Oberpullendorf, Eisenstadt, Oberschützen). Von den 80er Jahren an nahm die kroatische Sprache eine rasche Entwicklung: 1982 erschien der erste Band des burgenländischen kroatisch-deutschen Wörterbuchs, Rundfunk- und Fernsehsendungen in kroatischer Sprache sind zu empfangen, die kroatischen Vereine erhalten eine hohe Unterstützung usw. Dieser umfassende Gebrauch des Kroatischen festigt das Identitätsbewusstsein weiter. Das kroatische Kulturhaus in Großwarasdorf (KUGA) bot zahlreichen Minderheitenveranstaltungen eine Heimstätte. Vom Gesichtspunkt der Erhaltung der Sprache aus war die Aufnahme der Beziehungen zu den Kroaten im Mutterland wichtig.

Seit dem Schulgesetz des Jahres 1994 ist auch für die Roma-Volksgruppe der muttersprachliche Unterricht möglich. Die Volkshochschule der burgenländischen Roma wurde gegründet. Die Roma-Sprache kann auch schriftlich verwendet werden, mit Hilfe des Lehrstuhls für Sprachwissenschaften der Universität Graz wurde auch ein Wörterbuch Roma-Deutsch fertig gestellt.

Wien (Tschechen): Der Comenius-Verein unterhält in Wien einen Kindergarten und eine private Volks- und Hauptschule mit 150 Kindern im Jahr.

In der Gesamtheit kann festgestellt werden, dass die Minderheiten in Österreich – abgesehen von wenigen Ausnahmen – die Minderheitensprache als „Fremdsprache” in durchschnittlich 2 – 3 Wochenstunden lernen. Obzwar die statistischen Angaben einen Aufschwung zeigen, die Zahl der die Minderheitensprache Lernenden steigt, ist das gegenwärtige Unterrichtssystem weder zum Erwerb der Sprache, noch zur Festigung der kulturellen Bindung, noch der Verlangsamung der Assimilation geeignet.

3.3 Medien

Auch die Medien spielen im Leben der Minderheiten eine große Bedeutung. In Österreich verfügt bei dem ORF die kroatische und slowenische Minderheit über eine selbständige Redaktion, der Sender sendet auch für die Minderheiten akzeptierbare Minuten Sendezeit. Die Ungarn erhielten nur innerhalb der kroatischen Redaktion Raum. Der Burgenländisch-Ungarische Kulturverein beklagt sich in seinem Pressekommunique, das er im Jahre 2000 in Oberpullendorf veröffentlichte, über das beispiellose Vorgehen gegen die burgenländischen Ungarn. Es wurde die Erweiterung der wöchentlich 30-minütigen ungarischen Rundfunksendezeit auf 255 Minuten gefordert, sowie dass nach den kroatischen Nachrichten im ORF dreimal täglich auch in 5 Minuten ungarische Nachrichten gesendet werden sollen. Außerdem fordert man eine 20 Minuten dauernde ungarische Rundfunksendung täglich.

Es wurde auch die Einführung einer monatlichen TV-Sendung verlangt, an jedem ersten Sonntag im Monat ausgestrahlt (statt der bisher viermal im Jahr übertragenen), und die Gründung einer ungarischen Redaktion. Ein großer Teil der Forderungen wurde aber auch bisher nicht realisiert.

3.4 Sprachgebrauch in Ämtern, Geschäften und in alltäglichen Sprachsituationen

Im öffentlichen Leben und bei den Ämtern ermöglicht das Gesetz den Gebrauch der Muttersprache, doch werden meistens die Bedingungen dazu nicht gesichert. Auch das kommt vor, dass die Minderheiten keinen Gebrauch von den durch das Gesetz gebotenen Möglichkeiten machen, weil sie ja sowieso Deutsch können. Mit dem Fall des Eisernen Vorgangs ist das Interesse für die Minderheitensprachen immer größer geworden, in den Dörfern entlang der Grenze ist man erfreut, wenn man einen ungarischen Verkäufer anstellen kann. Die Umgangssprache auch in den ungarischen Dörfern ist eher das Deutsche, doch sprechen die, die Ungarisch können, die Sprache gern.

 

4. Zusammenfassung

In Österreich war die Minderheitenpolitik nie von existentieller Wichtigkeit, man versuchte immer der innen- und außenpolitischen Situation zu entsprechen, so wurde zur Lösung der Minderheitenfrage auch keine perspektivische Strategie ausgearbeitet. Die Quelle der meisten Konflikte ist Artikel 7 des Staatsvertrages des Jahres 1955, der zwei Minderheiten die Mehrheitsrechte sicherte, doch wurde ihre Verpflanzung in die Praxis bis zum heutigen Tag nicht durchgeführt. Das Volksgruppengesetz des Jahres 1976 bedeutet deshalb keine Lösung, weil seine Verabschiedung im Vergleich zum Staatsvertrag einen Rückschritt bedeutete. Für die Kroaten und Slowenen ist immer dieser gewisse Artikel 7 die Grundlage der Berufung im Kampf für ihre Rechte. Obzwar die Gültigkeit dieses Artikels auch seitdem schon von mehreren Verordnungen bestätigt wird, ist es dennoch nicht gelungen, dem Gesetz in der Praxis Geltung zu verschaffen.

 

Anmerkungen

1

Den Angaben der Volkszählung des Jahres 1991 zufolge beläuft sich ihre Zahl in Österreich auf 19 638, den Schätzungen nach auf 25 000. (Die Angaben der Volkszählung des Jahres 2001 sind noch nicht vollständig bearbeitet, um der leichteren Vergleichbarkeit willen ziehe ich überall die Angaben von 1991 heran).

2

Von insgesamt sechs konfessionellen Schulen war die Rede: in Ober- und Mittelpullendorf (Felső-Középpulya) eine katholische, in Oberwart (Felsőőr) eine katholische und eine reformierte, in Unterwart (Alsóőr) eine katholische und in Siget in der Wart (Őrisziget) eine evangelische Schule.

3

Ihre Zahl beläuft sich auf 20 191, den Schätzungen nach auf 40 000 bis 50 000. Ihre Sprache unterscheidet sich nicht vom Sprachgebrauch in Slowenien; der Einfluss der deutschen Lehnwörter ist stark.

4

Ihre Bevölkerungszahl macht 29 596 aus, den Schätzen nach zwischen 30 000 und 40 000. Ihre Sprache widerspiegelt einen archaischen Sprachzustand aus dem 16. Jahrhundert, sie bildet eine Mundartinsel. Während der Gegenreformation und des Barocks bildete sich die schriftsprachliche Variante des regionalen Kroatischen heraus. Im Streben nach Modernisierung der Sprache spielen die Medien eine große Rolle, auch das Wörterbuch des burgenländischen Kroatischen dient diesem Zweck. (Der erste Band ist im Jahre 1982 erschienen.) Auch die Zusammenstellung von verschiedenen Fachwörterbüchern ist geplant.

5

Ihre Zahl beläuft sich nach den Angaben von 1991 auf 9 822, aufgrund der Schätzungen auf 30 000.

6

Ihre Zahl macht 122, den Schätzungen nach 10 000 - 40 000 aus. Dies ist jene Minderheit, die auf dem Gebiet keines einzelnen Staates die Mehrheit bildet. Im Jahre 2002 machte der finnische Staatspräsident den Vorschlag, im Europarat eine Vertretung für die Roma-Minderheit zu bilden.

7

Ein Arzt aus Klagenfurt erreicht es auf dem Gerichtsweg, dass das Recht zum muttersprachlichen Unterricht unabhängig von der Ortschaft gültig ist, und dass die dagegen gerichteten Verfügungen des Minderheitenschulgesetzes von 1959 aufgehoben werden.

8

Als Abgeordneter der Grünen Partei gelangt der erste eine Minderheit vertretende Politiker, der Slowene Karel Smolle, in das Parlament. Zu Beginn der 80er Jahre entsteht das Informationszentrum der Österreichischen Minderheiten, das zugleich auch Koordinator der politischen Arbeit ist.

9

Für, Lajos: A kisebbségi jogvédelem történetéből [Aus der Geschichte des Minderheitenrechtsschutzes]. In: Magyarok a Kárpát-medencében [Ungarn im Karpatenbecken]. Budapest: Verlag Pallas 1988, p. 320-324.

10

Für, Lajos (1988).

11

Die Slowenen in Kärnten fordern unter Berufung auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes im Dezember des Vorjahres, nach welchem, wenn die Volkszählungen kontinuierlich über 10% der Einwohner einer Siedlung als Minderheit nachweisen, dann zweisprachige Ortstafeln angebracht werden müssen, für 394 Siedlungen werden zweisprachige Ortstafeln gefordert. Landeshauptmann Jörg Haider hält diese Forderung direkt für „sinnlos”, legte sogar Berufung gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofes ein. Die Äußerung Haiders ist diskriminierend und löst im ganzen Land Empörung, doch auch eine minderheitenfeindliche Stimmung aus. Im Sinne des Urteils des Verfassungsgerichtshofes würden darüber hinaus noch an vier Siedlungen kroatisch-deutsche Ortstafeln angebracht werden. Die Verfügung hat keine ungarische Beziehung. Außer den vier erwähnten Siedlungen (Unterwart, Oberwart, Oberpullendorf, Siget) werden von den statistischen Angaben in keiner anderen Gemeinde mehr als 10% ungarische Einwohner nachgewiesen.

12

Die Kongregation der Redemptoristen (des allerheiligsten Erlösers, eine Kongregation der Missionspriester) wurde im Jahre 1732 von Heiligen Alfons Maria Liguori gegründet. Seinem Beschluss ist ihre Aufgabe die seelsorgliche Betreuung der entlegenen Gegenden. 1749 wurde die Kongregation vom Papst bestätigt, und bald, als der Heilige Klemens Maria Hofbauer den Orden auch in die Länder nördlich der Alpen brachte, entwickelte er sich zum größten Männerorden der Neuzeit, der bis zum heutigen Tage tätig ist, vor allem in der Missionstätigkeit und in der Seelsorge.

 

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... und raus bist du! Ethnische Minderheiten in der Politik. Wien.

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