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Begegnungen
Schriftenreihe des Europa Institutes Budapest, Band 17/II:171–173.

Gesetz .../2002 über die Liquidation Geltungsbereich

 

§ 1.

Die Geltung dieses Gesetzes erstreckt sich auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gewerbsmäßig ausübende juristische Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Personen.

§ 2.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglich Versicherungsaktiengesellschaften, Versicherungsgenossenschaften, private Versicherungskassen, Privatpensionskassen und Geldinstitute sind mit den Abweichungen anzuwenden, welche in den diese Gesellschaften betreffenden Gesetzen enthalten sind.

 

Voraussetzungen zur Eröffnung der Liquidation

§ 3.

(1) Die Liquidation ist bei gleichzeitigem Vorliegen folgender Voraussetzungen zulässig:

a) Die Beendigung ohne Rechtsnachfolge des Unternehmens (des Weiteren: aufgelöste Gesellschaft) der unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Person werden von einem dazu befugtem Organ beschlossen;

b) Die Voraussetzungen eines Konkursverfahrens liegen nicht vor.

(2) Der Entschluss nach § 3 Absatz 1 Punkt a) darf nicht gefällt werden, wenn

a) das Gericht ein Reorganisationsverfahren gemäß dem Gesetz .../2000 eröffnet hat, oder

b) über den Antrag eines Gläubigers zur Einleitung des Konkursverfahrens eine Benachrichtigung vom Gericht eingetroffen ist.

 

Die Eröffnung des Verfahrens und deren Rechtsfolgen

§ 4.

Das leitende Organ der aufgelösten Gesellschaft ist verpflichtet, den Entschluss zur Auflösung und zur Liquidation binnen 8 Tagen ab Entschlussfassung an das Firmengericht zu übersenden; zusammen mit dem Antrag, der auf die Feststellung der Auflösung ohne Rechtsnachfolge und auf die Eröffnung des Liquidations-Verfahrens durch das Firmengericht gerichtet ist.

§ 5.

(1) Das Firmengericht erlässt binnen 15 Tagen einen Beschluss, in welchem es den Inhalt des Antrags feststellt, den Anfangszeitpunkt der Liquidation bestimmt und die Kundmachung des Beschlusses im Firmen-Amtsblatt (Cégközlöny) anordnet. Der Anfangszeitpunkt der Liquidation darf nicht vor dem Datum des Entschlusses zur Auflösung liegen.

(2) Der kundgemachte Beschluss hat – außer den im Absatz (1) aufgeführten Inhalten – zu enthalten:

a) den Namen, den Sitz und die Steuernummer der aufgelösten Gesellschaft;

b) den Aufruf an die Gläubiger, ihre Forderungen binnen 30 Tagen ab Kundmachung bei der aufgelösten Gesellschaft anzumelden.

(3) Gegen den Beschluss gemäß Absatz (1) ist kein eigener Rekurs zulässig.

§ 6.

Ab der Kundmachung des Beschlusses über die Eröffnung der Liquidation im Firmen-Amtsblatt (Cégközlöny) darf die aufgelöste Gesellschaft ihren Firmennamen nur mit dem Zusatz „végelszámolás alatt" („unter Liquidation“) oder „v.a.“ verwenden.

§ 7.

Ab der Kundmachung des Beschlusses über die Eröffnung der Liquidation laufen alle Schulden der aufgelösten Gesellschaft ab (sie werden fällig); bezüglich dieser können – bis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit – vertragliche Zinsen, Verzugszinsen, Zuschläge und Strafen uneingeschränkt geltend gemacht werden.

 

Die Liquidation

§ 8.

(1) Das leitende Organ der aufgelösten Gesellschaft ist berechtigt, die durch die Gesellschaft geschlossenen Verträge – mit Ausnahme der im Absatz (2) aufgeführten – mit sofortiger Wirkung zu kündigen und, wenn keine der Parteien eine Leistung erbracht hat, vom Vertrag zurückzutreten. Die so entstandenen Forderungen kann die andere Partei binnen 40 Tagen ab der Kündigung (dem Rücktritt) der aufgelösten Gesellschaft gegenüber geltend machen; die Versäumung der Frist bewirkt einen Rechtsverlust.

(2) Das Recht zur Kündigung (Rücktritt) mit sofortiger Wirkung kann bezüglich folgender Verträge nicht ausgeübt werden:

a) Wohnungsmietverträge natürlicher Personen; darunter sind Verträge bezüglich Dienstwohnungen nicht zu verstehen.

b) Verträge, die mit einer Schule oder einem Schüler zur Organisation der praktischen Ausbildung abgeschlossen wurden,

c) Kollektivverträge.

§ 9.

Im Zuge der Liquidation ist die aufgelöste Gesellschaft verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, ihre Forderungen geltend zu machen und ihr Vermögen unter den Eigentümern (Gesellschaftern) zu verteilen.

§ 10.

(1) Wird im Zuge der Liquidation festgestellt, dass das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft zur Befriedigung der Forderungen der bekannten Gläubiger nicht ausreicht, ist das leitende Organ der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet, bei dem befugten und zuständigen Gericht die Eröffnung des Konkursverfahrens unverzüglich zu beantragen.

(2) Eröffnet das Gericht das Konkursverfahren, benachrichtigt es gleichzeitig das Firmengericht zwecks Einstellung des Liquidations-Verfahrens. Genauso ist zu verfahren, wenn das Gericht im Zuge der Liquidation auf Antrag eines Gläubigers das Konkursverfahren eröffnet hat.

§ 11.

(1) Das Organ, das die Auflösung ohne Rechtsnachfolge beschlossen hat, kann sich während der Liquidation jederzeit entschließen, die Liquidation einzustellen, und die Tätigkeit weiterzuführen. Dieser Entschluss ist dem Firmengericht unverzüglich zu übersenden. Weiters muss die Feststellung der Einstellung des Verfahrens beantragt werden.

(2) Das Firmengericht entscheidet in dem Gegenstand des Antrags gemäß Absatz (1) binnen 15 Tagen mit Beschluss und ordnet gleichzeitig die Kundmachung des stattgebenden Beschlusses im Firmen-Amtsblatt (Cégközlöny) an.

(3) Gegen den in dem Gegenstand des Antrags gemäß Absatz (1) gefällten Beschluss ist ein Rekurs nicht zulässig.

 

Beendigung des Verfahrens

§ 12.

(1) Das leitende Organ der aufgelösten Gesellschaft erstellt bei Beendigung der Liquidation einen Schlussbericht, eine Abschlussbilanz, eine Abschluss-Steuererklärung und einen Vorschlag zur Verteilung des Vermögens. Diese Schriftstücke müssen zwecks Genehmigung dem Organ vorgelegt werden, das den Entschluss zur Auflösung gefasst hat.

(2) Die Schriftstücke müssen nach der Genehmigung unverzüglich

a) – mit Ausnahme des Schriftstückes über die Vermögensverteilung – an die Steuerbehörde übersendet werden. Bestehende Steuerschulden sind zu begleichen.

b) dem Firmengericht übersendet werden. Weiters sind der Beschluss über die Aufhebung des Liquidations-Verfahrens und die Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenregister zu beantragen.

§ 13.

(1) Das Firmengericht entscheidet binnen 30 Tagen ab Einlangung des Antrags gemäß § 12 Absatz (2) Punkt b) in dem Gegenstand desselben mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist ein Rekurs binnen 8 Tagen zulässig.

(2) Nach Rechtskraft des Beschlusses gemäß Absatz (1) macht das Firmengericht den Beschluss im Firmen-Amtsblatt (Cégközlöny) kund.

 

Sonstige und Schlussbestimmungen

§ 14.

(1) Die Eigentümer der aufgelösten Gesellschaft haften ein Jahr lang für jede Schuld, deren Berechtigter nachweist, dass er seine Forderung unverschuldet nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist anmelden konnte. Die Jahresfrist ist peremptorisch.

(2) Die Frist nach Absatz (1) ist ab der Kundmachung des Gerichtsbeschlusses über die Aufhebung des Liquidations-Verfahrens im Firmen-Amtsblatt (Cégközlöny) zu rechnen.

(3) Die Haftung der Eigentümer ist durch die Summe des aufgeteilten Vermögens begrenzt.

§ 15.

Auf in diesem Gesetz nicht geregelte Fragen bezüglich des mit der Liquidation verbundenen Gerichtsverfahrens sind die Bestimmungen des Gesetzes CXLV/1997 über die Firmenevidenz, die Firmenpublizität und über das Firmenverfahren und das Gesetz III/1952 über die Bürgerliche Prozessordnung anzuwenden.

§ 16.

Die offizielle Abkürzung des Titels dieses Gesetzes lautet: „Vet".

§ 17.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar ... in Kraft. Seine Bestimmungen sind auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten eröffnet wurden.

 

Kodifikation: György Kampis